Bankrecht: Zum Recht der außerordentlichen Kündigung einer Kontoverbindung

11.12.2013

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Eine Bank muss bei einer ordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses nach Nr. 19 I AGB-Banken 2002 keine Abwägung ihrer Interessen mit den Interessen des Kunden vornehmen.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 15.01.2013 (Az.: XI ZR 22/12) folgendes entschieden:

Eine ordentliche Kündigung nach Nr. 19 I AGB-Banken 2002 setzt nicht voraus, dass die Bank eine Abwägung ihrer Interessen an einer Beendigung des Vertragsverhältnisses mit den Interessen des Kunden an dessen Fortbestand vornimmt.

Das vom Grundsatz der Privatautonomie beherrschte bürgerliche Recht enthält keine über eine mittelbare Drittwirkung des allgemeinen Gleichheitssatzes begründbare allgemeine Pflicht zur gleichmäßigen Behandlung sämtlicher Vertragspartner (hier bei der Ausübung eines vertraglich vereinbarten ordentlichen Kündigungsrechts). Die mittelbare Geltung des Art. 3I GG im Verhältnis einzelner Privatrechtssubjekte zueinander setzt ein soziales Machtverhältnis voraus. Dieses Machtverhältnis ergibt sich nicht allein aus der kreditwirtschaftlichen Betätigung einer privaten Bank.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 9. Dezember 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.


Tatbestand:

Die als Kapitalgesellschaft organisierte Klägerin nimmt die beklagte Bank auf Feststellung des Fortbestehens eines Girovertrages in Anspruch.

Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten seit dem 11. September 2006 ein Girokonto, das sie für ihr Verlagsgeschäft nutzte. Ihrer Vertragsbeziehung zur Beklagten lagen deren Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand Mai 2002 (nachfolgend: AGB-Banken 2002) zugrunde, die unter anderem folgende Klausel enthielten:

"Kündigungsrechte der Bank

Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
Die Bank kann die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Geschäftsbeziehungen, für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist kündigen (zum Beispiel den Scheckvertrag, der zur Nutzung von Scheckvordrucken berechtigt). Bei der Bemessung der Kündigungsfrist wird die Bank auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht nehmen. Für die Kündigung der Führung von laufenden Konten und Depots beträgt die Kündigungsfrist mindestens sechs Wochen."

Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 22. Juli 2009 mit, sie sehe sich "aus grundsätzlichen Erwägungen" nicht mehr in der Lage, "die Kontoverbindung" mit der Klägerin aufrecht zu erhalten. Zugleich kündigte sie "gemäß Ziffer 19 unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Kontoverbindung" zum 3. September 2009.

Die Klägerin erwirkte am 4. September 2009 eine einstweilige Verfügung des Inhalts, der Beklagten werde aufgegeben, das Girokonto "bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache weiterzuführen".

Das Landgericht hat die auf Feststellung des Fortbestehens des Girovertrages gerichtete Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie ihr Feststellungsbegehren weiterverfolgt.


Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

Die Klage sei unbegründet, da die Beklagte den Girovertrag durch Kündigung wirksam beendet habe. Dabei könne dahinstehen, ob die Beklagte bei Abgabe der Erklärung vom 22. Juli 2009 - wie von der Klägerin bestritten - wirksam vertreten worden sei. Jedenfalls mittels der Klageerwiderung habe die Beklagte die Kündigung "bekräftigt und sie damit erneut ausgesprochen". Dass sie mit der Klageerwiderung nicht neuerlich eine Frist gesetzt habe, sei unerheblich, weil die (erneute) Kündigung gemäß der gegen die Beklagte erlassenen einstweiligen Verfügung erst mit einer Entscheidung des Rechtsstreits in erster Instanz habe wirken können und sollen. Art. 3 GG habe die Beklagte an einer Kündigung nicht gehindert, weil sie nicht Grundrechtsverpflichtete sei. Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG habe zugunsten der Klägerin einer Kündigung nicht widerstritten, weil die Klägerin nicht eine von dieser Bestimmung privilegierte politische Partei sei. Berechtigte Belange der Klägerin habe die Beklagte nicht bei der Kündigung selbst, sondern nur bei der Bemessung der Frist berücksichtigen müssen. Insbesondere habe ihr keine "Angemessenheitsprüfung" oder Interessenabwägung mit den Belangen der Klägerin oblegen, zumal sich die Klägerin nicht darauf berufen habe, es sei kein anderes Kreditinstitut bereit, mit ihr einen Girovertrag einzugehen. Die Wirksamkeit der Kündigung scheitere auch nicht an § 242 BGB oder § 226 BGB.

Dies hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.

Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, der Klageantrag, der auf die Feststellung des Fortbestands des Girovertrages als eines Rechtsverhältnisses über den Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung hinaus gerichtet ist, entspreche den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Im Ergebnis richtig hat es weiter angenommen, mittels Nr. 19 Abs. 1 AGB-Banken 2002 sei ein ordentliches Kündigungsrecht wirksam vereinbart, auch wenn die Bestimmung der Beklagten nicht abverlange, vorab eine Abwägung ihrer Interessen an einer Beendigung des Vertragsverhältnisses mit den Interessen der Klägerin an dessen Fortbestand vorzunehmen, und sie eine Mindestkündigungsfrist von (nur) sechs Wochen vorsehe. Nr. 19 Abs. 1 AGB-Banken 2002 hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand.

Nr. 19 Abs. 1 AGB-Banken 2002 unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB. Gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kontrollfähig, die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen enthalten. Hierunter fallen Regelungen über das Recht zur (ordentlichen) Kündigung.

Nr. 19 Abs. 1 AGB-Banken 2002 benachteiligt die Klägerin nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.

Eine unangemessene Benachteiligung ergibt sich bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 nach Maßgabe seines Art. 11 Abs. 2 nicht aus einer Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der den Girovertrag beherrschenden gesetzlichen Regelung (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Das Giroverhältnis ist ein Geschäftsbesorgungsverhältnis, das durch dienstvertragliche Elemente geprägt ist. Da der Girovertrag Dienste höherer Art zum Gegenstand hat, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen, konnte er bis zum 1. November 2009 nach §§ 627, 675 BGB ordentlich gekündigt werden, ohne dass nach diesen Regelungen ein Kündigungsgrund angegeben werden musste oder gesetzliche Vorschriften eine längere Mindestkündigungsfrist verlangten.

Aber auch nach Inkrafttreten des Zahlungsdiensterichtlinie-Umsetzungsgesetzes kommt Nr. 19 Abs. 1 AGB-Banken 2002 keine unangemessen benachteiligende Wirkung im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu. Dieses Gesetz sieht ein (allerdings der Vereinbarung bedürftiges) Kündigungsrecht des Zahlungsdienstleisters in § 675h Abs. 2 BGB vor. Begründungspflichten für die ordentliche Kündigung führt es nicht ein. Zwar weicht Nr. 19 Abs. 1 AGB-Banken 2002 bei der Bemessung der Mindestkündigungsfrist von § 675h Abs. 2 Satz 2 BGB ab. Diese Abweichung ist aber im Verhältnis zur Klägerin, bei der es sich nicht um einen Verbraucher handelt, von § 675e Abs. 4 BGB gedeckt. Eine gegenüber dem gesetzlichen Leitbild im Verhältnis zum Verbraucher verkürzte Kündigungsfrist konnte auch in (fortwirkenden) Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten vereinbart werden.

