Landgericht Hamburg Urteil, 15. Okt. 2018 - 318 O 330/18

bei uns veröffentlicht am15.10.2018

Tenor

Der Antrag der Verfügungsklägerin vom 28.09.2018 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten für die Verfügungsbeklagte vorläufig vollstreckbar.

Die Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung durch die Verfügungsbeklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Verfügungsklägerin begehrt von der Verfügungsbeklagten, nachdem diese deren Girokonto fristlos und ordentlich gekündigt hat, die Weiterführung des Kontos, bis es ihr gelingt, bei einer anderen europäischen Bank ein gleichwertiges neues Konto zu zumutbaren Konditionen zu eröffnen.

2

Die Verfügungsklägerin ist ein international tätiges Logistikunternehmen aus dem Bereich der weltweiten Containerschifffahrt. Die Verfügungsbeklagte ist eine Sparkasse mit Sitz in H..

3

Zwischen den Parteien besteht jedenfalls seitdem am 01.04.2009 (Anl. Ag. 6) ein Girovertragsverhältnis auf der Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verfügungsbeklagten (Anl. Ag. 7).

4

Das Girokonto der Verfügungsklägerin wurde unter der Nr... geführt.

5

Nr. 26 der AGB der Verfügungsbeklagten („Kündigungsrecht“) lautet in Abs. 1:

6

„Soweit weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart sind, können der Kunde und bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes auch die H. die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigt die H., so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen. Für die Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrages (z.B. Girokonto oder Rahmenvertrag) durch die H. beträgt die Kündigungsfrist mindestens zwei Monate.“

7

Die Verfügungsklägerin war im Anhang IX zur Verordnung (EU) NR. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran gelistet (Anl. Ag. 2). Die Verordnung wurde Anfang 2016 aufgehoben.

8

Die Verfügungsbeklagte teilte der Verfügungsklägerin mit Schreiben vom 17.10.2016 mit, dass aufgrund einer zurückgewiesenen Überweisung der zwischengeschalteten B. Bank ab sofort keinen Auslandszahlungsverkehr mehr ausgeführt werde. Weiter forderte sie die Verfügungsklägerin auf, bis zum 15.12.2016 eine neue Bankverbindung zu benennen und die Schließung des Kontos zu beantragen. Erfolge dies nicht, werde sie – die Verfügungsbeklagte – die Geschäftsbeziehung zum 28.02.2017 beenden. Die Verfügungsklägerin wies dies mit Rechtsanwaltsschreiben vom 09.11.2016 (Anl. Ag. 8) zurück und verlangte vergeblich bis zum 15.11.2016 von der Verfügungsklägerin die Erklärung, ihr Konto unverändert und unbefristet fortzuführen. Die Verfügungsbeklagte lehnte die Abgabe einer solchen Erklärung mit Schreiben vom 14.11.2016 (Anl. Ag. 9) ab und erklärte, dass sie weiterhin beabsichtige, die Geschäftsbeziehung zu der Verfügungsklägerin zu beenden. Mit Schreiben vom 27.12.2016 (Anl. Ag. 10) kündigte sie sodann unter Hinweis auf Nr. 26 Absatz 1 ihrer AGB das Girovertragsverhältnis mit der Verfügungsklägerin zum 28.02.2017 (Anl. Ag 10).

9

Auf Antrag der Verfügungsklägerin erließ das Landgericht Hamburg am 26.01.2017 eine einstweilige Verfügung (Az. 301 O 25/17), durch die die Verfügungsbeklagte verpflichtet wurde, das Girovertragsverhältnis mit der Klägerin zunächst weiterzuführen.

10

Die Verfügungsklägerin erhob im Jahre 2017 Klage gegen die Verfügungsbeklagte u.a. mit dem Antrag, die Verfügungsbeklagte zur Weiterführung des Girokontos zu verpflichten, bis es ihr gelinge, bei einer anderen europäischen Bank ein gleichwertiges neues Konto zu zumutbaren Konditionen zu eröffnen. Das Landgericht Hamburg wies die Klage mit Urteil vom 29.03.2018, Az. 301 O 167/17 (Anl. Ag. 12), insoweit ab. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Verfügungsklägerin hat hiergegen Berufung eingelegt (Anl. Ast. 5) und diese mit Schriftsatz vom 26.07.2018 (Anl. Ast. 6) begründet. Das Berufungsverfahren ist noch beim Hanseatischen OLG zum Aktenzeichen 13 U 53/18 anhängig.

11

Die Vereinigten Staaten von Amerika kündigten durch Erklärung ihres Präsidenten vom 08.05.2018 das sog. Iran-Atom-Abkommen (Joint Comprehensive Plan of Action) auf und setzten die Iran-Sanktionen wieder in Kraft. Das Office of Foreign Assets Control (OFAC), eine Kontrollbehörde des Finanzministeriums der Vereinigten Staaten, verwaltet das Sanktionsregime der USA gegen den Iran. Dazu führt das OFAC eine Specially Designated Nationals and Blocked Persons List (SDN-List), auf der u.a. Unternehmen verzeichnet sind, die dem Iran gehören oder von diesem beherrscht werden. Auf seiner Website informiert das OFAC darüber, dass es erwartet, dass Personen, die die Definition der Begriffe „Regierung des Iran“ oder „iranisches Finanzinstitut“ erfüllen, in die SDN-Liste aufgenommen werden. Ab dem 05.11.2018 würden Aktivitäten mit den meisten dieser Personen mit sekundären Sanktionen belegt. Hierbei handelt es sich um Wirtschaftssanktionen, durch die nicht US-Personen, die gezielt „schlechte Akteure“ unterstützen, vom Finanzsystem der Vereinigten Staaten abgeschnitten werden können, indem sie als Geschäftspartner, Kunden und Lieferanten für andere ausländische Parteien „ungenießbar“ gemacht werden (Anl. Ag. 17 und Ag. 18).

