GmbH-Recht: Aussetzung der Eintragung einer Abberufung des Mitgeschäftsführer bei einer Zweipersonen-GmbH

published on 13/09/2011 11:18
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wenn das Verfahren über die Wirksamkeit der Abberufung noch rechtshängig ist-OLG München vom 18.08.11-Az:31 Wx 300/11
Das OLG München hat mit dem Beschluss vom 18.08.2011 (Az: 31 Wx 300/11) folgendes entschieden:

Aussetzung des Eintragungsverfahrens durch das Registergericht bei Streit über die Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers in einer Zwei-Personen-Gesellschaft.


Gründe:

Zur Eintragung im Handelsregister der beteiligten GmbH wurde unter Vorlage des Protokolls über die außerordentliche Gesellschafterversammlung vom 26.4.2011 angemeldet, dass S. (Beteiligter zu 2) nicht mehr Geschäftsführer ist. Das Registergericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Vollzug der Anmeldung ausgesetzt im Hinblick auf das vor dem Zivilgericht anhängige Verfahren betreffend die Abberufung des Beteiligten zu 2 als Geschäftsführer aus wichtigem Grund.

Im Handelsregister sind die beiden mit je 50% beteiligten Gesellschafter R. und S. als einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer eingetragen. In der Gesellschafterversammlung vom 20.8.2009 haben sie sich gegenseitig als Geschäftsführer aus wichtigem Grund abberufen und in der Folge jeweils Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der eigenen Abberufung erhoben. Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 26.4.2011, zu der er nicht erschienen war, ist der Beteiligte zu 2 erneut aus wichtigem Grund, hilfsweise ordentlich, als Geschäftsführer abberufen worden. Der Beteiligte zu 2 hält auch diesen Beschluss für unwirksam und hat mit Schriftsatz vom 26.4.2011 die anhängige Klage dahin erweitert, dass er weder durch Gesellschafterbeschluss vom 20.8.2009 noch durch Gesellschafterbeschluss vom 26.4.2011 aus wichtigem Grund als Geschäftsführer abberufen worden sei. Gegenüber dem Registergericht hat der Beteiligte zu 2 angeregt, das Verfahren bezüglich seiner Löschung als Geschäftsführer auszusetzen. Die Beteiligte zu 1 ist dem entgegen getreten. Sie meint, der Beteiligte zu 2 sei jedenfalls ordentlich abberufen, wofür es keines wichtigen Grundes bedürfe; im Übrigen habe er schwerwiegende Pflichtverletzungen begangen. Der Beteiligte zu 2 verweist demgegenüber darauf, dass er als Rechtsnachfolger eines Gründungsgesellschafters aufgrund der Bestimmungen in § 5 und § 6 der Satzung nicht gegen seinen Willen ordentlich abberufen werden könne. Er sieht in diesen Regelungen ein Geschäftsführungssonderrecht, was die Beteiligte zu 1 bestreitet.

§§ 5 und 6 der Satzung lauten auszugsweise:

„§ 5 Geschäftsführung/Vertretung

...

1.2. ...

Jeder Gründungsgesellschafter und die Gesamtheit der Rechtsnachfolger von Gründungsgesellschaftern haben jeweils für den eigenen Familienstamm, soweit der/die Antragsteller zusammen mindestens 30% des Stammkapitals halten, das Recht, die Bestellung je eines Geschäftsführers mit Einzelvertretungsbefugnis durch Gesellschafterbeschluss zu verlangen.

...