Eine nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB relevante Abweichung vom gesetzlichen Leitbild lässt sich - die Beklagte ist weder aufgrund ihrer Organisationsstruktur noch aufgrund der Verfasstheit ihrer Anteilseigner nach Art. 1 Abs. 3 GG unmittelbar an die Grundrechte gebunden - nicht mit einem Verweis auf die mittelbare Drittwirkung des Art. 3 GG begründen. Unterstellt, Art. 3 GG wirke über § 307 BGB auf privatrechtliche Beziehungen ein, reicht seine Ausstrahlung höchstens so weit, eine systematische Diskriminierung einzelner Personen oder Gruppen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verbieten. Solche Vorgaben macht Nr. 19 Abs. 1 AGB-Banken 2002 nicht, so dass er mit § 307 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 3 GG nicht in Kollision geraten kann.

Die Bestimmung weicht schließlich nicht so wesentlich von § 242 BGB ab, dass eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB anzunehmen wäre.

Zwar gehören auch Leistungs- und Schutzpflichten gemäß § 242 BGB zu den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, wenn sie nur im Hinblick auf den Vertragszweck so bedeutsam sind, dass eine Freizeichnung des Verwenders die angemessene Risikoverteilung empfindlich störte. Auf dieser Ebene ist § 242 BGB, der an sich von den Spezialregelungen der §§ 307 ff. BGB verdrängt wird, für die Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen unvermindert von Belang. Weiter ist eine Kündigung mit § 242 BGB unvereinbar, wenn sie eine marktbeherrschende Stellung unzulässig ausnutzt, und entsprechend eine Regelung, die eine solche Kündigung ermöglicht, im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen.

Der Beklagten kommt indessen weder eine marktbeherrschende Stellung zu, die sich spiegelbildlich in einem Kontrahierungszwang ausdrückte, noch unterliegt sie aufgrund sonstiger gesetzlicher Bestimmungen einem Kontrahierungszwang. Entsprechend hindert § 242 BGB unter diesem Gesichtspunkt die Ermächtigung zu einer grund- und begründungslosen ordentlichen Kündigung in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht.

Die Ausübung des Kündigungsrechts auf der Grundlage der Nr. 19 Abs. 1 AGB-Banken 2002 war im konkreten Fall auch nicht verbots- oder treuwidrig.

Die Nichtigkeit einer Kündigung ergab sich zunächst nicht aus § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG i.V.m. § 134 BGB.

Sollte die Beklagte, was die Klägerin in den Vorinstanzen vermutet, die Beklagte aber nicht geltend gemacht hat, das Vertragsverhältnis wegen der weltanschaulichen Ausrichtung der Klägerin gekündigt haben, ist § 19 Abs. 1 AGG ohne Rücksicht auf seine weiteren Voraussetzungen schon deshalb nicht einschlägig, weil der Gesetzgeber bewusst davon Abstand genommen hat, das zivilrechtliche Diskriminierungsverbot auf Benachteiligungen wegen solcher Überzeugungen zu erstrecken (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/2022, S. 13). Auch die der Regelung zugrunde liegenden Richtlinien 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft und 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen enthalten insoweit keine weitergehenden Anforderungen.

Dass auf sie ein sonstiger Grund im Sinne des § 19 AGG zutreffe, hat die Klägerin ebenso wenig dargetan wie Indizien im Sinne des § 22 AGG für eine Benachteiligung wegen eines solchen Grundes. Es bedarf daher auch im Licht der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den möglichen Voraussetzungen der Vermutung einer diskriminierenden Behandlung keiner weiteren Ausführungen dazu, ob § 19 AGG auf Giroverträge Anwendung findet.

Eine Kündigung nach Maßgabe der Nr. 19 Abs. 1 AGB-Banken 2002 scheitert auch nicht an § 242 BGB.

Dass Nr. 19 Abs. 1 AGB-Banken 2002 eine Inhaltskontrolle besteht, schließt eine Überprüfung einer danach ausgesprochenen Kündigung anhand des § 242 BGB nicht aus. Nach allgemeinen Grundsätzen kann die Berufung des Verwenders auf eine Klausel unter besonderen Umständen des Einzelfalls gegen Treu und Glauben verstoßen, auch wenn die Klausel an sich einer Inhaltskontrolle standhält.

Ein Verstoß gegen § 242 BGB lässt sich unter Verweis auf eine mittelbare Drittwirkung des Art. 3 Abs. 1 GG nicht daraus herleiten, die Beklagte habe der Klägerin gekündigt, indessen Vertragsbeziehungen zu anderen solventen Geschäftskunden aufrecht erhalten und damit ohne Rechtfertigung Gleiches ungleich behandelt.

Das vom Grundsatz der Privatautonomie beherrschte bürgerliche Recht enthält keine über eine mittelbare Drittwirkung des allgemeinen Gleichheitssatzes begründbare allgemeine Pflicht zur gleichmäßigen Behandlung. Eine der unmittelbaren Geltung gleichkommende generelle Bindung von Privatrechtssubjekten an den Gleichheitssatz besteht nicht, da dies die privatrechtliche Vertragsfreiheit und die grundgesetzlichen Freiheitsrechte aushebelt. Ob der allgemeine Gleichheitssatz gilt, richtet sich danach, ob im Verhältnis einzelner Privatrechtssubjekte zueinander ein (soziales) Machtverhältnis besteht. Ein solches soziales Machtverhältnis existiert zwischen den Parteien nicht. Es kann insbesondere nicht allein mit der (kredit-)wirtschaftlichen Betätigung der Beklagten belegt werden. Erst recht ist für einen Missbrauch eines Machtverhältnisses nichts ersichtlich. Entsprechend oblag es der Beklagten nicht, eine Ungleichbehandlung der Klägerin im Verhältnis zu anderen Kunden mittels einer Angemessenheits- oder Verhältnismäßigkeitsprüfung sachlich zu rechtfertigen.

Dass die Beklagte im Sinne eines selbständigen (mittelbaren) Geltungsgrundes des Art. 3 Abs. 1 GG über § 242 BGB das Angebot, Girokonten zu führen, unterschiedslos und ohne Ansehen der Person ihres Vertragspartners gleichsam "an die Öffentlichkeit" gerichtet und dadurch ihre Bereitschaft verlautbart habe, generell und unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall jedem den Zugang zu ihren Leistungen dauerhaft zu eröffnen, der sich im Rahmen des üblichen Verhaltens bewege, so dass sie sich - vergleichbar den zur Einschränkung des Hausrechts entwickelten Grundsätzen - eine Beschränkung ihres Kündigungsrechts gefallen lassen müsse, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Schon die Vereinbarung der Nr. 19 Abs. 1 AGB-Banken 2002 streitet dagegen. Aus der Empfehlung des Zentralen Kreditausschusses zum "Girokonto für jedermann", die sich nicht auf Kapitalgesellschaften bezieht, ergibt sich keine in diesem Zusammenhang beachtliche Einschränkung des Kündigungsrechts.

