Amtsgericht Siegburg Urteil, 13. März 2015 - 121 C 85/14
Gericht
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 05.12.2014 wird aufrechterhalten.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 1).
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin zu 1) kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger zu 2) ist Eigentümer der zumindest teilweise landwirtschaftlich genutzten Grundstücke G2, Flur X, Flurstücke X („O“) und 49 („B“). Diese Flächen sind dem Eigenjagdbezirk Z angegliedert. Der Beklagte schloss mit der Z Verwaltung bezüglich einer Teilfläche des Eigenjagdbezirkes, auf der sich auch die Grundstücke des Klägers zu 2) befinden, eine „Vereinbarung zum Entgeltlichen Jagderlaubnisschein“ vom 07./09.04.2003, deren Dauer jährlich um ein Jahr verlängert wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die „Vereinbarung zum Entgeltlichen Jagderlaubnisschein“ vom 07./09.04.2003 (Bl. 213 ff. d.A.) verwiesen. In der Zeit von September 2013 bis Januar 2014 wurden die Grundstücke des Klägers zu 2) zumindest teilweise von Wildtieren beschädigt, indem die Grasnarbe aufgerissen wurde. Unter dem 23.09.2013, 02.11.2013, 27.11.2013 und 06.01.2014 wurden diese Schäden bei der Gemeinde T gemeldet, wobei in den dafür genutzten Formularen stets die Klägerin zu 1) als Geschädigte und der Beklagte als Ersatzpflichtiger angegeben wurden. Am 13.03.2014 fand vor Ort ein Termin statt, an dem neben Vertretern der Gemeinde T auch der von der Gemeinde bestellte Wildschadenschätzer Herr U teilnahm. Mit Schreiben vom 01.04.2014 bescheinigte die Gemeinde T den Klägern, dass „das Vorverfahren zur gütlichen Einigung über die Beseitigung von Wildschäden entsprechend den §§ 35 bis 39 LJG NW (Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen) zwischen den Parteien Eheleute E und Herrn S betreffend der Fläche G, Flur X, Flurstücke X vom 23.09.2013, 02.11.2013, 27.11.2013 u. 06.01.2014 nicht abgeschlossen werden konnte“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben der Gemeinde T vom 01.04.2014 (Bl. 5 f.) verwiesen.
3Die Klägerin zu 1) behauptet, sie habe die Grundstücke G2, Flur X, Flurstücke X und 49 durch Vertrag vom 25.06.2008 vom Kläger zu 2) gepachtet. Die Klägerin zu 1) ist der Ansicht, der Beklagte sei passivlegitimiert. Hierzu behauptet sie, der Beklagte sei Jagdausübungsberechtigter. Die Klägerin zu 1) behauptet zudem, die Schäden an den Grundstücken seien durch Wildschweine verursacht worden und die Wiederherstellung der Grundstücke verursache Kosten in Höhe von insgesamt 2.997,61 €. Zudem entstünde durch die Wildschäden ein Ernteausfall in Höhe von 6.650,- €. Die Klägerin zu 1) behauptet ferner, sie habe die Wildschäden ordnungsgemäß und rechtzeitig bei der Gemeinde T angemeldet.
4Mit der am 16.04.2014 bei Gericht eingegangenen Klageschrift vom selben Tage haben die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.292,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Mit dem Schriftsatz vom 11.07.2014 ist die Klage für den Kläger zu 2) zurückgenommen worden. Die Klägerin zu 1) hat die Klage mit den Schriftsätzen vom 29.08.2014 und 01.10.2014 erweitert. Auf Antrag des Beklagten ist am 05.12.2014 ein Versäumnisurteil erlassen worden, mit dem die Klage abgewiesen worden ist. Gegen dieses Versäumnisurteil, das der Klägerin zu 1) am 10.12.2014 zugestellt worden ist, hat sie mit einem am 23.12.2014 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt.
