Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 24. Juli 2018 - 1 K 225/18.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2018:0724.1K225.18.00
bei uns veröffentlicht am24.07.2018

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 20. September 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Januar 2018 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Nebentätigkeit als Referent bei der Aus- und Weiterbildung von Kraftfahrern unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der 19... geborene Kläger ist Polizeihauptkommissar im Dienst des Beklagten und als Sachbearbeiter beim Schwerverkehrskontrolltrupp in der Zentralen Verkehrsdirektion (ZVD) der Polizeidirektion X eingesetzt. Er erstrebt mit seiner Klage die weitere Erteilung einer Nebentätigkeit als selbständiger Referent im Rahmen der Kraftfahreraus- und -weiterbildung.

2

Der Kläger war seit 1989 in der Schwerverkehrskontrolle tätig und absolvierte in diesem Zusammenhang auch dienstliche Fortbildungen. Mit Bescheid vom 11. August 2008 erteilte der Beklagte ihm erstmals die Genehmigung für die hier streitgegenständliche Nebentätigkeit als Referent im Rahmen der Kraftfahreraus- und Weiterbildung bei Fahrschulen, Firmen und Behörden mit einem Zeitaufwand von maximal 8 Stunden pro Woche. Die Genehmigung wurde u.a. mit der Auflage erteilt, vor jeder Aufnahme der Tätigkeit bei einem Unternehmen eine Mitteilung an die Dienststelle zu machen. Die zunächst befristet für ein Jahr erteilte Genehmigung wurde in den Folgejahren jeweils verlängert, zuletzt mit Bescheid vom 10. Juni 2015 für die Zeit vom 17. Juli 2015 bis 16. Juli 2017. Auf eine Nachfrage des Beklagten gab der Kläger im Jahr 2012 Jahreseinnahmen aus der Nebentätigkeit in Höhe von 5.588,00 € an. Unter dem 14. Mai 2017 beantragte er die erneute Verlängerung der Genehmigung für die Ausübung der Nebentätigkeit wie bisher.

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Im Jahr 2017 kam es innerhalb der ZVD zur Einleitung von Disziplinarverfahren gegen andere Beamte, die nach Auffassung des Beklagten auch einen Zusammenhang mit deren Nebentätigkeiten in der Aus- und Weiterbildung von Schwerlastkraftfahrern möglich erscheinen ließen. Unter dem 3. April 2017 gab der Kläger auf Veranlassung des Beklagten weitere Informationen zu seinen Nebentätigkeiten: Er sei ausschließlich für zugelassene Schulungsträger tätig und habe diese der Dienststelle mitgeteilt. Die Seminarteilnehmer meldeten sich beim Veranstalter der Schulung an, auch die Abrechnung erfolge über den Schulungsträger. Die Schulungen fänden an Samstagen über jeweils 7 Stunden Unterricht statt, die Lerninhalte richteten sich an § 7 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes aus. Er sei bei dem Schulungsunternehmen X, der Fahrschule X und der Firma X tätig.

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Mit Bescheid vom 20. September 2017 lehnte der Beklagte nach Zustimmung des Gesamtpersonalrats die Erteilung der beantragten Nebentätigkeitsgenehmigung ab. Zur Begründung stützte er sich auf § 83 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Landesbeamtengesetz (LBG), der bezwecke, von vornherein zu verhindern, dass der Beamte durch die Ausübung der Nebentätigkeit in einen Widerstreit mit dienstlichen Pflichten gerate. Bei der Ausübung der dienstlichen Aufgaben des Klägers als Sachbearbeiter im Schwerverkehrskontrolltrupp der ZVD sei nicht ausgeschlossen, dass er in Kontakt zu Teilnehmern seiner Schulungen trete. Hierdurch könne die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen entstehen. Ein aktuelles Verfahren zeige, wie schnell es zu einer solchen Interessenkollision im polizeilichen Alltag kommen könne. Zudem greife der Versagungsgrund des § 83 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 LBG ein, weil die Nebentätigkeit dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein könne. Es sei zu erwarten, dass der beschriebene Interessenwiderstreit von der Öffentlichkeit wahrgenommen werde. Der Kläger habe in den letzten Jahren an einschlägigen dienstlichen Fortbildungen teilgenommen. Die wahrscheinliche Möglichkeit, dass er die aus seiner beruflichen Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse und Beziehungen nutzen könnte, um für seine privaten Interessen Vorteile zu ziehen, stelle einen Versagungsgrund dar.

5

Der Kläger erhob am 9. November 2017 Widerspruch: Nach der Rechtsprechung sei die Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nur berechtigt, wenn sie bei verständiger Würdigung der gegenwärtig erkennbaren Umstände unter Berücksichtigung der erfahrungsgemäß zu erwartenden Entwicklung wahrscheinlich sei. Diesem Maßstab werde die Entscheidung des Beklagten nicht gerecht. So könne jeder Beamte, unabhängig von einer Nebentätigkeit, in die Lage kommen, dienstliche Tätigkeiten gegenüber Personen vornehmen zu müssen, denen er durch persönliche Beziehungen verbunden sei. Mit dieser Begründung müsse einem Polizeivollzugsbeamten jegliche Nebentätigkeit versagt werden. Er übe die Nebentätigkeit seit 2009 aus, ohne bisher mit einem Teilnehmer seiner Schulungen in Kontakt geraten zu sein. Sofern in einem aktuellen Verfahren von Kollegen eine Interessenkollision eingetreten sein sollte, rechtfertige dies keinen entsprechenden Generalverdacht. Es handele sich um eine gesellschaftlich anerkannte Tätigkeit, die dazu beitrage, die allgemeine Verkehrssicherheit zu erhöhen. Dass er im Rahmen der Schulungen gesetzlich vorgegebene Lerninhalte vermittele, die auch Gegenstand von dienstlichen Fortbildungen gewesen seien, reiche nicht aus, dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich zu sein. Im Übrigen habe er sich für die Nebentätigkeit privat zusätzliches Wissen angeeignet, das wiederum für die dienstliche Tätigkeit von Nutzen sei.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2018 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte er aus: Die Nebentätigkeit stehe allein im privaten Interesse des Klägers, indem er dienstlich erworbene Kenntnisse gewinnbringend zum Einsatz bringen wolle. Von Interesse für die Teilnehmer der Schulungen könnten dabei insbesondere polizeitaktische Aspekte bei der Durchführung von Kontrollen sein, über die der Kläger aufgrund seiner Einsätze Kenntnis habe. Seine unparteiische und gerechte Amtswaltung sei nicht gewährleistet, wenn er mit Teilnehmern der Schulungen bei Verkehrskontrollen in Kontakt gerate, insbesondere wenn die Art der Schulungen inhaltlich nicht einwandfrei von den dienstlichen Tätigkeiten zu trennen sei. Er könne gegebenenfalls zum Erhalt seiner Vortragstätigkeit von der Ahndung von Verstößen absehen oder diejenigen Unternehmen von Kontrollen freilassen, die seine Kurse gebucht hätten. Zudem könne er bei einer Kontrolle mit seinem eigenen Vortrag konfrontiert werden und es könne zu Beschwerden kommen. In anonymen Schreiben und anschließend geführten Befragungen sei beschrieben worden, dass das Engagement von Beamten der ZVD sehr nachgelassen habe, was der Pflicht zur vollen Hingabe an den Dienst widerspreche. Durch prahlerisches Verhalten verschiedener Beamter sei bekannt geworden, dass sich mit der Nebentätigkeit als Referent im Schwerlastverkehrsbereich mehr verdienen lasse als im Polizeidienst selbst. Verschiedentlich, wenn auch nicht durch den Kläger, seien in der Vergangenheit Gewerbe auf die Ehepartner der Beamten angemeldet worden, um die Abrechnung der Schulungen durchzuführen.

