Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. Juli 2015 - M 1 S 15.2430

bei uns veröffentlicht am15.07.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Nr. 3 des Bescheids der Antragsgegnerin vom ... Mai 2015 in Gestalt des Änderungsbescheids vom ... Juni 2015 wird angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat 4/5, die Antragsgegnerin 1/5 der Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen den Widerruf der zum Nachweis der Berufskraftfahrerqualifikation auf seiner Fahrerlaubnis eingetragenen Schlüsselzahl 95.

Er ist Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen A, B, BE, C1, B1E, C, CE, L und T. Die Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3 wurde am ... September 1983 erteilt, die der Klassen C und CE am ... Juni 2009, letztere befristet bis ... Januar 2015.

Auf Antrag vom ... August 2014 verlängerte die Antragsgegnerin seine Fahrerlaubnis der Klassen C und CE und stellte ihm am ... August 2014 einen Führerschein nach dem Modell der 3. EU-Führerschein-Richtlinie (2006/126/EG) mit Eintrag der harmonisierten Schlüsselzahl 95 nach Nr. 60 der Anlage 9 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) aus. Im Verfahren hat er Bescheinigungen über die Teilnahme an einer Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) vorgelegt, einmal der ... KG vom 10. August 2013 über eine mehrtägigen Weiterbildung mit 28 Stunden in der Zeit vom 6. bis 10. August 2013, zum anderen der Firma ... über eine Weiterbildung mit 7 Stunden am 20. Dezember 2008. Die Bescheinigung der ... KG, ... (Landkreis ...), die an mehreren Stellen das Firmenlogo trägt, ist unterschrieben von „P. H. Geschäftsleitung ... KG“.

Am 24. April 2015 erhielt die Antragsgegnerin Kenntnis über ein durchgeführtes Ermittlungsverfahren. Nach einem Ermittlungsbericht der Verkehrspolizeiinspektion ... vom ... März 2015 (Behördenakte = BA Bl. 3 - 8) stellte die Regierung von Oberbayern - Gewerbeaufsichtsamt - im Rahmen einer Betriebsprüfung bei der Firma ... GmbH, deren ehemaliger Geschäftsführer der Antragsteller und deren aktuelle Geschäftsführerin seine Ehefrau ist, fest, dass ein dort beschäftigter Fahrer vom 6. bis 10. August 2013 laut Schulungsnachweis der Firma ... KG an einer 35-stündigen Weiterbildung nach dem BKrFQG teilgenommen, aber in diesem Zeitraum auch einen Lkw der Firma ... gelenkt hatte. Ein ehemaliger Fahrer der Firma ... gab bei einer telefonischen Befragung am ... März 2015 gegenüber der Verkehrspolizeiinspektion ... an, der Antragsteller habe Bescheinigungen nach dem BKrFQG an ihn und andere Mitarbeiter der Firma verteilt, obwohl sie nicht an Schulungen teilgenommen hätten (BA Bl. 76). Bei dem Antragsteller lagen zum angegebenen Zeitpunkt der Beschulung keine Lenkzeiten vor. Bei seiner telefonischen Anhörung als Beschuldigter am ... März 2015 gab er an, er habe im Zeitraum vom 6. bis 10. August 2013 einige Module absolviert.

Aus E-Mails des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg vom ... und ... Februar 2015 (BA Bl. 30 - 32) ergibt sich, dass Herrn P. H., dem Geschäftsführer der Firma ... KG, von der Stadt ... mit Bescheid vom ... Juni 2010 eine Anerkennung nach § 7 Abs. 2 BKrFQG erteilt worden war. Auf diese Anerkennung hat er mit Schreiben vom ... Dezember 2014 verzichtet, nachdem im Rahmen aufsichtsbehördlicher Ermittlungen erhebliche Missbrauchsvorwürfe im Zusammenhang mit ausgestellten Weiterbildungsbescheinigungen erhoben worden waren, die zur Einleitung eines Widerrufsverfahrens geführt hatten. Die Firma ... KG war nie Inhaberin einer Anerkennung nach § 7 BKrFQG.