Eine Kündigung war auch nicht aufgrund einer mittelbaren Drittwirkung des Art. 3 Abs. 3 GG treuwidrig, wenn sie - wie mangels Aufklärung der Beweggründe der Beklagten durch das Berufungsgericht im Revisionsverfahren hier zugunsten der Klägerin zu unterstellen - von deren politischer Anschauung motiviert war. Abgesehen davon, ob die Klägerin als Kapitalgesellschaft nach Art. 19 Abs. 3 GG überhaupt spezielle Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 GG für sich in Anspruch nehmen könnte, reicht die Ausstrahlungswirkung des Art. 3 Abs. 3 GG unabhängig davon, ob ihr im Wege der mittelbaren Drittwirkung eine im Vergleich zum allgemeinen Gleichheitssatz größere Durchschlagskraft zukommt, parallel zu den Wertungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes nicht so weit, dass die Beklagte bei ihrer Entscheidung über den Fortbestand des Girovertrages nicht die politischen Auffassungen ihres Vertragspartners berücksichtigen durfte. Gleiches gilt, soweit sich die Klägerin auf Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG beruft.

Der konkrete Fall bietet schließlich keine Besonderheiten, die nach den allgemein zu § 242 BGB entwickelten Grundsätzen eine Kündigung als rechtsmissbräuchlich bzw. als schikanös (§ 226 BGB) oder eine Kündigungsfrist von sechs Wochen als zu kurz bemessen erscheinen ließen. Die Klägerin hat einen Girovertrag mit der Beklagten geschlossen, bei dem das Recht zur ordentlichen (begründungslosen) Kündigung vereinbart war. Der Vorwurf eines treuwidrig widersprüchlichen Verhaltens ist der Beklagten bei Ausübung ihres Kündigungsrechts nach Abschluss des Vertrages daher nicht zu machen. Eine Kündigung zur Unzeit ist nicht erkennbar. Dass sich andere Kreditinstitute geweigert hätten, mit der Klägerin in Geschäftsverbindung zu treten, und der Geschäftsbetrieb der Klägerin im Falle der Beendigung ihrer Geschäftsbeziehungen zur Beklagten aufgrund seiner besonderen Struktur auch als Ansichtsversand zum Erliegen kommen müsste, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Dass mit der Beendigung des Girovertrages Unbequemlichkeiten verbunden sein mögen, die sich etwa in der Neuauflage von Geschäftspapier, der Änderung von Datenverarbeitungsprozessen oder dem Erfordernis der Benachrichtigung von Geschäftspartnern ergeben, begründet den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs nicht.

Rechtsfehlerhaft ist aber die Annahme des Berufungsgerichts, jedenfalls mittels der Klageerwiderung habe die Beklagte den Girovertrag gekündigt, so dass es auf die Frage ihrer wirksamen Vertretung bei Abgabe der Kündigungserklärung vom 22. Juli 2009 nicht ankomme. Das wird von der Revision freilich nicht ausdrücklich moniert. Sie stellt das Berufungsurteil jedoch - wie in der Revisionsverhandlung nochmals ausdrücklich bekräftigt - "in vollem Umfange und unter jedem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt zur Überprüfung durch den Bundesgerichtshof" und rügt "die Verletzung des gesamten materiellen Rechts".

Zwar durfte das Berufungsgericht nach der Fassung des Klageantrags, dessen Begründetheit den Fortbestand des Vertragsverhältnisses bis zum Schluss der letzten mündlichen (Tatsachen-)Verhandlung voraussetzte, jede beliebige Kündigung herausgreifen, ohne an eine bestimmte Prüfungsreihenfolge gebunden zu sein.

Die Auslegung der Klageerwiderung als Kündigung durch das Berufungsgericht verletzt indessen anerkannte Grundsätze der Auslegung, weil sie den Wortlaut der Erklärung verfehlt.

Die tatrichterliche Auslegung einer Prozesshandlung, die zugleich eine materiell-rechtliche Erklärung enthält oder enthalten kann, unterliegt der revisionsrechtlichen Prüfung jedenfalls darauf, ob anerkannte Auslegungsgrundsätze, gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind. Ob Prozesshandlungen, denen in diesem Sinne eine Doppelnatur zukommt, vom Revisionsgericht - was ihren materiell-rechtlichen Teil betrifft - in weitergehendem Umfang unbeschränkt und selbständig ausgelegt werden können, bedarf keiner Entscheidung, weil sich die Auslegung des Tatrichters schon aufgrund einer beschränkten Nachprüfung als rechtsfehlerhaft erweist.

Das Berufungsgericht hat die Klageerwiderung in einer Weise interpretiert, die mit ihrem klaren Wortlaut in Widerspruch steht.

Zu den allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätzen gehört, dass in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen sind. Aus der Formulierung der Klageerwiderung, die sich allein mit der Wirksamkeit der Erklärung vom 22. Juli 200 auseinandersetzt, ergibt sich unmissverständlich, dass mit ihr nicht selbst die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Klägerin ausgesprochen werden sollte.

Zwar kann das Verhalten einer Partei, die in einem Rechtsstreit mit ihrem Vertragspartner über das (Fort-)Bestehen eines Vertragsverhältnisses streitet, als Ausdruck des Kündigungswillens gewertet werden. Voraussetzung ist allerdings, dass dieser Kündigungswille in Übereinstimmung mit der vertraglichen Regelung, auf die das Kündigungsrecht gestützt wird, zum Ausdruck kommt. Hier hat die Beklagte nicht nur jede Äußerung des Inhalts unterlassen, sie wolle (wenigstens) mit dem Zugang der Klageerwiderung das Vertragsverhältnis zur Klägerin beenden, sondern darüber hinaus von jeglicher Fristsetzung nach Nr. 19 Abs. 1 Satz 1 AGB-Banken 2002 abgesehen. Dieses Versäumnis kann nicht, wie vom Berufungsgericht versucht, durch einen Verweis auf die Geltungsdauer einer einstweiligen Verfügung ersetzt werden, an der sich die Beklagte erkennbar nicht orientiert hat.

Die Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Insbesondere lässt sich die Abweisung der Klage nicht damit rechtfertigen, die Beklagte habe den Girovertrag mit der Klägerin durch das Schreiben vom 22. Juli 2009 wirksam gekündigt.

Allerdings brachte dieses Schreiben auf der Grundlage der Nr. 19 Abs. 1 AGB-Banken 2002 eine Kündigung klar zum Ausdruck. Eines sachlichen Grundes anhand einer Interessenabwägung bedurfte es für eine Wirksamkeit der Kündigung nicht. Auch war die Fristsetzung angemessen.

Das Berufungsgericht hat aber nicht aufgeklärt, ob die Beklagte - was die Klägerin bestritten hat - bei der Erklärung der Kündigung wirksam vertreten war. Im Revisionsverfahren ist deshalb von einer unzureichenden Vertretung der Beklagten mit der Folge auszugehen, dass die Kündigung nicht als wirksam angesehen werden kann.

Eine Würdigung des Prozessverhaltens der Beklagten als Genehmigung der etwa mangels wirksamer Vertretung schwebend unwirksamen Erklärung vom 22. Juli 2009 kommt nicht in Betracht. Die Kündigung vom 22. Juli 2009 war - unabhängig von den Voraussetzungen des § 180 Satz 2 BGB - als Gestaltungsakt einer Genehmigung jedenfalls nach Ablauf der gesetzten Kündigungsfrist bis zum 3. September 2009 mittels der Klageerwiderung vom 26. Februar 2010 (nicht 22. Januar 2010) nicht mehr zugänglich. Hat die Fristsetzung Gestaltungswirkung dadurch, dass nach Fristablauf die gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Vertrag erlöschen, muss die Genehmigung jedenfalls bis zum Ablauf der gesetzten Frist erfolgen. Eine nach Fristablauf erteilte Genehmigung der Erklärung eines vollmachtlosen Vertreters ist wirkungslos. Zu einer Genehmigung mittels der von der Klägerin vorgelegten Schreiben vom 20. August 2009 und 27. August 2009 hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Es wird entsprechend die Vertretungsverhältnisse bei Abgabe der Erklärung vom 22. Juli 2009 aufzuklären haben.