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Darüber hinaus könne die Nebentätigkeit dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein, weil die behördlich aufgetragene Aufgabenstellung mit den übrigen dienstlichen und privaten Interessen vermengt werde. Dadurch werde der böse Schein geweckt, der Beamte gehe seinem eigentlichen Beruf nur untergeordnet nach. Für außenstehende Dritte ergebe sich der Anschein, der Kläger könne die aus der beruflichen Tätigkeit und Fortbildungen gewonnenen Erkenntnisse und Beziehungen nutzen, um für sich daraus Vorteile zu ziehen. Die einmal auf Missstände aufmerksam gewordene Öffentlichkeit könne nicht überblicken, welcher Beamte noch im erlaubten Bereich arbeite und welcher nicht.

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Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 26. Januar 2018 zugestellt.

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Am 26. Februar 2018 hat er Klage erhoben.

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Er trägt vor: Ein möglicher Verstoß gegen die berufliche Hingabepflicht sei vom Beklagten erstmals im Widerspruchsbescheid angeführt worden. Sofern das auf andere Beamte zutreffe, sei es für sein Verfahren nicht erheblich. Entsprechende Handlungen und Äußerungen anderer Polizeibeamten hätten ihre Ursache wohl eher in der jeweiligen Persönlichkeit als in der ausgeübten Nebentätigkeit. Es sei geradezu absurd, aus dem Umfang seiner Tätigkeiten, beispielsweise im Jahr 2016 von im Schnitt 7 Stunden monatlich, die Besorgnis herzuleiten, dass er einen großen Anteil seiner Arbeitskraft der Nebentätigkeit widmen würde. Er habe weder mit Verdienstmöglichkeiten geprahlt noch leiste er lediglich Dienst nach Vorschrift, was sich daran zeige, dass er in vielen Bereichen zusätzlich zu seinen allgemeinen Aufgaben tätig sei. Aufgrund der geringen zeitlichen Beanspruchung könne durch die Tätigkeit auch nicht der böse Schein geweckt werden, er gehe seinem eigentlichen Beruf nur untergeordnet nach. Die unternehmerische Betätigung liege monatlich unterhalb eines 450 €-Minijobs. Die vom Beklagten angeführten polizeitaktischen Aspekte dürften im Rahmen der Schulungen nicht mitgeteilt werden, da es sich dabei um Dienstgeheimnisse handele. Er weise die Nutzung bzw. Weitergabe internen dienstlichen Wissens im Rahmen der Nebentätigkeit energisch zurück. Für seine Ausbildungsveranstaltungen nutze er vielmehr durch jedermann käuflich zu erwerbendes Schulungsmaterial. Durch seine jahrelange praktische Erfahrung seien ihm allerdings die Ausbildungsdefizite der Fahrer bekannt, so dass er in den Schulungen entsprechend gegensteuern könne, was letztlich der Verkehrssicherheit zugutekomme.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 20. September 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2018 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung als Referent im Rahmen der Kraftfahreraus- und -weiterbildung bei Fahrschulen, Firmen und Behörden unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er trägt unter Verweis auf seine Bescheide ergänzend vor: Bei Kollegen des Klägers mit einer gleichgelagerten Nebentätigkeit sei es in der jüngeren Vergangenheit durchaus zu entsprechenden Kontakten mit Schulungsteilnehmern gekommen. Die Gefährdungslage habe sich damit konkretisiert. So sei anlässlich einer konkreten Beanstandung im Rahmen einer Verkehrskontrolle von dem betroffenen Unternehmen Rücksprache bei dem die Schulungen durchführenden Beamten genommen worden, der sodann aus dem Urlaub heraus versucht habe, die Beanstandung zurückzunehmen. Gegen diesen Beamten sei ein Disziplinarverfahren eingeleitet und die Nebentätigkeitsgenehmigung widerrufen worden. Auch wenn es nicht um ein Verhalten des Klägers gehe und gegen ihn keine disziplinarrechtlichen Ermittlungen geführt würden, zeige sich daran, dass es sich um eine Nebentätigkeit handele, in der ein Polizeibeamter in Konflikt zu seinen dienstlichen Aufgaben kommen könne. Es handele sich offenbar auch um eine sehr lukrative Tätigkeit. Den Dienstherrn interessiere es schließlich, dass die Kenntnisse, die ein Polizeibeamter aus einschlägigen Fortbildungsveranstaltungen und der jahrzehntelangen praktischen Erfahrung nicht eigennützig gegen Entgelt verwertet würden.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungs- und Personalakten sowie die Gerichtsakte 1 L 582/17.NW und die Niederschrift zur Gerichtsakte 1 K 224/18.NW Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat mit dem vom Kläger zur Entscheidung gestellten Bescheidungsantrag Erfolg.

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Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über den Antrag vom 14. Mai 2017 auf Genehmigung der bisher ausgeübten Nebentätigkeit als Referent bei der Aus- und Weiterbildung von Kraftfahrern für die Dauer weiterer zwei Jahre unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 20. September 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2018 ist nämlich rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; da der Sachverhalt in Einzelheiten noch einer Aufklärung bedarf, muss der Beklagte über den Genehmigungsantrag erneut entscheiden, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.

