Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben - BImAG | § 7 Wirtschaftsplan
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Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Inhaltsverzeichnis
(1) Der Vorstand stellt vor Beginn des Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan auf, der
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eine Vorschau-Gewinn- und Verlustrechnung, - -
eine Überleitungsrechnung auf Einnahmen und Ausgaben einschließlich der Investitionsplanung, - -
eine Personalplanung
(2) Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung des Verwaltungsrats. Die Abführung an den Bundeshaushalt erfolgt auf der Grundlage des Wirtschaftsplanes. Die Höhe der Abführung soll sich am Jahresüberschuss der Bundesanstalt orientieren.
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published on 19/02/2009 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 172/08 vom 19. Februar 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GKG § 2 Abs. 1 Satz 1 Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ist von der Zahlung der Gerichtskosten nicht befr
published on 27/11/2014 00:00
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt von der Beklagten Einsicht in Akten, die den Verkauf eines Grundstücks betreffen.
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