Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben - BImAG | § 14 Überleitung von Verfahren
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Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Inhaltsverzeichnis
Bei den in § 13 genannten Organisationseinheiten am 31. Dezember 2004 anhängige Verwaltungsverfahren werden von der Bundesanstalt fortgeführt. Die Bundesanstalt handelt als zuständige Stelle des Bundes und vertritt ihn auch vor Gericht.
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Die Bundesvermögensämter, die Bundesforstämter und die Bundesvermögensabteilungen der Oberfinanzdirektionen als Organisationseinheiten der Bundesvermögensverwaltung sind mit Ablauf des 31. Dezember 2004 aufgelöst.
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1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 11/09/2013 00:00
Tatbestand
1
Das klagende Land macht gegen die beklagte Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) Ansprüche wegen in Berlin belegener Grundstücke geltend, die vor 1945
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Annotations
Die Bundesvermögensämter, die Bundesforstämter und die Bundesvermögensabteilungen der Oberfinanzdirektionen als Organisationseinheiten der Bundesvermögensverwaltung sind mit Ablauf des 31. Dezember 2004 aufgelöst.