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Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung ist § 40 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG – i. V. m. §§ 82 ff. Landesbeamtengesetz – LBG –. Gemäß § 83 Abs. 1 LBG bedürfen Beamtinnen und Beamte zur Ausübung jeder entgeltlichen Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in § 84 Abs. 1 LBG abschließend aufgeführten, der vorherigen Genehmigung, soweit sie nicht nach § 82 Abs. 1 Satz 1 LBG zu ihrer Ausübung verpflichtet sind.

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Im vorliegenden Fall gehört die Tätigkeit als Referent in der Kraftfahreraus- und Weiterbildung unzweifelhaft nicht zum Hauptamt des Klägers als Polizeihauptkommissar im Schwerverkehrskontrolltrupp der Polizeidirektion X und stellt mithin eine Nebentätigkeit im Sinne des Gesetzes dar. Diese Nebentätigkeit ist nicht nach § 84 Abs. 1 LBG genehmigungsfrei. Insbesondere kommt hier eine Genehmigungsfreiheit gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 2 LBG nicht in Betracht. Danach sind schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten von der Genehmigungspflicht ausgenommen. Die geplante Tätigkeit des Klägers enthält zwar aller Voraussicht nach auch Elemente einer Vortragstätigkeit, sie ist hierauf aber nicht beschränkt, da der Kläger umfassendere Unterrichts- und Ausbildungstätigkeiten durchführen will. Die Genehmigungsfreiheit des § 84 Abs. 1 Nr. 2 LBG knüpft überdies erkennbar an die in dieser Ziffer genehmigungsfrei gestellten Bereiche einer schriftstellerischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Betätigung an und bezieht insoweit einzelne, unter Umständen auch locker zusammenhängende Vorträge mit ein. Sie erfasst dagegen keine regelmäßigen, wirtschaftlich geprägten oder gewerblichen Tätigkeiten im Bereich der Aus- und Fortbildung, wie sie hier vorliegen (vgl. OVG RP, Urteil vom 10. August 2007 – 2 A 10264/07 –; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. Mai 2009 – 1 L 43/09 –; BayVGH, Beschluss vom 17. April 2012 – 3 ZB 11.1923 –, alle juris).

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Die Genehmigung für eine genehmigungsbedürftige Nebentätigkeit ist gemäß § 83 Abs. 2 Satz 1 LBG zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die beispielhaft in Satz 2 Nrn. 1 bis 5 der Norm genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Liegt kein Versagungsgrund gemäß § 83 Abs. 2 LBG vor, hat der Beamte einen Anspruch auf die Genehmigung der Nebentätigkeit. Das so ausgestaltete Verbot mit Erlaubnisvorbehalt wird dem Spannungsverhältnis zwischen dem auch für Beamtinnen und Beamte grundgesetzlich gesicherten Recht auf wirtschaftlichen Einsatz ihrer Arbeitskraft außerhalb des Dienstverhältnisses aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz – GG – einerseits und dem ebenfalls verfassungsrechtlichen Grundsatz der vollen Hingabe an den Beruf aus Art. 33 Abs. 5 GG gerecht (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 8. Dezember 2006 – 2 BvR 385/05 –, BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1990 – 2 C 10/89 –, BVerwGE 84, 299, beide zitiert aus juris).

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Der Beklagte stützt seine ablehnende Entscheidung gegenüber dem Kläger auf § 83 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 5 LBG. Danach liegt ein Versagungsgrund vor, wenn die Nebentätigkeit die Beamtin oder den Beamten in einen Widerstreit mit den dienstlichen Pflichten bringen kann (Nr. 2), oder wenn die Nebentätigkeit dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann (Nr. 5). Die Auffassung des Beklagten, dass die Art der begehrten Nebentätigkeit in der Kraftfahreraus- und -weiterbildung im Sinne dieser Regelungen dienstliche Interessen beeinträchtigen kann, teilt das Gericht grundsätzlich nicht.

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Die nach § 83 Abs. 2 LBG erforderliche Bewertung, ob zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden – namentlich ein Widerstreit mit den dienstlichen Interessen entstehen oder die Nebentätigkeit dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann – unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung, ohne dass dem Dienstherrn dabei ein Beurteilungsspielraum zusteht. Lediglich soweit die Prognose die Anforderungen des konkreten Amts betrifft, kann der Dienstherr diese nach verwaltungspolitischem Ermessen bestimmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1976 – VI C 46.74 –, ZBR 1977, 27, hier zitiert aus juris; GKöD, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, L § 99 BBG, Rdnr. 46).

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Der unbestimmte Rechtsbegriff der dienstlichen Interessen ist weit zu verstehen, erfasst aber nicht alle öffentlichen Interessen ohne Bezug zur jeweiligen dienstlichen Aufgabe, wie z. B. Interessen der allgemeinen Arbeitspolitik; die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen muss stets bezogen auf die dienstliche Tätigkeit des Betroffenen zu befürchten sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1990, a.a.O.). Dabei kann es durchaus auf die dienstlichen Anforderungen an bestimmte Beamtengruppen ankommen, wie z. B. Vollzugsbeamte oder Steuerbeamte. Die Erwägungen des Dienstherrn dürfen aber auch dann nicht nur generell und abstrakt bleiben, sondern müssen alle Einzelfallumstände berücksichtigen, um dem verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch des Beamten auf Ausübung einer Nebentätigkeit gerecht zu werden. Bei der geforderten Prognose, ob die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen ist, ist schließlich von einem normalen Verlauf der Dinge auszugehen, wobei persönliche Besonderheiten des Beamten, wie seine individuelle Belastbarkeit, und/oder seines konkreten Dienstpostens, z. B. die Verwendung im Innen- oder Außendienst, zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1976, a.a.O.).

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Die Annahme der Besorgnis i. S. d. § 82 Abs. 2 LBG („zu besorgen ist, dass durch Tätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden“) setzt entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch voraus, dass die Sorge – die Furcht – begründet ist, es werde eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen eintreten. Diese Sorge ist nur berechtigt, wenn bei verständiger Würdigung der gegenwärtig erkennbaren Umstände unter Berücksichtigung der erfahrungsgemäß zu erwartenden Entwicklung eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen wahrscheinlich ist, wenn also ein vernünftiger Grund für die Annahme besteht, dass eine solche Beeinträchtigung voraussichtlich eintreten wird. Danach reicht die bloße – nicht auszuschließende – Möglichkeit, eine fernliegende Gefahr der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht aus. Andererseits ist aber auch nicht erforderlich, dass eine solche Beeinträchtigung in absehbarer Zeit in hohem Maße wahrscheinlich ist. Für eine vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichende engere Auslegung der Norm bietet das Gesetz keinen Anhalt. Es besteht dafür auch kein Bedürfnis, weil bei unerwarteter nachteiliger Entwicklung u. a. die Widerrufsregelungen des § 83 Abs. 3 LBG bestehen (vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1976, a.a.O.; GKöD, a.a.O., L § 99 BBG, Rn. 55, m.w.N.).

