Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte
7.6.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 202/403 Artikel 48 Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte (1) Jeder Angeklagte gilt bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig. (2) Jedem Angeklagten wird die Achtung der Verteidigungsrechte gewährleistet.
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