Bundesgerichtshof Beschluss, 24. März 2016 - III ZB 116/15
Gericht
Tenor
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Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 28. August 2015 - 6 T 82/15 - wird zurückgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Beklagten.
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Beschwerdewert: 1.788,56 €
Gründe
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I.
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Die Parteien streiten über die Berechnung der Anwaltsgebühren in einer Wildschadenssache.
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Die Beklagten sind Landwirte und bewirtschaften jeweils Flächen in der Gemarkung W. . Diese gehören zu dem Jagdbezirk, für welchen der Kläger als Pächter in dem mit der Jagdgenossenschaft abgeschlossenen Pachtvertrag die Verpflichtung zum Wildschadensersatz übernommen hat. In den Wintermonaten 2012/2013 waren auf einer Reihe von Flurstücken, die die Beklagten überwiegend mit Winterraps eingesät hatten, Schäden durch Rotwild und in geringem Umfang auch durch Schwarzwild entstanden. Die Beklagten meldeten die Schäden bei der zuständigen Verbandsgemeinde an. Daraufhin fand ein Ortstermin auf den betroffenen Flurstücken zur Schadensbesichtigung und -schätzung statt. Die Verbandsgemeinde erließ unter demselben Aktenzeichen gegen den Kläger bezüglich des Wildschadens des Beklagten zu 1 einen Vorbescheid über 8.721,58 € und bezüglich des Wildschadens des Beklagten zu 2 einen Vorbescheid über 5.915,90 €. Der Kläger erhob daraufhin gegen beide Beklagte gemeinsam Klage vor dem Amtsgericht mit dem Ziel der Aufhebung der Vorbescheide und der Feststellung, dass er nicht verpflichtet sei, den Wildschaden zu ersetzen. Die Beklagten ließen sich im Verfahren von demselben Prozessbevollmächtigten vertreten. Die von ihnen in der Klageerwiderung beantragte Trennung in zwei Verfahren lehnte das Amtsgericht ab. Hierfür bestehe "im Hinblick auf § 60 ZPO keine Veranlassung, weil die Ansprüche im Wesentlichen gleichartig sind und deshalb aus ökonomischen Gründen in einem Prozess geltend gemacht werden können". Das Amtsgericht wies die Klage ab und setzte den Streitwert auf 14.637,48 € fest. Gegen das Urteil legte der Kläger Berufung ein. Im Berufungsverfahren schlossen die Parteien einen Vergleich. Danach verpflichtete sich der Kläger, 7.000 € an den Beklagten zu 1 und 4.500 € an den Beklagten zu 2 zu zahlen. Von den Kosten des Rechtsstreits sollten der Kläger 80 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 20 % tragen.
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Die Beklagten haben anschließend für beide Instanzen Anträge auf Kostenfestsetzung gestellt und hierbei jeweils getrennte Gebühren für den Beklagten zu 1 nach einem Streitwert von 8.721,58 € und für den Beklagten zu 2 nach einem Streitwert von 5.915,90 € geltend gemacht. Das Amtsgericht (Rechtspflegerin) hat die vom Kläger an die Beklagten als Gesamtgläubiger zu ersetzenden Kosten auf 997,90 € für die 1. Instanz und auf 1.900,72 € für die 2. Instanz festgesetzt. Hierbei ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG in derselben Angelegenheit tätig geworden sei und die Gebühren deshalb nur einmal, insoweit aber gemäß § 22 Abs. 1 RVG nach dem kumulierten Streitwert von 14.637,48 € angefallen seien. Die gegen diese Beschlüsse eingelegte Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Beklagten.
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II.
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Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Instanzgerichte sind rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass es sich bei der anwaltlichen Vertretung der Beklagten um dieselbe Angelegenheit handelt.
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Nach § 7 Abs. 1, § 15 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit die Gebühren nur einmal fordern, auch wenn er für mehrere Auftraggeber tätig wird. Bezieht sich die Angelegenheit auf mehrere Gegenstände, werden deren Werte zusammengerechnet (§ 22 Abs. 1 RVG).
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Ob von einer oder mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände beantworten, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags maßgeblich ist. Weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielrichtung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen anwaltlicher Tätigkeit gesprochen werden kann (vgl. nur Senat, Beschluss vom 17. Dezember 2015 - III ZB 61/15, juris Rn. 3; BGH, Urteile vom 21. Juni 2011 - VI ZR 73/10, NJW 2011, 3167 Rn. 9 ff und vom 8. Mai 2014 - IX ZR 219/13, NJW 2014, 2126 Rn. 14). Hierbei setzt die Annahme einer Angelegenheit nicht voraus, dass der Anwalt nur eine Prüfungsaufgabe zu erfüllen hat. Von einem einheitlichen Rahmen kann vielmehr auch dann gesprochen werden, wenn der Anwalt verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen oder mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat. Die Angelegenheit ist dabei vom Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann insoweit mehrere Gegenstände umfassen. Es ist grundsätzlich ausreichend, wenn die Gegenstände in dem Sinne einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst oder in einem einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden können. Ein innerer Zusammenhang ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammengehören. Der Annahme derselben Angelegenheit steht dabei, wie sich auch aus § 7 Abs. 1 RVG ergibt, nicht entgegen, dass der Anwalt mehrere Personen vertritt (vgl. nur BGH, Urteile vom 21. Juni 2011, aaO Rn. 10 f und vom 8. Mai 2014, aaO Rn. 15 f).