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Nach Überzeugung des Gerichts lässt sich gemessen an diesen Grundsätzen die Besorgnis eines grundsätzlichen Widerstreits der bisher ausgeübten Nebentätigkeit des Klägers, wie sie auch weiterhin beabsichtigt ist, mit seinen dienstlichen Pflichten gemäß § 83 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LBG aufgrund der derzeitigen Erkenntnisse nicht darstellen. Dabei ist zu sehen, dass der Kläger die Nebentätigkeit seit 2008 mit Genehmigung des Dienstherrn und unbeanstandet ausgeübt hat und es deshalb einer besonders sorgfältigen Begründung bedarf, ihm die weitere Ausübung unter gleichbleibenden Bedingungen nunmehr für die Zukunft zu versagen.

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Der Beklagte sieht den möglichen Widerstreit zwischen der Nebentätigkeit und den dienstlichen Interessen schon darin, dass der Kläger im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeiten (Schwerverkehrskontrollen) auf Teilnehmer der privaten Schulungen treffen kann und in diesem Fall die gebotene Neutralität und Unparteilichkeit seiner Amtsausübung gefährdet sein könnte. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass es bei der gebotenen verständigen Würdigung und einem normalen Verlauf der Dinge unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände eher fernliegt, dass der Kläger tatsächlich bei Kontrollen im Schwerlastverkehr in einen dienstlichen Kontakt mit konkreten Schulungsteilnehmern geraten wird. Das gilt jedenfalls, soweit er die Schulungen für das bundesweit tätige anerkannte Ausbildungsinstitut SVG im Rahmen der Qualifizierung und Weiterbildung der Berufskraftfahrer, insbesondere nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz – BKrFQG – durchführt. Bei diesem Schulungsinstitut können Unternehmen aus der gesamten Bundesrepublik ihre Berufskraftfahrer für einzelne Kurse anmelden, die u.a. im Rahmen des BKrFQG dort angeboten werden. Die Berufskraftfahrer müssen diese Fortbildungen nicht laufend wahrnehmen, sondern grundsätzlich nur alle fünf Jahre (§ 5 BKrFQG). Der Kläger übernimmt auch nur einzelne der vom Schulungsveranstalter angebotenen Kurse. Ob Schulungsteilnehmer der SVG überhaupt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit im Zuständigkeitsbereich des Klägers mit dem Lkw unterwegs sind, ist danach völlig ungewiss. Der Kläger hat vorgetragen, dass er noch keinen Schulungsteilnehmer kontrollieren musste. Selbst wenn es aber tatsächlich zu einem solchen dienstlichen Kontakt mit Kraftfahrern, die zuvor durch den Kläger geschult wurden, kommen sollte, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er in diesem Fall seine dienstlichen Pflichten nicht mehr mit der gebotenen Neutralität und Unparteilichkeit ausüben könnte. Es besteht keine begründbare Wahrscheinlichkeit dafür, dass er die betreffenden Fahrer oder sogar generell die Unternehmen, bei denen sie beschäftigt sind, von Kontrollen frei lassen oder Verstöße nicht beanstanden könnte, um seine Schulungstätigkeit nicht zu gefährden. Die Lkw-Fahrer und die Beschäftigungsunternehmen stehen nicht in einem Vertragsverhältnis mit dem Kläger, er bezieht seine Schulungsaufträge allein von dem Ausbildungsträger, eine vertragliche Verbindung des Klägers besteht nur zu diesem. Ein besonderes Näheverhältnis zu bestimmten Lkw-Fahrern oder (Transport)Firmen entsteht auf dieser Grundlage prognostisch nicht. Auch eine wirtschaftliche Abhängigkeit von Dritten, der Firma SVG als Auftraggeber, den Teilnehmern seiner Schulungen oder deren Arbeitgebern, erscheint auf der Grundlage der bisherigen Erkenntnisse und des dementsprechend zu erwartenden weiteren Verlaufs, insbesondere auch des Umfangs der bisherigen Nebentätigkeit und den Einkünften hieraus, zu weit hergeholt.

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Sollte es im Einzelfall zu einer Kontrolle eines dem Kläger persönlich bekannten Fahrers kommen, geht nach alledem die Gefahr einer nicht ausreichend neutralen Amtsführung nicht über die Gefahr hinaus, der ein Polizeibeamter immer ausgesetzt sein kann, wenn er verwandte oder ihm bekannte Personen kontrollieren soll. Dem Kläger ist zuzugeben, dass mit dieser Begründung jegliche Nebentätigkeit von Vollzugsbeamten untersagt werden könnte. Das ginge über eine verfassungsrechtlich zulässige Beschränkung der Nebentätigkeiten für Polizeivollzugsbeamte hinaus (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1969 – II C 119.65 –, BVerwGE 31, 241). Dem Kläger ist aufgrund seiner Ausbildung zum Polizeibeamten zuzutrauen, dass er eine solche Situation professionell bewältigt, indem er z. B. andere vor Ort befindliche Kollegen die Kontrolle durchführen lässt. Es ist vom Beklagten nichts dafür vorgetragen worden, dass der Kläger diesen Anforderungen in der Vergangenheit nicht gerecht geworden wäre. Ein dahingehender, eher hypothetisch formulierter Generalverdacht ist trotz einzelner, andere Beamte betreffender Vorkommnisse in der Vergangenheit gegenüber dem Kläger nicht zulässig. Dieselben Überlegungen gelten im Übrigen für das Argument des Beklagten, der Kläger könnte bei Kontrollen des Schwerlastverkehrs mit dem Inhalt seiner Schulungen konfrontiert werden und es könnte deshalb zu Beschwerden der Betroffenen kommen. Auch wenn ein solcher Fall schon einmal vorgekommen ist, rechtfertigt dieser nicht die Annahme einer hinreichend konkreten Wahrscheinlichkeit dafür, dass bei normalem Verlauf eine vergleichbare Entwicklung allgemein oder speziell beim Kläger zu besorgen wäre.

