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Art. 48Amtlich · § 5 UrhG

Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte

Zeitreise: nicht ausgewiesen

7.6.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 202/403 Artikel 48 Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte (1)   Jeder Angeklagte gilt bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig. (2)   Jedem Angeklagten wird die Achtung der Verteidigungsrechte gewährleistet.

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