Mit Schreiben vom ... April 2015 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass sie darüber informiert worden sei, dass die ... KG nicht als Weiterbildungsstelle nach dem BKrFQG anerkannt sei und hörte ihn zum Widerruf der Eintragung der Schlüsselzahl 95 auf seiner Fahrerlaubnis an. Die Bevollmächtigten des Antragstellers äußerten mit Schriftsatz vom ... Mai 2015, der Antragsteller habe die erforderlichen Weiterbildungen fristgerecht vorgenommen und nachgewiesen. Die neuen Regelungen zum BKrFQG hätten außerdem Übergangspuffer eingeführt. Die Antragsgegnerin entgegnete mit Schreiben vom ... Mai 2015, die Übergangsfristen würden nicht für den Antragsteller gelten. Die Bevollmächtigten führten mit Schriftsatz vom ... Mai 2015 aus, es sei nicht schädlich, dass sich auf der Ausbildungsbescheinigung die ... KG befinde, weil Herr P. H. im Zeitpunkt ihrer Erstellung im Besitz einer Anerkennung gewesen sei und er die Bescheinigung unterzeichnet habe.

Die Staatsanwaltschaft ... stellt das Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wegen mittelbarer Falschbeurkundung am ... Mai 2015 ein, weil der Nachweis, dass er tatsächlich nicht an den Schulungen teilgenommen habe, mangels Nachweises von Lenkzeiten nicht geführt werden konnte.

Mit Bescheid vom ... Mai 2015, der an den Antragsteller adressiert ist, aber die Anrede „Sehr geehrter Herr H.“ und eine auf diesen abgestellte Sachverhaltsdarstellung enthält, widerrief die Antragsgegnerin den Eintrag der Schlüsselzahl 95 im Führerschein des Antragstellers zum Nachweis der Berufskraftfahrerqualifikation mit sofortiger Wirkung für die Zukunft (Nr. 1). Sie verpflichtete den Antragsteller, den Führerschein bis spätestens drei Tage nach Zustellung zum Zwecke der Austragung der Schlüsselzahl vorzulegen (Nr. 2), andernfalls werde ein Zwangsgeld i. H. v. 500,- Euro zur Zahlung fällig (Nr. 3). Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 wurde angeordnet (Nr. 4). Der Widerruf wurde auf Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) gestützt. Zur Begründung wurde ausgeführt, gesicherte Erkenntnisse bewiesen, dass von der ... KG im August 2013 keine rechtmäßigen Schulungen nach dem BKrFQG durchgeführt werden durften, da eine entsprechende Anerkennung lediglich für den Geschäftsführer, nicht aber für die KG und nicht für Räume in ... erteilt worden sei. Die Voraussetzungen für den Eintrag der Schlüsselzahl 95 im Führerschein seien deshalb nicht erbracht. Durch einen Parallelfall sei zudem bekannt, dass dieser für denselben Zeitraum eine Bescheinigung erhalten habe, obwohl er an dieser Weiterbildung definitiv nicht teilgenommen habe. Ohne Widerruf der Schlüsselzahl 95 wäre das öffentliche Interesse gefährdet. Der Gesetzgeber verfolge mit dem BKrFQG das Ziel der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr. Es sei nicht auszuschließen, dass es wegen des Wissensdefizits zu Fehlverhalten und dadurch zu zusätzlichen Risiken im Straßenverkehr kommen könne. Der Antragsteller könne sich auch nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen. Von einer ordnungsgemäßen Ausstellung der Bescheinigung könne nicht ausgegangen werden, was ihm nach seinem Verhalten auch bewusst gewesen sein müsse. Der Widerruf sei verhältnismäßig, insbesondere sei es jederzeit möglich, die gesetzlich geforderte Weiterbildung durch Vorlage einer - hinsichtlich des Inhalts wahrheitsgemäßen - Bescheinigung eines anerkannten Weiterbildungsträgers nachzuweisen. Der Widerruf der Eintragung auf dem Führerschein mache es notwendig, einen neuen Führerschein auszustellen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei erforderlich, weil nur so Gefahren für Leben und Gesundheit, die von einem nicht geschulten Fahrzeugführer für andere Verkehrsteilnehmer ständig ausgingen, wirksam und schnell begegnet werden könne.

Mit Bescheid vom ... Juni 2015 berichtigte die Antragsgegnerin den Bescheid vom ... Mai 2015 unter Darstellung des für den Antragsteller maßgeblichen Sachverhalts.

