Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben - BImAG | § 1 Errichtung, Zweck, Sitz

(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen wird eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zum 1. Januar 2005 errichtet. Sie trägt die Bezeichnung "Bundesanstalt für Immobilienaufgaben" (BImA). Die Bundesanstalt nimmt die ihr vom Bund übertragenen liegenschaftsbezogenen sowie sonstigen Aufgaben eigenverantwortlich wahr. Hierzu gehören insbesondere die Verwaltung von Liegenschaften, die von Dienststellen der Bundesverwaltung zur Erfüllung ihrer Aufgaben genutzt werden (Dienstliegenschaften), sowie die zivilen Bauangelegenheiten des Bundes insbesondere auf den Dienstliegenschaften; die gesetzlich festgelegte Zuständigkeit des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung für die Durchführung von Bauaufgaben bleibt unberührt. Die Bundesanstalt hat das Ziel, eine einheitliche Verwaltung des Liegenschaftsvermögens des Bundes nach kaufmännischen Grundsätzen und unter Berücksichtigung des in § 15 des Bundes-Klimaschutzgesetzes festgelegten Ziels der klimaneutralen Bundesverwaltung bis 2030 sowie der Vorbildfunktion öffentlicher Gebäude bei der energetischen Sanierung vorzunehmen und nicht betriebsnotwendiges Vermögen wirtschaftlich zu veräußern.

(1a) Die Bundesanstalt hat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz auch bau-, wohnungs-, stadtentwicklungspolitische und ökologische Ziele des Bundes zu unterstützen.

(2) Die Bundesanstalt hat ihren Sitz in Bonn. Sie hat das Recht, Außenstellen als Haupt- oder Nebenstellen einzurichten.

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Referenzen - Gesetze | § 20b SGB 5

§ 20b SGB 5 zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

§ 20b SGB 5 wird zitiert von 1 anderen §§ im Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477).

Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben - BImAG | § 6 Finanzierung


(1) Die Bundesanstalt deckt ihren Aufwand für die ihr nach den §§ 1 und 2 übertragenen Aufgaben aus den Erträgen der Verwaltung und Verwertung des ihr übertragenen Bundesvermögens und aus vereinbarten Erstattungen. Die Bundesanstalt kann in ihrer Erö
§ 20b SGB 5 zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bundes-Klimaschutzgesetz - KSG | § 15 Klimaneutrale Bundesverwaltung


(1) Der Bund setzt sich zum Ziel, die Bundesverwaltung bis zum Jahr 2030 klimaneutral zu organisieren. Zur Verwirklichung dieses Zieles verabschiedet die Bundesregierung spätestens im Jahr 2023 und im Folgenden alle fünf Jahre Maßnahmen, die von den

Referenzen - Urteile | § 20b SGB 5

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8 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 20b SGB 5.

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Feb. 2009 - V ZR 172/08

bei uns veröffentlicht am 19.02.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 172/08 vom 19. Februar 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GKG § 2 Abs. 1 Satz 1 Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ist von der Zahlung der Gerichtskosten nicht befr

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Juli 2015 - V ZR 205/14

bei uns veröffentlicht am 17.07.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 205/14 Verkündet am: 17. Juli 2015 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 25. März 2015 - 6 C 12/14

bei uns veröffentlicht am 25.03.2015

Tatbestand 1 Die beklagte Bundesanstalt für Immobilienaufgaben sowie das Land Berlin, der Beigeladene zu 2, waren jeweils Eigentümer von Teilflächen des ehemaligen Berli

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 27. Nov. 2014 - 7 C 12/13

bei uns veröffentlicht am 27.11.2014

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt von der Beklagten Einsicht in Akten, die den Verkauf eines Grundstücks betreffen.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 19. Sept. 2014 - 20 A 281/13.PVB

bei uns veröffentlicht am 19.09.2014

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 1Gründe 2I. 3Am 2. November 2007 schlossen das Bundesministerium des Innern, das Bundesministerium der Finanzen und die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben eine Dachve

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 16. Juni 2014 - 5 B 1189/13

bei uns veröffentlicht am 16.06.2014

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. September 2013 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Stre

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 11. Sept. 2013 - 8 C 11/12

bei uns veröffentlicht am 11.09.2013

Tatbestand 1 Das klagende Land macht gegen die beklagte Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) Ansprüche wegen in Berlin belegener Grundstücke geltend, die vor 1945

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 30. Mai 2007 - 3 O 58/07

bei uns veröffentlicht am 30.05.2007

Tenor Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 28.02.2007 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelass

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