12

Am 07.08.2018 trat mit der VO Nr. 2018/1100 (Anl. Ast. 17) die aktualisierte Blocking-Verordnung des Rates der Europäischen Union in Kraft (VO (EU) Nr. 96/2271). Die Verordnung untersagt es Personen aus der EU, sich an die extraterritorialen US-Sanktionen gegen den Iran zu halten, es sei denn, die Kommission hat dies ausnahmsweise genehmigt, wenn durch die Nichteinhaltung die Interessen dieser Personen oder der Union schwer geschädigt würden (vgl. Pressemitteilung der Kommission vom 06.08.2018, Anl. Ast. 18).

13

Die Verfügungsbeklagte kündigte mit Rechtsanwaltsschreiben vom 31.08.2018 (Anl. Ast. 8), das an die Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin adressiert war, „rein vorsorglich“ das Girokontovertragsverhältnis Nr... unter Hinweis auf Nr. 26 Absatz 1 ihrer AGB mit Wirkung vom 03.11.2018 sowie höchst vorsorglich außerordentlich aufgrund der ihr durch die von den USA veranlassten „Sekundär-Sanktionen“ drohenden Nachteile.

14

Die Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin wiesen die Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 26.09.2018 (Anl. Ast. 9) darauf hin, für die Verfügungsklägerin abgesehen von dem laufenden Rechtsstreit nicht empfangs- und zustellungsbevollmächtigt zu sein, und wiesen die erneute Kündigung namens und in Vollmacht der Verfügungsklägerin zurück.

15

Die Verfügungsklägerin trägt vor, dass die ordentliche Kündigung von 31.08.2018 zur Unzeit erfolgt sei, da es ihr seit Jahren unverändert nicht möglich sei, ein neues Bankkonto mit vergleichbaren Leistungen bei einer anderen Bank zu zumutbaren Bedingungen zu eröffnen. Die iranischen Banken (mit Sitz in Hamburg), die grundsätzlich bereit wären, ihr ein Konto zu eröffnen, seien vom europäischen Zahlungsverkehr ausgeschlossen und könnten ihre Zahlungen nicht durchführen. Auch die Verfügungsbeklagte akzeptiere keine Zahlungen dieser Banken. Die V. Bank AG habe ihr zwar die Kontoeröffnung angeboten. Jedoch seien die verlangten Jahresgebühren von 0,75 % der eingehenden Zahlungen (was 2016 zu Gebühren in Höhe von € 210.000,00 geführt hätte) bzw. pauschal € 15.000,00 monatlich (was 2016 zu Gebühren in Höhe von € 180.000,00 geführt hätte) wucherisch und für sie nicht akzeptabel (vgl. E-Mails vom 23. und 27.01.2017, Anl. Ast. 14). Zudem würde sie von der V. Bank AG keine Bank- oder Kreditkarte erhalten, weil diese für die in ihrem Hause geführten Konten keinen Geldkartenservice anbiete (E-Mail vom 12.02.2018, Anl. Ast. 15). Zwischenzeitlich sei die V. Bank AG überhaupt nicht mehr bereit, ihr ein Konto zur Verfügung zu stellen.

16

Die außerordentliche Kündigung sei rechtswidrig. Ihr sei die Kündigung nicht zugegangen. Die Kündigung sei entgegen § 314 Abs. 3 BGB nicht unverzüglich nach Kenntnis von den relevanten Tatsachen erklärt worden. Die angeführten Sekundär-Sanktionen seien bereits am 08.05.2018 angedroht worden. Zudem sei unklar, welche Maßnahmen der US-Sanktionen die Verfügungsbeklagte überhaupt treffen würden. Schließlich verstoße die Kündigung gegen die Blocking-Verordnung der EU.

17

Auch die ordentliche Kündigung sei rechtswidrig. Ihr sei die Kündigung nicht zugegangen. Die ordentliche Kündigung sei auch wegen der US-Sanktionen erfolgt und verstoße daher gegen die Blocking-Verordnung. Zudem sei die Kündigung zur Unzeit erfolgt und berücksichtige nicht ihre berechtigten Interessen.

18

Die Verfügungsklägerin beantragt,

19

die Verfügungsbeklagte im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, das bei ihr geführte Girokontovertragsverhältnis der Verfügungsklägerin mit der Girokontonummer... / IBAN... über den 03.11.2018 hinaus weiterzuführen, Zahlungseingänge entgegenzunehmen und Zahlungsanweisungen auszuführen, soweit dies im Einklang mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen steht.

20

Hilfsweise beantragt sie,

21

die Verfügungsbeklagte im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, das bei ihr geführte Girokontovertragsverhältnis der Verfügungsklägerin mit der Girokontonummer... / IBAN... über den 03.11.2018 hinaus solange weiterzuführen, Zahlungseingänge entgegenzunehmen und Zahlungsanweisungen auszuführen, soweit dies im Einklang mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen steht, bis es ihr gelingt, bei einer anderen europäischen Bank ein gleichwertiges neues Konto zu zumutbaren Konditionen zu eröffnen.

22

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

23

den Antrag zurückzuweisen.

24

Die Verfügungsbeklagte trägt vor, dass die ordentliche Kündigung des Girokontos nicht zu beanstanden sei. Sie habe den Girokontovertrag gem. § 675h BGB wirksam gekündet. Die Kündigungsfrist von zwei Monaten habe sie eingehalten. Es lägen wegen der drohenden Sekundär-Sanktionen auch gewichtige Gründe für die Kündigung vor. Die ordentliche Kündigung habe keiner Begründung bedurft. Ihr drohten bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs für die Verfügungsklägerin erhebliche Nachteile, die die Geschäftsbeziehungen zu anderen Kreditinstituten und damit ganze Geschäftszweige (Abwicklung des amerikanischen und afrikanischen Zahlungsverkehrs) gefährdeten. Die Verfügungsklägerin habe die Möglichkeit, bei anderen Banken (S., V.) ein neues Konto zu eröffnen. Auch das Bemühen der Verfügungsklägerin zur Eröffnung einer anderweitigen Kontoverbindung sei nicht hinreichend dargetan. Eine besondere Eilbedürftigkeit bestehe ebenfalls nicht.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

26

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat keinen Erfolg. Der Hauptantrag ist zwar zulässig, aber unbegründet (1); der Hilfsantrag ist unzulässig (2).

