Seeaufgabengesetz - BSeeSchG | § 4

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(1) Bei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die auf Grund von Vorschriften begangen worden sind, die in den Vollzug des Bundes nach § 1 Nummer 3 fallen, gelten die Vorschriften der Strafprozessordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.

(2) Soweit Behörden und Beamte des Bundes die Aufgaben nach § 1 Nummer 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa wahrnehmen, haben sie die Rechte und Pflichten der Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.

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Dem Bund obliegen auf dem Gebiet der Seeschifffahrt 1. die Förderung der deutschen Handelsflotte im allgemeinen deutschen Interesse und neben den beteiligten Ländern die Vorsorge für die Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Seehäfen;2. die Abwehr von
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published on 28/07/2011 00:00

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Verfügung, mit der die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung dem Kläger das Versenken von Steinen vor Sylt
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Dem Bund obliegen auf dem Gebiet der Seeschifffahrt 1. die Förderung der deutschen Handelsflotte im allgemeinen deutschen Interesse und neben den beteiligten Ländern die Vorsorge für die Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Seehäfen;2. die Abwehr von Gefahren für...