Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben - BImAG | § 6 Finanzierung

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(1) Die Bundesanstalt deckt ihren Aufwand für die ihr nach den §§ 1 und 2 übertragenen Aufgaben aus den Erträgen der Verwaltung und Verwertung des ihr übertragenen Bundesvermögens und aus vereinbarten Erstattungen. Die Bundesanstalt kann in ihrer Eröffnungsbilanz und in den folgenden Jahresabschlüssen Rücklagen bilden. Mit Feststellung des Jahresabschlusses durch den Verwaltungsrat ist über die Verwendung des Bilanzgewinnes zu beschließen. Einzelheiten regelt die Satzung.

(2) Die Bundesanstalt hat kein Recht zur Kreditaufnahme am Markt; notwendige Kredite gewährt der Bund nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes.

(3) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bundesanstalt findet nicht statt. § 12 Abs. 2 der Insolvenzordnung ist entsprechend in der Weise anzuwenden, dass sich die Ansprüche der Arbeitnehmer gegen den Bund richten.

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(1) Unzulässig ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen 1. des Bundes oder eines Landes;2. einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht eines Landes untersteht, wenn das Landesrecht dies bestimmt. (2) Hat ein Land nach
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Auf die Bundesanstalt gehen die Aufgaben über, die am 31. Dezember 2004 den Bundesvermögensämtern, den Bundesforstämtern und den Bundesvermögensabteilungen der Oberfinanzdirektionen übertragen sind. Dazu gehören neben den sonst übertragenen Aufga

(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen wird eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zum 1. Januar 2005 errichtet. Sie trägt die Bezeichnung "Bundesanstalt für Immobilienaufgaben" (BImA). Die Bundesans
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published on 19.02.2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 172/08 vom 19. Februar 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GKG § 2 Abs. 1 Satz 1 Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ist von der Zahlung der Gerichtskosten nicht befr
published on 15.04.2009 00:00

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 28. März 2008 - 3 A 816/06 - geändert: Der Bescheid des Beklagten vom 09. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2006 sowie i
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(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen wird eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zum 1. Januar 2005 errichtet. Sie trägt die Bezeichnung "Bundesanstalt für Immobilienaufgaben" (BImA). Die Bundesanstalt nimmt die...
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