Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 18. Okt. 2017 - 2 K 856/14

published on 18/10/2017 00:00
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 18. Okt. 2017 - 2 K 856/14
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Tenor

Der Bescheid über die Ablehnung der Festsetzung der Eigenheimzulage ab 2011 vom 30. Januar 2012 sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 3. Juli 2014 werden aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, für das Objekt "B" ab dem Jahr 2011 Eigenheimzulage in Höhe von jährlich 1.278,00 € festzusetzen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten sich über die Gewährung von Eigenheimzulage ab dem Jahr 2011 in Höhe von jährlich 2.556,00 € für das Objekt B in C. Es besteht Streit über die Frage, ob der für die Gewährung der Eigenheimzulage maßgebliche Bauantrag bereits vor dem 1. Januar 2006 gestellt wurde, oder ob die im Jahr 2003 erteilte Baugenehmigung wegen verspätetem tatsächlichen Beginns des Bauvorhabens erst im Jahr 2008 bereits erloschen ist.

2

Das Objekt „B“ wurde ursprünglich als Bäckerei genutzt und von dem Kläger und seiner Ehefrau im Jahr 1998 gemeinsam (jeweils zur Hälfte) für 100.000,00 DM erworben. Es steht seitdem im Miteigentum beider Eheleute.

3

Im Jahr 2002 entschied sich der Kläger zum Umbau der Bäckerei zum Wohnhaus und beantragte am 27. Dezember 2002 beim Landkreis D eine Baugenehmigung für das Bauvorhaben „Nutzungsänderung Bäckerei zum Wohnhaus“, die ihm mit Bescheid vom 15. April 2003 gem. § 77 Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) erteilt wurde. In der Baugenehmigung wurde unter „wichtige Informationen“ die Meldung des Baubeginns gem. § 77 Abs. 8 BauO LSA angeordnet. Die Genehmigung erhielt in Ziffer 6 den Hinweis, dass die Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung der Baumaßnahme begonnen wird oder wenn die Ausführung 1 Jahr unterbrochen worden ist. Die Frist könne auf schriftlichen Antrag um jeweils bis zu 1 Jahr verlängert werden.

4

Der Kläger zeigte den Baubeginn zunächst nicht beim Landkreis D an und begann Anfang Juni 2003 mit der Entkernung des Hauses einschließlich Abbau der alten Maschinen und teilweisem Abriss der Bäckerei. Er erkrankte im Jahr 2004 schwer, so dass ihm zunächst ein schnelles Weiterarbeiten unmöglich wurde. Während der Krankheitsphase waren die Ehefrau des Klägers sowie Verwandte auf der Baustelle tätig.

5

Nachdem der Kläger im Jahr 2006 von einer Mitarbeiterin des Bauamtes auf Nachfrage die Information erhielt, dass eine Verlängerung der Baugenehmigung auf Grund der krankheitsbedingten Bauverzögerung notwendig aber nicht möglich sei, stellte er am 28. Juli 2008 einen neuen, mit dem vorherigen inhaltsgleichen Bauantrag. Die Gesetzeslage hatte sich hinsichtlich der Genehmigung nur insoweit geändert, als dass ein neuer Wärmeschutznachweis erstellt werden musste. Am 16. September 2008 wurde dem Kläger vom Landkreis D eine (erneute) Baugenehmigung für die Nutzungsänderung der Bäckerei zum Wohnhaus erteilt. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2008 teilte der Kläger dem Landkreis D als Baubeginn den 1. November 2008 mit. Diese Baubeginnanzeige ging am 29. Februar 2012 beim Bauamt ein.

6

Die Fertigstellung des Hauses sowie der Einzug des Klägers sowie seiner Ehefrau in das Haus erfolgten im Jahr 2011.

7

Am 22. Dezember 2011 ging beim Beklagten ein Antrag auf Eigenheimzulage ein, in dem als Anspruchsberechtigte sowohl der Kläger als auch seine Ehefrau genannt wurden. In dem Antrag war als Datum des Bauantrages der 27. Dezember 2002 und als Baubeginn der 5. Mai 2008 genannt. Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten wurden mit 51.312,00 € angegeben.

8

Mit Bescheid vom 30. Januar 2012 lehnte der Beklagte gegenüber dem Kläger die Gewährung von Eigenheimzulage ab dem Jahr 2011 ab. In den Erläuterungen zum Ablehnungsbescheid führte der Beklagte aus, dass zwar am 27. Dezember 2002 ein Bauantrag gestellt worden, aber kein Baubeginn erfolgt sei. Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung würden aber erlöschen, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Erteilung der Baugenehmigung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen werde oder die Bauausführung 1 Jahre unterbrochen werde. Vorliegend sei nach den Angaben des Klägers ein neuer Bauantrag am 28. Juli 2008 gestellt und mit dem Bauvorhaben im Jahr 2008 begonnen worden. Ein Anspruch auf Eigenheimzulage bestehe aber nicht, wenn der Bauantrag nach dem 1. Januar 2006 gestellt worden sei, da die Eigenheimzulage ab dem Jahr 2006 weggefallen sei.

9

Der hiergegen gerichtete Einspruch ging am 27. Februar 2012 beim Beklagten ein.

10

Im Rahmen des Einspruchsverfahrens reichte der Kläger eine Fotodokumentation sowie verschiedene Rechnungen hinsichtlich der in den Jahren 2003 bis 2008 erfolgten Bau- bzw. Abrissarbeiten sein. Er trug vor, dass der Bau fast vollständig in Eigenleistung geplant und durchgeführt worden sei. Daher sei nur ein langsamer Baufortschritt zu verzeichnen gewesen. Das Bauvorhaben sei aber zu keinem Zeitpunkt mehr als 1 Jahr unterbrochen gewesen. Der neue Bauantrag im Jahr 2008 sei letztlich auf Grund einer Fehlinformation des Bauamtes gestellt worden, obwohl eigentlich kein neuer Antrag notwendig gewesen sei. Letztlich seien von 2003 bis 2007 vorwiegend Entkernungs- und Abrissarbeiten sowie kleinere Aufbauten durchgeführt worden. 2004 sei der fehlende Fußboden und die fehlende Wand zum Nebengebäude, die zunächst entfernt worden sei, hergestellt worden. Nachdem Teile der alten Bäckereiausstattung abgebaut worden seien, sei 2005 die Zwischendecke an den ehemaligen Silostandstellen eingezogen worden.

11

Mit Einspruchsentscheidung vom 3. Juli 2014 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, dass zur Beurteilung der Festsetzung der Eigenheimzulage der zweite Bauantrag vom 28. Juli 2008 maßgeblich sei. Dieser sei aber nach dem zeitlichen Anwendungsbereich des Gesetzes gestellt worden, so dass die Zulage abzulehnen sei.

12

Auf den ersten Bauantrag vom 27. Dezember 2002 könne nicht abgestellt werden, da die hierzu erteilte Baugenehmigung vom 15. April 2003 wegen Zeitablaufes erloschen sei. Gem. § 19 Abs. 9 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) sei das Gesetz letztmalig anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte im Fall der Herstellung vor dem 1. Januar 2006 mit der Herstellung des Objektes begonnen habe. Hierbei komme es auf einen tatsächlichen Herstellungsbeginn nicht an. Gem. § 19 Abs. 5 EigZulG gelte als Beginn der Herstellung bei Objekten, bei denen eine Baugenehmigung erforderlich sei, die Stellung des Bauantrages. Bei wiederholter Antragstellung bleibe gem. Rz. 91 des BMF-Schreibens vom 21. Dezember 2004 (BStBl I 2005, 305) zwar der erste Bauantrag maßgebend, es sei denn, dass wirtschaftlich sinnvolle Erwägungen für die Rücknahme des ersten und die Stellung eines neuen Bauantrages maßgebend waren. Auch bei einer Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung sei nach dem BFH-Urteil vom 4. November 2004 (III R 61/03, BStBl II 2005, 328) auf den ursprünglichen Antrag abzustellen, sofern keine Veränderung hinsichtlich wesentlicher baurechtlicher Merkmale vorliege. Im Fall des Klägers sei aber weder eine Rücknahme des ersten Bauantrages mit erneuter Antragstellung noch ein Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der ersten Baugenehmigung gegeben. Bei der gesetzlichen Fiktion des Herstellungsbeginns sei der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass sich der Steuerpflichtige entsprechend der ihm nach den jeweiligen Landesbauordnungen auferlegten Pflichten verhält, wozu auch die Mitteilung des Baubeginns nach § 71 BauO LSA gehöre. Dieses sei aber erst im Jahr 2012 erfolgt. Mangels fristgerechter Baubeginnanzeige sei aber die im Jahr 2003 erteilte Baugenehmigung im Jahr 2006 erloschen. Ein Antrag auf Verlängerung sei nicht gestellt worden. Damit sei die Baugenehmigung vom 15. April 2003 (zugestellt am 20. Juni 2003) mit Ablauf des 20. Juni 2006 erloschen mit der Folge, dass auch der ihr zugrunde liegende Bauantrag gegenstandslos geworden sei. Es fehle damit an einer Identität zwischen dem ersten Bauantrag und späterem Bauprojekt.

13

Die hiergegen gerichtete Klage ist am 6. August 2014 bei Gericht eingegangen.

14

Der Kläger trägt vor, dass die Baugenehmigung vom 13. April 2003 maßgeblich und nicht erloschen sei, so dass das EigZulG nach Maßgabe von § 19 Abs. 9 EigZulG Anwendung finde.

