Energiesteuergesetz - EnergieStG | § 18a Unregelmäßigkeiten während der Beförderung im steuerrechtlich freien Verkehr

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Energiesteuergesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Als Unregelmäßigkeit gilt, mit Ausnahme der in § 18b Absatz 2 Nummer 1 geregelten Fälle, ein während der Beförderung von Energieerzeugnissen im Sinn des § 4 des steuerrechtlich freien Verkehrs auftretender Fall,

1.
auf Grund dessen eine Beförderung oder ein Teil einer Beförderung nach § 15c oder nach § 18 nicht ordnungsgemäß beendet werden kann,
2.
in dem bei einer Beförderung nach § 15 dem Empfänger eine Erlaubnis nach § 15a Absatz 2 oder dem Versender eine Erlaubnis nach § 15b Absatz 2 fehlt,
3.
in dem einem Versandhändler oder dessen Steuervertreter eine Erlaubnis nach § 18 Absatz 3 fehlt oder
4.
in dem eine Pflicht in Bezug auf eine Beförderung nach § 15c nicht eingehalten wurde.

(2) Wird während einer Beförderung im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist und kann nicht ermittelt werden, wo die Unregelmäßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet und zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten.

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(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für1.nachweislich versteuerte, nicht gebrauchte Energieerzeugnisse im Sinn des § 4, die nach § 15c oder nach § 18 in einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden sind,2.nachweislich versteuerte Kohle,
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

Die folgenden Energieerzeugnisse unterliegen dem Steueraussetzungsverfahren (§ 5): 1. Waren der Positionen 1507 bis 1518 der Kombinierten Nomenklatur, die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden,2. Waren der Unterpositionen

(1) Die Steuer entsteht dadurch, dass Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 aus dem Steuerlager entfernt werden, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren anschließt, oder dass sie zum Ge- oder Verbrauch innerhalb des Steuerlagers entnommen

Im Sinn dieses Abschnitts werden Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 zu gewerblichen Zwecken geliefert, wenn sie aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaats in einen anderen Mitgliedstaat befördert und1.an eine Person geliefert werden,
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published on 14/05/2013 00:00

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte zu 1. (Klägerin zu 1.) kaufte bei der Klägerin und Revisionsbeklagten zu 2. (Klägerin zu 2.) insgesamt 36 720 L Gasöl,
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Die folgenden Energieerzeugnisse unterliegen dem Steueraussetzungsverfahren (§ 5): 1. Waren der Positionen 1507 bis 1518 der Kombinierten Nomenklatur, die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden,2. Waren der Unterpositionen 2707 10, 2707...
Im Sinn dieses Abschnitts werden Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 zu gewerblichen Zwecken geliefert, wenn sie aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaats in einen anderen Mitgliedstaat befördert und1.an eine Person geliefert werden, die keine...