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§ 73Amtlich · § 5 UrhG

Vermögensbuchführung, integrierte Buchführung

Zeitreise: 12.05.2026‹ § 72§ 74 ›

(1) Über das Vermögen und die Schulden ist Buch zu führen oder ein anderer Nachweis zu erbringen. Das Nähere regelt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof.

(2) Die Buchführung über das Vermögen und die Schulden ist mit der Buchführung über die Einnahmen und Ausgaben zu verbinden.

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