Bundeshaushaltsordnung - BHO | § 18 Kreditermächtigungen

Bundeshaushaltsordnung - BHO | § 18 Kreditermächtigungen
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Bundeshaushaltsordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Einnahmen aus Krediten zur Deckung von Ausgaben dürfen nur bis zur Höhe der nach dem Gesetz zur Ausführung von Artikel 115 des Grundgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zulässigen Kreditaufnahme in den Haushaltsplan eingestellt werden.

(2) Das Haushaltsgesetz bestimmt, bis zu welcher Höhe das Bundesministerium der Finanzen Kredite aufnehmen darf

1.
zur Deckung von Ausgaben,
2.
zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft (Kassenverstärkungskredite). Soweit diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden. Kassenverstärkungskredite dürfen nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie aufgenommen worden sind, fällig werden.

(3) Die Ermächtigungen nach Absatz 2 Nr. 1 gelten bis zum Ende des nächsten Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das zweitnächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes. Die Ermächtigungen nach Absatz 2 Nr. 2 gelten bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes.

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published on 22/02/2018 00:00

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 28. April 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2017 wird in Höhe von ... EUR aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger und die Beklagte j
published on 22/02/2018 00:00

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2017 wird in Höhe von ... EUR aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin und die Bekla
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