29

Das Gericht sieht es in diesem Zusammenhang ebenso als fernliegend an, dass beim Kläger die Besorgnis besteht, er könne bei seiner Nebentätigkeit polizeitaktische Aspekte aus seiner dienstlichen Tätigkeit an die Schulungsteilnehmer weitergeben. Diese Tatsachen unterliegen dem Dienstgeheimnis, worauf der Kläger selbst ausdrücklich hinweist, und dürfen außenstehenden Dritten nicht mitgeteilt werden. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit gilt selbstverständlich auch bei Ausübung einer Nebentätigkeit (vgl. GKöD, a.a.O., L vor §§ 97 -105, Rdnr. 34). Ein Verstoß hiergegen könnte vom Beklagten disziplinarrechtlich geahndet werden. Es gibt derzeit keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger solche Dienstpflichtverletzungen in der Vergangenheit vorzuwerfen oder zukünftig bei ihm zu befürchten wären, oder dass er auch nur unbewusst solche Inhalte an die Schulungsteilnehmer weitergeben könnte. Allein der Umstand, dass er auf der einen Seite die Inhalte der gesetzlichen Vorschriften für den Schwerlastverkehr schult, deren Einhaltung er auf der anderen Seite als Polizeibeamter zu kontrollieren hat, bringt ihn nicht per se in einen inneren Konflikt zwischen dienstlichen und privaten Interessen. Der Kläger nimmt vielmehr sowohl bei seiner Nebentätigkeit als auch in seinem Hauptamt die Interessen der öffentlichen Verkehrssicherheit wahr, beide Tätigkeiten richten sich auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Zusammenhang mit der Sicherheit des Schwerlastverkehrs auf öffentlichen Straßen. Die von ihm wahrzunehmenden Interessen stehen sich also nicht grundsätzlich konträr gegenüber, wie dies etwa im Fall von Steuerbeamten befürchtet wurde, die privat in einem Lohnsteuerhilfeverein oder einer Rechtsanwaltskanzlei tätig waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 – 2 C 37.78 –, BVerwGE 60, 254 sowie VG München, Urteil vom 18. Januar 2005 – M 5 K 03.4175 –, juris), oder bei einem Polizeibeamten, der als Zwangsverwalter für die Interessen der Schuldner einzutreten hatte (vgl. OVG RP, Urteil, vom 18. Juli 1997 – 2 A 12987/96 –, NVwZ-RR 1998, 248), sondern sind auf das gleiche Ziel gerichtet. Ein innerer Zielkonflikt, aus dem heraus die Gefahr einer bewussten oder unbewussten Weitergabe taktischer Aspekte der Polizeiarbeit resultieren könnte, ist nach Überzeugung des Gerichts hier nicht angelegt.

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Ob demgegenüber ein besorgnisbegründendes, gesteigertes Näheverhältnis des Klägers zu einzelnen Personen oder Firmen bei einer regelmäßigen Referententätigkeit des Klägers unmittelbar in bestimmten Unternehmen (z.B. für X oder in ortsansässigen Fahrschulen) entstehen kann, muss hier nicht abschließend geklärt werden. Dafür liegen jedenfalls derzeit keine konkreten Erkenntnisse vor. Diese Bewertung ist zunächst dem Beklagten vor der gebotenen Neubescheidung des Klägers nach weiterer Sachverhaltsaufklärung vorbehalten. Insoweit sollte der Beklagte zunächst klären, ob der Kläger die Nebentätigkeit bei bestimmten Fahrschulen oder der Firma X in Zukunft überhaupt noch ausüben will, wie diese Tätigkeit dort konkret ausgestaltet ist, welcher Teilnehmerkreis angesprochen wird und wie hoch die Nebentätigkeitseinkünfte des Klägers hier im Einzelnen sind.

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Die weitere Befürchtung des Beklagten, gestützt vor allem auf anonyme Mitteilungen und Befragungen innerhalb der ZVD, Beamte mit einer vergleichbaren Nebentätigkeit leisteten wegen der hohen Nebenverdienste aus der sehr lukrativen Nebentätigkeit nur noch Dienst nach Vorschrift und vernachlässigten ihre dienstlichen Pflichten, begründet schließlich gegenüber dem Kläger keinen Ablehnungsgrund, denn diese Vorwürfe erhebt der Beklagte ausdrücklich nicht gegenüber dem Kläger.

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Die Kammer folgt auch nicht der Auffassung des Beklagten, dass die Nebentätigkeit des Klägers dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann, § 83 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 LBG.

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Die Referententätigkeit eines Polizisten in der Berufskraftfahreraus- und -weiterbildung ist als solches zweifelsfrei nicht ansehensschädigend für die öffentliche Verwaltung. Das gilt auch für Polizeivollzugsbeamte, die in der Kontrolle des Schwerlastverkehrs tätig sind. Nach Überzeugung der Kammer kann dadurch in der öffentlichen Wahrnehmung gerade der Eindruck vermittelt werden, dass fachlich bestens qualifizierte Ausbilder die Schulungen der Berufskraftfahrer durchführen und damit der Sicherheit des Straßenverkehrs in besonderer Weise gedient ist.

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Allein die Möglichkeit, dass der Kläger die aus seiner beruflichen Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen auch für seine privaten Interessen zur Ausübung der Nebentätigkeit nutzen kann, um daraus (z. B. finanzielle) Vorteile zu ziehen, genügt für eine Ansehensgefährdung nicht. Der Beamte darf seine neben der Dienstausübung verbleibende Arbeitskraft zur Erzielung weiterer Einkünfte ausnutzen, was ihm, wie bereits ausgeführt, sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG garantiert. Das hat auch die Öffentlichkeit zu akzeptieren. Möglicherweise entstehende, unsachliche „Neiddebatten“ müssen für die rechtliche Betrachtung außer Acht bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1976, a.a.O.). Dass der Beamte im Rahmen einer Nebentätigkeit auch auf dienstlich erworbenes Wissen und spezielle Fachkenntnisse seines Berufs zurückgreifen kann, ist nicht ungewöhnlich und wird viele Nebentätigkeiten betreffen (vgl. GKöD, a.a.O. § 99 BBG, Rdnr. 14; so z.B. bei der zulässigen Nebentätigkeit eines Richters als privater Repetitor, BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1987 – 2 C 57/86 –, oder diejenige eines Polizeibeamten als Kommentator in einer Fernsehsendung, VG Aachen, Urteil vom 12. März 2015 – 1 K 1032/14 –, beide juris). Wenn sich die dienstlichen Aufgaben und die private Nebentätigkeit thematisch überschneiden, kann der Beamte umgekehrt auch im Rahmen seiner Nebentätigkeit zusätzliche Kenntnisse und Erfahrungen erwerben, die für seine Dienstausübung nützlich sein können. Darauf verweist der Kläger zu Recht. Er trägt außerdem schlüssig und vom Beklagten unbestritten vor, dass die dienstlich erworbenen Kenntnisse als Beamter im Schwerverkehrskontrolltrupp nicht ausreichten, um seine Nebentätigkeit in der Kraftfahreraus- und -fortbildung auszuüben und er deshalb zusätzliche private Fortbildungen absolviert und selbst finanziert hat, sodass er bei der Nebentätigkeit jedenfalls nicht ausschließlich von seinem dienstlichen Wissen profitiert.