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Bundesgerichtshof Urteil, 15. Jan. 2013 - XI ZR 22/12

bei uns veröffentlicht am 15.01.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil XI ZR 22/12 Verkündet am: 15. Januar 2013 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AGB-Banken 2002

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
XI ZR 22/12
Verkündet am:
15. Januar 2013
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
AGB-Banken 2002 Nr. 19 Abs. 1
Eine ordentliche Kündigung nach Nr. 19 Abs. 1 AGB-Banken 2002 setzt nicht voraus,
dass die Bank eine Abwägung ihrer Interessen an einer Beendigung des Vertragsverhältnisses
mit den Interessen des Kunden an dessen Fortbestand vornimmt.
Das vom Grundsatz der Privatautonomie beherrschte bürgerliche Recht enthält keine
über eine mittelbare Drittwirkung des allgemeinen Gleichheitssatzes begründbare
allgemeine Pflicht zur gleichmäßigen Behandlung sämtlicher Vertragspartner (hier
bei der Ausübung eines vertraglich vereinbarten ordentlichen Kündigungsrechts). Die
mittelbare Geltung des Art. 3 Abs. 1 GG im Verhältnis einzelner Privatrechtssubjekte
zueinander setzt ein soziales Machtverhältnis voraus. Dieses Machtverhältnis ergibt
sich nicht allein aus der kreditwirtschaftlichen Betätigung einer privaten Bank.
BGH, Urteil vom 15. Januar 2013 - XI ZR 22/12 - HanseatOLG Bremen
LG Bremen
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter
Dr. Grüneberg, Maihold und Pamp sowie die Richterin Dr. Menges

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 9. Dezember 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die als Kapitalgesellschaft organisierte Klägerin nimmt die beklagte Bank auf Feststellung des Fortbestehens eines Girovertrages in Anspruch.
2
Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten seit dem 11. September 2006 ein Girokonto, das sie für ihr Verlagsgeschäft nutzte. Ihrer Vertragsbeziehung zur Beklagten lagen deren Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand Mai 2002 (nachfolgend: AGB-Banken 2002) zugrunde, die unter anderem folgende Klausel enthielten: "19. Kündigungsrechte der Bank (1) Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist Die Bank kann die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Geschäftsbeziehungen , für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist kündigen (zum Beispiel den Scheckvertrag, der zur Nutzung von Scheckvordrucken berechtigt). Bei der Bemessung der Kündigungsfrist wird die Bank auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht nehmen. Für die Kündigung der Führung von laufenden Konten und Depots beträgt die Kündigungsfrist mindestens sechs Wochen. […]"
3
Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 22. Juli 2009 mit, sie sehe sich "aus grundsätzlichen Erwägungen" nicht mehr in der Lage, "die Kontoverbindung" mit der Klägerin aufrecht zu erhalten. Zugleich kündigte sie "gemäß Ziffer 19 unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Kontoverbindung" zum 3. September 2009.
4
Die Klägerin erwirkte am 4. September 2009 eine einstweilige Verfügung des Inhalts, der Beklagten werde aufgegeben, das Girokonto "bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache weiterzuführen".
5
Das Landgericht hat die auf Feststellung des Fortbestehens des Girovertrages gerichtete Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie ihr Feststellungsbegehren weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

7
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (veröffentlicht WM 2012, 1239 ff.) ausgeführt:
8
Die Klage sei unbegründet, da die Beklagte den Girovertrag durch Kündigung wirksam beendet habe. Dabei könne dahinstehen, ob die Beklagte bei Abgabe der Erklärung vom 22. Juli 2009 - wie von der Klägerin bestritten - wirksam vertreten worden sei. Jedenfalls mittels der Klageerwiderung habe die Beklagte die Kündigung "bekräftigt und sie damit erneut ausgesprochen". Dass sie mit der Klageerwiderung nicht neuerlich eine Frist gesetzt habe, sei unerheblich , weil die (erneute) Kündigung gemäß der gegen die Beklagte erlassenen einstweiligen Verfügung erst mit einer Entscheidung des Rechtsstreits in erster Instanz habe wirken können und sollen. Art. 3 GG habe die Beklagte an einer Kündigung nicht gehindert, weil sie nicht Grundrechtsverpflichtete sei. Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG habe zugunsten der Klägerin einer Kündigung nicht widerstritten , weil die Klägerin nicht eine von dieser Bestimmung privilegierte politische Partei sei. Berechtigte Belange der Klägerin habe die Beklagte nicht bei der Kündigung selbst, sondern nur bei der Bemessung der Frist berücksichtigen müssen. Insbesondere habe ihr keine "Angemessenheitsprüfung" oder Interessenabwägung mit den Belangen der Klägerin oblegen, zumal sich die Klägerin nicht darauf berufen habe, es sei kein anderes Kreditinstitut bereit, mit ihr einen Girovertrag einzugehen. Die Wirksamkeit der Kündigung scheitere auch nicht an § 242 BGB oder § 226 BGB.

II.