Am ... Juni 2015 beantragte der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht München sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom ... Mai 2015 wiederherzustellen.

Zur Begründung trug er vor, der im Bescheid dargestellte Sachverhalt sei unzutreffend; weder habe er in einer Beschuldigtenvernehmung angegeben, an den nachgewiesenen Schulungen nicht oder nur in geringerem Umfang teilgenommen zu haben noch seien in den maßgeblichen Zeiträumen Lenkzeiten nachgewiesen worden. Der Geschäftsführer der ... KG habe die Bescheinigung unterschrieben und über eine Anerkennung verfügt, weshalb es bloße Förmelei sei, darauf abzustellen, dass sich darauf auch der Firmenstempel der ... KG befinde. Ein klarer Missbrauchsfall, in dem eine Weiterbildungsbescheinigung nur abgelehnt werden dürfe, liege hier nicht vor. Er habe keine Anhaltspunkte gehabt, dass die Weiterbildungsbescheinigung nicht ordnungsgemäß ausgestellt worden sei. Aus beruflichen Gründen sei er auf Erhalt der Schlüsselzahl 95 angewiesen.

Am ... Juni 2015 legte der Antragsteller unter Wiederholung der Antragsbegründung bei der Antragsgegnerin Widerspruch ein und beantragte, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie führt aus, sie sei zwar zuerst von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, diese falschen Ausführungen hätten sich aber nicht auf die rechtliche Begründung des Widerrufs ausgewirkt. Anhand der Gesamtumstände sei es äußerst fraglich, ob der Antragsteller tatsächlich an einer kompletten Weiterbildung bei Herrn P. H. teilgenommen habe. Bereits die Bescheinigung an sich sei fehlerhaft; in dem angegebenen Zeitraum von fünf Tagen habe lediglich eine Schulung im Umfang von 28 Stunden stattgefunden. Entscheidungserheblich sei, dass eine Anerkennung als Weiterbildungsstätte für die ... KG zu keinem Zeitpunkt bestanden habe. Die Anwendungshinweise des Landes Baden-Württemberg zum BKrFQG, auf die sich der Antragsteller berufe, hätten für bayerische Behörden keine Bedeutung; außerdem liege nach ihrer Auffassung ein klarer Missbrauchsfall vor. Es könne nicht nachvollzogen werden, inwieweit der Antragsteller als Disponent der Firma ... auf seine Fahrerlaubnis angewiesen sei.

Die Bevollmächtigten erklärten am ... Juli 2015 telefonisch gegenüber dem Gericht, Gegenstand des Antrags auf vorläufigen Rechtschutz sei der Bescheid der Antragsgegnerin vom ... Mai 2015 in Gestalt des Änderungsbescheids vom ... Juni 2015.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakte und der Gerichtsakte verwiesen.

II.

Der Antrag hat Erfolg, soweit er sich gegen die Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 des Bescheids der Antragsgegnerin vom ... Mai 2015 (in Gestalt des Änderungsbescheids vom ... Juni 2015) richtet. Im Übrigen bleibt der Antrag erfolglos.

1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Nr. 2 des Bescheids vom ... Mai 2015 ist bereits unzulässig, weil unstatthaft.

Die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung nur hinsichtlich Nr. 1 des Bescheids angeordnet (Widerruf der Schlüsselzahl 95), nicht hinsichtlich Nr. 2 (Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins spätestens drei Tage nach Zustellung). Eine gesetzliche Vorschrift, aus der sich die sofortige Vollziehbarkeit der Abgabeverpflichtung ergeben würde, ist nicht ersichtlich. Auch die Übertragung des § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV, nach dem die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins nach Entziehung der Fahrerlaubnis sofort vollziehbar ist (vgl. BayVGH, B. v. 26.9.2011 - 11 CS 11.1427 - juris Rn. 12), scheidet wegen des klaren Wortlauts des § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV, der lediglich die Entziehung nennt, aus. Damit hat der Widerspruch hinsichtlich Nr. 2 des Bescheids bereits nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung.