15

Die Beantragung einer neuen Baugenehmigung sei lediglich auf Grund einer Fehlinformation durch das Bauamt erfolgt. Die zuständige Mitarbeiterin hätte ihm im April 2006 mitgeteilt, dass die Baugenehmigung vom 15. April 2003 wegen der krankheitsbedingten Bauverzögerungen nicht verlängert werden könne. Die Mitarbeiterin sei der fälschlichen Auffassung gewesen, dass die erste Baugenehmigung abgelaufen sei und der Kläger einen neuen Bauantrag stellen müsse.

16

Die Baugenehmigung aus dem Jahr 2008 stelle aber auf Grund der Fortgeltung der Baugenehmigung aus dem Jahr 2003 lediglich eine sog. wiederholende Verfügung dar. Die ursprüngliche Baugenehmigung sei keinesfalls erloschen. Nach § 79 Abs. 1 BauO LSA erlösche eine Baugenehmigung, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen worden sei oder die Bauausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden sei. Keiner dieser Erlöschenstatbestände läge vor.

17

Der Bauverlauf stelle sich wie folgt dar:

18

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Juni bis Dezember 2003: Abriss diverser Holzverkleidungen an Wänden und Decken, Öffnung der Wand zum späteren Balkon,

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April 2004: Abriss der Holzbalkendecke zum späteren Balkon und Verlegung von Beton-Hohlstegdielen,

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Juli 2004: Aufmauern und Verputzen der Wand zum späteren Balkon,

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Juni 2005: Ausbau der Bäckereiausstattung,

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Oktober 2005: Einbau einer neuen Dielung, Entfernung der Deckenfüllung,

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Juni bis Juli 2006: Abriss kleinerer Wände im Obergeschoss und Entfernung der Deckenfüllung zum Spitzboden,

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März 2007: Entfernung sämtlicher Fliesen -Wandverkleidungen im Erdgeschoss,

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September 2007: Abrissarbeiten, insbesondere der Ziegelwände zum Backofen im Erdgeschoss,

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Juni 2008: Abriss des Backofens inkl. Öffnung zur Straße, um den Schutt leichter abzutransportieren.

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2008-2011: Dach, Treppe, Fenster, Fliesen, Fußbodenheizung

19

Es sei richtig, dass der Kläger es im Jahr 2003 versäumt habe, den Baubeginn gegenüber dem Bauordnungsamt anzuzeigen. Der Kläger habe dies aber erst im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung mit dem Beklagten bemerkt. Das Bauamt habe ihn hierauf nicht aufmerksam gemacht. Daher sei der Baubeginn erst mit Schreiben vom 27. Februar 2012 angezeigt worden. Allerdings sei die (zeitnahe) Anzeige des Baubeginns keine Voraussetzung für die Gewährung der Eigenheimzulage und stelle auch bauordnungsrechtlich unter Berücksichtigung von § 88 Abs. 1 Nr. 7 BauO LSA lediglich eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Baubeginnanzeige beeinflusse den Bestand der Baugenehmigung nicht. In § 79 BauO LSA werde der Aspekt der Bauanzeige im Hinblick auf die Geltungsdauer der Baugenehmigung nicht erwähnt.

20

§ 19 Abs. 4 EigZulG stelle auf den Zeitpunkt des Bauantrages ab. Dieser sei am 27. Dezember 2002 gestellt worden. Dem Kläger könne nicht zur Last gelegt werden, dass es fehlerhaft zur Erteilung einer wiederholten Baugenehmigung im Jahr 2008 gekommen ist.

21

Die Baugenehmigung aus dem Jahr 2003 sei entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht nach § 43 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA) durch die Erteilung der Baugenehmigung im Jahr 2008 erloschen. Zum einen gehe § 79 BauO LSA als spezielle Vorschrift § 43 Abs. 2 VwVfG LSA vor. Zum anderen sei die erste Baugenehmigung auch nicht „auf andere Weise“ i.S.v. § 43 Abs. 2 VwVfG LSA erledigt. Der Beklagte verweise zur Begründung darauf, dass ein Gebäude nur einen genehmigten Zustand haben könne. Vorliegend weise das Gebäude aber auf Grund der Genehmigung vom 15. April 2003 einen genehmigten Zustand auf; abgesehen davon, dass es durchaus Gebäude gebe, die keinen genehmigten Zustand aufwiesen. Es gebe auch keinen Automatismus dahingehend, dass spätestens mit Erteilung der Baugenehmigung im Jahr 2008 die Genehmigung aus dem Jahr 2003 erlösche. Die Erteilung einer wiederholenden Verfügung, so müsse die Baugenehmigung aus dem Jahr 2008 rechtlich bezeichnet werden, habe keine Auswirkungen auf den Bestand einer zeitlich früher erteilten Baugenehmigung. Würde man dies anders sehen, hätte dies zur Folge, dass mit Erteilung einer späteren Baugenehmigung zu ein und demselben Objekt mit der Erteilung der späteren Baugenehmigung nachträglich für die Zeit des Baubeginns, der vor der zweiten Baugenehmigung liege, und der späteren Erteilung der zweiten Baugenehmigung ein genehmigungsloser Zustand geschaffen werden würde.

22

Die Ehefrau des Klägers habe bereits in der Vergangenheit Eigenheimzulage beansprucht und sei deshalb nicht mehr anspruchsberechtigt.

23

Es sei hinsichtlich der Höhe der Eigenheimzulage auf § 9 Abs. 2 Satz 1 EigZulG in der Fassung vor Inkrafttreten des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 29. Dezember 2003 abzustellen, wonach der Fördergrundbetrag noch jährlich 5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens aber 2.556,00 € betrage.

24

Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 30. Januar 2012 sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 3. Juli 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, für das Objekt "B" ab dem Jahr 2011 Eigenheimzulage in Höhe von jährlich 1.278,00 € festzusetzen.

25

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

26

Er verweist zur Begründung auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und bleibt bei seiner Auffassung, dass die Baugenehmigung vom 15. April 2003 auf Grund der unterlassenen, bauordnungsrechtlich aber erforderlichen Baubeginnanzeige sowie der nicht beantragten Verlängerung durch Zeitablauf erloschen sei.

27

Auf die Ausführungen und vom Kläger vorgelegten Nachweise zum tatsächlichen Baubeginn im Juni 2003 und dem sich hieran anschließenden Baufortschritt komme es nicht an, da § 19 Abs. 5 EigZulG als Beginn der Herstellung bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, ausdrücklich auf den Zeitpunkt abstellt, in dem der Bauantrag gestellt worden ist. Es werde deshalb auf den Zeitpunkt der Bauantragstellung abgestellt, da dieser leichter nachprüfbar sei, als der tatsächliche Baubeginn.

28

Vorliegend sei der zweite Bauantrag vom 28. Juli 2008 maßgeblich. Es sei entscheidend, dass mit Ablauf der Geltungsdauer die Baugenehmigung erlösche und das ihr zugrunde liegende Baugesuch sowie das sich anschließende Genehmigungsverfahren gegenstandslos werde. Nur eine Verlängerung wirke auf den ursprünglichen Antrag zurück. Eine erneut beantragte Genehmigung erfordere ein neues Genehmigungsverfahren, welches im vorliegenden Fall auf Grund der geänderten Gesetzeslage zusätzlich einen neuen Wärmeschutznachweis erfordert habe.

29

Entgegen der Auffassung des Klägers könnten die beiden Baugenehmigungen vom 16. April 2003 und vom 16. September 2008 auch nicht nebeneinander bestehen. Zwar enthalte die BauO LSA für den Fall des Vorliegens zweier Baugenehmigungen für dasselbe Gebäude keine Regelung. Es greife aber § 43 Abs. 2 VwVfG LSA ein, wonach ein Verwaltungsakt wirksam bleibe, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt sei. Das Erlöschen der alten Baugenehmigung durch Ausführung einer neuen Baugenehmigung falle unter den Tatbestand „auf andere Weise“, da ein Gebäude nur einen genehmigten Zustand haben könne. Spätestens mit Erteilung der zweiten Genehmigung sei die erste erloschen. Es sei zudem auch unverständlich, warum der Kläger erst zwei Jahre nach seinem Besuch im Bauamt eine neue Baugenehmigung beantragt habe, obwohl er doch seit diesem Zeitpunkt gewusst habe, dass die erste Baugenehmigung erloschen sei.

30

Der Beklagte ist unabhängig davon der Auffassung, dass der Fördergrundbetrag für die Festsetzung der Eigenheimzulage ohnehin gem. § 9 Abs. 2 EigZulG in der im Jahr 2011 geltenden Fassung nur 1 von Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens aber 1.250,00 €  betrage und bei Miteigentum entsprechend zu kürzen sei. Vorliegend betrage die Bemessungsgrundlage wie im Antrag des Klägers angegeben unstreitig 51.311,68 €. Der jährliche Förderbetrag betrage damit gem. § 9 Abs. 2 EigZulG nur 513,12 €. Da das Objekt im Miteigentum beider Ehegatten stehe und lediglich der Kläger Eigenheimzulage geltend mache, betrage sein Anteil 256,56 €.