35

Der negative Eindruck in der Öffentlichkeit, der aus Steuermitteln alimentierte Beamte könne durch die Verwertung seiner dienstlichen Fachkenntnisse einen unangemessenen finanziellen Vorteil aus einer Nebentätigkeit ziehen, kann schon wegen der zeitlichen Beschränkung, der die Nebentätigkeit gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 1, Satz 3 LBG unterliegt, schwerlich entstehen. Ferner kann der Dienstherr dem Beamten gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 LBG Auflagen für die Nebentätigkeit machen, um einer Schieflage zwischen der Beamtenbesoldung und einer – möglicherweise lukrativen – Verdienstmöglichkeit aus der Nebentätigkeit vorzubeugen (wie z.B. regelmäßige Mitteilungspflichten) und diese Auflagen auch wirksam kontrollieren. Der Umfang der bisherigen Nebentätigkeit des Klägers mit rund 5.000,00 € im Jahr ist jedenfalls nicht geeignet, den ansehensschädigenden Eindruck in der Bevölkerung zu wecken, der Beamte nutze seine dienstlichen Kenntnisse aus, um sich in großem Stil unternehmerisch zu betätigen und gehe deshalb seiner eigentlichen Beschäftigung als Polizeibeamter nur noch untergeordnet nach. Im Unterschied zu dem vom Beklagten angeführten Urteil des OVG RP vom 13. März 2002 (2 A 10067/02.OVG) hat das Gericht im vorliegenden Fall keinen Grund, an den diesbezüglichen Angaben des Klägers zu zweifeln.

36

Die Öffentlichkeit darf ferner, ebenso wie der Dienstherr, nicht ohne dahingehende konkrete Anhaltspunkte davon ausgehen, dass ein Beamter im Rahmen seiner Nebentätigkeit Dienstgeheimnisse preisgibt oder konkrete dienstliche Vorgänge in unzulässiger Weise zu seinem privaten Vorteil ausnutzt. Auch das Gericht muss bei seiner Bewertung, ob eine Nebentätigkeit dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann, davon ausgehen, dass die informierte Öffentlichkeit ihr Urteil auf der Grundlage des tatsächlichen Sachverhalts in objektiver Weise trifft, d. h. die denkbare Ansehensschädigung für die öffentliche Verwaltung darf sich nicht auf mögliche Spekulationen oder ein unsachliches Misstrauen in der Bevölkerung stützen. Im Fall des Klägers liegen keine Umstände vor, die bei objektiver Betrachtung eine Ansehensschädigung für die Verwaltung oder speziell die Polizei hervorrufen könnten. Insbesondere unterscheidet sich sein Fall maßgeblich von den Sachverhalten, die den vom Beklagten zitierten Entscheidungen des VG München vom 6. Februar 2001 (M 5 K 99.394) und des OVG Rheinland-Pfalz vom 20. Dezember 1989 (2 A 67/89) zugrunde lagen. Im Fall des VG München war der Beamte einer Kommune, die selbst auf dem Immobilienmarkt tätig war, als privater Immobilienmakler tätig; im Fall des OVG Rheinland-Pfalz hatte ein als Reisebüroleiter tätiger Lehrer dienstliche Klassenfahrten genutzt für Aufträge an sein privates Reisebüro. Eine vergleichbare direkte Verknüpfung der Sachbearbeitertätigkeit des Klägers mit der Nebentätigkeit als Referent in der Kraftfahreraus- und -weiterbildung besteht hier nicht.

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Bei zutreffender Information der Öffentlichkeit über den vorliegenden Sachverhalt ist ferner nicht zu besorgen, dass in der öffentlichen Wahrnehmung der allgemeine Anschein entstehen kann, der Kläger vermenge dienstliche und private Interessen und könne hier nicht mehr ausreichend trennen. Dem Beklagten ist zwar zuzugeben, dass bereits der „böse Schein“ unzulässiger „Verflechtungen“ oder gar einer Korrumpierbarkeit der Beamtenschaft dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung erheblich schaden könnte. Insbesondere die Vollzugspolizei ist zur Durchführung ihrer repressiven Aufgaben bei der Wahrnehmung von Recht und Ordnung auf Integrität, das uneingeschränkte Vertrauen und den Respekt der Bevölkerung angewiesen. Der Eindruck einer Vermischung von privaten und dienstlichen Interessen und einer daraus möglicherweise folgenden Korruptionsgefahr im Sinne eines „do ut des“ kann sich in einer dafür sensibilisierten Öffentlichkeit, vor dem Hintergrund gewandelter Anschauungen der Gesellschaft (vgl. VG München, Urteil vom 6. Februar 2001, a.a.O.), schnell negativ auf das Bild der Polizei im Allgemeinen auswirken. Das präventive Interesse daran, die Vollzugspolizei von vornherein von jedem auch nur möglichen Verdacht in dieser Richtung freizuhalten, ist auf Seiten des Dienstherrn nachvollziehbar, geht aber über die im Rahmen des Nebentätigkeitsrechts gebotene Betrachtung des konkreten Einzelfalls des Klägers hinaus. Der rheinland-pfälzische Gesetzgeber hat in § 83 LBG gerade keine generelle Regelung aufgenommen, die - wie beispielsweise § 99 Abs. 2 Nr. 3 Bundesbeamtengesetz - die Nebentätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten von vornherein untersagt in einer Angelegenheit, in der auch die Behörde tätig ist oder tätig werden kann. Diese weitgehende Präventionsregelung verlangt für die Untersagung einer Nebentätigkeit im Unterschied zu § 83 Abs. 2 LBG keine Besorgnis der Beeinträchtigung der Unparteilichkeit im Einzelfall mehr, sondern greift bereits im Vorfeld ein (vgl. GKöD, a.a.O., L § 99 BBG Rdnr. 65; VGH BaWü, Beschluss vom 9. Oktober 2002 – 4 S 1374/02 –, juris Leitsatz 2). Zu einer so weitgehenden, im Übrigen nicht nur den Bereich der Vollzugspolizei betreffenden Präventionsvorschrift hat sich der rheinland-pfälzische Gesetzgeber bisher nicht entschlossen. Im Umkehrschluss kann § 83 Abs. 2 Nr. 5 LBG vom Gericht nicht in diesem strengen Sinn ausgelegt werden.

