Verteilung der Versorgungslasten
(1) Der Bund erbringt die Versorgungs- und Beihilfeleistungen für die ehemaligen Beamtinnen und Beamten der Bundesvermögensverwaltung.
(2) Der Bund zahlt die Versorgungsbezüge für die Beamtinnen und Beamten der Bundesanstalt sowie die Beihilfeleistungen für deren Versorgungsempfänger.
(3) Die Bundesanstalt führt jährlich Beiträge an den Bund in Höhe von 33 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Bruttobezüge ihrer aktiven Beamtinnen und Beamten sowie der fiktiven Bruttobezüge ihrer ruhegehaltfähig beurlaubten Beamtinnen und Beamten ab.
Passende Werkzeuge
- VerbraucherrechtAbnahme-Fiktions-Warner (Werkvertrag, Paragraf 640 BGB)Gilt Ihr Werk als abgenommen, obwohl Sie es nie abgenommen haben? Wer auf eine Abnahme-Aufforderung nicht reagiert, dem gilt das Werk nach Fristablauf als abgenommen (Paragraf 640 Abs. 2 BGB). Beim Verbraucher aber nur mit Textform-Hinweis. Der Warner rechnet die Frist und zeigt, was die Fiktion kippt.✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
- Schulden & InsolvenzAnfG-Fristen- und Angriffspfad-Pruefer (Anfechtungsgesetz)Pruefen Sie, ob eine Vermoegensuebertragung des Schuldners nach dem Anfechtungsgesetz noch angreifbar ist: massgeblicher Vornahmezeitpunkt nach Paragraf 8 AnfG (nicht die Grundbucheintragung) und vier Tatbestaende parallel mit dem jeweils spaetesten fristwahrenden Klagedatum.✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
Rechner und Assistenten zu diesem Rechtsgebiet. Sie geben eine erste Orientierung und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Der Rechner rechnet mit dem heutigen Rechtsstand; der Text auf dieser Seite kann älter sein.
Fachbewertung & LKG-Relevanz
Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)Für vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.
Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken
Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.