31

Der Beklagte hat zudem in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass er die Auffassung vertrete, dass die vom Kläger im Jahr 2003 vorgenommen Abrissarbeiten auf Grund ihres Charakters als „vorbereitende Maßnahmen“ nicht als Beginn der Herstellung vor dem 31. Dezember 2003 i.S.v. § 9 Abs. 8 EigZulG angesehen werden könnten.

Entscheidungsgründe

32

1. Die Klage ist begründet.

33

Der Bescheid vom 30. Januar 2012 sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 3. Juli 2014 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 101 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Festsetzung von Eigenheimzulage für das Objekt "B" ab dem Jahr 2011 in Höhe von jährlich 1.278,00 €.

34

a) Das EigZulG ist vorliegend anzuwenden, da vor dem 1. Januar 2006 mit der Herstellung begonnen wurde.

35

Der Kläger hat im Jahr 2011 den Antrag auf Eigenheimzulage beim Beklagten gestellt, so dass zunächst auf das Eigenheimzulagengesetz in der im Jahr 2011 geltenden Fassung abzustellen ist, wobei in § 19 EigZulG Regelungen zum Anwendungsbereich des Gesetzes festgelegt sind.

36

aa) Gemäß § 19 Abs. 9 EigZulG ist das Gesetz letztmalig anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte u.a. im Fall der Herstellung (um eine solche handelt es sich vorliegend unstreitig) vor dem 1. Januar 2006 mit der Herstellung des Objekts begonnen hat. Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die, wie im vorliegenden Fall der Nutzungsänderung, eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird (§ 19 Abs. 5 EigZulG). Bauantrag i.S.v § 19 Abs. 4 EigZulG ist der an die zuständige Baugenehmigungsbehörde gerichtete Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein bestimmtes Bauvorhaben (BFH-Urteil vom 30. September 2003 III R 52/00, BFHE 203, 550, BStBl II 2004, 262).

37

bb) Vorliegend sind jedenfalls formell zwei Bauanträge aus dem Jahr 2002 und 2008 vorhanden, die jedoch (sieht man von dem Wärmeschutznachweis ab) identisch sind. Entscheidend ist, dass der Bau auf der Grundlage und nach den Plänen des im Jahr 2002 gestellten Bauantrages, der durch den weiteren Antrag aus dem Jahr 2008 keine Wesensveränderung erfahren hat, hergestellt wurde.

38

Steht im Streit, welcher von mehreren Bauanträgen für den Antrag auf Eigenheimzulage relevant ist, kann auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Investitionszulagengesetz zurückgegriffen werden (vgl. BFH-Urteil vom 4. November 2004 III R 61/03, BStBl. II 2005, 328). Hiernach kann im Regelfall ein innerhalb des Begünstigungszeitraums gestellter Bauantrag entsprechend der Zielsetzung des Investitionszulagengesetzes nur dann für die Gewährung der Zulage maßgebend sein, wenn das Bauvorhaben auf der Grundlage dieses Bauantrags und der dazu erteilen Baugenehmigung ausgeführt wird; dabei ist der Bauantrag grundsätzlich als grundstücksbezogen anzusehen (vgl. BFH-Urteile vom 10. Mai 2001 III R 10/97, BFH/NV 2001, 1450 und vom 13. Juni 1996 III R 49/91, BFH/NV 1997, 201; FG Nürnberg, Urteil vom 31. März 2009 1 K 489/2008, juris).

39

Für die Anwendung des EigZulG ist bei der Herstellung genehmigungsbedürftiger Objekte auf den Zeitpunkt des ursprünglichen Bauantrags abzustellen und nicht auf einen späteren Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der aufgrund des ursprünglichen Bauantrags erteilten Baugenehmigung oder auf eine Nachtragsgenehmigung, sofern keine Veränderung hinsichtlich wesentlicher baurechtlicher Merkmale vorliegt (BFH, Urteil vom 04. November 2004 – III R 61/03 –, BStBl II 2005, 328). Zulagenrechtlich maßgebend ist der ursprüngliche, fortwirkende Bauantrag, der die -für die Anwendungsregelung in § 19 EigZulG bestimmte verobjektivierte- Investitionsentscheidung zuverlässig dokumentieren soll (vgl. auch BFH-Urteil vom 18. April 1990 III R 12/88, BFHE 160, 383, BStBl II 1990, 754). In gleicher Weise knüpft das EigZulG an diese äußerliche, sicher feststellbare Verfahrenshandlung des Investors an und vermeidet die Schwierigkeiten, die für eine Verzögerung ausschlaggebenden inneren Beweggründe ermitteln und feststellen zu müssen (ebenfalls BFH-Urteil in BFHE 160, 383, BStBl II 1990, 754).

40

Als Änderung wesentlicher baurechtlicher Merkmale hat der BFH die Erweiterung der Nutzfläche und des umbauten Raums (BFH-Urteil vom 12. Mai 1989 III R 109/84, BFH/NV 1990, 62), die Aufstockung des Gebäudes (BFH-Beschluss vom 2. September 1988 III B 63/87, BFH/NV 1989, 194, m.w.N.) und den Dachgeschossausbau (BFH-Urteil vom 22. April 1994 III R 65/92, BFH/NV 1994, 904) beurteilt. Zusätzlich hat er die Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes, z.B. durch den Neigungswinkel des Daches oder die Zahl der Fenster, bei der Gesamtwürdigung des Bauvorhabens berücksichtigt (BFH-Urteile vom 18. Dezember 1986 III R 54/82, BFHE 148, 570, BStBl II 1987, 454; in BFH/NV 1990, 62, und in BFH/NV 1994, 904). Die bauordnungsrechtliche Behandlung ist für die Festsetzung der Eigenheimzulage nicht rechtsverbindlich (BFH-Beschluss vom 18. Oktober 2001 IX B 97/01, BFH/NV 2002, 163).

41

Nach diesen Grundsätzen ist mit der Einreichung des Bauantrages vom 27. Dezember 2002 mit der Herstellung des Objektes begonnen worden. Auf dieser Grundlage und nach den in diesem Zusammenhang erstellten Plänen wurde das Objekt als Nutzungsänderung der Bäckerei zum Wohnhaus hergestellt. Der erneute Bauantrag aus dem Jahr 2008 ändert hieran nichts, da er im Vergleich zu dem Antrag aus dem Jahr 2002 keine wesentlichen Änderungen der baulichen Merkmale aufwies. Das erstelle Gebäude ist im Wesentlichen identisch mit dem gestellten Bauantrag aus dem Jahr 2002. Auf die Frage, welche Baugenehmigung Wirksamkeit entfalten oder ob es sich bei der Baugenehmigung aus dem Jahr 2008 um eine sog. wiederholende Verfügung oder, wovon eher auszugehen sein dürfte, um einen gesonderten Verwaltungsakt handelt, kommt es daher nicht an.

42

Da nach dem Gesetz als Beginn der Herstellung ausdrücklich nur auf den Bauantrag abzustellen ist, kommt es im Ergebnis auch nicht darauf an, dass nach der Überzeugung des Senats die im Jahr 2003 begonnen Abrissarbeiten auf Grund des Charakters der Baumaßnahme als Nutzungsänderung auch im bauordnungsrechtlichen Sinn als Beginn der Bauausführung zu qualifizieren sind.

43

cc) Im Übrigen ist die Baugenehmigung aus dem Jahr 2003 auch nicht erloschen, sondern durch die im Jahr 2008 erfolgte Neuerteilung lediglich geändert worden.

44

Ein Erlöschen tritt nur in den gesetzlichen oder in der Baugenehmigung selbst vorgeschriebenen Fällen ein. Vorliegend erlischt die Baugenehmigung gem. § 72 Abs. 1 BauO LSA (in der im Jahr 2003 geltenden Fassung), wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung nicht mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wurde oder die Bauausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Dem entspricht auch der Hinweis unter Ziffer 6 der Baugenehmigung. Nach dem (insoweit unstreitigen) Sachverhalt, wurde mit dem (Um-) Bau durch die Vornahme von Abrissmaßnahmen schon im Jahr 2003 begonnen. Ein Unterbrechen der Bauausführung von mehr als 1 Jahr ist nicht gegeben. Die Abrissarbeiten sind von der Baugenehmigung „Nutzungsänderung“ auch umfasst und daher als Beginn der Ausführung des Bauvorhaben anzusehen und nicht lediglich als vorbereitende Maßnahmen.

45

Dass der Kläger nicht rechtzeitig eine Baubeginnanzeige gestellt hat, ist für den Streitfall unbeachtlich. Es findet sich im Gesetz keinerlei Regelung, wonach die Baugenehmigung auch erlischt, wenn nicht rechtzeitig eine Baubeginnanzeige i.S.v. § 71 Abs. 8 BauO LSA (früher § 77 Abs. 8 BauO LSA) erstattet wird. Es ist lediglich in § 71 Abs. 6 Nr. 3 BauO LSA geregelt, dass mit der Bauausführung oder mit der Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts erst dann begonnen werden kann, wenn die Anzeige des Baubeginns der Bauaufsichtsbehörde vorliegt. Voraussetzung für den Baubeginn ist aber lediglich, dass die Baubeginnanzeige der Bauaufsichtsbehörde vorliegt, nicht auch dass sie fristgerecht erfolgt, die nicht fristgerechte Erstattung der Anzeige ist lediglich bußgeldbewehrt (§ 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BauO LSA, vgl. auch Jäde in Bauordnungsrecht Sachsen-Anhalt, § 71 BauO LSA Rz. 180).