2. Im Übrigen (gegen Nr. 1 und Nr. 3 des Bescheids) ist der Antrag zulässig.

Er ist insoweit statthaft. Hinsichtlich des Widerrufs in Nr. 1 hat die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet. Gegen die Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 hat ein Rechtsbehelf nach Art. 21a Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) bereits kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung kann deshalb insoweit nach § 80 Abs. 5 VwGO wiederhergestellt oder angeordnet werden.

Weiter lässt der am ... Juni 2015 bei der Antragsgegnerin gestellte Antrag nach § 80 Abs. 4 VwGO das Rechtschutzbedürfnis für einen Antrag an das Verwaltungsgericht nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht entfallen. Die Antragsgegnerin hat telefonisch erklärt, sie werde über diesen Antrag nicht entscheiden (vgl. BayVGH, B. v. 14.12.2009 - 22 CS 07.1502 - juris Rn. 18).

3. Hinsichtlich Nr. 1 des Bescheids ist der Antrag unbegründet.

3.1. Die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehbarkeit des Widerrufs ausführlich und in einer den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügender Art und Weise begründet.

3.2. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.

3.3. Bei summarischer Überprüfung der Rechtslage wird die Anfechtungsklage gegen Nr. 1 des Bescheids vom ... Mai 2015 voraussichtlich erfolglos bleiben, weil der Bescheid insoweit rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Antragsgegnerin hat den Widerruf der Schlüsselzahl 95 zu Recht auf Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG gestützt. Nach dieser Vorschrift darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.

Da die Eintragung der Schlüsselzahl 95 die Bestätigung der Fahrerlaubnisbehörde darstellt, dass die Kraftfahrerin/der Kraftfahrer Inhaberin/Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht nach dem BKrFQG bis zu einem bestimmten Datum erfüllt (vgl. Nr. 60 der Anlage 9 der FeV), und damit Verwaltungsaktqualität vorliegt, war ihr Widerruf nach Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG grundsätzlich möglich. Offen bleiben kann, ob die Eintragung tatsächlich rechtmäßig war; wenn nach Art. 49 BayVwVfG rechtmäßige Verwaltungsakte widerrufen werden können, gilt dies erst recht für rechtswidrige Verwaltungsakte (Kopp, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 49 Rn. 12).

Aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen (Kenntnis von fehlender Ordnungsgemäßheit der vorgelegten Bescheinigung) hätte die Schlüsselzahl 95 nicht eingetragen werden dürfen.

Das BKrFQG gilt nach seinem § 1 Abs. 1 zum Zwecke der Verbesserung insbesondere der Sicherheit im Straßenverkehr durch die Vermittlung besonderer tätigkeitsbezogener Fertigkeiten und Kenntnisse und findet Anwendung auf Fahrer und Fahrerinnen, die Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis unter anderem der Klassen C und CE erforderlich ist. Die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse werden durch Grundqualifikation (§ 4 BKrFQG) und Weiterbildungsmaßnahmen (§ 5 BKrFQG) erworben. Die Weiterbildung wird durch Teilnahme an einem Unterricht bei einer anerkannten Ausbildungsstätte durchgeführt (§ 5 Abs. 1 Satz 4 BKrFQG). Sie dient jeweils dazu, die durch die Grundqualifikation vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse auf dem neuesten Stand zu halten und gilt für alle Fahrerlaubnisklassen, für die die Pflicht zur Weiterbildung besteht (§ 5 Abs. 1 Satz 5 BKrFQG). Für die Anerkennung und Überwachung von Ausbildungsstätten stellt § 7 BKrFQG bestimmte Anforderungen, unter anderem sind nach Abs. 2 Nr. 3 geeignete Schulungsräume erforderlich.

Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BKrFQV beträgt die Dauer der Weiterbildung 35 Stunden zu je 60 Minuten, die in selbstständigen Ausbildungseinheiten (Zeiteinheiten) von jeweils mindestens sieben Stunden erteilt werden. Nach dem Abschluss von Zeiteinheiten nach § 4 Abs. 2 (Teilleistungen) sowie nach dem Abschluss der Weiterbildung hat die Ausbildungsstätte eine Bescheinigung über die jeweils erbrachten Leistungen oder Teilleistungen auszustellen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BKrFQV). Die Grundqualifikation und die Weiterbildung werden nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BKrFQV durch den Eintrag der harmonisierten Schlüsselzahl der Europäischen Union auf dem deutschen Führerschein (Schlüsselzahl 95 nach Nr. 60 der Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung) nachgewiesen.