§ 6 Gesellschafterbeschlüsse

2.1 Alle Beschlüsse werden mit einer Mehrheit von 3/4 aller Anwesenden oder Vertretungsstimmen gefasst, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung weitergehende Erfordernisse aufstellen. Abweichend hiervon wird ein Geschäftsführer durch Beschluss schon dadurch bestellt, dass auf ihn 30% der Stimmen des Stammkapitals gemäß § 5, 1.2 Abs. 2 der Satzung entfallen.“

Mit Beschluss vom 8.6.2011 hat das Registergericht den Vollzug der Anmeldung im Hinblick auf das beim Landgericht anhängige Verfahren betreffend die Abberufung des Beteiligten zu 2 als Geschäftsführer ausgesetzt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1, die die Aussetzung als ermessens- und rechtsfehlerhaft ansieht. Aufgrund der dem Registergericht vorgelegten Unterlagen sei keine andere Sachentscheidung denkbar als die am 26.4.2011 beschlossene ordentliche Abberufung für wirksam zu halten. Das Präsentationsrecht in § 5 Ziffer 1.2 der Satzung hindere die ordentliche Abberufung nicht; § 6 Ziffer 2.1 Satz 2 der Satzung sei nichtig.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, soweit sie auf die Aufhebung der Entscheidung des Registergerichts über die Aussetzung gerichtet ist (§§ 381, 21 FamFG i. V. m. §§ 567 ff. ZPO). Hingegen kommt die ebenfalls beantragte Anweisung zum Vollzug der Eintragung nicht in Betracht. Wird ein Aussetzungsbeschluss angefochten, kann das Rechtsmittelgericht nur über die Rechtmäßigkeit der Aussetzung entscheiden, nicht aber über den Gegenstand des Ausgangsverfahrens, hier den Vollzug der Anmeldung.

Die Beschwerde gegen die Aussetzung des Eintragungsverfahrens ist nicht begründet.

Das Registergericht kann das Verfahren aus wichtigem Grund aussetzen, insbesondere wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Verfahrens bildet (§ 21 Abs. 1 FamFG). Das Gericht trifft die Entscheidung über die Aussetzung nach pflichtgemäßem Ermessen durch begründeten Beschluss. Grundsätzlich hat das Registergericht die Sach- und Rechtslage selbstständig zu prüfen und gegebenenfalls Ermittlungen anzustellen. Von der Aussetzungsbefugnis soll es nur aus besonders triftigen sachlichen und im Einzelnen darzulegenden Gründen Gebrauch machen. Insbesondere bei Verfügungen, die keinen Aufschub dulden, ist eine Aussetzung nur angezeigt, wenn eine Entscheidung entweder nicht ohne schwierige, zeitraubende und umfangreiche Ermittlungen getroffen werden kann oder wenn sie von zweifelhaften, in Rechtsprechung und Rechtslehre unterschiedlich beantworteten Rechtsfragen abhängt. Ein generelles Aussetzungsverbot besteht in solchen Fällen hingegen nicht. Das gilt insbesondere auch dann, wenn Gegenstand der Anmeldung der Wechsel des gesetzlichen Vertreters einer Handelsgesellschaft ist. Damit wirkt sich zwar ein begründeter Zweifel an der Berechtigung der Anmeldung zugunsten des bestehenden Zustandes aus. Diese Folge beruht jedoch auf der Entscheidung des Gesetzgebers und kann nicht den gänzlichen Ausschluss der Aussetzung für bestimmte Fallgruppen rechtfertigen.

Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Eintragungsverfahrens liegen vor.

Das Registergericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Wirksamkeit der Abberufung des Beteiligten zu 2 als Geschäftsführer Gegenstand seiner Prüfung ist. Unrichtige Eintragungen im Handelsregister sollen zum Schutz des Rechtsverkehrs möglichst vermieden werden. Deshalb obliegt es dem Registergericht, die formellen Voraussetzungen festzustellen und - bei begründeten Bedenken - auch die Richtigkeit der mitgeteilten Tatsachen nachzuprüfen (§ 26 FamFG). In diesem Rahmen hat das Registergericht auch die Rechtgültigkeit eines Gesellschaftsvertrages und eines Gesellschafterbeschlusses grundsätzlich zu prüfen. Dass die angemeldete Eintragung nur deklaratorische Bedeutung hat, ändert nichts am Umfang der Prüfung des Registergerichts, dessen Pflicht es ist, unrichtige Eintragungen im Handelsregister zu vermeiden.