46

Die neuere Baugenehmigung aus dem Jahr 2008 stellt sich, da die Behörde in eine erneute Prüfung, auch unter dem Gesichtspunkt des Wärmeschutzes, eingetreten ist, als sog Zweitbescheid dar, der im Unterschied zur sog. wiederholenden Verfügung einen Verwaltungsakt darstellt (vgl. zur Abgrenzung BFH-Urteil vom 12. Januar 1983 IV R 211/82, BStBl II 1983, 360). Allerdings ist, wie bereits oben dargestellt, die bauordnungsrechtliche Behandlung ist für die Festsetzung der Eigenheimzulage nicht rechtsverbindlich (BFH-Beschluss vom 18. Oktober 2001 IX B 97/01, BFH/NV 2002, 163).

47

Letztlich ist entscheidend, dass der Bau auf Grund und nach Maßgabe des im Jahr 2002 gestellten Bauantrages ohne wesentliche Modifikationen errichtet wurde.

48

b) Die weiteren Voraussetzung für die Gewährung der Eigenheimzulage liegen vor.

49

Eigenheimzulagebegünstigt ist u.a. die Herstellung einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus (vgl. § 2 Satz 1 EigZulG), soweit diese zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird (§ 4 EigZulG). Diese Voraussetzung ist gegeben. Bemessungsgrundlage für den Fördergrundbetrag sind u.a. die Herstellungskosten der Wohnung zuzüglich der Anschaffungskosten für den dazugehörigen Grund und Boden (vgl. § 8 Satz 1 EigZulG).

50

Die Höhe der Eigenheimzulage ist in § 9 EigZulG geregelt. Gem. § 19 Abs. 8 EigZulG ist u.a. § 9 EigZulG in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl I, S. 2076) und damit die auf 1 v.H. der Bemessungsgrundlage geminderte Eigenheimzulage erstmals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte im Fall der Herstellung nach dem 31. Dezember 2003 mit der Herstellung des Objektes begonnen hat. Da auch in diesem Zusammenhang gem. § 19 Abs. 4 EigZulG hinsichtlich des Beginns der Herstellung auf den Bauantrag abzustellen ist, ist nach den o.g. Ausführungen vor dem 31. Dezember 2003 mit der Herstellung begonnen worden. Damit ist hinsichtlich des § 9 EigZulG im Streitfall die noch vor dem Gesetz vom 29. Dezember 2003 gültige Gesetzesfassung anzuwenden. Hiernach beträgt der Fördergrundbetrag 5 v.H. der Bemessungsgrundlage, höchstens aber 2.556,00 € (9 Abs. 2 Satz 1 EigZulG).

51

Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung, kann jeder Anspruchsberechtigte die Förderung nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil in Anspruch nehmen (§ 9 Abs. 2 Satz 3 EigZulG). Sind mehrere Anspruchsberechtigte Miteigentümer einer Wohnung, steht einem Miteigentümer der Fördergrundbetrag nur anteilig zu, unabhängig davon, ob die anderen Miteigentümer die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Eigenheimzulage erfüllen. Dagegen hat er Anspruch auf den ungekürzten Fördergrundbetrag, wenn die anderen Miteigentümer nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und deshalb keine Anspruchsberechtigten i.S. des § 1 EigZulG sind (BFH-Urteil vom 24. Juni 2004 III R 69/03, BStBl II 2005, 128; BFH-Urteil vom 4. April  2000 IX R 25/98, BStBl II 2000, 652). Die Ehefrau des Klägers ist vorliegend unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so dass der Fördergrundbetrag, davon geht der Kläger mit seinem in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrag nunmehr selbst aus, hälftig zu kürzen ist.

52

Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage im Jahre der Fertigstellung oder Anschaffung und in den sieben folgenden Jahren (Förderzeitraum) in Anspruch nehmen (vgl. § 3 EigZulG). Gem. § 10 EigZulG entsteht der Anspruch auf Eigenheimzulage mit Beginn der Nutzung der hergestellten oder angeschafften Wohnung zu eigenen Wohnzwecken.

53

Diese Voraussetzungen liegen sämtlich im Jahr 2011 vor. Der Fördergrundbetrag beträgt damit auf Grund der hälftigen Miteigentümerstellung des Klägers 1.278,00 € (5 v.H. x 51.311,68 € = 2.565,58 € / 2 = 1.282,79 €; maximal aber die Hälfte des Fördergrundbetrages von 2.556,00 € = 1.278,00 €).

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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.


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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

Annotations

(1) Dieses Gesetz ist erstmals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte im Fall der Herstellung nach dem 31. Dezember 1995 mit der Herstellung des Objekts begonnen oder im Fall der Anschaffung die Wohnung oder die Genossenschaftsanteile nach dem 31. Dezember 1995 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat.

(2) Das Gesetz kann auf Antrag des Anspruchsberechtigten auch angewandt werden, wenn der Anspruchsberechtigte

1.
die Wohnung als Mieter auf Grund einer Veräußerungspflicht des Wohnungsunternehmens nach § 5 des Altschuldenhilfe-Gesetzes anschafft und der Zeitpunkt des zugrundeliegenden rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts nach dem 28. Juni 1995 liegt oder
2.
im Fall der Herstellung nach dem 26. Oktober 1995 mit der Herstellung des Objekts begonnen oder im Fall der Anschaffung die Wohnung nach dem 26. Oktober 1995 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat.
Stellt der Anspruchsberechtigte den Antrag nach Satz 1, finden die §§ 10e, 10h und 34f des Einkommensteuergesetzes keine Anwendung. Der Antrag ist unwiderruflich. Er ist ausgeschlossen, wenn der Anspruchsberechtigte für das Objekt in einem Jahr Abzugsbeträge nach § 10e Abs. 1 bis 5 oder § 10h des Einkommensteuergesetzes, die Steuerermäßigung nach § 34f des Einkommensteuergesetzes in Anspruch genommen oder für Veranlagungszeiträume nach dem Veranlagungszeitraum 1994 Aufwendungen nach § 10e Abs. 6 oder § 10h Satz 3 des Einkommensteuergesetzes abgezogen hat.

(3) § 5 Satz 1 bis 3 in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2671) ist erstmals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte im Fall der Herstellung nach dem 31. Dezember 1999 mit der Herstellung des Objekts begonnen oder im Fall der Anschaffung die Wohnung oder die Genossenschaftsanteile nach dem 31. Dezember 1999 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat.

(4) § 9 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 Satz 3 ist erstmals auf Ausbauten und Erweiterungen nach § 2 Abs. 2 anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Herstellung nach dem 31. Dezember 1996 begonnen hat.

(5) Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.

(6) § 17 Satz 5 in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist erstmals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 1998 einer Genossenschaft beigetreten ist.

(7) § 5 Satz 1 bis 3, § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 9 Abs. 5 Satz 1 und § 17 Satz 1, 4 und 5 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) und § 9 Abs. 3 Satz 1, § 9 Abs. 4 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1810) sind erstmals anzuwenden auf nach dem 31. Dezember 2001 fertig gestellte oder angeschaffte Wohnungen, fertig gestellte Ausbauten und Erweiterungen oder angeschaffte Genossenschaftsanteile.

(8) Die §§ 2, 5 und 6 Abs. 3 sowie die §§ 7, 8, 9 und 11 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) sind erstmals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte im Fall der Herstellung nach dem 31. Dezember 2003 mit der Herstellung des Objekts begonnen oder im Fall der Anschaffung die Wohnung nach dem 31. Dezember 2003 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat. § 17 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) ist erstmals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 2003 einer Genossenschaft beigetreten ist.

(8a) Bei Lebenspartnern ist auf gemeinsamen Antrag die für das jeweilige Jahr geltende Fassung des Eigenheimzulagengesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass die für Ehegatten geltenden Regelungen sinngemäß anzuwenden sind. Satz 1 ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Eigenheimzulage für die begünstigten Objekte entweder noch nicht bestandskräftig festgesetzt wurde oder eine Neufestsetzung nach § 11 Absatz 5 zulässig ist.

(9) Dieses Gesetz ist letztmals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte im Fall der Herstellung vor dem 1. Januar 2006 mit der Herstellung des Objekts begonnen oder im Fall der Anschaffung die Wohnung auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat oder vor diesem Zeitpunkt einer Genossenschaft beigetreten ist.

(10) Für die Berechnung der Einkunftsgrenze (§ 5 Satz 3) und die Festsetzung der Kinderzulage (§ 9 Abs. 5) ist § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 3 und Abs. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der am 31. Dezember 2006 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Die Eigenheimzulage umfaßt den Fördergrundbetrag nach den Absätzen 2 bis 4 und die Kinderzulage nach Absatz 5.

(2) Der Fördergrundbetrag beträgt jährlich 1 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens 1.250 Euro. Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung, kann der Anspruchsberechtigte den Fördergrundbetrag entsprechend seinem Miteigentumsanteil in Anspruch nehmen. Der Fördergrundbetrag für die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung mindert sich jeweils um den Betrag, den der Anspruchsberechtigte im jeweiligen Kalenderjahr des Förderzeitraums für die Anschaffung von Genossenschaftsanteilen nach § 17 in Anspruch genommen hat.