9
Dies hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
10
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, der Klageantrag, der auf die Feststellung des Fortbestands des Girovertrages als eines Rechtsverhältnisses über den Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung hinaus gerichtet ist, entspreche den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
11
2. Im Ergebnis richtig hat es weiter angenommen, mittels Nr. 19 Abs. 1 AGB-Banken 2002 sei ein ordentliches Kündigungsrecht wirksam vereinbart, auch wenn die Bestimmung der Beklagten nicht abverlange, vorab eine Abwägung ihrer Interessen an einer Beendigung des Vertragsverhältnisses mit den Interessen der Klägerin an dessen Fortbestand vorzunehmen, und sie eine Mindestkündigungsfrist von (nur) sechs Wochen vorsehe. Nr. 19 Abs. 1 AGB-Banken 2002 hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand (vgl. Senatsurteil vom 8. November 2005 - XI ZR 74/05, WM 2006, 179, 181; Bunte in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 24 Rn. 11; Fandrich in Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Banken- und Sparkassen-AGB [Stand: Oktober 2008], Rn. 94).
12
a) Nr. 19 Abs. 1 AGB-Banken 2002 unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB. Gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kontrollfähig, die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen enthalten. Hierunter fallen Regelungen über das Recht zur (ordentlichen) Kündigung.
13
b) Nr. 19 Abs. 1 AGB-Banken 2002 benachteiligt die Klägerin nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.
14
aa) Eine unangemessene Benachteiligung ergibt sich bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2355, nachfolgend: Zahlungsdiensterichtlinie-Umsetzungsgesetz) nach Maßgabe seines Art. 11 Abs. 2 nicht aus einer Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der den Girovertrag beherrschenden gesetzlichen Regelung (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Das Giroverhältnis ist ein Geschäftsbesorgungsverhältnis, das durch dienstvertragliche Elemente geprägt ist. Da der Girovertrag Dienste höherer Art zum Gegenstand hat, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen, konnte er bis zum 1. November 2009 nach §§ 627, 675 BGB ordentlich gekündigt werden (Senatsurteil vom 11. Dezember 1990 - XI ZR 54/90, WM 1991, 317, 318), ohne dass nach diesen Regelungen ein Kündigungsgrund angegeben werden musste oder gesetzliche Vorschriften eine längere Mindestkündigungsfrist verlangten (vgl. Hadding in Festschrift Hopt, 2010, S. 1893, 1899).
15
bb) Aber auch nach Inkrafttreten des ZahlungsdiensterichtlinieUmsetzungsgesetzes kommt Nr. 19 Abs. 1 AGB-Banken 2002 keine unangemessen benachteiligende Wirkung im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu. Dieses Gesetz sieht ein (allerdings der Vereinbarung bedürftiges) Kündigungsrecht des Zahlungsdienstleisters in § 675h Abs. 2 BGB vor. Begründungspflichten für die ordentliche Kündigung führt es nicht ein. Zwar weicht Nr. 19 Abs. 1 AGB-Banken 2002 bei der Bemessung der Mindestkündigungsfrist von § 675h Abs. 2 Satz 2 BGB ab. Diese Abweichung ist aber im Verhältnis zur Klägerin, bei der es sich nicht um einen Verbraucher handelt, von § 675e Abs. 4 BGB gedeckt. Eine gegenüber dem gesetzlichen Leitbild im Verhältnis zum Verbraucher verkürzte Kündigungsfrist konnte auch in (fortwirkenden) Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten vereinbart werden (BT-Drucks. 16/11643, S. 100 rechte Spalte unten; Pfeifer in Ellenberger/Findeisen/Nobbe, Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht, 2010, § 675e Rn. 6; Staudinger/Omlor, BGB, Neubearb. 2012, § 675e Rn. 8 f.; MünchKommBGB/Casper, 6. Aufl., § 675e Rn. 10, § 675h Rn. 17).
16
cc) Eine nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB relevante Abweichung vom gesetzlichen Leitbild lässt sich - die Beklagte ist weder aufgrund ihrer Organisationsstruktur noch aufgrund der Verfasstheit ihrer Anteilseigner nach Art. 1 Abs. 3 GG unmittelbar an die Grundrechte gebunden (vgl. BVerfGE 128, 226, 244 ff.; einen anderen Sachverhalt betrafen Senatsurteil vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 397/02, WM 2004, 317, 318 und BVerfG, NVwZ 2002, 847 [jeweils Postbank]) - nicht mit einem Verweis auf die mittelbare Drittwirkung des Art. 3 GG begründen. Unterstellt, Art. 3 GG wirke über § 307 BGB auf privatrechtliche Beziehungen ein (vgl. Wolf in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., § 307 Rn. 176), reicht seine Ausstrahlung höchstens so weit, eine systematische Diskriminierung einzelner Personen oder Gruppen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verbieten (dazu Dammann, Die Grenzen zulässiger Diskriminierung im allgemeinen Zivilrecht, 2005, S. 172 f.; Fuchs in Ulmer/ Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., § 307 Rn. 161; Wolf aaO). Solche Vorgaben macht Nr. 19 Abs. 1 AGB-Banken 2002 nicht, so dass er mit § 307 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 3 GG nicht in Kollision geraten kann.
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dd) Die Bestimmung weicht schließlich nicht so wesentlich von § 242 BGB ab, dass eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB anzunehmen wäre.
18
Zwar gehören auch Leistungs- und Schutzpflichten gemäß § 242 BGB zu den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, wenn sie nur im Hinblick auf den Vertragszweck so bedeutsam sind, dass eine Freizeichnung des Verwenders die angemessene Risikoverteilung empfindlich störte (BGH, Urteil vom 25. März 1982 - III ZR 198/80, BGHZ 83, 301, 308; Erman/Roloff, BGB, 13. Aufl., § 307 Rn. 28; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 307 Rn. 32). Auf dieser Ebene ist § 242 BGB, der an sich von den Spezialregelungen der §§ 307 ff. BGB verdrängt wird (H. Schmidt in Bamberger/Roth, BGB, 3. Aufl., § 307 Rn. 14; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., Überbl v § 305 Rn. 16), für die Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen unvermindert von Belang. Weiter ist eine Kündigung mit § 242 BGB unvereinbar, wenn sie eine marktbeherrschende Stellung unzulässig ausnutzt (BGH, Urteil vom 30. April 1957 - VIII ZR 217/56, BGHZ 24, 148, 150), und entsprechend eine Regelung, die eine solche Kündigung ermöglicht, im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen.
19
Der Beklagten kommt indessen weder eine marktbeherrschende Stellung zu, die sich spiegelbildlich in einem Kontrahierungszwang ausdrückte, noch unterliegt sie aufgrund sonstiger gesetzlicher Bestimmungen einem Kontrahierungszwang (zum Kontrahierungszwang bei den Sparkassen vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 1990 - XI ZR 54/90, WM 1991, 317, 318; OLG Brandenburg , NJW 2001, 450, 451; Hadding in Festschrift Hopt, 2010, S. 1893, 1900 ff.; Köndgen, NJW 2004, 1288, 1291; gegen einen Kontrahierungszwang außerhalb öffentlich-rechtlicher Sonderregelungen Brömmelmeyer, WuB I A 3. Nr. 26 AGB-Sparkassen 1993 1.03; Reiff, EWiR 2003, 501, 502; Segna, BKR 2006, 274, 275; Erman/Berger, BGB, 13. Aufl., § 675 Rn. 31; differenzierend Berresheim, ZBB 2005, 420, 422). Entsprechend hindert § 242 BGB unter diesem Gesichtspunkt die Ermächtigung zu einer grund- und begründungslosen ordentlichen Kündigung in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht.
20
3. Die Ausübung des Kündigungsrechts auf der Grundlage der Nr. 19 Abs. 1 AGB-Banken 2002 war im konkreten Fall auch nicht verbots- oder treuwidrig.
21
a) Die Nichtigkeit einer Kündigung ergab sich zunächst nicht aus § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG i.V.m. § 134 BGB (zur Rechtsfolge vgl. Adomeit/Mohr, AGG, 2. Aufl., § 21 Rn. 6 a.E.; Bauer/Göpfert/Krieger, AGG, 3. Aufl., § 21 Rn. 8; Erman/Armbrüster, BGB, 13. Aufl., § 21 AGG Rn. 5 und 28; Hey/Kremer, AGG, 2009, § 21 Rn. 7 f.; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 21 AGG Rn. 2 a.E.).
22
Sollte die Beklagte, was die Klägerin in den Vorinstanzen vermutet, die Beklagte aber nicht geltend gemacht hat, das Vertragsverhältnis wegen der weltanschaulichen Ausrichtung der Klägerin gekündigt haben, ist § 19 Abs. 1 AGG ohne Rücksicht auf seine weiteren Voraussetzungen schon deshalb nicht einschlägig, weil der Gesetzgeber bewusst davon Abstand genommen hat, das zivilrechtliche Diskriminierungsverbot auf Benachteiligungen wegen solcher Überzeugungen zu erstrecken (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/2022, S. 13). Auch die der Regelung zugrunde liegenden Richtlinien 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. EG 2000 Nr. L 180 S. 22) und 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (ABl. EU 2004 Nr. L 373 S. 37) enthalten insoweit keine weitergehenden Anforderungen (im Einzelnen BGH, Urteil vom 9. März 2012 - V ZR 115/11, WM 2012, 2168 Rn. 9; vgl. auch Rösmann, Kontrahierungspflichten der Kreditwirtschaft aufgrund von Selbstverpflichtungen und § 21 AGG, Diss. 2009, S. 276).
23
Dass auf sie ein sonstiger Grund im Sinne des § 19 AGG zutreffe, hat die Klägerin ebenso wenig dargetan wie Indizien im Sinne des § 22 AGG für eine Benachteiligung wegen eines solchen Grundes. Es bedarf daher auch im Licht der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den möglichen Voraussetzungen der Vermutung einer diskriminierenden Behand- lung (vgl. EuGH, NJW 2012, 2497 Rn. 47) keiner weiteren Ausführungen dazu, ob § 19 AGG auf Giroverträge Anwendung findet.
24
b) Eine Kündigung nach Maßgabe der Nr. 19 Abs. 1 AGB-Banken 2002 scheitert auch nicht an § 242 BGB.
25
aa) Dass Nr. 19 Abs. 1 AGB-Banken 2002 eine Inhaltskontrollebesteht, schließt eine Überprüfung einer danach ausgesprochenen Kündigung anhand des § 242 BGB nicht aus. Nach allgemeinen Grundsätzen kann die Berufung des Verwenders auf eine Klausel unter besonderen Umständen des Einzelfalls gegen Treu und Glauben verstoßen, auch wenn die Klausel an sich einer Inhaltskontrolle standhält (BGH, Beschluss vom 6. Juli 1988 - VIII ARZ 1/88, BGHZ 105, 71, 88).
26
bb) Ein Verstoß gegen § 242 BGB lässt sich unter Verweis auf eine mittelbare Drittwirkung des Art. 3 Abs. 1 GG nicht daraus herleiten, die Beklagte habe der Klägerin gekündigt, indessen Vertragsbeziehungen zu anderen solventen Geschäftskunden aufrecht erhalten und damit ohne Rechtfertigung Gleiches ungleich behandelt.
