Seeaufgabengesetz - BSeeSchG | § 3e

Wird ein Schiff bei der Überprüfung im Sinne von § 14 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860) und im Sinne

1.
von Artikel 21 des Internationalen Freibordübereinkommens von 1966 (BGBl. 1969 II S. 249, 1977 II S. 164), das zuletzt durch das Protokoll vom 11. November 1988 (BGBl. 1994 II S. 2457, Anlagenband 1994 II Nummer 44) geändert worden ist,
2.
von Artikel 12 des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 (BGBl. 1975 II S. 65),
3.
des Übereinkommens vom 20. Oktober 1972 über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (BGBl. 1976 II S. 1017),
4.
von Artikel 4 des Übereinkommens 147 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 29. Oktober 1976 über Mindestnormen auf Handelsschiffen (BGBl. 1980 II S. 606),
5.
von Artikel X des STCW-Übereinkommens,
6.
von Artikel 13 des Internationalen Übereinkommens von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen (AFS-Übereinkommen) (BGBl. 2008 II S. 520) oder
7.
von Artikel 12 des Ballastwasser-Übereinkommens (BGBl. 2013 II S. 42, 44)
in ihrer jeweils innerstaatlich geltenden Fassung auf Grund von § 11 Absatz 1 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), das zuletzt durch Artikel 278 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit Abschnitt D Nummer 6, 8 und 14 der Anlage zu diesem Gesetz in unangemessener Weise festgehalten oder aufgehalten, so hat der Eigentümer oder Betreiber gegen die Verkehrsbehörde des Bundes, die dies amtlich veranlasst hat, Anspruch auf Ersatz des erlittenen Verlustes oder Schadens.

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Schiffssicherheitsgesetz - SchSG | § 14 Überprüfung von Schiffen unter ausländischer Flagge*)


(1) Die Überprüfung von Schiffen unter ausländischer Flagge erfolgt unter Beachtung der allgemeinen Regeln des Völkerrechts und der internationalen Regelungen, in den Häfen zugleich unter Einhaltung der Vorschriften, die zur Umsetzung der Richtlinie

Schiffssicherheitsgesetz - SchSG | § 11 Behördliche Aufgaben aufgrund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union*)


(1) Die im Sinne des § 10 Abs. 2 zuständigen Behörden des Bundes haben - hinsichtlich der schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben unbeschadet der Vereinbarungen über deren Ausübung im Sinne des § 3 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes - jeweils die Überp

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Bundesgerichtshof Urteil, 02. Dez. 2004 - III ZR 358/03

bei uns veröffentlicht am 02.12.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 358/03 Verkündet am: 2. Dezember 2004 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 839 (A)

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(1) Die Überprüfung von Schiffen unter ausländischer Flagge erfolgt unter Beachtung der allgemeinen Regeln des Völkerrechts und der internationalen Regelungen, in den Häfen zugleich unter Einhaltung der Vorschriften, die zur Umsetzung der Richtlinie 2009/16/EG und...
(1) Die im Sinne des § 10 Abs. 2 zuständigen Behörden des Bundes haben - hinsichtlich der schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben unbeschadet der Vereinbarungen über deren Ausübung im Sinne des § 3 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes - jeweils die Überprüfungs-...