(3) Der Fördergrundbetrag nach Absatz 2 erhöht sich jährlich um 2 vom Hundert der Bemessungsgrundlage nach Satz 3, höchstens um 256 Euro. Dies gilt nicht bei Ausbauten und Erweiterungen nach § 2 Abs. 2. Bemessungsgrundlage sind

1.
die Aufwendungen für den Einbau einer verbrennungsmotorisch oder thermisch angetriebenen Wärmepumpenanlage mit einer Leistungszahl von mindestens 1,3, einer Elektro-Wärmepumpenanlage mit einer Leistungszahl von mindestens 4,0, einer elektrischen Sole-Wasser-Wärmepumpenanlage mit einer Leistungszahl von mindestens 3,8, einer Solaranlage oder einer Anlage zur Wärmerückgewinnung einschließlich der Anbindung an das Heizsystem, wenn der Anspruchsberechtigte
a)
eine Wohnung, für deren Errichtung die Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) gilt, hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft, oder
b)
eine Wohnung nach Ablauf des Jahres der Fertigstellung angeschafft
und die Maßnahme vor Beginn der Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken und vor dem 1. Januar 2003 abgeschlossen hat, oder
2.
die Anschaffungskosten einer Wohnung, für deren Errichtung die Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) gilt, und die der Anspruchsberechtigte bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres und vor dem 1. Januar 2003 angeschafft hat, soweit sie auf die in Nummer 1 genannten Maßnahmen entfallen.

(4) Der Fördergrundbetrag nach Absatz 2 erhöht sich um jährlich 205 Euro, wenn

1.
die Wohnung in einem Gebäude belegen ist, für dessen Errichtung die Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) gilt und dessen Jahres-Heizwärmebedarf den danach geforderten Wert um mindestens 25 vom Hundert unterschreitet, und
2.
der Anspruchsberechtigte die Wohnung vor dem 1. Januar 2003 fertig gestellt oder vor diesem Zeitpunkt bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft hat.
Dies gilt nicht bei Ausbauten und Erweiterungen nach § 2 Abs. 2. Der Anspruchsberechtigte kann den Betrag nach Satz 1 nur in Anspruch nehmen, wenn er durch einen Wärmebedarfsausweis im Sinne des § 12 der Wärmeschutzverordnung nachweist, daß die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 vorliegen.

(5) Die Kinderzulage beträgt jährlich für jedes Kind, für das der Anspruchsberechtigte oder sein Ehegatte im jeweiligen Kalenderjahr des Förderzeitraums einen Freibetrag für Kinder nach § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes oder Kindergeld erhält, 800 Euro. Voraussetzung ist, daß das Kind im Förderzeitraum zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört oder gehört hat. Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung, und haben sie zugleich für ein Kind Anspruch auf die Kinderzulage, ist bei jedem die Kinderzulage zur Hälfte anzusetzen. Der Anspruchsberechtigte kann die Kinderzulage im Kalenderjahr nur für eine Wohnung in Anspruch nehmen. Der Kinderzulage steht die Steuerermäßigung nach § 34f des Einkommensteuergesetzes gleich. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Die Summe der Fördergrundbeträge nach Absatz 2 und der Kinderzulagen nach Absatz 5 darf die Bemessungsgrundlage nach § 8 nicht überschreiten. Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer der Wohnung, darf die Summe der Beträge nach Satz 1 die auf den Anspruchsberechtigten entfallende Bemessungsgrundlage nicht überschreiten.

(1) Dieses Gesetz ist erstmals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte im Fall der Herstellung nach dem 31. Dezember 1995 mit der Herstellung des Objekts begonnen oder im Fall der Anschaffung die Wohnung oder die Genossenschaftsanteile nach dem 31. Dezember 1995 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat.

(2) Das Gesetz kann auf Antrag des Anspruchsberechtigten auch angewandt werden, wenn der Anspruchsberechtigte

1.
die Wohnung als Mieter auf Grund einer Veräußerungspflicht des Wohnungsunternehmens nach § 5 des Altschuldenhilfe-Gesetzes anschafft und der Zeitpunkt des zugrundeliegenden rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts nach dem 28. Juni 1995 liegt oder
2.
im Fall der Herstellung nach dem 26. Oktober 1995 mit der Herstellung des Objekts begonnen oder im Fall der Anschaffung die Wohnung nach dem 26. Oktober 1995 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat.
Stellt der Anspruchsberechtigte den Antrag nach Satz 1, finden die §§ 10e, 10h und 34f des Einkommensteuergesetzes keine Anwendung. Der Antrag ist unwiderruflich. Er ist ausgeschlossen, wenn der Anspruchsberechtigte für das Objekt in einem Jahr Abzugsbeträge nach § 10e Abs. 1 bis 5 oder § 10h des Einkommensteuergesetzes, die Steuerermäßigung nach § 34f des Einkommensteuergesetzes in Anspruch genommen oder für Veranlagungszeiträume nach dem Veranlagungszeitraum 1994 Aufwendungen nach § 10e Abs. 6 oder § 10h Satz 3 des Einkommensteuergesetzes abgezogen hat.

(3) § 5 Satz 1 bis 3 in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2671) ist erstmals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte im Fall der Herstellung nach dem 31. Dezember 1999 mit der Herstellung des Objekts begonnen oder im Fall der Anschaffung die Wohnung oder die Genossenschaftsanteile nach dem 31. Dezember 1999 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat.

(4) § 9 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 Satz 3 ist erstmals auf Ausbauten und Erweiterungen nach § 2 Abs. 2 anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Herstellung nach dem 31. Dezember 1996 begonnen hat.

(5) Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.

(6) § 17 Satz 5 in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist erstmals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 1998 einer Genossenschaft beigetreten ist.

(7) § 5 Satz 1 bis 3, § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 9 Abs. 5 Satz 1 und § 17 Satz 1, 4 und 5 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) und § 9 Abs. 3 Satz 1, § 9 Abs. 4 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1810) sind erstmals anzuwenden auf nach dem 31. Dezember 2001 fertig gestellte oder angeschaffte Wohnungen, fertig gestellte Ausbauten und Erweiterungen oder angeschaffte Genossenschaftsanteile.

(8) Die §§ 2, 5 und 6 Abs. 3 sowie die §§ 7, 8, 9 und 11 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) sind erstmals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte im Fall der Herstellung nach dem 31. Dezember 2003 mit der Herstellung des Objekts begonnen oder im Fall der Anschaffung die Wohnung nach dem 31. Dezember 2003 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat. § 17 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) ist erstmals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 2003 einer Genossenschaft beigetreten ist.

(8a) Bei Lebenspartnern ist auf gemeinsamen Antrag die für das jeweilige Jahr geltende Fassung des Eigenheimzulagengesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass die für Ehegatten geltenden Regelungen sinngemäß anzuwenden sind. Satz 1 ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Eigenheimzulage für die begünstigten Objekte entweder noch nicht bestandskräftig festgesetzt wurde oder eine Neufestsetzung nach § 11 Absatz 5 zulässig ist.

(9) Dieses Gesetz ist letztmals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte im Fall der Herstellung vor dem 1. Januar 2006 mit der Herstellung des Objekts begonnen oder im Fall der Anschaffung die Wohnung auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat oder vor diesem Zeitpunkt einer Genossenschaft beigetreten ist.

(10) Für die Berechnung der Einkunftsgrenze (§ 5 Satz 3) und die Festsetzung der Kinderzulage (§ 9 Abs. 5) ist § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 3 und Abs. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der am 31. Dezember 2006 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Die Eigenheimzulage umfaßt den Fördergrundbetrag nach den Absätzen 2 bis 4 und die Kinderzulage nach Absatz 5.

(2) Der Fördergrundbetrag beträgt jährlich 1 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens 1.250 Euro. Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung, kann der Anspruchsberechtigte den Fördergrundbetrag entsprechend seinem Miteigentumsanteil in Anspruch nehmen. Der Fördergrundbetrag für die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung mindert sich jeweils um den Betrag, den der Anspruchsberechtigte im jeweiligen Kalenderjahr des Förderzeitraums für die Anschaffung von Genossenschaftsanteilen nach § 17 in Anspruch genommen hat.

(3) Der Fördergrundbetrag nach Absatz 2 erhöht sich jährlich um 2 vom Hundert der Bemessungsgrundlage nach Satz 3, höchstens um 256 Euro. Dies gilt nicht bei Ausbauten und Erweiterungen nach § 2 Abs. 2. Bemessungsgrundlage sind

1.
die Aufwendungen für den Einbau einer verbrennungsmotorisch oder thermisch angetriebenen Wärmepumpenanlage mit einer Leistungszahl von mindestens 1,3, einer Elektro-Wärmepumpenanlage mit einer Leistungszahl von mindestens 4,0, einer elektrischen Sole-Wasser-Wärmepumpenanlage mit einer Leistungszahl von mindestens 3,8, einer Solaranlage oder einer Anlage zur Wärmerückgewinnung einschließlich der Anbindung an das Heizsystem, wenn der Anspruchsberechtigte
a)
eine Wohnung, für deren Errichtung die Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) gilt, hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft, oder
b)
eine Wohnung nach Ablauf des Jahres der Fertigstellung angeschafft
und die Maßnahme vor Beginn der Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken und vor dem 1. Januar 2003 abgeschlossen hat, oder
2.
die Anschaffungskosten einer Wohnung, für deren Errichtung die Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) gilt, und die der Anspruchsberechtigte bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres und vor dem 1. Januar 2003 angeschafft hat, soweit sie auf die in Nummer 1 genannten Maßnahmen entfallen.

