Bundeshaushaltsordnung - BHO | § 25 Überschuß, Fehlbetrag

(1) Der Überschuß oder der Fehlbetrag ist der Unterschied zwischen den tatsächlich eingegangenen Einnahmen (Ist-Einnahmen) und den tatsächlich geleisteten Ausgaben (Ist-Ausgaben).

(2) Ein Überschuß ist insbesondere zur Verminderung des Kreditbedarfs oder zur Tilgung von Schulden zu verwenden oder der Konjunkturausgleichsrücklage zuzuführen. Wird der Überschuß zur Schuldentilgung verwendet oder der Konjunkturausgleichsrücklage zugeführt, ist er in den nächsten festzustellenden Haushaltsplan einzustellen. § 6 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 582) bleibt unberührt.

(3) Ein Fehlbetrag ist spätestens in den Haushaltsplan für das zweitnächste Haushaltsjahr einzustellen. Er darf durch Einnahmen aus Krediten nur gedeckt werden, soweit die Möglichkeiten einer Kreditaufnahme nicht ausgeschöpft sind.

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(1) Bei der Ausführung des Bundeshaushaltsplans kann im Falle einer die volkswirtschaftliche Leistungsfähigkeit übersteigenden Nachfrageausweitung die Bundesregierung das Bundesministerium der Finanzen ermächtigen, zur Erreichung der Ziele des § 1 di

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Verwaltungsgericht Köln Urteil, 16. Juni 2016 - 1 K 1188/15

bei uns veröffentlicht am 16.06.2016

Tenor Der Beitragsbescheid vom 06.02.2015 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 1Tatbestand 2Der Kläger, ein Gewerbetreibender im Bereich der Immobilienvermittlung, wendet sich gegen die Erhebung des IHK-Beitrags für das Ja

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 16. Juni 2016 - 1 K 1838/15

bei uns veröffentlicht am 16.06.2016

Tenor Der Beitragsbescheid vom 06.03.2015 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 1Tatbestand 2Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wendet sich gegen die                   Erhebung des IHK-Beitrags für da

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(1) Bei der Ausführung des Bundeshaushaltsplans kann im Falle einer die volkswirtschaftliche Leistungsfähigkeit übersteigenden Nachfrageausweitung die Bundesregierung das Bundesministerium der Finanzen ermächtigen, zur Erreichung der Ziele des § 1 die Verfügung...