Seeaufgabengesetz - BSeeSchG | § 9d
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Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt Inhaltsverzeichnis
Von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation oder einer anderen zuständigen zwischenstaatlichen Organisation angenommene Standards, die bei einer durch die internationalen Schiffssicherheitsregelungen vorgeschriebenen Baumusterprüfung zugrunde zu legen sind, werden von den nach diesem Gesetz hierfür zuständigen Behörden in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Schiffssicherheitsverordnung - SchSV 1998 | § 3 Zusammenarbeit und maritime Sicherheitspartnerschaft
(1) In der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden der Bundesverkehrsverwaltung im Rahmen ihrer Möglichkeiten mit den nach § 3 des Schiffssicherheitsgesetzes Verpflichteten oder den für sie Tätigen können, insbesondere in den Bereichen der §§ 2 und 7
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.