1.

a)

27

Der Verfügungsklägerin fehlt nicht schon das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, weil das Landgericht Hamburg ihre Klage, die Verfügungsbeklagte zur Weiterführung des Girokontos zu verpflichten, bis es ihr gelinge, bei einer anderen europäischen Bank ein gleichwertiges neues Konto zu zumutbaren Konditionen zu eröffnen, mit Urteil vom 29.03.2018, Az. 301 O 167/17 (Anl. Ag. 12), abgewiesen hat. Das Urteil bezog sich auf die Kündigung vom 27.12.2016 (Anl. Ag. 10). Zwar wäre die Vertragsbeziehung der Parteien beendet, wenn das Urteil rechtskräftig würde. Im vorliegenden Fall würde dann Hauptsacheerledigung eintreten. Das Urteil ist jedoch nicht rechtskräftig. Die Verfügungsklägerin hat gegen das Urteil Berufung eingelegt (Anl. Ast 5) und mit Schriftsatz vom 26.07.2018 (Anl. Ast. 6) begründet. Das Berufungsverfahren ist noch beim Hanseatischen OLG zum Aktenzeichen 13 U 53/18 anhängig. Dass im dortigen Berufungsverfahren für den 30.10.2018 Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt ist, ändert am Rechtsschutzbedürfnis der Verfügungsklägerin nichts, da unklar ist, ob noch vor dem 03.11.2018 eine Entscheidung ergeht.

28

Sollte das Hanseatische Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29.03.2018 abändern und die Verfügungsbeklagte zur Weiterführung des Girokontos der Verfügungsklägerin verurteilen, würde sich die Verfügungsbeklagte auf die hier in Rede stehende Kündigung vom 31.08.2018 stützen.

b)

29

Der nunmehr in der Hauptsache gestellte Klagantrag genügt auch dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 ZPO. Der Antrag ist auch nicht etwa deshalb unzulässig, weil die Voraussetzungen des §§ 257 – 259 ZPO nicht vorliegen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts Hamburg im Vorprozess 301 O 167/17 im Urteil vom 29.03.2018 (Anl. Ag. 12, Seite 6) überzeugen nicht.

30

Gegenstand des Streits ist, ob das Dauerschuldverhältnis zwischen den Parteien (Girokontovertrag) durch die Kündigung der Verfügungsbeklagten vom 31.08.2018 zum 03.11.2018 beendet ist. Die Folge der Unwirksamkeit der Kündigung bestünde darin, dass die Verfügungsbeklagte – wie beantragt - verpflichtet wäre, das Girokonto der Verfügungsklägerin (zu den bisherigen Konditionen) weiterzuführen. Hierzu hat auch das Hanseatische OLG die Verfügungsbeklagte mit Urteil vom 30.05.2012 – 13 W 17/12 verpflichtet.

c)

31

Die Verfügungsklägerin hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass ein Verfügungsanspruch besteht. Die wäre der Fall, wenn glaubhaft gemacht wäre, dass die (außerordentliche und ordentliche) Kündigung der Verfügungsbeklagten vom 31.08.2018 unwirksam waren. Dies ist nicht der Fall, weil jedenfalls die ordentliche Kündigung berechtigt und wirksam war.

32

aa) Die Verfügungsbeklagte beruft sich in erster Linie darauf, dass sie das Girokontovertragsverhältnis mit der Verfügungsklägerin gem. Nr. 26 Abs. 1 ihrer AGB wirksam gekündigt habe.

33

Die ordentliche Kündigung setzt nach den eigenen AGB der Verfügungsbeklagten das Vorliegen eines sachgerechten Grundes voraus. Zudem ist die Verfügungsbeklagte verpflichtet, den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen. Für die Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrages (z.B. Girokonto oder Rahmenvertrag) durch die Verfügungsbeklagte beträgt die Kündigungsfrist nach Nr. 26 Abs. 1 der AGB der Verfügungsbeklagten mindestens zwei Monate.

34

bb) Soweit die Verfügungsklägerin rügt, dass ihr die Kündigung nicht zugegangen sei und sie erst am 04.09.2018 von dieser Kenntnis erlangt habe, greift dies nicht durch. Die Kündigungserklärung wird als empfangsbedürftige Willenserklärung erst mit ihrem Zugang wirksam. Dass das Kündigungsschreiben am 31.08.2018 im Büro der Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin abgegeben wurde, nimmt diese nicht in Abrede. Die Verfügungsbeklagte macht zu Recht geltend, dass die Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin aufgrund ihrer Prozessvollmacht zur Entgegennahme der Kündigung bevollmächtigt waren.

35

Eine Prozessvollmacht ermächtigt nach § 81 ZPO den Bevollmächtigten zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen. „Prozesshandlungen“ im Sinne dieser Vorschrift sind auch materiell-rechtliche Willenserklärungen, wenn sie sich auf den Gegenstand des Rechtsstreits beziehen, weil sie zur Rechtsverfolgung innerhalb des Prozessziels oder zur Rechtsverteidigung dienen. Solche Erklärungen sind auch dann von der Prozessvollmacht umfasst, wenn sie außerhalb des Prozesses abgegeben werden. Im gleichen Umfang, wie die Prozessvollmacht zur Abgabe von Erklärungen befugt, ermächtigt sie auch den Prozessbevollmächtigten der Gegenseite zu deren Entgegennahme, so beispielsweise zum Empfang einer im Zusammenhang mit einer Räumungsklage oder einer arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzklage abgegebenen Folgekündigung (BGH, Urteil vom 18.12.2002 – VIII ZR 72/02, NJW 2003, 963, Rn. 14, zitiert nach juris). Dies zugrunde gelegt, waren die Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin auch zur Entgegennahme der Kündigung vom 31.08.2018 ermächtigt. Gegenstand des beim Hanseatischen Oberlandesgericht zum Aktenzeichen 13 U 53/18 anhängigen Berufungsverfahrens ist nicht die Wirksamkeit der Kündigung vom 27.12.2016, sondern ausweislich der angekündigten Berufungsanträge (Schriftsatz vom 26.07.2018, Anl. Ast. 6) die Feststellung, dass das Girovertragsverhältnis zwischen den Parteien ungekündigt fortbesteht. Die Berufung wäre zurückzuweisen, wenn zwar die Kündigung vom 27.12.2016 unwirksam, aber die nachgeschobene weitere Kündigung vom 31.08.2018 wirksam wäre.