27
Das vom Grundsatz der Privatautonomie beherrschte bürgerliche Recht enthält keine über eine mittelbare Drittwirkung des allgemeinen Gleichheitssatzes begründbare allgemeine Pflicht zur gleichmäßigen Behandlung (Palandt/ Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 242 Rn. 10; Schwabe, Die sogenannte Drittwirkung der Grundrechte, 1971, S. 149 ff.; zum Konzept der mittelbaren Drittwirkung neuerdings grundsätzlich Jestaedt, VVDStRL 64, 298, 330 ff.). Eine der unmittelbaren Geltung gleichkommende generelle Bindung von Privatrechtssubjekten an den Gleichheitssatz besteht nicht, da dies die privatrechtliche Vertragsfreiheit und die grundgesetzlichen Freiheitsrechte aushebelt. Ob der allgemeine Gleichheitssatz gilt, richtet sich danach, ob im Verhältnis einzelner Privatrechtssubjekte zueinander ein (soziales) Machtverhältnis besteht (vgl.
Dreier/Heun, GG, 2. Aufl., Art. 3 Rn. 69 f.). Ein solches soziales Machtverhältnis existiert zwischen den Parteien nicht. Es kann insbesondere nicht allein mit der (kredit-)wirtschaftlichen Betätigung der Beklagten belegt werden. Erst recht ist für einen Missbrauch eines Machtverhältnisses nichts ersichtlich. Entsprechend oblag es der Beklagten nicht, eine Ungleichbehandlung der Klägerin im Verhältnis zu anderen Kunden mittels einer Angemessenheits- oder Verhältnismäßigkeitsprüfung sachlich zu rechtfertigen.
28
Dass die Beklagte im Sinne eines selbständigen (mittelbaren) Geltungsgrundes des Art. 3 Abs. 1 GG über § 242 BGB das Angebot, Girokonten zu führen , unterschiedslos und ohne Ansehen der Person ihres Vertragspartners gleichsam "an die Öffentlichkeit" gerichtet und dadurch ihre Bereitschaft verlautbart habe, generell und unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall jedem den Zugang zu ihren Leistungen dauerhaft zu eröffnen, der sich im Rahmen des üblichen Verhaltens bewege, so dass sie sich - vergleichbar den zur Einschränkung des Hausrechts entwickelten Grundsätzen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 2009 - V ZR 253/08, NJW 2010, 534 Rn. 13; Urteil vom 9. März 2012 - V ZR 115/11, WM 2012, 2168 Rn. 22 f. mwN) - eine Beschränkung ihres Kündigungsrechts gefallen lassen müsse, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich (aA offenbar Reifner, ZBB 1995, 243, 257). Schon die Vereinbarung der Nr. 19 Abs. 1 AGB-Banken 2002 streitet dagegen. Aus der Empfehlung des Zentralen Kreditausschusses zum "Girokonto für jedermann" (abgedruckt von Mayen in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 47 Rn. 4), die sich nicht auf Kapitalgesellschaften bezieht, ergibt sich keine in diesem Zusammenhang beachtliche Einschränkung des Kündigungsrechts (vgl. Segna, BKR 2006, 274, 276 ff.; Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., Einf v § 145 Rn. 10 a.E.; Erman/Berger, BGB, 13. Aufl., § 675 Rn. 31).
29
cc) Eine Kündigung war auch nicht aufgrund einer mittelbaren Drittwirkung des Art. 3 Abs. 3 GG treuwidrig, wenn sie - wie mangels Aufklärung der Beweggründe der Beklagten durch das Berufungsgericht im Revisionsverfahren hier zugunsten der Klägerin zu unterstellen - von deren politischer Anschauung motiviert war. Abgesehen davon, ob die Klägerin als Kapitalgesellschaft nach Art. 19 Abs. 3 GG überhaupt spezielle Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 GG für sich in Anspruch nehmen könnte (dafür Rüfner in Isensee/ Kirchhof, HStR IX, 3. Aufl., § 196 Rn. 74; differenzierend Tettinger in Merten/ Papier, HGR II, 2006, § 51 Rn. 63; Starck in v. Mangoldt/Klein, GG, 6. Aufl., Art. 3 Rn. 374; Dreier, GG, 2. Aufl., Art. 19 Abs. 3 Rn. 38; Boysen in v. Münch/Kunig, GG, 6. Aufl., Art. 3 Rn. 133), reicht die Ausstrahlungswirkung des Art. 3 Abs. 3 GG unabhängig davon, ob ihr im Wege der mittelbaren Drittwirkung eine im Vergleich zum allgemeinen Gleichheitssatz größere Durchschlagskraft zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2012 - V ZR 115/11, WM 2012, 2168 Rn. 26 mwN; zur mittelbaren Drittwirkung des Art. 3 Abs. 3 GG auch Britz, VVDStRL 64, 355, 361 ff.), parallel zu den Wertungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes nicht so weit, dass die Beklagte bei ihrer Entscheidung über den Fortbestand des Girovertrages nicht die politischen Auffassungen ihres Vertragspartners berücksichtigen durfte (im Ergebnis ebenso Brömmelmeyer, WuB I A 3. Nr. 26 AGB-Sparkassen 1993 1.02; auf die Öffentlichkeit des Angebots als Differenzierungsmerkmal rekurrieren Eckertz-Höfer in AK-GG, 3. Aufl., Art. 3 Abs. 2, 3 Rn. 93; Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl., Art. 3 Rn. 133; Dreier/Heun, GG, 2. Aufl., Art. 3 Rn. 138). Gleiches gilt, soweit sich die Klägerin auf Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG beruft.
30
dd) Der konkrete Fall bietet schließlich keine Besonderheiten, die nach den allgemein zu § 242 BGB entwickelten Grundsätzen eine Kündigung als rechtsmissbräuchlich (Senatsurteil vom 8. November 2005 - XI ZR 74/05, WM 2006, 179, 181; dazu Jungmann, WuB I A 1. Nr. 19 AGB-Banken 1.06) bzw. als schikanös (§ 226 BGB) oder eine Kündigungsfrist von sechs Wochen als zu kurz bemessen erscheinen ließen. Die Klägerin hat einen Girovertrag mit der Beklagten geschlossen, bei dem das Recht zur ordentlichen (begründungslosen ) Kündigung vereinbart war. Der Vorwurf eines treuwidrig widersprüchlichen Verhaltens ist der Beklagten bei Ausübung ihres Kündigungsrechts nach Abschluss des Vertrages daher nicht zu machen. Eine Kündigung zur Unzeit ist nicht erkennbar. Dass sich andere Kreditinstitute geweigert hätten, mit der Klägerin in Geschäftsverbindung zu treten, und der Geschäftsbetrieb der Klägerin im Falle der Beendigung ihrer Geschäftsbeziehungen zur Beklagten aufgrund seiner besonderen Struktur auch als Ansichtsversand zum Erliegen kommen müsste, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Dass mit der Beendigung des Girovertrages Unbequemlichkeiten verbunden sein mögen, die sich etwa in der Neuauflage von Geschäftspapier, der Änderung von Datenverarbeitungsprozessen oder dem Erfordernis der Benachrichtigung von Geschäftspartnern ergeben , begründet den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs nicht.
31
4. Rechtsfehlerhaft ist aber die Annahme des Berufungsgerichts, jedenfalls mittels der Klageerwiderung habe die Beklagte den Girovertrag gekündigt, so dass es auf die Frage ihrer wirksamen Vertretung bei Abgabe der Kündigungserklärung vom 22. Juli 2009 nicht ankomme. Das wird von der Revision freilich nicht ausdrücklich moniert. Sie stellt das Berufungsurteil jedoch - wie in der Revisionsverhandlung nochmals ausdrücklich bekräftigt - "in vollem Umfange und unter jedem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt zur Überprüfung durch den Bundesgerichtshof" und rügt "die Verletzung des gesamten materiellen Rechts".
32
a) Zwar durfte das Berufungsgericht nach der Fassung des Klageantrags , dessen Begründetheit den Fortbestand des Vertragsverhältnisses bis zum Schluss der letzten mündlichen (Tatsachen-)Verhandlung voraussetzte, jede beliebige Kündigung herausgreifen, ohne an eine bestimmte Prüfungsreihenfolge gebunden zu sein (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2001 - XII ZR 263/98, BGHReport 2001, 539, 540).
33
b) Die Auslegung der Klageerwiderung als Kündigung durch das Berufungsgericht verletzt indessen anerkannte Grundsätze der Auslegung, weil sie den Wortlaut der Erklärung verfehlt.
34
aa) Die tatrichterliche Auslegung einer Prozesshandlung, die zugleich eine materiell-rechtliche Erklärung enthält oder enthalten kann, unterliegt der revisionsrechtlichen Prüfung jedenfalls darauf, ob anerkannte Auslegungsgrundsätze , gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind (BGH, Urteil vom 4. April 1968 - VII ZR 152/65, MDR 1968, 576; Urteil vom 11. Mai 1995 - VII ZR 116/94, WM 1995, 1545, 1546). Ob Prozesshandlungen , denen in diesem Sinne eine Doppelnatur zukommt, vom Revisionsgericht - was ihren materiell-rechtlichen Teil betrifft - in weitergehendem Umfang unbeschränkt und selbständig ausgelegt werden können (vgl. zur Auslegung von Prozessvergleichen BGH, Urteil vom 4. April 1968 - VII ZR 152/65, MDR 1968, 576; Urteil vom 6. März 1985 - VIII ZR 123/84, WM 1985, 739; Urteil vom 15. Juni 1994 - XII ZR 38/93, NJW 1994, 2362; Urteil vom 11. Mai 1995 - VII ZR 116/94, WM 1995, 1545, 1546; Urteil vom 8. Dezember 1999 - I ZR 101/97, ZIP 2000, 1131, 1139), bedarf keiner Entscheidung, weil sich die Auslegung des Tatrichters schon aufgrund einer beschränkten Nachprüfung als rechtsfehlerhaft erweist.
35
bb) Das Berufungsgericht hat die Klageerwiderung in einer Weise interpretiert , die mit ihrem klaren Wortlaut in Widerspruch steht.
36
Zu den allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätzen gehört, dass in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2009 - II ZR 222/08, WM 2009, 2321 Rn. 18; Palandt/ Ellenberger, BGB, 72. Aufl., § 133 Rn. 30). Aus der Formulierung der Klageerwiderung , die sich allein mit der Wirksamkeit der Erklärung vom 22. Juli 2009 auseinandersetzt, ergibt sich unmissverständlich, dass mit ihr nicht selbst die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Klägerin ausgesprochen werden sollte.
37
Zwar kann das Verhalten einer Partei, die in einem Rechtsstreit mit ihrem Vertragspartner über das (Fort-)Bestehen eines Vertragsverhältnisses streitet, als Ausdruck des Kündigungswillens gewertet werden (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 1957 - VIII ZR 43/56, LM Nr. 2 zu § 595 BGB). Voraussetzung ist allerdings , dass dieser Kündigungswille in Übereinstimmung mit der vertraglichen Regelung, auf die das Kündigungsrecht gestützt wird, zum Ausdruck kommt. Hier hat die Beklagte nicht nur jede Äußerung des Inhalts unterlassen, sie wolle (wenigstens) mit dem Zugang der Klageerwiderung das Vertragsverhältnis zur Klägerin beenden, sondern darüber hinaus von jeglicher Fristsetzung nach Nr. 19 Abs. 1 Satz 1 AGB-Banken 2002 abgesehen. Dieses Versäumnis kann nicht, wie vom Berufungsgericht versucht, durch einen Verweis auf die Geltungsdauer einer einstweiligen Verfügung ersetzt werden, an der sich die Beklagte erkennbar nicht orientiert hat.

