Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz - BKrFQG 2020 | § 1 Anwendungsbereich
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Gesetz über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr Inhaltsverzeichnis
(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf Fahrer, die
- 1.
deutsche Staatsangehörige sind, - 2.
Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind, oder - 3.
Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz beschäftigt oder eingesetzt werden,
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Beförderungen mit
- 1.
Kraftfahrzeugen, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet, - 2.
Kraftfahrzeugen, die eingesetzt werden von - a)
der Bundeswehr, der Truppe, dem zivilen Gefolge der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, - b)
den Polizeien des Bundes und der Länder, - c)
dem Zolldienst, - d)
dem Zivil- und Katastrophenschutz oder - e)
der Feuerwehr
- 3.
Kraftfahrzeugen, die von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten zur Notfallrettung eingesetzt werden, - 4.
Kraftfahrzeugen, die - a)
zur technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden, - b)
in Wahrnehmung von Aufgaben eingesetzt werden, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, oder - c)
neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind,
- 5.
Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Materialien, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Berufsausübung verwendet, sofern das Führen des Kraftfahrzeugs nicht die Hauptbeschäftigung des Fahrers darstellt, - 6.
Ausbildungsfahrzeugen in einer Fahrschule und Kraftfahrzeugen, die zum Erwerb der Fahrerlaubnis oder einer Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 und 2 oder während der Weiterbildung nach § 5 eingesetzt werden, - 7.
Kraftfahrzeugen zur nicht gewerblichen Beförderung von Gütern oder Personen, - 8.
Kraftfahrzeugen im ländlichen Raum, wenn - a)
die Beförderung zur Versorgung des eigenen Unternehmens des Fahrers erfolgt, - b)
das Führen von Kraftfahrzeugen nicht die Hauptbeschäftigung des Fahrers darstellt, - c)
die Beförderung gelegentlich erfolgt und - d)
die Beförderung unter Beachtung der sonstigen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften erfolgt oder
- 9.
Kraftfahrzeugen, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung im Rahmen ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens verwendet oder von diesem ohne Fahrer angemietet werden.
(3) Im Sinne des Absatzes 2
- 1.
bezeichnet eine nichtgewerbliche Beförderung eine Beförderung, die keinen Zusammenhang mit einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit aufweist, das heißt, die Beförderung wird nicht durchgeführt, um damit Einnahmen zu erzielen, - 2.
bestimmt sich der ländliche Raum anhand der Liste über die Zuordnung der Stadt- und Landkreise zum städtischen oder ländlichen Raum, die diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist, - 3.
erfolgt eine Beförderung zur Versorgung des eigenen Unternehmens, wenn - a)
die beförderten Güter im Eigentum des Unternehmens stehen oder von diesem verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sind und - b)
die Beförderung der Anlieferung dieser Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder – zum Eigengebrauch – außerhalb des Unternehmens dient,
- 4.
erfolgt eine Beförderung gelegentlich, wenn sie häufiger als einmal, jedoch nicht regelmäßig oder dauerhaft erfolgt.
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Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
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by Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
14/02/2017 12:26
Kosten für die Weiterbildung von Arbeitnehmern, die der Arbeitgeber übernimmt, stellen keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, wenn die Kostenübernahme im eigenbetrieblichen Interesse liegt - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
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(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde stellt auf Antrag einen Fahrerqualifizierungsnachweis aus über 1. den Erwerb der Grundqualifikation,2. den Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation sowie3. den Abschluss der vorgeschriebenen Weiterbildu
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
(1) Wer die Aufgaben eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr (Sachverständiger) oder eines amtlich anerkannten Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (Prüfer) wahrnimmt, bedarf der Anerkennung nach diesem Gesetz.
(2)
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
(1) Die erste Weiterbildung ist fünf Jahre nach dem Erwerb der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation abzuschließen. Abweichend von der Frist nach Satz 1 kann die Weiterbildung zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt abgeschl
(1) Die Grundqualifikation wird erworben durch 1. das Bestehen einer theoretischen und einer praktischen Prüfung bei einer Industrie- und Handelskammer nach Maßgabe einer Rechtsverordnung auf Grund des § 27 Absatz 1 Nummer 1 oder2. den Abschluss eine
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
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published on 30/11/2015 00:00
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
published on 15/07/2015 00:00
Tenor
I.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Nr. 3 des Bescheids der Antragsgegnerin vom ... Mai 2015 in Gestalt des Änderungsbescheids vom ... Juni 2015 wird angeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
I
published on 28/10/2016 00:00
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 8. August 2016 mit den Feststellungen zur subjektiven Tatseite aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entschei
published on 09/08/2016 00:00
Tenor
Der Haftungsbescheid vom 03.02.2012 und die Einspruchsentscheidung vom 06.09.2013 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte k
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(1) Die Grundqualifikation wird erworben durch 1. das Bestehen einer theoretischen und einer praktischen Prüfung bei einer Industrie- und Handelskammer nach Maßgabe einer Rechtsverordnung auf Grund des § 27 Absatz 1 Nummer 1 oder2. den Abschluss einer...
(1) Die erste Weiterbildung ist fünf Jahre nach dem Erwerb der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation abzuschließen. Abweichend von der Frist nach Satz 1 kann die Weiterbildung zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt abgeschlossen werden...