36

cc) Die Verfügungsbeklagte hat auch einen sachgerechten Grund für die Kündigung glaubhaft gemacht.

37

(1) Darauf, dass private Banken gem. Nr. 19 AGB-Banken bzw. § 675h Abs. 2 Satz 1 BGB einen Zahlungsdiensterahmenvertrag auch ohne Begründung und ohne einen sachgerechten Grund ordentlich mit einer Frist von zwei Monaten kündigen können (vgl. BGH, Urteil vom 15.01.2013 – XI ZR 22/12, NJW 2013, 1549), kommt es hier nicht an. Denn die Verfügungsbeklagte hat selbst in ihren AGB geregelt, dass sie ihr Recht zur ordentlichen Kündigung in jedem Fall vom Vorliegen eines sachgerechten Grundes abhängig gemacht hat. Dabei wird in den AGB nicht differenziert, ob es sich um die Kündigung gegenüber einem Verbraucher oder Unternehmer handelt.

38

Es kommt folglich nicht darauf an, ob die Verfügungsbeklagte als öffentliche Sparkasse anzusehen ist und deren Beschränkungen unterliegt, d.h. nach Art. 3 Abs. 1 GG gehindert ist, den Zugang zu ihren Einrichtungen ohne sachgerechten Grund willkürlich zu beschneiden, so dass eine ordentliche Kündigung der Beklagten, die eines sachgerechten Grundes entbehrt, wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG nach § 134 BGB nichtig wäre (vgl. BGH, Urteil vom 05.05.2015 – XI ZR 214/14, BGHZ 205, 220, Rn. 12, zitiert nach juris).

39

(2) Unabhängig von der Frage, ob die Verfügungsbeklagte als öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Sparkasse zu qualifizieren ist, gilt derselbe Maßstab für die Sachgerechtigkeit einer Kündigung, den der BGH für Sparkassen in der Form einer Anstalt des öffentlichen Rechts anlegt.

40

Für einen sachgerechten Grund ist damit nicht der Tatbestand eines „wichtigen Grundes“ erforderlich, denn dieser berechtigt nach Nr. 26 Abs. 2 AGB-Sparkassen die Sparkasse zur Kündigung aus wichtigem Grund. Letztlich bedeutet die Voraussetzung eines sachgerechten Grundes die Einhaltung des Willkürverbotes, d.h. einen begründeten Anlass zur Kündigung, also den Ausschluss der Willkür (Bunte in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, § 24 Rn. 59c). Dies zugrunde gelegt, ist nicht ersichtlich, dass die Verfügungsbeklagte willkürlich gehandelt hat, etwa weil sie andere Unternehmen, die mit iranischen Unternehmen zusammenarbeiten oder deren Gesellschafter staatliche Unternehmen im Iran sind, anders behandelt als die Verfügungsklägerin. Dies behauptet auch die Verfügungsklägerin selbst nicht.

41

Der sachgerechte Grund liegt hier in den der Verfügungsbeklagten ab dem 05.11.2018 drohenden „Sekundär-Sanktionen“ der zuständigen US-Behörde (OFAC), die glaubhaft gemacht sind. Die Verfügungsbeklagte hat hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht haben, dass Korrespondenzbanken, über die sie ihr Dollargeschäft abwickelt, die weitere Zusammenarbeit mit ihr ablehnen könnten, um nicht ebenfalls mit Sanktionen belegt zu werden. Dies gilt auch dann, wenn man zugrunde legt, dass die E-Mail der B. Bank England vom 12.10.2016 (Anl. Ag. 15) sich nicht auf einen die Verfügungsklägerin, sondern eine andere Gesellschaft (IRISL) betreffenden Geschäftsvorgang bezog.

42

Dass aufgrund der Ankündigung der Vereinigten Staaten von Amerika durch Erklärung ihres Präsidenten vom 08.05.2018, das sog. Iran-Atom-Abkommen (Joint Comprehensive Plan of Action) aufzukündigen und Iran-Sanktionen wieder in Kraft zu setzen, auch für die Verfügungsbeklagte eine reale Gefahr besteht, hat diese glaubhaft gemacht. Vor diesem Hintergrund steht auch das Urteil des Hanseatischen OLG vom 30.05.2012 – 13 W 17/12 nicht entgegen, das einen anderen Sachverhalt betraf. Die dortigen Ausführungen verhielten sich vielmehr im Kern zu der Frage, ob (allein) ein aufgrund von EU-Vorgaben - VO (EU) 267/12 - bestehender erhöhter Verwaltungsaufwand eine Kündigung rechtfertigte.

43

(3) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der am 07.08.2018 mit der VO Nr. 2018/1100 (Anl. Ast. 17) in Kraft getretenen die aktualisierte Blocking-Verordnung des Rates der Europäischen Union (VO (EU) Nr. 96/2271). Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass die Verfügungsbeklagte mit der Kündigung gegen die Blocking-Verordnung der EU verstößt.

44

Die Verordnung untersagt es Personen aus der EU, sich an die extraterritorialen US-Sanktionen gegen den Iran zu halten, es sei denn, die Kommission hat dies ausnahmsweise genehmigt, wenn durch die Nichteinhaltung die Interessen dieser Personen oder der Union schwer geschädigt würden (vgl. Pressemitteilung der Kommission vom 06.08.2018, Anl. Ast. 18).