5Die Klägerin zu 1) beantragt nunmehr,
6das Versäumnisurteil aufzuheben und
71. den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.997,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
82. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere 6.650,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
9Der Beklagte beantragt,
10das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
11Der Beklagte behauptet, die Klägerin zu 2) habe die Wildschäden mitverschuldet, da sie die Errichtung von Schutzmaßnahmen verhindert und den Jagdbetrieb gestört habe.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen und auf die Sitzungsprotokolle vom 18.07.2014, 21.11.2014 und 27.02.2015 verwiesen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
14Die Klage ist zulässig.
15Aufgrund des Einspruchs der Klägerin zu 1) gegen das Versäumnisurteil vom 05.12.2014 ist der Prozess in die Lage vor deren Säumnis zurückversetzt worden, § 342 ZPO. Der Einspruch ist zulässig; er ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 338, 339, 340 ZPO.
16Gemäß § 35 BJagdG i.V.m. § 35 Abs. 1 LJG-NRW ist zwischen den Parteien ein Vorverfahren (§§ 36 bis 41 LJG-NRW) durchgeführt worden. Aus den vorgelegten Schadensmeldungen vom 23.09.2013, 02.11.2013, 27.11.2013 und 06.01.2014 ergibt sich, dass die Klägerin zu 1) als Geschädigte und der Beklagte als Ersatzpflichtiger angegeben worden sind. Zudem ergibt sich aus diesen Schadensmeldungen, dass sich diese nicht nur auf das Grundstück „Oben auf dem O“, sondern auch auf das Grundstück „B“ beziehen. Die zuständige Gemeinde T hat für den 13.03.2014 einen Termin am Schadensort anberaumt, um eine gütliche Einigung herbeizuführen, § 37 Abs. 1 Satz 1 LJG-NRW. Da keine gütliche Einigung zustande gekommen ist, ist der Schaden vom Wildschadensschätzer Herr U am 13.03.2014 geschätzt worden, § 39 Abs. 1 Satz 1 LJG-NRW. Mit Schreiben vom 01.04.2014, das auch an die Klägerin zu 1) gerichtet gewesen und ihr zugestellt worden ist, hat die Gemeinde T gemäß § 41 LJG-NRW festgestellt, dass der Güteversuch gescheitert ist.
17Es kann dahinstehen, ob das Feststellungsverfahren deswegen fehlerhaft durchgeführt worden ist, weil die Klägerin zu 1) nicht zu dem Termin am 13.03.2014 hinzugezogen worden ist und weil der Kläger zu 2), sofern er als Vertreter für die Klägerin zu 1) aufgetreten sein sollte, keine Vollmacht der Klägerin zu 1) vorgelegt hat. Denn Mängel des Vorverfahrens führen nicht zur Unzulässigkeit der Klage (LG Verden Nieders Rechtspfl. 1966, 16; LG Mainz AFZ 1974, 964; LG Düsseldorf AgrR. 1976, 55; LG München II RdL 1976, 210; LG Limburg AFZ 1978, 539; LG Krefeld NuR 1980, 184; AG Artenburg, Urteil vom 02.04.1987, Az. 8 C 1158/86; LG Verden AGrR 1990, 235; LG Hechingen AGrR 1991, 282; LG Trier WuH 1991, 47; OLG Köln, Urteil vom 12.01.2006, Az. 7 U 105/05 (jedenfalls für den Fall, dass die Mängel des Vorverfahrens – wie im vorliegenden Fall – nicht so schwerwiegend sind, dass sie zu dessen Gesamtnichtigkeit führen); Drees, Wild- und Jagdschaden, 7. Auflage 1993, S. 38 f.; Lorz, Bundesjagdgesetz, 2. Auflage 1991, § 35, S. 131; Mitzschke/Schäfer, Kommentar zum Bundesjagdgesetz, 4. Auflage 1982, § 35 BJagdG Rd. 6, 39; Schandau, Das Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen, 2. Auflage 1978, § 41 LJG-NRW, S. 224). Dafür spricht der Zweck des Vorverfahrens gemäß den §§ 35 ff. LJG-NRW. Denn dieses Vorverfahren dient neben der Feststellung des Schadens auch dazu, einen gütlichen Ausgleich zwischen den Beteiligten herbeizuführen und Prozesse nach Möglichkeit zu vermeiden (Schandau, aaO, § 35 LJG-NRW S. 217). Ein Prozess hätte sich auch bei einem ordnungsgemäß durchgeführten Vorverfahren, nicht vermeiden lassen, da der Beklagte sich nicht als passivlegitimiert ansieht und der von der Klägerin zu 1) geltend gemachte Schaden wesentlich höher ist als der Betrag, den der Wildschadensschätzer geschätzt hat. Zudem ist zu beachten, dass der Geschädigte keinen Einfluss darauf hat, ob die zuständige Gemeinde das Vorverfahren ordnungsgemäß durchführt. Der Geschädigte kann auch nicht auf Amtshaftungsansprüche gegen die Gemeinde verwiesen werden, da solche Ansprüche wegen der Einschränkungen durch § 839 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 BGB kein gleichwertiges Äquivalent darstellen (OLG Köln, Urteil vom 12.01.2006, Az. 7 U 105/05).