(4) Der Fördergrundbetrag nach Absatz 2 erhöht sich um jährlich 205 Euro, wenn

1.
die Wohnung in einem Gebäude belegen ist, für dessen Errichtung die Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) gilt und dessen Jahres-Heizwärmebedarf den danach geforderten Wert um mindestens 25 vom Hundert unterschreitet, und
2.
der Anspruchsberechtigte die Wohnung vor dem 1. Januar 2003 fertig gestellt oder vor diesem Zeitpunkt bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft hat.
Dies gilt nicht bei Ausbauten und Erweiterungen nach § 2 Abs. 2. Der Anspruchsberechtigte kann den Betrag nach Satz 1 nur in Anspruch nehmen, wenn er durch einen Wärmebedarfsausweis im Sinne des § 12 der Wärmeschutzverordnung nachweist, daß die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 vorliegen.

(5) Die Kinderzulage beträgt jährlich für jedes Kind, für das der Anspruchsberechtigte oder sein Ehegatte im jeweiligen Kalenderjahr des Förderzeitraums einen Freibetrag für Kinder nach § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes oder Kindergeld erhält, 800 Euro. Voraussetzung ist, daß das Kind im Förderzeitraum zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört oder gehört hat. Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung, und haben sie zugleich für ein Kind Anspruch auf die Kinderzulage, ist bei jedem die Kinderzulage zur Hälfte anzusetzen. Der Anspruchsberechtigte kann die Kinderzulage im Kalenderjahr nur für eine Wohnung in Anspruch nehmen. Der Kinderzulage steht die Steuerermäßigung nach § 34f des Einkommensteuergesetzes gleich. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Die Summe der Fördergrundbeträge nach Absatz 2 und der Kinderzulagen nach Absatz 5 darf die Bemessungsgrundlage nach § 8 nicht überschreiten. Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer der Wohnung, darf die Summe der Beträge nach Satz 1 die auf den Anspruchsberechtigten entfallende Bemessungsgrundlage nicht überschreiten.

Soweit die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Finanzbehörde aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Dieses Gesetz ist erstmals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte im Fall der Herstellung nach dem 31. Dezember 1995 mit der Herstellung des Objekts begonnen oder im Fall der Anschaffung die Wohnung oder die Genossenschaftsanteile nach dem 31. Dezember 1995 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat.

(2) Das Gesetz kann auf Antrag des Anspruchsberechtigten auch angewandt werden, wenn der Anspruchsberechtigte

1.
die Wohnung als Mieter auf Grund einer Veräußerungspflicht des Wohnungsunternehmens nach § 5 des Altschuldenhilfe-Gesetzes anschafft und der Zeitpunkt des zugrundeliegenden rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts nach dem 28. Juni 1995 liegt oder
2.
im Fall der Herstellung nach dem 26. Oktober 1995 mit der Herstellung des Objekts begonnen oder im Fall der Anschaffung die Wohnung nach dem 26. Oktober 1995 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat.
Stellt der Anspruchsberechtigte den Antrag nach Satz 1, finden die §§ 10e, 10h und 34f des Einkommensteuergesetzes keine Anwendung. Der Antrag ist unwiderruflich. Er ist ausgeschlossen, wenn der Anspruchsberechtigte für das Objekt in einem Jahr Abzugsbeträge nach § 10e Abs. 1 bis 5 oder § 10h des Einkommensteuergesetzes, die Steuerermäßigung nach § 34f des Einkommensteuergesetzes in Anspruch genommen oder für Veranlagungszeiträume nach dem Veranlagungszeitraum 1994 Aufwendungen nach § 10e Abs. 6 oder § 10h Satz 3 des Einkommensteuergesetzes abgezogen hat.

(3) § 5 Satz 1 bis 3 in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2671) ist erstmals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte im Fall der Herstellung nach dem 31. Dezember 1999 mit der Herstellung des Objekts begonnen oder im Fall der Anschaffung die Wohnung oder die Genossenschaftsanteile nach dem 31. Dezember 1999 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat.

(4) § 9 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 Satz 3 ist erstmals auf Ausbauten und Erweiterungen nach § 2 Abs. 2 anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Herstellung nach dem 31. Dezember 1996 begonnen hat.

(5) Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.

(6) § 17 Satz 5 in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist erstmals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 1998 einer Genossenschaft beigetreten ist.

(7) § 5 Satz 1 bis 3, § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 9 Abs. 5 Satz 1 und § 17 Satz 1, 4 und 5 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) und § 9 Abs. 3 Satz 1, § 9 Abs. 4 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1810) sind erstmals anzuwenden auf nach dem 31. Dezember 2001 fertig gestellte oder angeschaffte Wohnungen, fertig gestellte Ausbauten und Erweiterungen oder angeschaffte Genossenschaftsanteile.

(8) Die §§ 2, 5 und 6 Abs. 3 sowie die §§ 7, 8, 9 und 11 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) sind erstmals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte im Fall der Herstellung nach dem 31. Dezember 2003 mit der Herstellung des Objekts begonnen oder im Fall der Anschaffung die Wohnung nach dem 31. Dezember 2003 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat. § 17 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) ist erstmals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 2003 einer Genossenschaft beigetreten ist.

(8a) Bei Lebenspartnern ist auf gemeinsamen Antrag die für das jeweilige Jahr geltende Fassung des Eigenheimzulagengesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass die für Ehegatten geltenden Regelungen sinngemäß anzuwenden sind. Satz 1 ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Eigenheimzulage für die begünstigten Objekte entweder noch nicht bestandskräftig festgesetzt wurde oder eine Neufestsetzung nach § 11 Absatz 5 zulässig ist.

(9) Dieses Gesetz ist letztmals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte im Fall der Herstellung vor dem 1. Januar 2006 mit der Herstellung des Objekts begonnen oder im Fall der Anschaffung die Wohnung auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat oder vor diesem Zeitpunkt einer Genossenschaft beigetreten ist.

(10) Für die Berechnung der Einkunftsgrenze (§ 5 Satz 3) und die Festsetzung der Kinderzulage (§ 9 Abs. 5) ist § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 3 und Abs. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der am 31. Dezember 2006 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Begünstigt ist die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung. Nicht begünstigt ist eine Ferien- oder Wochenendwohnung oder eine Wohnung, für die Absetzungen für Abnutzung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung abgezogen werden oder § 52 Abs. 15 Satz 2 oder 3 oder Abs. 21 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt. Nicht begünstigt sind auch eine Wohnung oder ein Anteil daran, die der Anspruchsberechtigte von seinem Ehegatten anschafft, wenn bei den Ehegatten im Zeitpunkt der Anschaffung die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen.

Der Anspruch besteht nur für Kalenderjahre, in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, soweit eine Wohnung unentgeltlich an einen Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung zu Wohnzwecken überlassen wird.

Bemessungsgrundlage für den Fördergrundbetrag nach § 9 Abs. 2 sind die Herstellungskosten oder Anschaffungskosten der Wohnung zuzüglich der Anschaffungskosten für den dazugehörigen Grund und Boden sowie die Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von zwei Jahren nach der Anschaffung an der Wohnung durchgeführt werden. Zu den Aufwendungen gehören nicht die Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen. Werden Teile der Wohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt, ist die Bemessungsgrundlage um den hierauf entfallenden Teil zu kürzen.

(1) Die Eigenheimzulage umfaßt den Fördergrundbetrag nach den Absätzen 2 bis 4 und die Kinderzulage nach Absatz 5.

(2) Der Fördergrundbetrag beträgt jährlich 1 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens 1.250 Euro. Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung, kann der Anspruchsberechtigte den Fördergrundbetrag entsprechend seinem Miteigentumsanteil in Anspruch nehmen. Der Fördergrundbetrag für die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung mindert sich jeweils um den Betrag, den der Anspruchsberechtigte im jeweiligen Kalenderjahr des Förderzeitraums für die Anschaffung von Genossenschaftsanteilen nach § 17 in Anspruch genommen hat.

(3) Der Fördergrundbetrag nach Absatz 2 erhöht sich jährlich um 2 vom Hundert der Bemessungsgrundlage nach Satz 3, höchstens um 256 Euro. Dies gilt nicht bei Ausbauten und Erweiterungen nach § 2 Abs. 2. Bemessungsgrundlage sind

1.
die Aufwendungen für den Einbau einer verbrennungsmotorisch oder thermisch angetriebenen Wärmepumpenanlage mit einer Leistungszahl von mindestens 1,3, einer Elektro-Wärmepumpenanlage mit einer Leistungszahl von mindestens 4,0, einer elektrischen Sole-Wasser-Wärmepumpenanlage mit einer Leistungszahl von mindestens 3,8, einer Solaranlage oder einer Anlage zur Wärmerückgewinnung einschließlich der Anbindung an das Heizsystem, wenn der Anspruchsberechtigte
a)
eine Wohnung, für deren Errichtung die Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) gilt, hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft, oder
b)
eine Wohnung nach Ablauf des Jahres der Fertigstellung angeschafft
und die Maßnahme vor Beginn der Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken und vor dem 1. Januar 2003 abgeschlossen hat, oder
2.
die Anschaffungskosten einer Wohnung, für deren Errichtung die Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) gilt, und die der Anspruchsberechtigte bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres und vor dem 1. Januar 2003 angeschafft hat, soweit sie auf die in Nummer 1 genannten Maßnahmen entfallen.