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Mit dem Argument, eine auf Missstände aufmerksam gewordene Öffentlichkeit könne nicht mehr unterscheiden zwischen einer im Einzelfall noch zulässigen und einer unzulässigen Nebentätigkeit, kann der Beklagte ebenfalls nicht durchdringen. Eine solche generalisierende Betrachtung ist mit Blick auf das verfassungsmäßige Recht des Klägers auf Beurteilung seines Einzelfalles nicht vereinbar. Das Gleiche gilt für das vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung dargestellte Interesse, nach disziplinarischen Vorfällen in der ZVD für „Ruhe“, d. h. für einen reibungslosen Ablauf der Dienstgeschäfte in dieser Dienststelle sorgen zu müssen. Da der Kläger unstreitig nicht an disziplinarisch relevanten Vorgängen beteiligt war, kann dieser Aspekt seinem individuellen Anspruch auf Ausübung einer Nebentätigkeit nicht entgegengehalten werden.

39

Nach alledem tragen die Erwägungen des Beklagten in den angefochtenen Bescheiden die Versagung der Genehmigung einer Nebentätigkeit für den Kläger als selbständiger Referent in der Kraftfahreraus- und -weiterbildung nicht; da sich bei der gebotenen vollumfänglichen Prüfung des Gerichts derzeit auch keine sonstigen Ablehnungsgründe gezeigt haben, sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und aufzuheben. Allerdings bedarf der Beamte gemäß § 83 Abs. 1 LBG zur Ausübung jeder (einzelnen) genehmigungsbedürftigen Nebentätigkeit einer gesonderten Genehmigung, die gemäß § 85 Abs. 1 LBG je nach den Einzelfallumständen zu befristen ist und mit Auflagen und Bedingungen versehen werden kann. Darüber muss zuvörderst der Beklagte im Rahmen der Neubescheidung unter Beachtung der oben beschriebenen Rechtsauffassung des Gerichts und ggf. nach weiterer Sachaufklärung befinden. Zur Klarstellung weist die Kammer darauf hin, dass gegen die in den vorangegangenen Genehmigungsbescheiden enthaltenen Auflagen keine rechtlichen Bedenken bestehen. Schließlich kann der Beklagte geeignete Maßnahmen treffen um sicherzustellen, dass die von ihm formulierten Auflagen und Bedingungen auch wirksam überwacht werden können. Diesen Regelungen kann die Entscheidung des Gerichts im vorliegenden Verfahren nicht vorgreifen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 99 Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten


(1) Beamtinnen und Beamte bedürfen zur Ausübung jeder entgeltlichen Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in § 100 Abs. 1 abschließend aufgeführten, der vorherigen Genehmigung, soweit sie nicht nach § 98 zu ihrer Ausübung verpflichtet sind. Gleiches gilt

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(1) Die erste Weiterbildung ist fünf Jahre nach dem Erwerb der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation abzuschließen. Abweichend von der Frist nach Satz 1 kann die Weiterbildung zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt abgeschl

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bei uns veröffentlicht am 12.03.2015

Tenor Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet war, die von dem Kläger am 17. Februar 2014 beantragte Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit, welche den Zeitraum 1. März bis 31. Dezember 2014 umfasste, zu erteilen. Der Beklagte tr
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Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 24. Juli 2018 - 1 K 241/18.NW

bei uns veröffentlicht am 24.07.2018

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der 19... geborene Kläger steht als Polizeioberkommissar im Dienst des Beklagten. Er erstrebt

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Beamtinnen und Beamte bedürfen zur Ausübung jeder entgeltlichen Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in § 100 Abs. 1 abschließend aufgeführten, der vorherigen Genehmigung, soweit sie nicht nach § 98 zu ihrer Ausübung verpflichtet sind. Gleiches gilt für folgende unentgeltliche Nebentätigkeiten:

1.
Wahrnehmung eines Nebenamtes,
2.
gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten oder die Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten und
3.
Eintritt in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit

1.
nach Art und Umfang die Arbeitskraft so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann,
2.
die Beamtin oder den Beamten in einen Widerstreit mit den dienstlichen Pflichten bringen kann,
3.
in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der die Beamtin oder der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann,
4.
die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Beamtin oder des Beamten beeinflussen kann,
5.
zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit der Beamtin oder des Beamten führen kann oder
6.
dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.
Ein solcher Versagungsgrund liegt in der Regel auch vor, wenn sich die Nebentätigkeit wegen gewerbsmäßiger Dienst- oder Arbeitsleistung oder sonst nach Art, Umfang, Dauer oder Häufigkeit als Ausübung eines Zweitberufs darstellt.

(3) Die Voraussetzung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet. Bei begrenzter Dienstfähigkeit ist ein Fünftel der nach § 45 Abs. 2 Satz 1 verkürzten Arbeitzeit zugrunde zu legen. Soweit der Gesamtbetrag der Vergütung für eine oder mehrere Nebentätigkeiten 40 Prozent des jährlichen Endgrundgehalts des Amtes der Beamtin oder des Beamten übersteigt, liegt ein Versagungsgrund vor. Die Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Beamtin oder der Beamte durch Angabe bestimmter Tatsachen nachweist, dass die zeitliche Beanspruchung ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht übersteigt oder die Versagung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht angemessen wäre. Bei Anwendung der Sätze 1 bis 4 sind genehmigungs- und anzeigepflichtige Nebentätigkeiten zusammen zu berücksichtigen.

(4) Die Genehmigung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmigung, ist diese zu widerrufen.

(5) Die Genehmigung erteilt die oberste Dienstbehörde. Sie kann diese Zuständigkeit auf nachgeordnete Behörden übertragen. Anträge auf Erteilung einer Genehmigung sowie Entscheidungen über diese Anträge bedürfen der Schriftform. Die Beamtin oder der Beamte hat dabei die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise zu führen, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus. Jede Änderung ist unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

(1) Die erste Weiterbildung ist fünf Jahre nach dem Erwerb der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation abzuschließen. Abweichend von der Frist nach Satz 1 kann die Weiterbildung zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt abgeschlossen werden, der mit dem Ende der Geltungsdauer der Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE übereinstimmt, soweit die sich dann ergebende Frist nicht kürzer als drei Jahre und nicht länger als sieben Jahre ist.