Ausgehend von diesen rechtlichen Vorgaben wäre die Antragsgegnerin aufgrund von Tatsachen, die nach der am ... August 2014 vorgenommenen Eintragung der Schlüsselzahl 95 eingetreten sind, berechtigt, von der Eintragung abzusehen.

Die vom Antragsteller vorgelegte Bescheinigung der ... KG genügt nicht den rechtlichen Vorgaben. Die Bescheinigung trägt an mehreren Stellen das Logo der KG und ist zweifellos von ihr - und nicht von Herrn P. H. persönlich - ausgestellt. Die KG war aber nie Inhaberin einer für eine Ausbildungsstätte erforderlichen Anerkennung nach § 7 BKrFQG. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist dies auch nicht etwa deshalb unerheblich, weil ihr Geschäftsführer, der bis Dezember 2014 noch im Besitz der Anerkennung war, die Bescheinigung unterzeichnet hat. § 7 BKrFQG misst der förmlichen Anerkennung einer Ausbildungsstätte besondere Bedeutung bei und stellt hierfür besondere Anforderungen. Damit kann die Personenverschiedenheit zwischen der KG und ihrem Geschäftsführer nicht außer Acht bleiben. Darüber hinaus war die Anerkennung von Herrn P. H. auch nicht für Räumlichkeiten in ... erteilt worden, sondern für Räumlichkeiten in ..., was wegen der Erforderlichkeit geeigneter Schulungsräume für die Anerkennung (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 3 BKrFQG) ebenfalls eine maßgebliche Rolle spielt.

Der Antragsgegnerin ist auch darin zuzustimmen, dass ohne den Widerruf der Schlüsselzahl das öffentliche Interesse gefährdet wäre. Nach § 1 Abs. 1 BKrFQG wurden die Regelungen des Gesetzes im öffentlichen Interesse erlassen.

Die Antragsgegnerin hat das ihr in Art. 49 Abs. 2 BayVwVfG eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Etwaige Ermessensfehler wurden nicht gerügt und sind auch nicht ersichtlich.

Die Jahresfrist (vgl. Art. 49 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG) wurde eingehalten.

4. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 des Bescheids ist der Antrag begründet. Insoweit wird der Widerspruch voraussichtlich erfolgreich sein, weil die Zwangsgeldandrohung wegen Fehlens eines vollziehbaren Grundverwaltungsakts voraussichtlich rechtswidrig ist.

Nach Art. 19 Abs. 1 VwZVG können Verwaltungsakte vollstreckt werden, wenn sie nicht mehr mit einem förmlichen Rechtsbehelf angefochten werden können, wenn der förmliche Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat oder wenn die sofortige Vollziehung angeordnet ist. Hier ist keine dieser Voraussetzungen erfüllt und daher die Vollstreckbarkeit der Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins zu verneinen; die Antragsgegnerin hat es versäumt, insoweit die sofortige Vollziehbarkeit anzuordnen.

5. Die Ablehnung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen den Widerruf der Schlüsselzahl 95 entspricht im Übrigen auch einer erfolgsunabhängigen Interessenabwägung.

Nach dem aus der Behördenakte ersichtlichen Sachverhalt gibt es hinreichende Anhaltspunkte, dass Bescheinigungen über die Teilnahme an einer Weiterbildung nach dem BKrFQG vom 6. bis 10. August 2013, alle ausgestellt von der ... KG mit demselben Datum und Ausstellungsort, im Umlauf waren, deren Inhalt nicht den Tatsachen entsprach. Zum einen hatten einige der Teilnehmer in der jeweiligen Zeit Lenkzeiten nachgewiesen, zum anderen hatte einer der Teilnehmer im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung angegeben (BA Bl. 5), dass er nur an zwei Schulungstagen teilgenommen hat, die außerdem außerhalb des bescheinigten Zeitraums lagen. Ferner hat ein ehemaliger Mitarbeiter der Firma ... am ... März 2015 gegenüber der Verkehrspolizeiinspektion ... ausgesagt, dass der Antragsteller ihm und anderen Fahrern Weiterbildungsnachweise der ... KG ausgehändigt habe, obwohl eine Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme nicht stattgefunden habe. Auch wenn das Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller am ... Mai 2015 durch die Staatsanwaltschaft eingestellt wurde, gehen die sich aus diesem Sachverhalt ergebenden Zweifel am Inhalt der Nachweise der ... KG sicherheitsrechtlich zu seinen Lasten.