(4) Der Fördergrundbetrag nach Absatz 2 erhöht sich um jährlich 205 Euro, wenn

1.
die Wohnung in einem Gebäude belegen ist, für dessen Errichtung die Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) gilt und dessen Jahres-Heizwärmebedarf den danach geforderten Wert um mindestens 25 vom Hundert unterschreitet, und
2.
der Anspruchsberechtigte die Wohnung vor dem 1. Januar 2003 fertig gestellt oder vor diesem Zeitpunkt bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft hat.
Dies gilt nicht bei Ausbauten und Erweiterungen nach § 2 Abs. 2. Der Anspruchsberechtigte kann den Betrag nach Satz 1 nur in Anspruch nehmen, wenn er durch einen Wärmebedarfsausweis im Sinne des § 12 der Wärmeschutzverordnung nachweist, daß die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 vorliegen.

(5) Die Kinderzulage beträgt jährlich für jedes Kind, für das der Anspruchsberechtigte oder sein Ehegatte im jeweiligen Kalenderjahr des Förderzeitraums einen Freibetrag für Kinder nach § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes oder Kindergeld erhält, 800 Euro. Voraussetzung ist, daß das Kind im Förderzeitraum zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört oder gehört hat. Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung, und haben sie zugleich für ein Kind Anspruch auf die Kinderzulage, ist bei jedem die Kinderzulage zur Hälfte anzusetzen. Der Anspruchsberechtigte kann die Kinderzulage im Kalenderjahr nur für eine Wohnung in Anspruch nehmen. Der Kinderzulage steht die Steuerermäßigung nach § 34f des Einkommensteuergesetzes gleich. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Die Summe der Fördergrundbeträge nach Absatz 2 und der Kinderzulagen nach Absatz 5 darf die Bemessungsgrundlage nach § 8 nicht überschreiten. Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer der Wohnung, darf die Summe der Beträge nach Satz 1 die auf den Anspruchsberechtigten entfallende Bemessungsgrundlage nicht überschreiten.

(1) Dieses Gesetz ist erstmals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte im Fall der Herstellung nach dem 31. Dezember 1995 mit der Herstellung des Objekts begonnen oder im Fall der Anschaffung die Wohnung oder die Genossenschaftsanteile nach dem 31. Dezember 1995 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat.

(2) Das Gesetz kann auf Antrag des Anspruchsberechtigten auch angewandt werden, wenn der Anspruchsberechtigte

1.
die Wohnung als Mieter auf Grund einer Veräußerungspflicht des Wohnungsunternehmens nach § 5 des Altschuldenhilfe-Gesetzes anschafft und der Zeitpunkt des zugrundeliegenden rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts nach dem 28. Juni 1995 liegt oder
2.
im Fall der Herstellung nach dem 26. Oktober 1995 mit der Herstellung des Objekts begonnen oder im Fall der Anschaffung die Wohnung nach dem 26. Oktober 1995 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat.
Stellt der Anspruchsberechtigte den Antrag nach Satz 1, finden die §§ 10e, 10h und 34f des Einkommensteuergesetzes keine Anwendung. Der Antrag ist unwiderruflich. Er ist ausgeschlossen, wenn der Anspruchsberechtigte für das Objekt in einem Jahr Abzugsbeträge nach § 10e Abs. 1 bis 5 oder § 10h des Einkommensteuergesetzes, die Steuerermäßigung nach § 34f des Einkommensteuergesetzes in Anspruch genommen oder für Veranlagungszeiträume nach dem Veranlagungszeitraum 1994 Aufwendungen nach § 10e Abs. 6 oder § 10h Satz 3 des Einkommensteuergesetzes abgezogen hat.

(3) § 5 Satz 1 bis 3 in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2671) ist erstmals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte im Fall der Herstellung nach dem 31. Dezember 1999 mit der Herstellung des Objekts begonnen oder im Fall der Anschaffung die Wohnung oder die Genossenschaftsanteile nach dem 31. Dezember 1999 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat.

(4) § 9 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 Satz 3 ist erstmals auf Ausbauten und Erweiterungen nach § 2 Abs. 2 anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Herstellung nach dem 31. Dezember 1996 begonnen hat.

(5) Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.

(6) § 17 Satz 5 in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist erstmals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 1998 einer Genossenschaft beigetreten ist.

(7) § 5 Satz 1 bis 3, § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 9 Abs. 5 Satz 1 und § 17 Satz 1, 4 und 5 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) und § 9 Abs. 3 Satz 1, § 9 Abs. 4 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1810) sind erstmals anzuwenden auf nach dem 31. Dezember 2001 fertig gestellte oder angeschaffte Wohnungen, fertig gestellte Ausbauten und Erweiterungen oder angeschaffte Genossenschaftsanteile.

(8) Die §§ 2, 5 und 6 Abs. 3 sowie die §§ 7, 8, 9 und 11 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) sind erstmals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte im Fall der Herstellung nach dem 31. Dezember 2003 mit der Herstellung des Objekts begonnen oder im Fall der Anschaffung die Wohnung nach dem 31. Dezember 2003 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat. § 17 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) ist erstmals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 2003 einer Genossenschaft beigetreten ist.

(8a) Bei Lebenspartnern ist auf gemeinsamen Antrag die für das jeweilige Jahr geltende Fassung des Eigenheimzulagengesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass die für Ehegatten geltenden Regelungen sinngemäß anzuwenden sind. Satz 1 ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Eigenheimzulage für die begünstigten Objekte entweder noch nicht bestandskräftig festgesetzt wurde oder eine Neufestsetzung nach § 11 Absatz 5 zulässig ist.

(9) Dieses Gesetz ist letztmals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte im Fall der Herstellung vor dem 1. Januar 2006 mit der Herstellung des Objekts begonnen oder im Fall der Anschaffung die Wohnung auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat oder vor diesem Zeitpunkt einer Genossenschaft beigetreten ist.

(10) Für die Berechnung der Einkunftsgrenze (§ 5 Satz 3) und die Festsetzung der Kinderzulage (§ 9 Abs. 5) ist § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 3 und Abs. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der am 31. Dezember 2006 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(1) Die Eigenheimzulage umfaßt den Fördergrundbetrag nach den Absätzen 2 bis 4 und die Kinderzulage nach Absatz 5.

(2) Der Fördergrundbetrag beträgt jährlich 1 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens 1.250 Euro. Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung, kann der Anspruchsberechtigte den Fördergrundbetrag entsprechend seinem Miteigentumsanteil in Anspruch nehmen. Der Fördergrundbetrag für die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung mindert sich jeweils um den Betrag, den der Anspruchsberechtigte im jeweiligen Kalenderjahr des Förderzeitraums für die Anschaffung von Genossenschaftsanteilen nach § 17 in Anspruch genommen hat.

(3) Der Fördergrundbetrag nach Absatz 2 erhöht sich jährlich um 2 vom Hundert der Bemessungsgrundlage nach Satz 3, höchstens um 256 Euro. Dies gilt nicht bei Ausbauten und Erweiterungen nach § 2 Abs. 2. Bemessungsgrundlage sind

1.
die Aufwendungen für den Einbau einer verbrennungsmotorisch oder thermisch angetriebenen Wärmepumpenanlage mit einer Leistungszahl von mindestens 1,3, einer Elektro-Wärmepumpenanlage mit einer Leistungszahl von mindestens 4,0, einer elektrischen Sole-Wasser-Wärmepumpenanlage mit einer Leistungszahl von mindestens 3,8, einer Solaranlage oder einer Anlage zur Wärmerückgewinnung einschließlich der Anbindung an das Heizsystem, wenn der Anspruchsberechtigte
a)
eine Wohnung, für deren Errichtung die Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) gilt, hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft, oder
b)
eine Wohnung nach Ablauf des Jahres der Fertigstellung angeschafft
und die Maßnahme vor Beginn der Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken und vor dem 1. Januar 2003 abgeschlossen hat, oder
2.
die Anschaffungskosten einer Wohnung, für deren Errichtung die Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) gilt, und die der Anspruchsberechtigte bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres und vor dem 1. Januar 2003 angeschafft hat, soweit sie auf die in Nummer 1 genannten Maßnahmen entfallen.

(4) Der Fördergrundbetrag nach Absatz 2 erhöht sich um jährlich 205 Euro, wenn

1.
die Wohnung in einem Gebäude belegen ist, für dessen Errichtung die Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) gilt und dessen Jahres-Heizwärmebedarf den danach geforderten Wert um mindestens 25 vom Hundert unterschreitet, und
2.
der Anspruchsberechtigte die Wohnung vor dem 1. Januar 2003 fertig gestellt oder vor diesem Zeitpunkt bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft hat.
Dies gilt nicht bei Ausbauten und Erweiterungen nach § 2 Abs. 2. Der Anspruchsberechtigte kann den Betrag nach Satz 1 nur in Anspruch nehmen, wenn er durch einen Wärmebedarfsausweis im Sinne des § 12 der Wärmeschutzverordnung nachweist, daß die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 vorliegen.

