Zivildienstgesetz - ErsDiG | § 14c Freiwilliges Jahr

(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn sie sich nach ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer schriftlich zu einem freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz verpflichtet haben, der mindestens zwei Monate länger dauert als der Zivildienst, den sie sonst zu leisten hätten. Der Dienst ist spätestens ein Jahr nach der Verpflichtung sowie vor Vollendung des 23. Lebensjahres anzutreten. Die Verpflichtung ist gegenüber einem Träger zu übernehmen, der nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz zugelassen ist.

(2) Die Träger nach Absatz 1 Satz 3 sind verpflichtet, dem Bundesamt das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern zum Zivildienst anzuzeigen.

(3) Weisen anerkannte Kriegsdienstverweigerer bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nach, dass sie Dienst gemäß Absatz 1 geleistet haben, so erlischt ihre Pflicht, Zivildienst zu leisten; das gilt nicht für den Zivildienst im Verteidigungsfall. Wird der Dienst vorzeitig beendet, so ist die im Dienst zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den Zivildienst anzurechnen.

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

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Referenzen - Gesetze | § 753 BGB

§ 753 BGB zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

§ 753 BGB wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Kriegsdienstverweigerungsgesetz - KDVG 2003 | § 2 Antrag


(1) Über die Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, entscheidet das Bundesamt für den Zivildienst (Bundesamt) auf Antrag. (2) Der Antrag ist von der Antragstellerin oder vom Antragsteller schriftlich oder zur Niederschrift be

Jugendfreiwilligendienstegesetz - JFDG | § 9 Förderung


Die Förderung des freiwilligen sozialen Jahres und des freiwilligen ökologischen Jahres richtet sich nach folgenden Rechtsnormen: 1. § 3 der Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst (Sonderurlaub),2. § 2 Abs. 1 Nr. 8
§ 753 BGB wird zitiert von 3 anderen §§ im Bürgerliches Gesetzbuch.

Zivildienstgesetz - ErsDiG | § 24 Dauer des Zivildienstes


(1) Zivildienst leisten Dienstpflichtige, die zu dem für den Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Abweichend von Satz 1 leisten Zivildienst Dienstpflichtige, die zu dem für den Dienstbeginn festgesetzten

Zivildienstgesetz - ErsDiG | § 78 Entsprechende Anwendung weiterer Rechtsvorschriften


(1) Für anerkannte Kriegsdienstverweigerer gelten entsprechend 1. das Arbeitsplatzschutzgesetz mit der Maßgabe, dass a) in § 14a Absatz 2 an die Stelle des Bundesministeriums der Verteidigung und der von diesem bestimmten Stelle sowie in § 14c Absatz

Zivildienstgesetz - ErsDiG | § 81 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010


(1) Dienstleistende, die am 31. Dezember 2010 sechs Monate oder länger Zivildienst geleistet haben, sind mit Ablauf dieses Tages zu entlassen. Sie können auf Antrag Zivildienst mit der bis zum 30. November 2010 vorgeschriebenen Dauer ableisten, wenn

Referenzen - Urteile | § 753 BGB

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2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 753 BGB.

Finanzgericht München Urteil, 02. März 2015 - 7 K 1823/14

bei uns veröffentlicht am 02.03.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand I. Die Klägerin hat für ihren 1989 geborenen Sohn S Kindergeld bezogen. Mit Bescheid vom 7.5.2014 hob die beklagte

Bundesfinanzhof Beschluss, 31. März 2014 - III B 147/13

bei uns veröffentlicht am 31.03.2014

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist die Mutter ihres im April 1985 geborenen Sohnes (S). S wurde als Wehrdienstverweigerer anerkannt. In d