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§ 32Amtlich · § 5 UrhG

Unterrichtsentgelte

Zeitreise: 10.08.2021

(1) Jeder Inhaber der Fahrschulerlaubnis bildet seine Entgelte frei, selbstständig und in eigener Verantwortung; dies gilt für Gemeinschaftsfahrschulen im Sinne des § 19 entsprechend. Der Inhaber der Fahrschulerlaubnis hat die Entgelte mit den Geschäftsbedingungen in den Geschäftsräumen durch Aushang bekanntzugeben.

(2) Das Entgelt ist 1. pauschaliert für die allgemeinen Aufwendungen des Fahrschulbetriebs einschließlich des gesamten theoretischen Unterrichts, für die Vorstellung zur theoretischen Prüfung, für die Vorstellung zur praktischen Prüfung, für die Aufbauseminare nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes, für die Fahreignungsseminare nach § 4a Absatz 2 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes und für die Ausbildung für das Führen von Mofas und geschwindigkeitsbeschränkten Kleinkrafträdern nach den fahrerlaubnisrechtlichen Vorschriften sowie 2. für eine Unterrichtseinheit im praktischen Unterricht und für die Unterweisung am Fahrzeug zu jeweils 45 Minuten (Fahrstunde)anzugeben. Im Preisaushang sind insbesondere für jede Fahrerlaubnisklasse folgende Entgelte anzugeben: 1. der Grundbetrag a) für die allgemeinen Aufwendungen einschließlich des theoretischen Unterrichts, b) bei Nichtbestehen der theoretischen Prüfung und weitere Ausbildung, 2. die Vorstellungsentgelte für die a) theoretische Prüfung, b) vollständige praktische Prüfung, 3. das Entgelt bei Teilprüfungen für die Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE und T für a) nur praktisches Fahren und Grundfahraufgaben, b) nur Abfahrtkontrolle und Handfertigkeiten, c) nur Verbinden und Trennen, 4. das Entgelt für besondere Ausbildungsfahrten a) auf Bundes- oder Landesstraßen, b) auf Autobahnen, c) bei Dämmerung und Dunkelheit und 5. das Entgelt für die Unterweisung am Fahrzeug.Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn in der Werbung außerhalb der Geschäftsräume Entgelte angegeben werden. Die Angaben über die Entgelte und deren Bestandteile sowie über die Geschäftsbedingungen müssen den Grundsätzen der Preisklarheit und der Preiswahrheit entsprechen.

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