Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz - BKrFQG 2020 | § 4 Besitzstand
Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz - BKrFQG 2020 | § 4 Besitzstand
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Gesetz über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr Inhaltsverzeichnis
Die Regelungen zur Erlangung der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation finden keine Anwendung auf Fahrer, die eine Fahrerlaubnis besitzen oder eine Fahrerlaubnis besessen haben, die ihnen entzogen worden ist, auf die sie verzichtet haben oder deren Geltungsdauer abgelaufen ist, sofern es sich um eine Fahrerlaubnis handelt, die
- 1.
vor dem 10. September 2008 erteilt wurde und für die Klassen D1, D1E, D, DE oder eine gleichwertige Klasse gilt; - 2.
vor dem 10. September 2009 erteilt wurde und für die Klassen C1, C1E, C, CE oder eine gleichwertige Klasse gilt.
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(1) Die erste Weiterbildung ist fünf Jahre nach dem Erwerb der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation abzuschließen. Abweichend von der Frist nach Satz 1 kann die Weiterbildung zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt abgeschl
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published on 18/01/2017 00:00
Tenor
I. Unter Abänderung von Ziffer 1 des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 7. Oktober 2014 wird gegen den Beklagten auf die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge um 1/20 auf die Dauer von drei Jahren erkannt.
published on 15/07/2015 00:00
Tenor
I.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Nr. 3 des Bescheids der Antragsgegnerin vom ... Mai 2015 in Gestalt des Änderungsbescheids vom ... Juni 2015 wird angeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
I
published on 08/09/2016 00:00
Gründe
1
1. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 5. Kammer - vom 3. November 2015 hat keinen Erfolg.
2
a) Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit d
published on 09/08/2016 00:00
Tenor
Der Haftungsbescheid vom 03.02.2012 und die Einspruchsentscheidung vom 06.09.2013 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte k
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