18Die Klage ist fristgemäß i.S.d. § 41 LJG-NRW erhoben worden. Da das Schreiben der Gemeinde T vom 01.04.2014 der Klägerin zu 1) frühestens am nächsten Tage, d.h. am 02.04.2014 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt worden ist, ist die zweiwöchige Klagefrist durch die am 16.04.2014 bei Gericht eingegangene Klageschrift vom 16.04.2014 eingehalten worden.
19Das Amtsgericht P ist gemäß § 23 Nr. 2 d) GVG sachlich und gemäß den §§ 12, 13 ZPO örtlich zuständig.
20Die Klage ist jedoch unbegründet.
21Die Klägerin zu 1) hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 9.647,61 € gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 BJagdG.
22Dabei kann dahinstehen, ob der angebliche Anspruch der Klägerin zu 1) bereits gemäß § 34 BJagdG erloschen ist und ob die Klägerin zu 1) Pächterin der beschädigten Grundstücke und damit aktivlegitimiert ist.
23Denn jedenfalls ist der Beklagte nicht passivlegitimiert. Die beschädigten Grundstücke sind unstreitig dem Eigenjagdbezirk Z angegliedert, §§ 29 Abs. 2, 5 Abs. 1 BJagdG. Gemäß § 29 Abs. 2 BJagdG haftet für Wildschäden entweder der Eigentümer bzw. der Nutznießer des Eigenjagdbezirks oder der Jagdpächter, wenn er sich im Pachtvertrag zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet hat. Der Beklagte ist unstreitig weder Eigentümer noch Nutznießer des Eigenjagdbezirks Z. Der Beklagte ist auch kein Jagdpächter i.S.d. §§ 29 Abs. 2 Satz 2, 11 Abs. 1 BJagdG. Stattdessen ist dem Beklagten lediglich eine entgeltliche Jagderlaubnis i.S.d. § 12 Abs. 1 LJG-NRW erteilt worden, so dass er ein Jagdgast ist. Gemäß § 12 Abs. 6 LJG-NRW ist ein Jagdgast nicht jagdausübungsberechtigt im Sinne des Jagdrechts.
