Bundeshaushaltsordnung - BHO | § 85 Übersichten zur Haushaltsrechnung
Der Haushaltsrechnung sind Übersichten beizufügen über
- 1.
die über- und außerplanmäßigen Ausgaben einschließlich der Vorgriffe und ihre Begründung, - 2.
die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand an Sondervermögen und Rücklagen, - 3.
den Jahresabschluß bei Bundesbetrieben, - 4.
die Gesamtbeträge der nach § 59 erlassenen Ansprüche nach Geschäftsbereichen, - 5.
die nicht veranschlagten Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen.
Referenzen - Gesetze |
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(1) Das zuständige Bundesministerium darf Ansprüche nur 1. stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung...