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Amtlich · § 5 UrhG

§ 5 BVG§31Abs5DV

Zeitreise: 13.12.2007

(1) Schwerstbeschädigtenzulage wird bei mindestens 130 Punktennach Stufe I,bei mindestens 160 Punktennach Stufe II,bei mindestens 190 Punktennach Stufe III,bei mindestens 220 Punktennach Stufe IV,bei mindestens 250 Punktennach Stufe V,bei mindestens 280 Punktennach Stufe VIerbracht.

(2) Schwerstbeschädigtenzulage auf Grund des Anspruchs auf eine Pflegezulage wird bei Pflegezulage nach Stufe III  mindestens nach Stufe I,bei Pflegezulage nach Stufe IV  mindestens nach Stufe II,bei Pflegezulage nach Stufe V  mindestens nach Stufe III,erbracht.

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