Seeaufgabengesetz - BSeeSchG | § 15

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 7a Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 Nummer 1 Schiffsausrüstung in den Verkehr bringt, einbaut, instand hält oder verwendet,
1a.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 7a Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
1b.
entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 eine Maßnahme nicht gestattet, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder Einsicht nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,
1c.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
2.
einer Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 oder 3, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit § 9c, oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
3.
einer Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 3 Nummer 2, 3 oder 4 oder § 9a Satz 1, auch in Verbindung mit § 9c, oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
4.
einem Gebot oder Verbot eines in der Anlage bezeichneten internationalen Übereinkommens in der Seeschifffahrt zuwiderhandelt, das inhaltlich einem in
a)
Nummer 1a oder
b)
Nummer 1 oder Nummer 1b
bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 4 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
5.
einem Gebot oder Verbot eines in der Anlage bezeichneten internationalen Übereinkommens in der Seeschifffahrt zuwiderhandelt, das inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in
a)
Nummer 2 oder
b)
Nummer 3
genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 4 für einen bestimmten Bußgeldtatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
6.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in
a)
Nummer 1a oder
b)
Nummer 1 oder Nummer 1b
bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 6 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
7.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in
a)
Nummer 2 oder
b)
Nummer 3
genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 6 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a, 2, 4 Buchstabe a, Nummer 5 Buchstabe a, Nummer 6 Buchstabe a und Nummer 7 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 1a das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1b die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt,
3.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1c diejenige Behörde, die die vollziehbare Anordnung getroffen hat.

(4) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der in der Anlage bezeichneten internationalen Übereinkommen in der Seeschifffahrt erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 geahndet werden können.

(5) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlage zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um

1.
Änderungen in umwelt- oder klimaschutzbezogenen internationalen Übereinkommen in der Seeschifffahrt Rechnung zu tragen oder
2.
neue umwelt- oder klimaschutzbezogene internationale Übereinkommen in der Seeschifffahrt aufzunehmen,
soweit diese jeweils völkerrechtlich als verbindlich angenommen und auf Grund innerstaatlichen Rechts anzuwenden sind.

(6) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 6 oder Nummer 7 geahndet werden können.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 6 §§.

wird zitiert von 3 §§ in anderen Gesetzen.

Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung - SeeSchStrO 1971 | § 61 Ordnungswidrigkeiten


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zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 36 Sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde


(1) Sachlich zuständig ist 1. die Verwaltungsbehörde, die durch Gesetz bestimmt wird,2. mangels einer solchen Bestimmung a) die fachlich zuständige oberste Landesbehörde oderb) das fachlich zuständige Bundesministerium, soweit das Gesetz von Bundesbe
zitiert 2 andere §§ aus dem .

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(1) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Seeverkehrs, zur Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt, zur Verhütung von der Seeschifffahrt ausgehender schädlich

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(1) Sachlich zuständig ist 1. die Verwaltungsbehörde, die durch Gesetz bestimmt wird,2. mangels einer solchen Bestimmung a) die fachlich zuständige oberste Landesbehörde oderb) das fachlich zuständige Bundesministerium, soweit das Gesetz von Bundesbehörden...
(1) Sachlich zuständig ist 1. die Verwaltungsbehörde, die durch Gesetz bestimmt wird,2. mangels einer solchen Bestimmung a) die fachlich zuständige oberste Landesbehörde oderb) das fachlich zuständige Bundesministerium, soweit das Gesetz von Bundesbehörden...
(1) Sachlich zuständig ist 1. die Verwaltungsbehörde, die durch Gesetz bestimmt wird,2. mangels einer solchen Bestimmung a) die fachlich zuständige oberste Landesbehörde oderb) das fachlich zuständige Bundesministerium, soweit das Gesetz von Bundesbehörden...
(1) Sachlich zuständig ist 1. die Verwaltungsbehörde, die durch Gesetz bestimmt wird,2. mangels einer solchen Bestimmung a) die fachlich zuständige oberste Landesbehörde oderb) das fachlich zuständige Bundesministerium, soweit das Gesetz von Bundesbehörden...
(1) Sachlich zuständig ist 1. die Verwaltungsbehörde, die durch Gesetz bestimmt wird,2. mangels einer solchen Bestimmung a) die fachlich zuständige oberste Landesbehörde oderb) das fachlich zuständige Bundesministerium, soweit das Gesetz von Bundesbehörden...
(1) Sachlich zuständig ist 1. die Verwaltungsbehörde, die durch Gesetz bestimmt wird,2. mangels einer solchen Bestimmung a) die fachlich zuständige oberste Landesbehörde oderb) das fachlich zuständige Bundesministerium, soweit das Gesetz von Bundesbehörden...
(1) Sachlich zuständig ist 1. die Verwaltungsbehörde, die durch Gesetz bestimmt wird,2. mangels einer solchen Bestimmung a) die fachlich zuständige oberste Landesbehörde oderb) das fachlich zuständige Bundesministerium, soweit das Gesetz von Bundesbehörden...