III.

38
Die Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Insbesondere lässt sich die Abweisung der Klage nicht damit rechtfertigen, die Beklagte habe den Girovertrag mit der Klägerin durch das Schreiben vom 22. Juli 2009 wirksam gekündigt.
39
1. Allerdings brachte dieses Schreiben auf der Grundlage der Nr. 19 Abs. 1 AGB-Banken 2002 eine Kündigung klar zum Ausdruck. Eines sachlichen Grundes anhand einer Interessenabwägung bedurfte es für eine Wirksamkeit der Kündigung nicht. Auch war die Fristsetzung angemessen.
40
2. Das Berufungsgericht hat aber nicht aufgeklärt, ob die Beklagte - was die Klägerin bestritten hat - bei der Erklärung der Kündigung wirksam vertreten war. Im Revisionsverfahren ist deshalb von einer unzureichenden Vertretung der Beklagten mit der Folge auszugehen, dass die Kündigung nicht als wirksam angesehen werden kann.
41
3. Eine Würdigung des Prozessverhaltens der Beklagten als Genehmigung der etwa mangels wirksamer Vertretung schwebend unwirksamen Erklärung vom 22. Juli 2009 kommt nicht in Betracht. Die Kündigung vom 22. Juli 2009 war - unabhängig von den Voraussetzungen des § 180 Satz 2 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2001 - VI ZR 206/00, WM 2001, 1515, 1516) - als Gestaltungsakt einer Genehmigung jedenfalls nach Ablauf der gesetzten Kündigungsfrist bis zum 3. September 2009 mittels der Klageerwiderung vom 26. Februar 2010 (nicht 22. Januar 2010) nicht mehr zugänglich (vgl. Palandt/ Ellenberger, BGB, 72. Aufl., § 185 Rn. 2, § 180 Rn. 1). Hat die Fristsetzung Gestaltungswirkung dadurch, dass nach Fristablauf die gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Vertrag erlöschen, muss die Genehmigung jedenfalls bis zum Ablauf der gesetzten Frist erfolgen (BGH, Urteil vom 29. Mai 1991 - VIII ZR 214/90, BGHZ 114, 360, 366; Urteil vom 22. Oktober 1999 - V ZR 401/98, BGHZ 143, 41, 46). Eine nach Fristablauf erteilte Genehmigung der Erklärung eines vollmachtlosen Vertreters ist wirkungslos (BGH, Urteil vom 15. April 1998 - VIII ZR 129/97, WM 1998, 2038, 2041). Zu einer Genehmigung mittels der von der Klägerin vorgelegten Schreiben vom 20. August 2009 und 27. August 2009 hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Es wird entsprechend die Vertretungsverhältnisse bei Abgabe der Erklärung vom 22. Juli 2009 aufzuklären haben.
Wiechers Grüneberg Maihold
Pamp Menges
Vorinstanzen:
LG Bremen, Entscheidung vom 06.01.2011 - 2 O 2150/09 -
OLG Bremen, Entscheidung vom 09.12.2011 - 2 U 20/11 -