Weiter ist es ihm ohne großen materiellen und zeitlichen Aufwand möglich, durch Teilnahme an einer ordnungsgemäßen Weiterbildungsmaßnahme nach dem BKrFQG die erforderliche Bescheinigung zu erwerben und anschließend die Schlüsselzahl 95 erneut eintragen zu lassen.

6. Dem Antrag war daher hinsichtlich Nr. 3 des Bescheids stattzugeben, im Übrigen war er abzulehnen. Die Kostenteilung entspricht dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Parteien (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Nr. 46.4 und 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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3.
den Abschluss der vorgeschriebenen Weiterbildung.

(2) Dem Fahrerqualifizierungsnachweis nach Absatz 1 gleichgestellt ist der von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz

1.
ausgestellte Fahrerqualifizierungsnachweis nach dem Muster des Anhangs II der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates, die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/645 (ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 29) geändert worden ist, oder
2.
erfolgte Eintrag der harmonisierten Schlüsselzahl 95 der Europäischen Union in den Führerschein.

(3) Fahrer im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, die Fahrten im Güterkraftverkehr durchführen, können die Grundqualifikation und die Weiterbildung durch eine gültige Fahrerbescheinigung nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72) nachweisen. Auf der Fahrerbescheinigung muss die Schlüsselzahl 95 im Feld „Bemerkungen“ eingetragen sein.

(4) Dem Fahrerqualifizierungsnachweis nach Absatz 1 gleichgestellt ist ein Nachweis, der auf Grundlage des Kapitels III Absatz 2.6 in Verbindung mit Anhang 5 der Qualitätscharta für Beförderungen im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr im Rahmen des multilateralen CEMT-Kontingentsystems vom 5. August 2020 (VkBl. S. 506) ausgestellt worden ist. Dies gilt nur für Beförderungen, die unter Verwendung einer multilateralen Genehmigung nach § 6 Satz 2 Nummer 2 oder 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes durchgeführt werden.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die Regelungen zur Erlangung der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation finden keine Anwendung auf Fahrer, die eine Fahrerlaubnis besitzen oder eine Fahrerlaubnis besessen haben, die ihnen entzogen worden ist, auf die sie verzichtet haben oder deren Geltungsdauer abgelaufen ist, sofern es sich um eine Fahrerlaubnis handelt, die

1.
vor dem 10. September 2008 erteilt wurde und für die Klassen D1, D1E, D, DE oder eine gleichwertige Klasse gilt;
2.
vor dem 10. September 2009 erteilt wurde und für die Klassen C1, C1E, C, CE oder eine gleichwertige Klasse gilt.
Die Pflicht zur Weiterbildung bleibt bestehen.

(1) Die erste Weiterbildung ist fünf Jahre nach dem Erwerb der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation abzuschließen. Abweichend von der Frist nach Satz 1 kann die Weiterbildung zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt abgeschlossen werden, der mit dem Ende der Geltungsdauer der Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE übereinstimmt, soweit die sich dann ergebende Frist nicht kürzer als drei Jahre und nicht länger als sieben Jahre ist.

(2) Jede weitere Weiterbildung ist im Abstand von jeweils fünf Jahren zu absolvieren.

(3) Die Weiterbildung erfolgt durch Teilnahme an einem Unterricht an einer anerkannten Ausbildungsstätte.

(4) Die Weiterbildung dient jeweils dazu, die durch die Grundqualifikation oder die durch die beschleunigte Grundqualifikation vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse auf dem neuesten Stand zu halten. Sie gilt für alle Fahrerlaubnisklassen, für die die Pflicht zur Weiterbildung besteht.

(5) Wer die Grundqualifikation oder die beschleunigte Grundqualifikation erworben oder eine Weiterbildung abgeschlossen hat und danach zeitweilig nicht mehr als Fahrer im Güter- oder Personenkraftverkehr beschäftigt ist, hat eine Weiterbildung abzuschließen, sobald er eine dieser Beschäftigungen wieder aufnimmt und wenn zu diesem Zeitpunkt die Fristen nach Absatz 1 oder Absatz 2 abgelaufen sind. Dies gilt entsprechend bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis in Fällen des § 4.