Das Registergericht konnte begründete Zweifel an der Wirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses vom 26.4.2011 hegen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist keineswegs offensichtlich, dass jedenfalls eine wirksame ordentliche Abberufung vorliegt. Der Beteiligte zu 2 ist Rechtsnachfolger eines Gründungsgesellschafters. Unstreitig sieht § 5 der Satzung ein Präsentationsrecht für Gründungsgesellschafter bzw. deren Rechtsnachfolger vor. Das kann zur Folge haben, dass die Abberufung auf wichtige Gründe beschränkt ist, wenn sie - wie hier - nicht durch den Präsentierenden erfolgt und dieser seine Zustimmung verweigert. Auch erscheint fraglich, ob die unter TOP 3 des Protokolls der Gesellschafterversammlung erhobenen Vorwürfe, die insbesondere die Behandlung von Rechnungen von Auftragnehmern der Gesellschaft betreffen, die Abberufung des Beteiligten zu 2 als hälftig beteiligtem Gesellschafter Geschäftsführer aus wichtigem Grund tragen, zumal die im Gesellschafterbeschluss vom 26.4.2011 erneut herangezogenen Gründe des Gesellschafterbeschlusses vom 20.8.2009 Gegenstand der streitigen Auseinandersetzung in dem seither anhängigen Zivilprozess sind.

3. Bei der Entscheidung über die Aussetzung hat das Registergericht im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens die sachlichen Gründe abzuwägen, die für oder gegen die Zurückstellung der Verfügung bis zu einer Entscheidung des Prozessgerichts sprechen. Hierbei bedarf es einer Prüfung der Gewichtigkeit der Bedenken, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen gegen das Bestehen oder Nichtbestehen des streitigen Rechtsverhältnisses bestehen oder vorgebracht werden. Soweit berechtigte Zweifel bestehen, ist zu erwägen, ob eine alsbaldige Entscheidung geboten oder eine Zurückstellung bis zur Klärung im Prozesswege vertretbar ist.

Von letzterem ist das Registergericht ersichtlich ausgegangen, nachdem in der äußerst knapp begründeten Entscheidung auf die gerichtliche Klärung über die ordnungsgemäße Abberufung im zivilgerichtlichen Verfahren hingewiesen wird. Das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, denn die für die Frage der Wirksamkeit der Abberufung des Beteiligten zu 2 notwendigen Feststellungen, insbesondere zu den tatsächlichen Voraussetzungen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 38 Abs. 2 GmbHG, können nicht im Anmeldungsverfahren getroffen werden.

Wird bei einer GmbH, an der - wie hier - zwei Gesellschafter je zur Hälfte beteiligt sind, ein Gesellschafter-Geschäftsführer abberufen, hängt die Wirksamkeit der Abberufung - anders als bei § 84 Abs. 3 Satz 4 AktG oder §§ 117, 127 HGB - allein von der materiellen Rechtslage ab; der entstehende Schwebezustand ist hinzunehmen. Kann das Registergericht im Anmeldungsverfahren nach §§ 39, 78 GmbHG das Erlöschen der Vertretungsbefugnis des vermeintlich abberufenen Geschäftsführers nicht klären, so müssen die Gesellschafter eine gerichtliche Klärung herbeiführen. Tun sie das nicht und können die für die Eintragung erforderlichen Feststellungen im Registerverfahren nicht getroffen werden, ist der Eintragungsantrag zurückzuweisen. Hier ist zur Klärung der zunächst vorgebrachten Gründe für die Abberufung des Beteiligten zu 2 bereits seit nahezu zwei Jahren ein Verfahren vor dem Zivilgericht anhängig. Die Beschlussfassung vom 26.4.2011 wird sowohl auf die Gründe gestützt, die bereits Gegenstand dieses Verfahrens sind, als auch auf neue, unter TOP 3 des Protokolls aufgeführte Vorwürfe. Letztere hat der Beteiligte zu 2 mit der Klageerweiterung vom 26.4.2011 bestritten. Ob eine ordentliche Abberufung des Beteiligten zu 2 als Geschäftsführer gegen seinen Willen möglich ist, hängt von der Auslegung der Satzung ab, über die ebenfalls Streit besteht.