45

Dieses Verbot zielt darauf ab, drittländische Rechtsakte und Maßnahmen (Rechtsakten, Entscheidungen, Urteilen, Schiedssprüchen ö.ä.) die Wirkung zu versagen. Deren Befolgung wird verboten (Bundesanzeiger AW-Portal, C. Isken/Redaktion vom 24.09.2018, zitiert nach juris). Die Verfügungsbeklagte weist zu Recht darauf hin, dass die Kommission im „Leitfaden Fragen und Antworten: Annahme der aktualisierten Blocking-Verordnung“ (Abl. C 277 I/4 vom 07.08.2018, Anl. Ast. 19) unter Ziffer 5 klargestellt hat, dass EU-Wirtschaftsteilnehmer frei entscheiden können, eine Geschäftstätigkeit in Iran aufzunehmen, fortzusetzen oder einzustellen und auf der Grundlage ihrer Bewertung der wirtschaftlichen Lage in einem Wirtschaftszweig tätig zu werden oder nicht. Die Blocking-Verordnung solle gerade sicherstellen, dass Geschäftsentscheidungen weiterhin frei getroffen werden könnten.

46

(4) Soweit die Verfügungsklägerin geltend macht, mit ihrer Kündigung habe die Verfügungsbeklagte eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit begangen (§ 82 Abs. 2 Außenwirtschaftsverordnung in Verbindung mit § 19 Abs. 4 und Abs. 6 Außenwirtschaftsgesetz), greift dies aus denselben Erwägungen nicht durch. Auch in diesen Vorschriften werden lediglich von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie darauf beruhende oder sich daraus ergebende Maßnahmen und darin genannte Forderungen oder Verbote in Bezug genommen. Darum geht es hier jedoch nicht.

47

dd) Die Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten wurde von der Verfügungsbeklagten eingehalten. Diese hat glaubhaft gemacht, dass sie das Kündigungsschreiben vom 31.08.2018 an diesem Tag um 16.30 Uhr persönlich bei den Prozessbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten abgegeben hat (eidesstattliche Versicherung RA S., Anl. Ag. 23). Daher ging das Kündigungsschreiben der Verfügungsklägerin am 31.08.2018 zu. Wann es der zuständige Sachbearbeiter Rechtsanwalt K. tatsächlich zur Kenntnis genommen hat, ist unerheblich. Wenn das Büro der Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin noch besetzt war, durfte die Verfügungsbeklagte damit rechnen, dass der Zugang am selben Tag erfolgte und nicht erst am darauffolgenden Montag. Die Verfügungsbeklagte hat der Verfügungsklägerin eine Frist bis 03.11.2018 eingeräumt. Dies reicht zur Wahrung der 2-Monats-Frist aus.

48

ee) Die Verfügungsbeklagte hat schließlich auch den berechtigten Belangen der Verfügungsklägerin angemessen Rechnung getragen, insbesondere nicht zur Unzeit gekündigt. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls und einer Abwägung der Interessen beider Vertragsteile.

49

Eine Kündigung zur Unzeit kann vorliegen, wenn der Kunde auf die Fortführung des Kontos angewiesen ist, keine Alternative zu einer anderweitigen Kontoführung besteht, sich andere Kreditinstitute geweigert haben, mit dem Kunden in Geschäftsverbindung zu treten, und der Geschäftsbetrieb des Kunden im Falle der Beendigung der Geschäftsbeziehungen zum Erliegen kommen müsste (vgl. BGH vom 15.01.2013 – XI ZR 22/12, Rn. 30, zitiert nach juris Hans. OLG, Urteil vom 30.05.2012 – 13 W 17/12). Dagegen reichen die mit der Beendigung des Girovertrages verbundenen Unbequemlichkeiten, die sich etwa in der Neuauflage von Geschäftspapier, der Änderung von Datenverarbeitungsprozessen oder dem Erfordernis der Benachrichtigung von Geschäftspartnern ergeben, nicht aus. Grundsätzlich ist auch zu berücksichtigen, dass eine Kündigung zur Unzeit nicht unwirksam, sondern lediglich rechtswidrig ist, und eine objektiv angemessene Kündigungsfrist in Gang setzt (Bunte in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Auflage, § 24 Rdnr. 19; Herresthal, WM 2013, 773, 781).

50

Dies zugrunde gelegt, erweist sich die Kündigung auch nicht aufgrund der o.g. Erwägungen als rechtswidrig. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass die Verfügungsklägerin glaubhaft gemacht hat, dass sie sich seit dem Jahre 2012 vergeblich bemüht hat, eine alternative Bankverbindung zu finden und bei einer anderen europäischen Bank oder Sparkasse ein Girokonto zu eröffnen, und ferner geltend macht, Bankverbindungen bei iranischen Banken ermöglichten keine ordnungsgemäße Abwicklung ihrer Geschäfte und die V. Bank AG, die sich zunächst ebenfalls zu unzumutbaren Konditionen bereit erklärt habe, habe zwischenzeitlich hiervon Abstand genommen.

51

Selbst wenn man dies zugrunde legt, steht die einer Kündigung nicht entgegen. Die Verfügungsbeklagte hat keinen Vertrauenstatbestand dahingehend gesetzt, sie werde die Geschäftsbeziehung zur Verfügungsklägerin trotz des Rückzugs der USA aus dem Atom-Abkommen mit dem Iran und der Wiederinkraftsetzung der Iran-Sanktionen fortsetzen. Dazu reicht es nicht aus, dass die Verfügungsbeklagte erst knapp 4 Monaten nach Ankündigung der US-Regierung vom 08.05.2018 die Kündigung des Girokontovertrages erklärt hat. So versucht sie bereits seit dem Jahre 2011, die Geschäftsbeziehung zur Verfügungsklägerin zu beenden. Diese befindet sich nach ihrem eigenen Vortrag bereits seit dem Jahr 2012 auf der Suche nach einer anderen europäischen Bank, die die Eröffnung eines Girokontos durch sie gestattet. Zudem ist die Verfügungsbeklagte trotz der in der Blocking-Verordnung vorgesehenen Möglichkeit, Schadensersatz (von wem?) bei Schäden durch die Folgen der geblockten Sanktionen zu erhalten, nicht ausreichend gegen die Folgen der von den US-Behörden angedrohten Sekundär-Sanktionen geschützt. Hier handelt es sich auch nicht um einen punktuellen Schaden in einem bestimmten Einzelfall, sondern das drohende Abschneiden der Verbindungen zum gesamten US-Markt. Die Verfügungsklägerin dürfte kaum in der Lage sein, ihre Schäden beweisbar zu beziffern und mit Erfolg (gegen wen?) durchzusetzen.