(6) Wechselt ein Fahrer zu einem anderen Unternehmen, so ist eine bereits erfolgte Weiterbildung anzurechnen.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde stellt auf Antrag einen Fahrerqualifizierungsnachweis aus über

1.
den Erwerb der Grundqualifikation,
2.
den Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation sowie
3.
den Abschluss der vorgeschriebenen Weiterbildung.

(2) Dem Fahrerqualifizierungsnachweis nach Absatz 1 gleichgestellt ist der von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz

1.
ausgestellte Fahrerqualifizierungsnachweis nach dem Muster des Anhangs II der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates, die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/645 (ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 29) geändert worden ist, oder
2.
erfolgte Eintrag der harmonisierten Schlüsselzahl 95 der Europäischen Union in den Führerschein.

(3) Fahrer im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, die Fahrten im Güterkraftverkehr durchführen, können die Grundqualifikation und die Weiterbildung durch eine gültige Fahrerbescheinigung nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72) nachweisen. Auf der Fahrerbescheinigung muss die Schlüsselzahl 95 im Feld „Bemerkungen“ eingetragen sein.

(4) Dem Fahrerqualifizierungsnachweis nach Absatz 1 gleichgestellt ist ein Nachweis, der auf Grundlage des Kapitels III Absatz 2.6 in Verbindung mit Anhang 5 der Qualitätscharta für Beförderungen im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr im Rahmen des multilateralen CEMT-Kontingentsystems vom 5. August 2020 (VkBl. S. 506) ausgestellt worden ist. Dies gilt nur für Beförderungen, die unter Verwendung einer multilateralen Genehmigung nach § 6 Satz 2 Nummer 2 oder 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes durchgeführt werden.

(1) Der Antrag auf Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung ist bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde in schriftlicher oder in elektronischer Form zu stellen. Dem Antrag sind die zur Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere

1.
das Ausbildungsprogramm, in dem die unterrichteten Themengebiete auf der Grundlage der in Anlage 1 aufgeführten Kenntnisbereiche sowie die geplante Durchführung des Unterrichts und die Unterrichtsmethoden näher darzustellen sind,
2.
Nachweise über die Zahl, die Qualifikationen und die Tätigkeitsbereiche der Ausbilder, einschließlich eines Nachweises über ihre didaktischen und pädagogischen Kenntnisse,
3.
Angaben zu den Unterrichtsräumen, zu den Lehrmitteln, zu den für die praktische Ausbildung bereitgestellten Unterrichtsmitteln sowie zu den eingesetzten Ausbildungsfahrzeugen und
4.
die vorgesehene maximale Teilnehmerzahl für den jeweiligen Unterrichtsraum.
Für Ausbilder im praktischen Teil muss eine Berufserfahrung als
1.
Berufskraftfahrer,
2.
Fachkraft im Fahrbetrieb,
3.
Kraftverkehrsmeister oder
4.
Meister für Kraftverkehr
oder eine entsprechende Fahrerfahrung, insbesondere als Fahrlehrer für Lastkraftwagen oder Busse, nachgewiesen werden.

(2) Die Anerkennung ist in schriftlicher oder in elektronischer Form zu erlassen. Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen sind zu benennen:

1.
das anerkannte Ausbildungsprogramm,
2.
die zugelassenen Ausbilder,
3.
die zugelassenen Räume, in denen Unterricht nach § 2 Absatz 2 und § 5 Absatz 3 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes durchgeführt werden darf, und
4.
die jeweils höchstens zulässige Teilnehmerzahl.

(3) Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde stellt auf Antrag einen Fahrerqualifizierungsnachweis aus über

1.
den Erwerb der Grundqualifikation,
2.
den Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation sowie
3.
den Abschluss der vorgeschriebenen Weiterbildung.

(2) Dem Fahrerqualifizierungsnachweis nach Absatz 1 gleichgestellt ist der von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz

1.
ausgestellte Fahrerqualifizierungsnachweis nach dem Muster des Anhangs II der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates, die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/645 (ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 29) geändert worden ist, oder
2.
erfolgte Eintrag der harmonisierten Schlüsselzahl 95 der Europäischen Union in den Führerschein.