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung auch ohne die in § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.

(2) Der Verpflichtete darf nur in der Art kündigen, dass sich der Dienstberechtigte die Dienste anderweit beschaffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Dienstberechtigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Der Zahlungsdienstnutzer kann den Zahlungsdiensterahmenvertrag, auch wenn dieser für einen bestimmten Zeitraum geschlossen ist, jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, sofern nicht eine Kündigungsfrist vereinbart wurde. Die Vereinbarung einer Kündigungsfrist von mehr als einem Monat ist unwirksam.

(2) Der Zahlungsdienstleister kann den Zahlungsdiensterahmenvertrag nur kündigen, wenn der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde und das Kündigungsrecht vereinbart wurde. Die Kündigungsfrist darf zwei Monate nicht unterschreiten. Die Kündigung ist in der in Artikel 248 §§ 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehenen Form zu erklären.

(3) Im Fall der Kündigung sind regelmäßig erhobene Entgelte nur anteilig bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags zu entrichten. Im Voraus gezahlte Entgelte, die auf die Zeit nach Beendigung des Vertrags fallen, sind anteilig zu erstatten.

(4) Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienstnutzer für die Kündigung des Zahlungsdiensterahmenvertrags kein Entgelt vereinbaren.

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf von den Vorschriften dieses Untertitels nicht zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers abgewichen werden.

(2) In den Fällen des § 675d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 und 2

1.
sind § 675s Absatz 1, § 675t Absatz 2, § 675x Absatz 1, § 675y Absatz 1 bis 4 sowie § 675z Satz 3 nicht anzuwenden;
2.
darf im Übrigen zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers von den Vorschriften dieses Untertitels abgewichen werden.

(3) Für Zahlungsvorgänge, die nicht in Euro erfolgen, können der Zahlungsdienstnutzer und sein Zahlungsdienstleister vereinbaren, dass § 675t Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist.

(4) Handelt es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher, so können die Parteien vereinbaren, dass § 675d Absatz 1 bis 5, § 675f Absatz 5 Satz 2, die §§ 675g, 675h, 675j Absatz 2, die §§ 675p sowie 675v bis 676 ganz oder teilweise nicht anzuwenden sind; sie können auch andere als die in § 676b Absatz 2 und 4 vorgesehenen Fristen vereinbaren.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die

1.
typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen oder
2.
eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben,
ist unzulässig.

(2) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft ist darüber hinaus auch bei der Begründung, Durchführung und Beendigung sonstiger zivilrechtlicher Schuldverhältnisse im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 unzulässig.

(3) Bei der Vermietung von Wohnraum ist eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse zulässig.

(4) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf familien- und erbrechtliche Schuldverhältnisse.

(5) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf zivilrechtliche Schuldverhältnisse, bei denen ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen begründet wird. Bei Mietverhältnissen kann dies insbesondere der Fall sein, wenn die Parteien oder ihre Angehörigen Wohnraum auf demselben Grundstück nutzen. Die Vermietung von Wohnraum zum nicht nur vorübergehenden Gebrauch ist in der Regel kein Geschäft im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, wenn der Vermieter insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die

1.
typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen oder
2.
eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben,
ist unzulässig.

(2) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft ist darüber hinaus auch bei der Begründung, Durchführung und Beendigung sonstiger zivilrechtlicher Schuldverhältnisse im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 unzulässig.

(3) Bei der Vermietung von Wohnraum ist eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse zulässig.

(4) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf familien- und erbrechtliche Schuldverhältnisse.

(5) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf zivilrechtliche Schuldverhältnisse, bei denen ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen begründet wird. Bei Mietverhältnissen kann dies insbesondere der Fall sein, wenn die Parteien oder ihre Angehörigen Wohnraum auf demselben Grundstück nutzen. Die Vermietung von Wohnraum zum nicht nur vorübergehenden Gebrauch ist in der Regel kein Geschäft im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, wenn der Vermieter insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet.

Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.

(1) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die

1.
typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen oder
2.
eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben,
ist unzulässig.

(2) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft ist darüber hinaus auch bei der Begründung, Durchführung und Beendigung sonstiger zivilrechtlicher Schuldverhältnisse im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 unzulässig.

(3) Bei der Vermietung von Wohnraum ist eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse zulässig.

(4) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf familien- und erbrechtliche Schuldverhältnisse.

(5) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf zivilrechtliche Schuldverhältnisse, bei denen ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen begründet wird. Bei Mietverhältnissen kann dies insbesondere der Fall sein, wenn die Parteien oder ihre Angehörigen Wohnraum auf demselben Grundstück nutzen. Die Vermietung von Wohnraum zum nicht nur vorübergehenden Gebrauch ist in der Regel kein Geschäft im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, wenn der Vermieter insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft ist Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulässig. Hat jedoch derjenige, welchem gegenüber ein solches Rechtsgeschäft vorzunehmen war, die von dem Vertreter behauptete Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts nicht beanstandet oder ist er damit einverstanden gewesen, dass der Vertreter ohne Vertretungsmacht handele, so finden die Vorschriften über Verträge entsprechende Anwendung. Das Gleiche gilt, wenn ein einseitiges Rechtsgeschäft gegenüber einem Vertreter ohne Vertretungsmacht mit dessen Einverständnis vorgenommen wird.