52

Schließlich kann die Verfügungsbeklagte auch nicht darauf verwiesen werden, entweder den „Ernstfall“ abzuwarten oder es hinzunehmen, als Folge der Sekundär-Sanktionen von ihrem Amerika- und Afrikazahlungsgeschäft abgeschnitten zu werden, solange die Verfügungsklägerin keine andere Bank oder Sparkasse findet, bei der sie ein Girokonto eröffnen kann. Die Verfügungsbeklagte hat zwar den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung zu tragen, sie muss aber nicht jeden Nachteil und jeden wirtschaftlichen Schaden hinnehmen, damit die Verfügungsklägerin ihren bisherigen Geschäftsbetrieb aufrechterhalten kann.

53

d) Auf die Frage, ob es an einem Verfügungsgrund fehlt, weil die Verfügungsklägerin zwischen dem Zugang des Kündigungsschreibens am 31.08.2018 und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung am 28.09.2018 zu lange zugewartet und so die Dringlichkeit selbst widerlegt hat – was zweifelhaft ist - kommt es nach allem nicht an.

2.

54

Der Hilfsantrag ist unzulässig, weil er dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 ZPO nicht genügt. Der Zusatz „bis es ihr gelingt, bei einer anderen europäischen Bank ein gleichwertiges neues Konto zu zumutbaren Konditionen zu eröffnen“ ist nicht vollstreckungsfähig. Was mit „gleichwertig“ gemeint ist, wird nicht hinreichend deutlich. Auch der Begriff „zumutbare Konditionen“ ist nicht bestimmt genug, da auch insoweit völlig unklar bleibt, was damit gemeint sein soll.

II.

55

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 6, 711 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Hamburg Urteil, 15. Okt. 2018 - 318 O 330/18

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Hamburg Urteil, 15. Okt. 2018 - 318 O 330/18

Referenzen - Gesetze

Landgericht Hamburg Urteil, 15. Okt. 2018 - 318 O 330/18 zitiert 10 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 314 Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund


(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 81 Umfang der Prozessvollmacht


Die Prozessvollmacht ermächtigt zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen, einschließlich derjenigen, die durch eine Widerklage, eine Wiederaufnahme des Verfahrens, eine Rüge nach § 321a und die Zwangsvollstreckung veranlasst werden; z

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 675h Ordentliche Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrags


(1) Der Zahlungsdienstnutzer kann den Zahlungsdiensterahmenvertrag, auch wenn dieser für einen bestimmten Zeitraum geschlossen ist, jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, sofern nicht eine Kündigungsfrist vereinbart wurde. Die Vere

Außenwirtschaftsverordnung - AWV 2013 | § 82 Ordnungswidrigkeiten – Verstöße gegen Rechtsakte der Europäischen Union


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1.Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3541/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zum Verbot der Erfüllung

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Landgericht Hamburg Urteil, 15. Okt. 2018 - 318 O 330/18 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Landgericht Hamburg Urteil, 15. Okt. 2018 - 318 O 330/18 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Jan. 2013 - XI ZR 22/12

bei uns veröffentlicht am 15.01.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil XI ZR 22/12 Verkündet am: 15. Januar 2013 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AGB-Banken 2002

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Mai 2015 - XI ZR 214/14

bei uns veröffentlicht am 05.05.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil X I Z R 2 1 4 / 1 4 Verkündet am: 5. Mai 2015 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 307 Ab

Referenzen

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

(1) Der Zahlungsdienstnutzer kann den Zahlungsdiensterahmenvertrag, auch wenn dieser für einen bestimmten Zeitraum geschlossen ist, jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, sofern nicht eine Kündigungsfrist vereinbart wurde. Die Vereinbarung einer Kündigungsfrist von mehr als einem Monat ist unwirksam.

(2) Der Zahlungsdienstleister kann den Zahlungsdiensterahmenvertrag nur kündigen, wenn der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde und das Kündigungsrecht vereinbart wurde. Die Kündigungsfrist darf zwei Monate nicht unterschreiten. Die Kündigung ist in der in Artikel 248 §§ 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehenen Form zu erklären.

(3) Im Fall der Kündigung sind regelmäßig erhobene Entgelte nur anteilig bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags zu entrichten. Im Voraus gezahlte Entgelte, die auf die Zeit nach Beendigung des Vertrags fallen, sind anteilig zu erstatten.

(4) Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienstnutzer für die Kündigung des Zahlungsdiensterahmenvertrags kein Entgelt vereinbaren.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Die Prozessvollmacht ermächtigt zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen, einschließlich derjenigen, die durch eine Widerklage, eine Wiederaufnahme des Verfahrens, eine Rüge nach § 321a und die Zwangsvollstreckung veranlasst werden; zur Bestellung eines Vertreters sowie eines Bevollmächtigten für die höheren Instanzen; zur Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs; zur Empfangnahme der von dem Gegner oder aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten.

(1) Der Zahlungsdienstnutzer kann den Zahlungsdiensterahmenvertrag, auch wenn dieser für einen bestimmten Zeitraum geschlossen ist, jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, sofern nicht eine Kündigungsfrist vereinbart wurde. Die Vereinbarung einer Kündigungsfrist von mehr als einem Monat ist unwirksam.

(2) Der Zahlungsdienstleister kann den Zahlungsdiensterahmenvertrag nur kündigen, wenn der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde und das Kündigungsrecht vereinbart wurde. Die Kündigungsfrist darf zwei Monate nicht unterschreiten. Die Kündigung ist in der in Artikel 248 §§ 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehenen Form zu erklären.

(3) Im Fall der Kündigung sind regelmäßig erhobene Entgelte nur anteilig bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags zu entrichten. Im Voraus gezahlte Entgelte, die auf die Zeit nach Beendigung des Vertrags fallen, sind anteilig zu erstatten.

(4) Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienstnutzer für die Kündigung des Zahlungsdiensterahmenvertrags kein Entgelt vereinbaren.