Zu dem Schriftsatz des Beteiligten zu 2 vom 30.5.2011 und dem darin in Bezug genommenen Schriftsatz an das Landgericht vom selben Tag hat die Beteiligte zu 1 im Beschwerdeverfahren Stellung genommen; das etwa durch das Registergericht nicht ausreichend gewährte rechtliche Gehör ist damit jedenfalls nachgeholt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Es erscheint angemessen, dass die Beteiligte zu 1 die durch ihr unbegründetes Rechtsmittel veranlassten Kosten erstattet.

Als Geschäftswert erscheint ein Betrag von 10.000 € angemessen (§ 131 Abs. 4, § 30 Abs. 2 KostO).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.



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Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) Vorstandsmitglieder bestellt der Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit, jeweils für höchstens fünf Jahre, ist zulässig. Sie bedarf eines erneuten Aufsichtsratsbeschlusses, der frühestens
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24/09/2015 14:05

Aus § 5 Abs. 1 TSG folgt kein Anspruch der Geschäftsführerin einer GmbH auf vollständige Löschung ihres vormals männlichen Vornamens im Handelsregister.
09/04/2012 14:16

Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht - Recht der GmbH - BSP Rechtsanwälte Berlin Mitte
25/04/2012 11:45

Anwalt für Handelsrecht und Gesellschaftsrecht - BSP Rechtsanwälte in Berlin Mitte
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Das Registergericht kann, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 vorliegen, das Verfahren auch aussetzen, wenn ein Rechtsstreit nicht anhängig ist. Es hat in diesem Fall einem der Beteiligten eine Frist zur Erhebung der Klage zu bestimmen.

(1) Das Gericht kann das Verfahren aus wichtigem Grund aussetzen, insbesondere wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Verfahrens bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. § 249 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

(2) Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) Die Bestellung der Geschäftsführer ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen.

(2) Im Gesellschaftsvertrag kann die Zulässigkeit des Widerrufs auf den Fall beschränkt werden, daß wichtige Gründe denselben notwendig machen. Als solche Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung anzusehen.

(3) Der Geschäftsführer hat das Recht, um den Widerruf seiner Bestellung zu ersuchen, wenn er wegen Mutterschutz, Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder Krankheit seinen mit der Bestellung verbundenen Pflichten vorübergehend nicht nachkommen kann und mindestens ein weiterer Geschäftsführer bestellt ist. Macht ein Geschäftsführer von diesem Recht Gebrauch, muss die Bestellung dieses Geschäftsführers

1.
widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach Ablauf des Zeitraums der in § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes genannten Schutzfristen zugesichert werden,
2.
in den Fällen der Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder der Krankheit widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu drei Monaten entsprechend dem Verlangen des Geschäftsführers zugesichert werden; von dem Widerruf der Bestellung kann abgesehen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
In den in Satz 2 Nummer 2 genannten Fällen kann die Bestellung des Geschäftsführers auf dessen Verlangen für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten widerrufen werden. § 77a Absatz 2 findet auf Bestellungen während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 keine Anwendung, wenn das Beteiligungsgebot ohne den Widerruf eingehalten wäre.

(1) Vorstandsmitglieder bestellt der Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit, jeweils für höchstens fünf Jahre, ist zulässig. Sie bedarf eines erneuten Aufsichtsratsbeschlusses, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit gefaßt werden kann. Nur bei einer Bestellung auf weniger als fünf Jahre kann eine Verlängerung der Amtszeit ohne neuen Aufsichtsratsbeschluß vorgesehen werden, sofern dadurch die gesamte Amtszeit nicht mehr als fünf Jahre beträgt. Dies gilt sinngemäß für den Anstellungsvertrag; er kann jedoch vorsehen, daß er für den Fall einer Verlängerung der Amtszeit bis zu deren Ablauf weitergilt.

