Seeaufgabengesetz - BSeeSchG | § 7a

(1) Schiffsausrüstung darf nur in den Verkehr gebracht, eingebaut, instand gehalten oder verwendet werden, soweit sie den in einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 bestimmten Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit und sonstigen Voraussetzungen für das Inverkehrbringen, den Einbau, die Instandhaltung und die Verwendung entspricht und Sicherheit und Gesundheit der Verwender oder Dritter oder sonstige in den Rechtsverordnungen nach Absatz 3 aufgeführten Rechtsgüter nicht gefährdet werden.

(2) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie ist insbesondere befugt

1.
Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass ein Schiffsausrüstungsteil erst in den Verkehr gebracht wird, wenn es den Anforderungen nach Absatz 1 entspricht,
2.
anzuordnen, dass ein Schiffsausrüstungsteil von einer geeigneten Stelle überprüft wird,
3.
das Inverkehrbringen, das Einbauen, das Instandsetzen oder das Verwenden eines Schiffsausrüstungsteils, das nicht den Anforderungen nach Absatz 1 entspricht, zu beschränken oder zu verbieten,
4.
die Rücknahme oder den Rückruf eines in Verkehr gebrachten Schiffsausrüstungsteils, das nicht den Anforderungen nach Absatz 1 entspricht, anzuordnen, ein solches Schiffsausrüstungsteil sicherzustellen und, soweit eine Gefahr für den Verwender oder einen Dritten auf andere Weise nicht zu beseitigen ist, die unschädliche Beseitigung zu veranlassen.

(3) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Schiffsausrüstung

1.
Anforderungen an die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit, Anforderungen zum Schutz sonstiger Rechtsgüter und sonstige Voraussetzungen des Inverkehrbringens, des Einbaus, der Instandhaltung oder Verwendung, insbesondere Prüfungen, Produktüberwachungen, Bescheinigungen,
2.
Anforderungen an die zur Erfüllung der Anforderungen nach Nummer 1 erforderliche Marktüberwachung sowie damit zusammenhängende behördliche Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Abwehr von Gefahren, namentlich durch Information, Kennzeichnung, Auflagen, Einschränkungen, Änderung und Nachrüstung der Schiffsausrüstung,
3.
Anforderungen an die Kennzeichnung, Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten sowie damit zusammenhängende behördliche Maßnahmen,
4.
Anforderungen an den Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen nach Nummer 1, insbesondere durch Konformitätsbewertungen und darauf bezogene Erklärungen durch benannte Stellen,
zu regeln.

(4) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen an benannte Stellen und deren Zulassung einschließlich des erforderlichen Verfahrens zu bestimmen, insbesondere über

1.
Unabhängigkeit, technische Kenntnisse und Erfahrungen sowie berufliche Zuverlässigkeit der Stelle,
2.
Verfügbarkeit des erforderlichen Personals, der notwendigen Mittel und Ausstattung,
3.
Bestehen einer angemessenen Haftpflichtversicherung,
4.
Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen,
5.
Unterauftragsvergabe,
6.
Teilnahme an Erfahrungsaustauschkreisen,
7.
Qualitätsmanagement,
8.
die Überwachung der Voraussetzungen sowie hierzu erforderliche Maßnahmen.

(5) In Rechtsverordnungen nach Absatz 4 kann abweichend von den §§ 5 und 6 die Zuständigkeit für die Zulassung oder Überwachung der benannten Stellen dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr ganz oder teilweise vorbehalten werden.

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wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Schiffsausrüstungsverordnung - SchAusrV | § 6 Anforderungen an Ausrüstung, Befugnisse


(1) Die Voraussetzung nach § 7a Abs. 1 des Seeaufgabengesetzes für das Inverkehrbringen, den Einbau, die Instandhaltung und die Verwendung von Ausrüstung ist gegeben, wenn diese 1. den jeweiligen Durchführungsrechtsakten der Kommission nach Artikel 3
wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Seeaufgabengesetz - BSeeSchG | § 15


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1.entgegen § 7a Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 Nummer 1 Schiffsausrüstung in den Verkehr bringt, einbaut, instand hält oder verwendet,1a.einer vollziehbaren A

Seeaufgabengesetz - BSeeSchG | § 6


(1) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation führt die Aufgaben des Bundes nach § 1 Nummer 4, 4d, 6, 6b und 7a aus, soweit deren Durchführung nicht nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 dem Bundesamt für Seeschifffahrt
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Seeaufgabengesetz - BSeeSchG | § 6


(1) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation führt die Aufgaben des Bundes nach § 1 Nummer 4, 4d, 6, 6b und 7a aus, soweit deren Durchführung nicht nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 dem Bundesamt für Seeschifffahrt

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Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 20. Okt. 2017 - 3 Bf 152/16

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Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 22. Juni 2016 - 9 K 2924/14

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin und die Beigeladene je zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst. Das Urteil ist wegen der

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(1) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation führt die Aufgaben des Bundes nach § 1 Nummer 4, 4d, 6, 6b und 7a aus, soweit deren Durchführung nicht nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 dem Bundesamt für Seeschifffahrt und...