30
dd) Der konkrete Fall bietet schließlich keine Besonderheiten, die nach den allgemein zu § 242 BGB entwickelten Grundsätzen eine Kündigung als rechtsmissbräuchlich (Senatsurteil vom 8. November 2005 - XI ZR 74/05, WM 2006, 179, 181; dazu Jungmann, WuB I A 1. Nr. 19 AGB-Banken 1.06) bzw. als schikanös (§ 226 BGB) oder eine Kündigungsfrist von sechs Wochen als zu kurz bemessen erscheinen ließen. Die Klägerin hat einen Girovertrag mit der Beklagten geschlossen, bei dem das Recht zur ordentlichen (begründungslosen ) Kündigung vereinbart war. Der Vorwurf eines treuwidrig widersprüchlichen Verhaltens ist der Beklagten bei Ausübung ihres Kündigungsrechts nach Abschluss des Vertrages daher nicht zu machen. Eine Kündigung zur Unzeit ist nicht erkennbar. Dass sich andere Kreditinstitute geweigert hätten, mit der Klägerin in Geschäftsverbindung zu treten, und der Geschäftsbetrieb der Klägerin im Falle der Beendigung ihrer Geschäftsbeziehungen zur Beklagten aufgrund seiner besonderen Struktur auch als Ansichtsversand zum Erliegen kommen müsste, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Dass mit der Beendigung des Girovertrages Unbequemlichkeiten verbunden sein mögen, die sich etwa in der Neuauflage von Geschäftspapier, der Änderung von Datenverarbeitungsprozessen oder dem Erfordernis der Benachrichtigung von Geschäftspartnern ergeben , begründet den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs nicht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

12
Die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts ist, worauf die Revision zu Recht hinweist, nach Art. 3 Abs. 1 GG gehindert, den Zugang zu ihren Einrichtungen ohne sachgerechten Grund willkürlich zu beschneiden, so dass eine ordentliche Kündigung der Beklagten, die eines sachgerechten Grundes entbehrt , wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG nach § 134 BGB nichtig ist (Senatsurteile vom 11. März 2003 - XI ZR 403/01, BGHZ 154, 146, 149 ff. und vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 397/02, WM 2004, 317 ff.; vgl. Hadding, WuB I A 1. Nr. 19 AGB-Banken [2009] 1.12; ders. in FS Hopt, 2010, S. 1893, 1904; Goldhammer, DÖV 2013, 416, 418; Linnenbrink, BKR 2014, 10, 11 f.; Staudinger/Omlor, BGB, Neubearb. 2012, § 675h Rn. 5; A. Fuchs in Ulmer/ Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., Spez. AGB-Werke Teil 4 [2] Banken [Kreditinstitute] Rn. 72 a.E.). Satz 1 der vom Kläger beanstandeten Allgemeinen Geschäftsbedingung macht das Recht der Beklagten zur ordentlichen Kündigung nicht vom Vorhandensein eines sachgerechten Grundes abhängig. Satz 2 gleicht diesen Mangel nicht aus, weil die dort statuierte Pflicht zur Rücksichtnahme auf die "berechtigten Belange des Kunden" nicht das Ob der Kündigung, sondern - wie aus dem mit "insbesondere" eingeleiteten Zusatz ersichtlich - deren Modalitäten betrifft. Damit könnte die Klausel nach § 305c Abs. 2 BGB so zu interpretieren sein, die Beklagte bedinge sich ein Recht zur Kündigung ohne die sich aus Art. 3 Abs. 1 GG, § 134 BGB ergebenden Einschränkungen aus.

