Energiesteuergesetz - EnergieStG | § 6 Herstellungsbetriebe für Energieerzeugnisse

(1) Herstellungsbetriebe im Sinne dieses Gesetzes sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 Betriebe, in denen Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 hergestellt werden. Herstellungshandlungen sind das Gewinnen oder Bearbeiten und in den Fällen von § 4 Nummer 1, 7 und 9 das Bestimmen der Waren zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff.

(2) Für Betriebe, die nicht schon aus einem anderen Grunde Herstellungsbetriebe sind, gelten nicht als Herstellung von Energieerzeugnissen

1.
das Mischen von Energieerzeugnissen miteinander,
2.
das Mischen von Energieerzeugnissen mit anderen Stoffen
a)
im Lager für Energieerzeugnisse,
b)
zum Kennzeichnen von Energieerzeugnissen,
3.
das Trocknen oder bloße mechanische Reinigen von Energieerzeugnissen vor der ersten Verwendung sowie die Entnahme von Energieerzeugnissen aus Waren der Abschnitte XVI und XVII der Kombinierten Nomenklatur,
4.
das Gewinnen von Energieerzeugnissen
a)
in Vorrichtungen zur Reinigung oder Reinhaltung von Gewässern und in Wasseraufbereitungsanlagen,
b)
beim Reinigen von Putzstoffen, Arbeitskleidung oder Altpapier,
5.
das Gewinnen und Bearbeiten von Energieerzeugnissen durch Aufbereiten von Ölabfällen der Unterpositionen 2710 91 und 2710 99 der Kombinierten Nomenklatur und von anderen mit diesen vergleichbaren gebrauchten Energieerzeugnissen in den Betrieben, in denen sie angefallen sind,
6.
das Gewinnen und Bearbeiten von Energieerzeugnissen, die zuvor steuerfrei verwendet worden sind, in dem Betrieb des Verwenders,
7.
das Auffangen und Verflüssigen von kohlenwasserstoffhaltigen Dämpfen.

(3) Wer Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung herstellen will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die − soweit nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet − ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwerts der voraussichtlich im Jahresdurchschnitt in zwei Monaten aus dem Herstellungsbetrieb in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Energieerzeugnisse abhängig.

(4) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 2 nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.

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zitiert oder wird zitiert von 9 §§.

wird zitiert von 8 anderen §§ im .

Energiesteuergesetz - EnergieStG | § 44 Steuerbefreiung, Erlaubnis, Zweckwidrigkeit


(1) Verfahren der Steuerbefreiung sind die steuerfreie Verwendung und im Fall des Absatzes 2b auch die steuerfreie Verteilung von Erdgas. Wer Erdgas nach Absatz 2, Absatz 2a oder Absatz 2b steuerfrei verwenden will, bedarf der Erlaubnis als Verwender

Energiesteuergesetz - EnergieStG | § 25 Steuerbefreiung für Verwendungen zu anderen Zwecken


(1) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 dürfen steuerfrei verwendet werden zu anderen Zwecken als1.zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff,2.zur Herstellung von in § 4 genannten Kraft- oder Heizstoffen.Eine steuerfreie Verwendung ist ausgeschlossen,

Energiesteuergesetz - EnergieStG | § 26 Steuerbefreiung für den Eigenverbrauch


(1) Der Inhaber eines Betriebs, der andere Energieerzeugnisse als Kohle und Erdgas herstellt, darf Energieerzeugnisse innerhalb des Betriebsgeländes steuerfrei verwenden, wenn sie1.innerhalb des Betriebsgeländes selbst hergestellt worden sind und2.im

Energiesteuergesetz - EnergieStG | § 5 Steueraussetzungsverfahren


(1) Die Steuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Energieerzeugnisse im Sinn des § 4, die 1. sich in einem Steuerlager befinden,2. nach den §§ 10 bis 13 befördert werden. (2) Steuerlager sind 1. Herstellungsbetriebe für Energieerzeug
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Energiesteuergesetz - EnergieStG | § 4 Anwendungsbereich


Die folgenden Energieerzeugnisse unterliegen dem Steueraussetzungsverfahren (§ 5): 1. Waren der Positionen 1507 bis 1518 der Kombinierten Nomenklatur, die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden,2. Waren der Unterpositionen

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Bundesfinanzhof Beschluss, 28. Apr. 2014 - VII R 27/12

bei uns veröffentlicht am 28.04.2014

Tatbestand 1 I. Von einem in der Tschechischen Republik ansässigen Lieferanten hat die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) im Mai 2007  4.525.329 L und im Juni 200

Bundesfinanzhof Urteil, 29. Okt. 2013 - VII R 26/12

bei uns veröffentlicht am 29.10.2013

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Inhaberin einer Erlaubnis für einen Herstellungsbetrieb für Energieerzeugnisse und betreibt eine Verwer

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Die folgenden Energieerzeugnisse unterliegen dem Steueraussetzungsverfahren (§ 5): 1. Waren der Positionen 1507 bis 1518 der Kombinierten Nomenklatur, die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden,2. Waren der Unterpositionen 2707 10, 2707...