24Die Vereinbarung zum Entgeltlichen Jagderlaubnisschein vom 07./09.04.2003 zwischen dem Beklagten und der Z Verwaltung ein kann nicht als Jagdpachtvertrag i.S.d. § 11 BJagdG ausgelegt werden. Dagegen spricht bereits die Bezeichnung des Vertrages, nach der nur ein Jagderlaubnisschein erteilt wird. Entscheidend ist jedoch, dass gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BJagdG die Ausübung des Jagdrechts nur in seiner Gesamtheit an Dritte verpachtet werden und gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2, 1. HS BJagdG ein Teil des Jagdausübungsrechts nicht Gegenstand eines Jagdpachtvertrages sein kann. Ein Jagdpachtvertrag, der der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 2, 1. HS BJagdG nicht entspricht ist gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 BJagdG nichtig. Dem Beklagten ist gemäß § 2 der Vereinbarung zum Entgeltlichen Jagderlaubnisschein vom 07./09.04.2003 nur ein eingeschränktes Jagdausübungsrecht eingeräumt worden. So ist der Beklagte gemäß § 2 Abs. 1 a) der Vereinbarung zum Entgeltlichen Jagderlaubnisschein nur berechtigt, eine bestimmte Anzahl von Böcken zu jagen. Gemäß § 2 Abs. 1 a) der Vereinbarung zum Entgeltlichen Jagderlaubnisschein sind jagdliche Einrichtungen, Kirrungen und Gesellschaftsjagden mit dem Revierleiter abzustimmen. Auch in § 7 Abs. 1 der Vereinbarung zum Entgeltlichen Jagderlaubnisschein ist vermerkt, dass das Jagdausübungsrecht des Beklagten nur eingeschränkt ist. Hinzu kommt, dass sich die Z Verwaltung entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2, 2. HS BJagdG nicht nur einen Teil der Jagdnutzung, der sich auf bestimmtes Wild bezieht, vorbehalten hat. Denn gemäß § 4 Abs. 1 der Vereinbarung zum Entgeltlichen Jagderlaubnisschein bleibt das Jagdausübungsrecht des Jagdinhabers, d.h. der Z Verwaltung, unberührt. Das Jagdausübungsrecht der Z Verwaltung ist lediglich dadurch eingeschränkt worden, dass sie gemäß § 4 Abs. 1 der Vereinbarung zum Entgeltlichen Jagderlaubnisschein auf die Belange des Beklagten Rücksicht nehmen soll. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass von dem Beklagten und der Z Verwaltung, die die Vertragsdauer der Vereinbarung zum Entgeltlichen Jagderlaubnisschein jährlich um ein Jahr verlängert haben, die Rechtsfolge des § 11 Abs. 6 Satz 1 BJagdG beabsichtigt gewesen ist.
25Der Beklagte ist auch nicht deswegen als Jagdpächter i.S.d. § 29 Abs. 2 BJagdG anzusehen, weil er gemäß § 3 b) der Vereinbarung zum Entgeltlichen Jagderlaubnisschein sämtliche Wildschäden auf landwirtschaftlichen Nutzflächen zu übernehmen und die finanzielle Schadensregulierung mit betroffenen Landwirten in Eigenregie vorzunehmen hat. Gemäß § 29 Abs. 2 BJagdG hat der Geschädigte nur gegen den Jagdpächter, der sich im Pachtvertrag zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet hat, einen unmittelbaren Anspruch auf Schadensersatz. Wie oben gezeigt, handelt es sich bei dem Beklagten gerade nicht um einen Jagdpächter, sondern um einen Jagdgast. Durch § 3 b) der Vereinbarung zum Entgeltlichen Jagderlaubnisschein ist der Beklagte zwar im Innenverhältnis zur Z Verwaltung verpflichtet, die Wildschäden zu übernehmen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass im Außenverhältnis nur die Z Verwaltung als Jagdausübungsberechtigte gegenüber der Klägerin zu 1) als Geschädigter haftet. Die Verpflichtung des Beklagten, die finanzielle Schadensregulierung mit betroffenen Landwirten in Eigenregie vorzunehmen dient nur dem Zweck, die rechtlich gebotene Schadensabwicklung „übers Eck“ dadurch abzukürzen, dass die Schadensersatzleistung, die der Beklagte an die Z Verwaltung und diese wiederum an den Geschädigten zahlen müsste, direkt an den Geschädigten gezahlt werden soll. Durch diesen Freistellungsanspruch der Z Verwaltung gegen den Beklagten und die damit verbundene vereinfachte Schadensabwicklung haftet der Beklagte – ebenso wie beispielsweise ein Versicherer bei einer (nicht i.S.d. § 1 PflVG verpflichtenden) privaten Haftpflichtversicherung, bei der gemäß § 5 der Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung zugunsten des Versicherten ebenfalls ein Freistellungsanspruch besteht – im Außenverhältnis gegenüber dem Geschädigten nicht unmittelbar. Dadurch, dass der Beklagte in der Vergangenheit bereits mehrfach die Wildschäden auf den Grundstücken des Klägers zu 2) reguliert hat, hat er zudem keinen Rechtsschein gesetzt, durch den er nun unmittelbar gegenüber der Klägerin zu 1) haften würde. Denn durch diese Schadensregulierungen ist der Beklagte lediglich seinen Pflichten gegenüber der Z Verwaltung gemäß § 3 b) der Vereinbarung zum Entgeltlichen Jagderlaubnisschein nachgekommen.
26Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen wegen der Kosten auf § 91 Abs. 1 ZPO und wegen der Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1, Satz 2, 711 ZPO.
27Streitwert: bis zum 29.08.2014: 1.292,93 € (§§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO)
28danach: 9.647,61 €
29Rechtsbehelfsbelehrung:
30A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
31a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
32b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
33Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht M eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
34Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bonn zu begründen.
35Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht M durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
36Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
37B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht P statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht P, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
38Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
39moreResultsText
Annotations
Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.
Der Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen ist, steht gegen das Urteil der Einspruch zu.
(1) Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils.
(2) Muss die Zustellung im Ausland erfolgen, so beträgt die Einspruchsfrist einen Monat. Das Gericht kann im Versäumnisurteil auch eine längere Frist bestimmen.
(3) Muss die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, so hat das Gericht die Einspruchsfrist im Versäumnisurteil oder nachträglich durch besonderen Beschluss zu bestimmen.
(1) Der Einspruch wird durch Einreichung der Einspruchsschrift bei dem Prozessgericht eingelegt.
(2) Die Einspruchsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde.
(3) In der Einspruchsschrift hat die Partei ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht, sowie Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, vorzubringen. Auf Antrag kann der Vorsitzende für die Begründung die Frist verlängern, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt. § 296 Abs. 1, 3, 4 ist entsprechend anzuwenden. Auf die Folgen einer Fristversäumung ist bei der Zustellung des Versäumnisurteils hinzuweisen.
Die Länder können in Wild- und Jagdschadenssachen das Beschreiten des ordentlichen Rechtsweges davon abhängig machen, daß zuvor ein Feststellungsverfahren vor einer Verwaltungsbehörde (Vorverfahren) stattfindet, in dem über den Anspruch eine vollstreckbare Verpflichtungserklärung (Anerkenntnis, Vergleich) aufzunehmen oder eine nach Eintritt der Rechtskraft vollstreckbare Entscheidung (Vorbescheid) zu erlassen ist. Die Länder treffen die näheren Bestimmungen hierüber.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.
(1) Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist (§ 5 Abs. 1), durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Wildschaden zu ersetzen. Der aus der Genossenschaftskasse geleistete Ersatz ist von den einzelnen Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer beteiligten Grundstücke zu tragen. Hat der Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens ganz oder teilweise übernommen, so trifft die Ersatzpflicht den Jagdpächter. Die Ersatzpflicht der Jagdgenossenschaft bleibt bestehen, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.
(2) Wildschaden an Grundstücken, die einem Eigenjagdbezirk angegliedert sind (§ 5 Abs. 1), hat der Eigentümer oder der Nutznießer des Eigenjagdbezirks zu ersetzen. Im Falle der Verpachtung haftet der Jagdpächter, wenn er sich im Pachtvertrag zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet hat. In diesem Falle haftet der Eigentümer oder der Nutznießer nur, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.
(3) Bei Grundstücken, die zu einem Eigenjagdbezirk gehören, richtet sich, abgesehen von den Fällen des Absatzes 2, die Verpflichtung zum Ersatz von Wildschaden (Absatz 1) nach dem zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten bestehenden Rechtsverhältnis. Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist der Jagdausübungsberechtigte ersatzpflichtig, wenn er durch unzulänglichen Abschuß den Schaden verschuldet hat.