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Bei den streitigen Wildschäden handelt es sich nicht um zwei Angelegenheiten in einem gerichtlichen Verfahren, sondern um zwei Gegenstände anwaltlicher Tätigkeit in derselben Angelegenheit. Ohne Erfolg verweisen die Beklagten insoweit darauf, dass sie den Auftrag zur Vertretung an ihren Prozessbevollmächtigten jeweils nur bezogen auf die sie betreffenden Anträge aus der Klageschrift erteilt hätten. Genauso wenig ist entscheidend, dass es um Schadensfälle an Flächen zweier verschiedener Personen geht, die - etwa zur Frage der Einhaltung der Meldefrist nach § 34 BJagdG - gegebenenfalls unterschiedlich zu prüfen waren und gegebenenfalls auch zu einem unterschiedlichen Ergebnis hätten führen können. Bei ihrer gegenteiligen Argumentation übersehen die Beklagten, dass im gerichtlichen Verfahren der für die Bejahung einer Angelegenheit notwendige Zusammenhang grundsätzlich schon dadurch hergestellt wird, dass das Gericht von einer Trennung der Verfahren wegen ihres Sachzusammenhangs absieht oder bei zwei ursprünglich getrennten Verfahren wegen ihres Sachzusammenhangs eine Verbindung herbeiführt. Regelmäßig ist das gerichtliche Verfahren in einem Rechtszug eine Angelegenheit (vgl. nur Ahlmann in Riedel/Sußbauer, 10. Aufl., RVG, § 15 Rn. 10; Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl., § 15 RVG Rn. 16; Mayer in Gerold/Schmitt, 22. Aufl., RVG, § 15 Rn. 5 f, 14). Werden bisher getrennte Verfahren vom Gericht verbunden, liegt ab diesem Zeitpunkt nur noch eine gebührenrechtliche Angelegenheit vor, wobei die Gegenstandswerte zu addieren und aus dieser Summe diejenigen Gebühren zu errechnen sind, deren Tatbestand nach der Verbindung erfüllt wird (vgl. nur BGH, Beschluss vom 14. April 2010 - IV ZB 6/09, NJW 2010, 3377 Rn. 13 mwN; Ahlmann, aaO Rn. 19; Bischof, RVG, 7. Aufl., § 15 Rn. 24). Genauso liegt eine gebührenrechtliche Angelegenheit vor, wenn Ansprüche gegen zwei Parteien von vornherein zum Gegenstand eines Klageverfahrens gemacht werden und das Gericht eine Trennung wegen des zwischen den verschiedenen Gegenständen der anwaltlichen Tätigkeit bejahten Zusammenhangs ablehnt. Auch in diesem Fall wird der Rechtsanwalt nur in derselben Angelegenheit tätig. Dies bedeutet entgegen der Auffassung der Beklagten nicht, dass es damit im Belieben des Klägers stehe, unterschiedliche Angelegenheiten durch eine Klage zu derselben Angelegenheit zu machen und dadurch über die Gebührenansprüche des Prozessbevollmächtigen der Gegenseite zu entscheiden. Fehlt der innere Zusammenhang zwischen zwei Wildschäden, handelt es sich um zwei Angelegenheiten und sind die Verfahren zu trennen. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Die Beklagten können insoweit nicht, nachdem ein Verfahren durch zwei Instanzen geführt worden ist, nachträglich im Kostenfestsetzungsverfahren mit Erfolg geltend machen, sie müssten gebührenrechtlich so gestellt werden, als ob über beide Vorbescheide in verschiedenen Verfahren entschieden worden wäre.
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Herrmann Wöstmann Seiters
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Tombrink Reiter
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Mehrere Personen können auch dann als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden.
(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.
(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.
(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.
(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.
(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.
(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.
(1) In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet.
(2) Der Wert beträgt in derselben Angelegenheit höchstens 30 Millionen Euro, soweit durch Gesetz kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist. Sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen wegen verschiedener Gegenstände Auftraggeber, beträgt der Wert für jede Person höchstens 30 Millionen Euro, insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Millionen Euro.
(1) Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühren nur einmal.
(2) Jeder der Auftraggeber schuldet die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre; die Dokumentenpauschale nach Nummer 7000 des Vergütungsverzeichnisses schuldet er auch insoweit, wie diese nur durch die Unterrichtung mehrerer Auftraggeber entstanden ist. Der Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht mehr als die nach Absatz 1 berechneten Gebühren und die insgesamt entstandenen Auslagen fordern.
(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.
(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.
(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.
(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.
(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.
(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.
(1) In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet.
(2) Der Wert beträgt in derselben Angelegenheit höchstens 30 Millionen Euro, soweit durch Gesetz kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist. Sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen wegen verschiedener Gegenstände Auftraggeber, beträgt der Wert für jede Person höchstens 30 Millionen Euro, insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Millionen Euro.
(1) Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühren nur einmal.
(2) Jeder der Auftraggeber schuldet die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre; die Dokumentenpauschale nach Nummer 7000 des Vergütungsverzeichnisses schuldet er auch insoweit, wie diese nur durch die Unterrichtung mehrerer Auftraggeber entstanden ist. Der Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht mehr als die nach Absatz 1 berechneten Gebühren und die insgesamt entstandenen Auslagen fordern.
Der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagdschaden erlischt, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Behörde anmeldet. Bei Schaden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn er zweimal im Jahre, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober, bei der zuständigen Behörde angemeldet wird. Die Anmeldung soll die als ersatzpflichtig in Anspruch genommene Person bezeichnen.