Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben - BImAG | § 14 Überleitung von Verfahren

Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben - BImAG | § 14 Überleitung von Verfahren
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Bei den in § 13 genannten Organisationseinheiten am 31. Dezember 2004 anhängige Verwaltungsverfahren werden von der Bundesanstalt fortgeführt. Die Bundesanstalt handelt als zuständige Stelle des Bundes und vertritt ihn auch vor Gericht.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


Die Bundesvermögensämter, die Bundesforstämter und die Bundesvermögensabteilungen der Oberfinanzdirektionen als Organisationseinheiten der Bundesvermögensverwaltung sind mit Ablauf des 31. Dezember 2004 aufgelöst.
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 11/09/2013 00:00

Tatbestand 1 Das klagende Land macht gegen die beklagte Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) Ansprüche wegen in Berlin belegener Grundstücke geltend, die vor 1945
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

Annotations

Die Bundesvermögensämter, die Bundesforstämter und die Bundesvermögensabteilungen der Oberfinanzdirektionen als Organisationseinheiten der Bundesvermögensverwaltung sind mit Ablauf des 31. Dezember 2004 aufgelöst.