(4) Die Länder können bestimmen, daß die Wildschadensersatzpflicht auch auf anderes Wild ausgedehnt wird und daß der Wildschadensbetrag für bestimmtes Wild durch Schaffung eines Wildschadensausgleichs auf eine Mehrheit von Beteiligten zu verteilen ist (Wildschadensausgleichskasse).
Der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagdschaden erlischt, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Behörde anmeldet. Bei Schaden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn er zweimal im Jahre, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober, bei der zuständigen Behörde angemeldet wird. Die Anmeldung soll die als ersatzpflichtig in Anspruch genommene Person bezeichnen.
(1) Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist (§ 5 Abs. 1), durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Wildschaden zu ersetzen. Der aus der Genossenschaftskasse geleistete Ersatz ist von den einzelnen Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer beteiligten Grundstücke zu tragen. Hat der Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens ganz oder teilweise übernommen, so trifft die Ersatzpflicht den Jagdpächter. Die Ersatzpflicht der Jagdgenossenschaft bleibt bestehen, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.
(2) Wildschaden an Grundstücken, die einem Eigenjagdbezirk angegliedert sind (§ 5 Abs. 1), hat der Eigentümer oder der Nutznießer des Eigenjagdbezirks zu ersetzen. Im Falle der Verpachtung haftet der Jagdpächter, wenn er sich im Pachtvertrag zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet hat. In diesem Falle haftet der Eigentümer oder der Nutznießer nur, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.
(3) Bei Grundstücken, die zu einem Eigenjagdbezirk gehören, richtet sich, abgesehen von den Fällen des Absatzes 2, die Verpflichtung zum Ersatz von Wildschaden (Absatz 1) nach dem zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten bestehenden Rechtsverhältnis. Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist der Jagdausübungsberechtigte ersatzpflichtig, wenn er durch unzulänglichen Abschuß den Schaden verschuldet hat.
(4) Die Länder können bestimmen, daß die Wildschadensersatzpflicht auch auf anderes Wild ausgedehnt wird und daß der Wildschadensbetrag für bestimmtes Wild durch Schaffung eines Wildschadensausgleichs auf eine Mehrheit von Beteiligten zu verteilen ist (Wildschadensausgleichskasse).
(1) Die Ausübung des Jagdrechts in seiner Gesamtheit kann an Dritte verpachtet werden. Ein Teil des Jagdausübungsrechts kann nicht Gegenstand eines Jagdpachtvertrages sein; jedoch kann sich der Verpächter einen Teil der Jagdnutzung, der sich auf bestimmtes Wild bezieht, vorbehalten. Die Erteilung von Jagderlaubnisscheinen regeln, unbeschadet des Absatzes 6 Satz 2, die Länder.
(2) Die Verpachtung eines Teils eines Jagdbezirkes ist nur zulässig, wenn sowohl der verpachtete als auch der verbleibende Teil bei Eigenjagdbezirken die gesetzliche Mindestgröße, bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken die Mindestgröße von 250 Hektar haben. Die Länder können die Verpachtung eines Teiles von geringerer Größe an den Jagdausübungsberechtigten eines angrenzenden Jagdbezirkes zulassen, soweit dies einer besseren Reviergestaltung dient.
(3) Die Gesamtfläche, auf der einem Jagdpächter die Ausübung des Jagdrechts zusteht, darf nicht mehr als 1.000 Hektar umfassen; hierauf sind Flächen anzurechnen, für die dem Pächter auf Grund einer entgeltlichen Jagderlaubnis die Jagdausübung zusteht. Der Inhaber eines oder mehrerer Eigenjagdbezirke mit einer Gesamtfläche von mehr als 1.000 Hektar darf nur zupachten, wenn er Flächen mindestens gleicher Größenordnung verpachtet; der Inhaber eines oder mehrerer Eigenjagdbezirke mit einer Gesamtfläche von weniger als 1.000 Hektar darf nur zupachten, wenn die Gesamtfläche, auf der ihm das Jagdausübungsrecht zusteht, 1.000 Hektar nicht übersteigt. Für Mitpächter, Unterpächter oder Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis gilt Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, daß auf die Gesamtfläche nur die Fläche angerechnet wird, die auf den einzelnen Mitpächter, Unterpächter oder auf den Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis, ausgenommen die Erlaubnis zu Einzelabschüssen, nach dem Jagdpachtvertrag oder der Jagderlaubnis anteilig entfällt. Für bestimmte Gebiete, insbesondere im Hochgebirge können die Länder eine höhere Grenze als 1.000 Hektar festsetzen.
