Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben - BImAG | § 13 Auflösung von Organisationseinheiten der Bundesvermögensverwaltung
Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben - BImAG | § 13 Auflösung von Organisationseinheiten der Bundesvermögensverwaltung
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Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Inhaltsverzeichnis
Die Bundesvermögensämter, die Bundesforstämter und die Bundesvermögensabteilungen der Oberfinanzdirektionen als Organisationseinheiten der Bundesvermögensverwaltung sind mit Ablauf des 31. Dezember 2004 aufgelöst.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Bei den in § 13 genannten Organisationseinheiten am 31. Dezember 2004 anhängige Verwaltungsverfahren werden von der Bundesanstalt fortgeführt. Die Bundesanstalt handelt als zuständige Stelle des Bundes und vertritt ihn auch vor Gericht.
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 17/07/2015 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 205/14 Verkündet am: 17. Juli 2015 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
published on 11/09/2013 00:00
Tatbestand
1
Das klagende Land macht gegen die beklagte Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) Ansprüche wegen in Berlin belegener Grundstücke geltend, die vor 1945
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