Bundeswertpapierverwaltungspersonalgesetz - BWpVerwPG | § 4 Anwendbarkeit des Bundespersonalvertretungsgesetzes

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Die in § 2 Abs. 1 benannten Beschäftigten gelten im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes als Beschäftigte des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen. § 14 Absatz 2 Satz 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes findet keine Anwendung.

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(1) Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, daß sie infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen. Beschäftigte, die am Wah

(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltage 1.seit sechs Monaten dem Geschäftsbereich ihrer obersten Dienstbehörde angehören und2.seit einem Jahr in öffentlichen Verwaltungen oder von diesen geführten Betrieben beschäftigt sind.Nicht wähl
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published on 05/12/2012 00:00

Tenor Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 1. April 2011 - 10 TaBV 105/10 - wird zurückgewiesen.
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