(2) Jede weitere Weiterbildung ist im Abstand von jeweils fünf Jahren zu absolvieren.

(3) Die Weiterbildung erfolgt durch Teilnahme an einem Unterricht an einer anerkannten Ausbildungsstätte.

(4) Die Weiterbildung dient jeweils dazu, die durch die Grundqualifikation oder die durch die beschleunigte Grundqualifikation vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse auf dem neuesten Stand zu halten. Sie gilt für alle Fahrerlaubnisklassen, für die die Pflicht zur Weiterbildung besteht.

(5) Wer die Grundqualifikation oder die beschleunigte Grundqualifikation erworben oder eine Weiterbildung abgeschlossen hat und danach zeitweilig nicht mehr als Fahrer im Güter- oder Personenkraftverkehr beschäftigt ist, hat eine Weiterbildung abzuschließen, sobald er eine dieser Beschäftigungen wieder aufnimmt und wenn zu diesem Zeitpunkt die Fristen nach Absatz 1 oder Absatz 2 abgelaufen sind. Dies gilt entsprechend bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis in Fällen des § 4.

(6) Wechselt ein Fahrer zu einem anderen Unternehmen, so ist eine bereits erfolgte Weiterbildung anzurechnen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Beamtinnen und Beamte bedürfen zur Ausübung jeder entgeltlichen Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in § 100 Abs. 1 abschließend aufgeführten, der vorherigen Genehmigung, soweit sie nicht nach § 98 zu ihrer Ausübung verpflichtet sind. Gleiches gilt für folgende unentgeltliche Nebentätigkeiten:

1.
Wahrnehmung eines Nebenamtes,
2.
gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten oder die Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten und
3.
Eintritt in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit

1.
nach Art und Umfang die Arbeitskraft so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann,
2.
die Beamtin oder den Beamten in einen Widerstreit mit den dienstlichen Pflichten bringen kann,
3.
in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der die Beamtin oder der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann,
4.
die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Beamtin oder des Beamten beeinflussen kann,
5.
zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit der Beamtin oder des Beamten führen kann oder
6.
dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.
Ein solcher Versagungsgrund liegt in der Regel auch vor, wenn sich die Nebentätigkeit wegen gewerbsmäßiger Dienst- oder Arbeitsleistung oder sonst nach Art, Umfang, Dauer oder Häufigkeit als Ausübung eines Zweitberufs darstellt.

(3) Die Voraussetzung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet. Bei begrenzter Dienstfähigkeit ist ein Fünftel der nach § 45 Abs. 2 Satz 1 verkürzten Arbeitzeit zugrunde zu legen. Soweit der Gesamtbetrag der Vergütung für eine oder mehrere Nebentätigkeiten 40 Prozent des jährlichen Endgrundgehalts des Amtes der Beamtin oder des Beamten übersteigt, liegt ein Versagungsgrund vor. Die Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Beamtin oder der Beamte durch Angabe bestimmter Tatsachen nachweist, dass die zeitliche Beanspruchung ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht übersteigt oder die Versagung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht angemessen wäre. Bei Anwendung der Sätze 1 bis 4 sind genehmigungs- und anzeigepflichtige Nebentätigkeiten zusammen zu berücksichtigen.

(4) Die Genehmigung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmigung, ist diese zu widerrufen.

(5) Die Genehmigung erteilt die oberste Dienstbehörde. Sie kann diese Zuständigkeit auf nachgeordnete Behörden übertragen. Anträge auf Erteilung einer Genehmigung sowie Entscheidungen über diese Anträge bedürfen der Schriftform. Die Beamtin oder der Beamte hat dabei die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise zu führen, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus. Jede Änderung ist unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet war, die von dem Kläger am 17. Februar 2014 beantragte Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit, welche den Zeitraum 1. März bis 31. Dezember 2014 umfasste, zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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(1) Beamtinnen und Beamte bedürfen zur Ausübung jeder entgeltlichen Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in § 100 Abs. 1 abschließend aufgeführten, der vorherigen Genehmigung, soweit sie nicht nach § 98 zu ihrer Ausübung verpflichtet sind. Gleiches gilt für folgende unentgeltliche Nebentätigkeiten:

1.
Wahrnehmung eines Nebenamtes,
2.
gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten oder die Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten und
3.
Eintritt in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit

1.
nach Art und Umfang die Arbeitskraft so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann,
2.
die Beamtin oder den Beamten in einen Widerstreit mit den dienstlichen Pflichten bringen kann,
3.
in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der die Beamtin oder der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann,
4.
die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Beamtin oder des Beamten beeinflussen kann,
5.
zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit der Beamtin oder des Beamten führen kann oder
6.
dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.
Ein solcher Versagungsgrund liegt in der Regel auch vor, wenn sich die Nebentätigkeit wegen gewerbsmäßiger Dienst- oder Arbeitsleistung oder sonst nach Art, Umfang, Dauer oder Häufigkeit als Ausübung eines Zweitberufs darstellt.

(3) Die Voraussetzung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet. Bei begrenzter Dienstfähigkeit ist ein Fünftel der nach § 45 Abs. 2 Satz 1 verkürzten Arbeitzeit zugrunde zu legen. Soweit der Gesamtbetrag der Vergütung für eine oder mehrere Nebentätigkeiten 40 Prozent des jährlichen Endgrundgehalts des Amtes der Beamtin oder des Beamten übersteigt, liegt ein Versagungsgrund vor. Die Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Beamtin oder der Beamte durch Angabe bestimmter Tatsachen nachweist, dass die zeitliche Beanspruchung ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht übersteigt oder die Versagung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht angemessen wäre. Bei Anwendung der Sätze 1 bis 4 sind genehmigungs- und anzeigepflichtige Nebentätigkeiten zusammen zu berücksichtigen.

(4) Die Genehmigung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmigung, ist diese zu widerrufen.

(5) Die Genehmigung erteilt die oberste Dienstbehörde. Sie kann diese Zuständigkeit auf nachgeordnete Behörden übertragen. Anträge auf Erteilung einer Genehmigung sowie Entscheidungen über diese Anträge bedürfen der Schriftform. Die Beamtin oder der Beamte hat dabei die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise zu führen, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus. Jede Änderung ist unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.