(3) Fahrer im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, die Fahrten im Güterkraftverkehr durchführen, können die Grundqualifikation und die Weiterbildung durch eine gültige Fahrerbescheinigung nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72) nachweisen. Auf der Fahrerbescheinigung muss die Schlüsselzahl 95 im Feld „Bemerkungen“ eingetragen sein.

(4) Dem Fahrerqualifizierungsnachweis nach Absatz 1 gleichgestellt ist ein Nachweis, der auf Grundlage des Kapitels III Absatz 2.6 in Verbindung mit Anhang 5 der Qualitätscharta für Beförderungen im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr im Rahmen des multilateralen CEMT-Kontingentsystems vom 5. August 2020 (VkBl. S. 506) ausgestellt worden ist. Dies gilt nur für Beförderungen, die unter Verwendung einer multilateralen Genehmigung nach § 6 Satz 2 Nummer 2 oder 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes durchgeführt werden.

(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf Fahrer, die

1.
deutsche Staatsangehörige sind,
2.
Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind, oder
3.
Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz beschäftigt oder eingesetzt werden,
soweit sie Beförderungen im Güter- oder Personenkraftverkehr auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist. Für andere Fahrten als Beförderungen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes nur, soweit eine Vorschrift dies ausdrücklich bestimmt.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Beförderungen mit

1.
Kraftfahrzeugen, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet,
2.
Kraftfahrzeugen, die eingesetzt werden von
a)
der Bundeswehr, der Truppe, dem zivilen Gefolge der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes,
b)
den Polizeien des Bundes und der Länder,
c)
dem Zolldienst,
d)
dem Zivil- und Katastrophenschutz oder
e)
der Feuerwehr
oder die den Weisungen dieser Dienste unterliegen, wenn die Beförderung im Rahmen der diesen Diensten zugewiesenen Aufgaben ausgeführt wird,
3.
Kraftfahrzeugen, die von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten zur Notfallrettung eingesetzt werden,
4.
Kraftfahrzeugen, die
a)
zur technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden,
b)
in Wahrnehmung von Aufgaben eingesetzt werden, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, oder
c)
neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind,
5.
Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Materialien, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Berufsausübung verwendet, sofern das Führen des Kraftfahrzeugs nicht die Hauptbeschäftigung des Fahrers darstellt,
6.
Ausbildungsfahrzeugen in einer Fahrschule und Kraftfahrzeugen, die zum Erwerb der Fahrerlaubnis oder einer Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 und 2 oder während der Weiterbildung nach § 5 eingesetzt werden,
7.
Kraftfahrzeugen zur nicht gewerblichen Beförderung von Gütern oder Personen,
8.
Kraftfahrzeugen im ländlichen Raum, wenn
a)
die Beförderung zur Versorgung des eigenen Unternehmens des Fahrers erfolgt,
b)
das Führen von Kraftfahrzeugen nicht die Hauptbeschäftigung des Fahrers darstellt,
c)
die Beförderung gelegentlich erfolgt und
d)
die Beförderung unter Beachtung der sonstigen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften erfolgt oder
9.
Kraftfahrzeugen, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung im Rahmen ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens verwendet oder von diesem ohne Fahrer angemietet werden.

(3) Im Sinne des Absatzes 2

1.
bezeichnet eine nichtgewerbliche Beförderung eine Beförderung, die keinen Zusammenhang mit einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit aufweist, das heißt, die Beförderung wird nicht durchgeführt, um damit Einnahmen zu erzielen,
2.
bestimmt sich der ländliche Raum anhand der Liste über die Zuordnung der Stadt- und Landkreise zum städtischen oder ländlichen Raum, die diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist,
3.
erfolgt eine Beförderung zur Versorgung des eigenen Unternehmens, wenn
a)
die beförderten Güter im Eigentum des Unternehmens stehen oder von diesem verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sind und
b)
die Beförderung der Anlieferung dieser Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder – zum Eigengebrauch – außerhalb des Unternehmens dient,
4.
erfolgt eine Beförderung gelegentlich, wenn sie häufiger als einmal, jedoch nicht regelmäßig oder dauerhaft erfolgt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.