(4) Der Jagdpachtvertrag ist schriftlich abzuschließen. Die Pachtdauer soll mindestens neun Jahre betragen. Die Länder können die Mindestpachtzeit höher festsetzen. Ein laufender Jagdpachtvertrag kann auch auf kürzere Zeit verlängert werden. Beginn und Ende der Pachtzeit soll mit Beginn und Ende des Jagdjahres (1. April bis 31. März) zusammenfallen.
(5) Pächter darf nur sein, wer einen Jahresjagdschein besitzt und schon vorher einen solchen während dreier Jahre in Deutschland besessen hat. Für besondere Einzelfälle können Ausnahmen zugelassen werden. Auf den in Satz 1 genannten Zeitraum sind die Zeiten anzurechnen, während derer jemand vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts eine Jagderlaubnis in der Deutschen Demokratischen Republik besessen hat.
(6) Ein Jagdpachtvertrag, der bei seinem Abschluß den Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 Halbsatz 1, des Absatzes 2, des Absatzes 3, des Absatzes 4 Satz 1 oder des Absatzes 5 nicht entspricht, ist nichtig. Das gleiche gilt für eine entgeltliche Jagderlaubnis, die bei ihrer Erteilung den Vorschriften des Absatzes 3 nicht entspricht.
(7) Die Fläche, auf der einem Jagdausübungsberechtigten oder Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis nach Absatz 3 die Ausübung des Jagdrechts zusteht, ist von der zuständigen Behörde in den Jagdschein einzutragen; das Nähere regeln die Länder.
(1) Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist (§ 5 Abs. 1), durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Wildschaden zu ersetzen. Der aus der Genossenschaftskasse geleistete Ersatz ist von den einzelnen Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer beteiligten Grundstücke zu tragen. Hat der Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens ganz oder teilweise übernommen, so trifft die Ersatzpflicht den Jagdpächter. Die Ersatzpflicht der Jagdgenossenschaft bleibt bestehen, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.
(2) Wildschaden an Grundstücken, die einem Eigenjagdbezirk angegliedert sind (§ 5 Abs. 1), hat der Eigentümer oder der Nutznießer des Eigenjagdbezirks zu ersetzen. Im Falle der Verpachtung haftet der Jagdpächter, wenn er sich im Pachtvertrag zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet hat. In diesem Falle haftet der Eigentümer oder der Nutznießer nur, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.
(3) Bei Grundstücken, die zu einem Eigenjagdbezirk gehören, richtet sich, abgesehen von den Fällen des Absatzes 2, die Verpflichtung zum Ersatz von Wildschaden (Absatz 1) nach dem zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten bestehenden Rechtsverhältnis. Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist der Jagdausübungsberechtigte ersatzpflichtig, wenn er durch unzulänglichen Abschuß den Schaden verschuldet hat.
(4) Die Länder können bestimmen, daß die Wildschadensersatzpflicht auch auf anderes Wild ausgedehnt wird und daß der Wildschadensbetrag für bestimmtes Wild durch Schaffung eines Wildschadensausgleichs auf eine Mehrheit von Beteiligten zu verteilen ist (Wildschadensausgleichskasse).
Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird. Der Halter eines Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d des Straßenverkehrsgesetzes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung gemäß Satz 1 auch für eine Person der Technischen Aufsicht abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.
(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.
(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.