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§ 6Amtlich · § 5 UrhG

Personalvertretungs- und betriebsverfassungsrechtliche Zuständigkeiten

Zeitreise: 09.06.2021‹ § 5§ 7 ›

(1) Der Personalrat des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen ist für diejenigen Personalangelegenheiten der in § 2 Abs. 1 genannten Beschäftigten nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz zuständig, über die das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen zu entscheiden hat.

(2) In Angelegenheiten, in denen die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH entscheidet, werden die Beteiligungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz vom Betriebsrat der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH wahrgenommen.

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