Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben - BImAG | § 14 Überleitung von Verfahren

Bei den in § 13 genannten Organisationseinheiten am 31. Dezember 2004 anhängige Verwaltungsverfahren werden von der Bundesanstalt fortgeführt. Die Bundesanstalt handelt als zuständige Stelle des Bundes und vertritt ihn auch vor Gericht.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

zitiert 1 andere §§ aus dem .

Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben - BImAG | § 13 Auflösung von Organisationseinheiten der Bundesvermögensverwaltung


Die Bundesvermögensämter, die Bundesforstämter und die Bundesvermögensabteilungen der Oberfinanzdirektionen als Organisationseinheiten der Bundesvermögensverwaltung sind mit Ablauf des 31. Dezember 2004 aufgelöst.

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 11. Sept. 2013 - 8 C 11/12

bei uns veröffentlicht am 11.09.2013

Tatbestand 1 Das klagende Land macht gegen die beklagte Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) Ansprüche wegen in Berlin belegener Grundstücke geltend, die vor 1945

Referenzen

Die Bundesvermögensämter, die Bundesforstämter und die Bundesvermögensabteilungen der Oberfinanzdirektionen als Organisationseinheiten der Bundesvermögensverwaltung sind mit Ablauf des 31. Dezember 2004 aufgelöst.