(2) Werden mehrere Personen zu Vorstandsmitgliedern bestellt, so kann der Aufsichtsrat ein Mitglied zum Vorsitzenden des Vorstands ernennen.

(3) Ein Mitglied eines Vorstands, der aus mehreren Personen besteht, hat das Recht, den Aufsichtsrat um den Widerruf seiner Bestellung zu ersuchen, wenn es wegen Mutterschutz, Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder Krankheit seinen mit der Bestellung verbundenen Pflichten vorübergehend nicht nachkommen kann. Macht ein Vorstandsmitglied von diesem Recht Gebrauch, muss der Aufsichtsrat die Bestellung dieses Vorstandsmitglieds

1.
im Fall des Mutterschutzes widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach Ablauf des Zeitraums der in § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes genannten Schutzfristen zusichern,
2.
in den Fällen der Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder der Krankheit widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu drei Monaten entsprechend dem Verlangen des Vorstandsmitglieds zusichern; der Aufsichtsrat kann von dem Widerruf der Bestellung absehen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
In den in Satz 2 Nummer 2 genannten Fällen kann der Aufsichtsrat die Bestellung des Vorstandsmitglieds auf dessen Verlangen mit Zusicherung der Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu zwölf Monaten widerrufen. Das vorgesehene Ende der vorherigen Amtszeit bleibt auch als Ende der Amtszeit nach der Wiederbestellung bestehen. Im Übrigen bleiben die Regelungen des Absatzes 1 unberührt. Die Vorgabe des § 76 Absatz 2 Satz 2, dass der Vorstand aus mindestens zwei Personen zu bestehen hat, gilt während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 auch dann als erfüllt, wenn diese Vorgabe ohne den Widerruf eingehalten wäre. Ein Unterschreiten der in der Satzung festgelegten Mindestzahl an Vorstandsmitgliedern ist während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 unbeachtlich. § 76 Absatz 3a und § 393a Absatz 2 Nummer 1 finden auf Bestellungen während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 keine Anwendung, wenn das Beteiligungsgebot ohne den Widerruf eingehalten wäre. § 88 ist während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 entsprechend anzuwenden.

(4) Der Aufsichtsrat kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied und die Ernennung zum Vorsitzenden des Vorstands widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung, es sei denn, daß das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist. Dies gilt auch für den vom ersten Aufsichtsrat bestellten Vorstand. Der Widerruf ist wirksam, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist. Für die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag gelten die allgemeinen Vorschriften.

(5) Die Vorschriften des Montan-Mitbestimmungsgesetzes über die besonderen Mehrheitserfordernisse für einen Aufsichtsratsbeschluß über die Bestellung eines Arbeitsdirektors oder den Widerruf seiner Bestellung bleiben unberührt.

Die Befugnis zur Geschäftsführung kann einem Gesellschafter auf Antrag der übrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.

Die Vertretungsmacht kann einem Gesellschafter auf Antrag der übrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Vertretung der Gesellschaft.

(1) Jede Änderung in den Personen der Geschäftsführer sowie die Beendigung der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(2) Der Anmeldung sind die Urkunden über die Bestellung der Geschäftsführer oder über die Beendigung der Vertretungsbefugnis in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.

(3) Die neuen Geschäftsführer haben in der Anmeldung zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 entgegenstehen und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. § 8 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.

(4) (weggefallen)

Die in diesem Gesetz vorgesehenen Anmeldungen zum Handelsregister sind durch die Geschäftsführer oder die Liquidatoren, die in § 7 Abs. 1, § 57 Abs. 1, § 57i Abs. 1, § 58 Abs. 1 Nr. 3 vorgesehenen Anmeldungen sind durch sämtliche Geschäftsführer zu bewirken.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.