(5) Die Kinderzulage beträgt jährlich für jedes Kind, für das der Anspruchsberechtigte oder sein Ehegatte im jeweiligen Kalenderjahr des Förderzeitraums einen Freibetrag für Kinder nach § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes oder Kindergeld erhält, 800 Euro. Voraussetzung ist, daß das Kind im Förderzeitraum zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört oder gehört hat. Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung, und haben sie zugleich für ein Kind Anspruch auf die Kinderzulage, ist bei jedem die Kinderzulage zur Hälfte anzusetzen. Der Anspruchsberechtigte kann die Kinderzulage im Kalenderjahr nur für eine Wohnung in Anspruch nehmen. Der Kinderzulage steht die Steuerermäßigung nach § 34f des Einkommensteuergesetzes gleich. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Die Summe der Fördergrundbeträge nach Absatz 2 und der Kinderzulagen nach Absatz 5 darf die Bemessungsgrundlage nach § 8 nicht überschreiten. Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer der Wohnung, darf die Summe der Beträge nach Satz 1 die auf den Anspruchsberechtigten entfallende Bemessungsgrundlage nicht überschreiten.

(1) Dieses Gesetz ist erstmals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte im Fall der Herstellung nach dem 31. Dezember 1995 mit der Herstellung des Objekts begonnen oder im Fall der Anschaffung die Wohnung oder die Genossenschaftsanteile nach dem 31. Dezember 1995 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat.

(2) Das Gesetz kann auf Antrag des Anspruchsberechtigten auch angewandt werden, wenn der Anspruchsberechtigte

1.
die Wohnung als Mieter auf Grund einer Veräußerungspflicht des Wohnungsunternehmens nach § 5 des Altschuldenhilfe-Gesetzes anschafft und der Zeitpunkt des zugrundeliegenden rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts nach dem 28. Juni 1995 liegt oder
2.
im Fall der Herstellung nach dem 26. Oktober 1995 mit der Herstellung des Objekts begonnen oder im Fall der Anschaffung die Wohnung nach dem 26. Oktober 1995 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat.
Stellt der Anspruchsberechtigte den Antrag nach Satz 1, finden die §§ 10e, 10h und 34f des Einkommensteuergesetzes keine Anwendung. Der Antrag ist unwiderruflich. Er ist ausgeschlossen, wenn der Anspruchsberechtigte für das Objekt in einem Jahr Abzugsbeträge nach § 10e Abs. 1 bis 5 oder § 10h des Einkommensteuergesetzes, die Steuerermäßigung nach § 34f des Einkommensteuergesetzes in Anspruch genommen oder für Veranlagungszeiträume nach dem Veranlagungszeitraum 1994 Aufwendungen nach § 10e Abs. 6 oder § 10h Satz 3 des Einkommensteuergesetzes abgezogen hat.

(3) § 5 Satz 1 bis 3 in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2671) ist erstmals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte im Fall der Herstellung nach dem 31. Dezember 1999 mit der Herstellung des Objekts begonnen oder im Fall der Anschaffung die Wohnung oder die Genossenschaftsanteile nach dem 31. Dezember 1999 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat.

(4) § 9 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 Satz 3 ist erstmals auf Ausbauten und Erweiterungen nach § 2 Abs. 2 anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Herstellung nach dem 31. Dezember 1996 begonnen hat.

(5) Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.

(6) § 17 Satz 5 in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist erstmals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 1998 einer Genossenschaft beigetreten ist.

(7) § 5 Satz 1 bis 3, § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 9 Abs. 5 Satz 1 und § 17 Satz 1, 4 und 5 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) und § 9 Abs. 3 Satz 1, § 9 Abs. 4 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1810) sind erstmals anzuwenden auf nach dem 31. Dezember 2001 fertig gestellte oder angeschaffte Wohnungen, fertig gestellte Ausbauten und Erweiterungen oder angeschaffte Genossenschaftsanteile.

(8) Die §§ 2, 5 und 6 Abs. 3 sowie die §§ 7, 8, 9 und 11 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) sind erstmals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte im Fall der Herstellung nach dem 31. Dezember 2003 mit der Herstellung des Objekts begonnen oder im Fall der Anschaffung die Wohnung nach dem 31. Dezember 2003 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat. § 17 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) ist erstmals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 2003 einer Genossenschaft beigetreten ist.

(8a) Bei Lebenspartnern ist auf gemeinsamen Antrag die für das jeweilige Jahr geltende Fassung des Eigenheimzulagengesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass die für Ehegatten geltenden Regelungen sinngemäß anzuwenden sind. Satz 1 ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Eigenheimzulage für die begünstigten Objekte entweder noch nicht bestandskräftig festgesetzt wurde oder eine Neufestsetzung nach § 11 Absatz 5 zulässig ist.

(9) Dieses Gesetz ist letztmals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte im Fall der Herstellung vor dem 1. Januar 2006 mit der Herstellung des Objekts begonnen oder im Fall der Anschaffung die Wohnung auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat oder vor diesem Zeitpunkt einer Genossenschaft beigetreten ist.

(10) Für die Berechnung der Einkunftsgrenze (§ 5 Satz 3) und die Festsetzung der Kinderzulage (§ 9 Abs. 5) ist § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 3 und Abs. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der am 31. Dezember 2006 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(1) Die Eigenheimzulage umfaßt den Fördergrundbetrag nach den Absätzen 2 bis 4 und die Kinderzulage nach Absatz 5.

(2) Der Fördergrundbetrag beträgt jährlich 1 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens 1.250 Euro. Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung, kann der Anspruchsberechtigte den Fördergrundbetrag entsprechend seinem Miteigentumsanteil in Anspruch nehmen. Der Fördergrundbetrag für die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung mindert sich jeweils um den Betrag, den der Anspruchsberechtigte im jeweiligen Kalenderjahr des Förderzeitraums für die Anschaffung von Genossenschaftsanteilen nach § 17 in Anspruch genommen hat.

(3) Der Fördergrundbetrag nach Absatz 2 erhöht sich jährlich um 2 vom Hundert der Bemessungsgrundlage nach Satz 3, höchstens um 256 Euro. Dies gilt nicht bei Ausbauten und Erweiterungen nach § 2 Abs. 2. Bemessungsgrundlage sind

1.
die Aufwendungen für den Einbau einer verbrennungsmotorisch oder thermisch angetriebenen Wärmepumpenanlage mit einer Leistungszahl von mindestens 1,3, einer Elektro-Wärmepumpenanlage mit einer Leistungszahl von mindestens 4,0, einer elektrischen Sole-Wasser-Wärmepumpenanlage mit einer Leistungszahl von mindestens 3,8, einer Solaranlage oder einer Anlage zur Wärmerückgewinnung einschließlich der Anbindung an das Heizsystem, wenn der Anspruchsberechtigte
a)
eine Wohnung, für deren Errichtung die Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) gilt, hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft, oder
b)
eine Wohnung nach Ablauf des Jahres der Fertigstellung angeschafft
und die Maßnahme vor Beginn der Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken und vor dem 1. Januar 2003 abgeschlossen hat, oder
2.
die Anschaffungskosten einer Wohnung, für deren Errichtung die Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) gilt, und die der Anspruchsberechtigte bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres und vor dem 1. Januar 2003 angeschafft hat, soweit sie auf die in Nummer 1 genannten Maßnahmen entfallen.

(4) Der Fördergrundbetrag nach Absatz 2 erhöht sich um jährlich 205 Euro, wenn

1.
die Wohnung in einem Gebäude belegen ist, für dessen Errichtung die Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) gilt und dessen Jahres-Heizwärmebedarf den danach geforderten Wert um mindestens 25 vom Hundert unterschreitet, und
2.
der Anspruchsberechtigte die Wohnung vor dem 1. Januar 2003 fertig gestellt oder vor diesem Zeitpunkt bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft hat.
Dies gilt nicht bei Ausbauten und Erweiterungen nach § 2 Abs. 2. Der Anspruchsberechtigte kann den Betrag nach Satz 1 nur in Anspruch nehmen, wenn er durch einen Wärmebedarfsausweis im Sinne des § 12 der Wärmeschutzverordnung nachweist, daß die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 vorliegen.

(5) Die Kinderzulage beträgt jährlich für jedes Kind, für das der Anspruchsberechtigte oder sein Ehegatte im jeweiligen Kalenderjahr des Förderzeitraums einen Freibetrag für Kinder nach § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes oder Kindergeld erhält, 800 Euro. Voraussetzung ist, daß das Kind im Förderzeitraum zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört oder gehört hat. Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung, und haben sie zugleich für ein Kind Anspruch auf die Kinderzulage, ist bei jedem die Kinderzulage zur Hälfte anzusetzen. Der Anspruchsberechtigte kann die Kinderzulage im Kalenderjahr nur für eine Wohnung in Anspruch nehmen. Der Kinderzulage steht die Steuerermäßigung nach § 34f des Einkommensteuergesetzes gleich. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Die Summe der Fördergrundbeträge nach Absatz 2 und der Kinderzulagen nach Absatz 5 darf die Bemessungsgrundlage nach § 8 nicht überschreiten. Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer der Wohnung, darf die Summe der Beträge nach Satz 1 die auf den Anspruchsberechtigten entfallende Bemessungsgrundlage nicht überschreiten.

Unbeschränkt Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuergesetzes haben Anspruch auf eine Eigenheimzulage nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung und in den sieben folgenden Jahren (Förderzeitraum) in Anspruch nehmen.

Der Anspruch auf Eigenheimzulage entsteht mit Beginn der Nutzung der hergestellten oder angeschafften Wohnung zu eigenen Wohnzwecken, für jedes weitere Jahr des Förderzeitraums mit Beginn des Kalenderjahres, für das eine Eigenheimzulage festzusetzen ist.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.