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1.
Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3541/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zum Verbot der Erfüllung irakischer Ansprüche in Bezug auf Verträge und Geschäfte, deren Durchführung durch die Resolution 661 (1990) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und mit ihr in Verbindung stehende Resolutionen berührt wurde (ABl. L 361 vom 10.12.1992, S. 1),
2.
Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3275/93 des Rates vom 29. November 1993 zum Verbot der Erfüllung von Ansprüchen im Zusammenhang mit Verträgen und Geschäften, deren Durchführung durch die Resolution 883 (1993) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und mit ihr in Verbindung stehende Resolutionen berührt wurde (ABl. L 295 vom 30.11.1993, S. 4),
3.
Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1264/94 des Rates vom 30. Mai 1994 über das Verbot der Erfüllung von Ansprüchen der haitischen Behörden im Zusammenhang mit Verträgen und Geschäften, deren Durchführung durch die Maßnahmen auf Grund der Resolutionen 917 (1994), 841 (1993), 873 (1993) und 875 (1993) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen berührt wurde (ABl. L 139 vom 2.6.1994, S. 4),
4.
Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1733/94 des Rates vom 11. Juli 1994 zum Verbot der Erfüllung von Ansprüchen im Zusammenhang mit Verträgen und Geschäften, deren Durchführung durch die Resolution 757 (1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und mit ihr in Verbindung stehende Resolutionen berührt wurde (ABl. L 182 vom 16.7.1994, S. 1),
4a.
Artikel 7a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo (ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2177 (ABl. L 443 vom 10.12.2021, S.3) geändert worden ist,
4b.
Artikel 8d Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/577 (ABl. L 111 vom 8.4.2022, S. 67) geändert worden ist,
4c.
Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1, L 259 vom 27.9.2012, S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1323/2014 (ABl. L 358 vom 13.12.2014, S. 1) geändert worden ist,
5.
Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1, L 332 vom 4.12.2012, S. 31), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/74 (ABl. L 16 vom 23.1.2016, S. 6) geändert worden ist,
5a.
Artikel 4h Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 des Rates vom 2. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 (ABl. L 121 vom 3.5.2013, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1117 (ABl. L 204 vom 13.8.2018, S. 9) geändert worden ist,
6.
Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 des Rates vom 10. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik (ABl. L 70 vom 11.3.2014, S. 1),
7.
Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates vom 23. Juni 2014 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion (ABl. L 183 vom 24.6.2014, S. 9), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1351/2014 (ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 46, L 37 vom 13.2.2015, S. 24) geändert worden ist,
8.
Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 des Rates vom 10. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Sudan und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 131/2004 und (EG) Nr. 1184/2005 (ABl. L 203 vom 11.7.2014, S. 1),
9.
(weggefallen)
10.
Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/1904 (ABl. L 259I vom 6.10.2022, S. 3) geändert worden ist,
11.
Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 des Rates vom 18. Dezember 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen (ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 60), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/878 (ABl. L 143 vom 9.6.2014, S. 1) geändert worden ist,
12.
Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/735 des Rates vom 7. Mai 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 748/2014 (ABl. L 117 vom 8.5.2015, S. 13),
13.
Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates vom 30. August 2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 (ABl. L 224 vom 31.8.2017, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2017/1858 (ABl. L 265 I vom 16.10.2017, S. 1) geändert worden ist,
14.
Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2063 des Rates vom 13. November 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela (ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 21),
15.
Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/263 des Rates vom 23. Februar 2022 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und die Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete (ABl. L 42 I vom 23.2.2022, S. 77) oder
16.
Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2309 des Rates vom 25. November 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti (ABl. L 307 vom 28.11.2022, S. 17)
einen dort genannten Anspruch erfüllt oder einer dort genannten Forderung oder einem dort genannten Anspruch stattgibt. Soweit die in Satz 1 Nummer 5 genannte Vorschrift auf die Anhänge VIII, IX, XIII und XIV der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 verweist, finden diese Anhänge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen (ABl. L 309 vom 29.11.1996, S. 1, L 179 vom 8.7.1997, S. 10), die durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36) geändert worden ist, einer dort genannten Forderung oder einem dort genannten Verbot nachkommt. Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 verweisen, findet dieser Anhang in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1359 (ABl. L 205 vom 5.8.2022, S. 99) geändert worden ist, ein Behältnis oder ein dazu gehöriges Zertifikat nicht oder nicht rechtzeitig einer Gemeinschaftsbehörde zur Prüfung vorlegt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 1j ein dort genanntes Wertpapier oder ein dort genanntes Geldmarktinstrument kauft oder anderweitig damit handelt,
2.
entgegen Artikel 1ja Absatz 1 eine dort genannte Transaktion vornimmt,
3.
entgegen Artikel 1jb ein dort genanntes Wertpapier notiert,
4.
entgegen Artikel 1k Absatz 1 eine dort genannte Vereinbarung trifft oder
5.
entgegen Artikel 1u Absatz 1 eine dort genannte Einlage entgegennimmt.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 24 Buchstabe a oder Buchstabe b eine staatliche oder staatlich garantierte Anleihe kauft oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit dem Kauf einer staatlichen oder staatlich garantierten Anleihe erbringt,
2.
entgegen Artikel 25 Absatz 1 ein neues Konto eröffnet, eine Korrespondenzbankbeziehung aufnimmt, eine neue Repräsentanz eröffnet oder eine Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft oder ein neues Joint Venture gründet oder
3.
entgegen Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b eine Vereinbarung schließt, die die Eröffnung einer Repräsentanz oder die Gründung einer Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft betrifft.

(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
ohne Genehmigung nach Artikel 2a Absatz 1 Buchstabe d Satzteil vor Satz 2 Ziffer i, auch in Verbindung mit Satz 2, oder Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe d eine dort genannte Vereinbarung abschließt oder
2.
entgegen Artikel 4b Buchstabe c eine dort genannte Vereinbarung schließt.

(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 267 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/632 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 54) geändert worden ist, eine Ware nicht oder nicht rechtzeitig gestellt.

(8) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 692/2014 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 2a Absatz 1 Buchstabe a oder b eine Beteiligung erwirbt oder ausweitet,
2.
entgegen Artikel 2a Absatz 1 Buchstabe c eine dort genannte Vereinbarung trifft,
3.
entgegen Artikel 2a Absatz 1 Buchstabe d ein Gemeinschaftsunternehmen gründet oder
4.
entgegen Artikel 2a Absatz 1 Buchstabe e eine Wertpapierdienstleistung erbringt.

(9) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 2e Absatz 3 sich an einem dort genannten Projekt beteiligt oder zu einem solchen Projekt anderweitig beiträgt,
2.
entgegen Artikel 2f Absatz 3 für ein Produkt oder eine Dienstleistung wirbt,
3.
entgegen Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe a eine bestehende Beteiligung ausweitet,
4.
entgegen Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe b sich an einem Darlehen, einem Kredit oder einem sonstigen Finanzmittel beteiligt,
5.
entgegen Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe c ein dort genanntes neues Gemeinschaftsunternehmen gründet,
6.
entgegen Artikel 5 Absatz 1 bis 3 oder Absatz 4 oder Artikel 5a Absatz 1 ein dort genanntes Wertpapier oder ein dort genanntes Geldmarktinstrument kauft oder anderweitig damit handelt,
7.
entgegen Artikel 5 Absatz 5 ein dort genanntes Wertpapier notiert,
8.
entgegen Artikel 5 Absatz 6 Satz 1 oder Artikel 5a Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Vereinbarung trifft,
9.
entgegen Artikel 5a Absatz 4 eine dort genannte Transaktion vornimmt,
10.
entgegen Artikel 5aa Absatz 1 ein Geschäft mit einer dort genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung tätigt,
11.
entgegen Artikel 5aa Absatz 1a einen dort genannten Posten bekleidet,
12.
entgegen Artikel 5b Absatz 1 eine dort genannte Einlage entgegennimmt,
13.
entgegen Artikel 5j Absatz 2 den dort genannten Zugang gewährt,
14.
entgegen Artikel 5l Absatz 1 eine dort genannte Person, Organisation oder Einrichtung unterstützt oder
15.
entgegen Artikel 5m Absatz 1 einen dort genannten Trust oder eine dort genannte ähnliche Rechtsgestaltung registriert.

(10) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung nach Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2015/936 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2015 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische Einfuhrregelung der Union fallen (ABl. L 160 vom 25.6.2015, S. 1), eine dort genannte Einfuhr in den freien Verkehr der Union überführt.

(11) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Inhaber einer Zulassung oder Bewilligung nach Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 im Ausfuhrverfahren entgegen Artikel 224 eine in der Zulassung oder Bewilligung genannte Unterlage oder eine Unterlage, die für die Erfüllung einer in Artikel 267 Absatz 3 Buchstabe a, b oder Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Pflicht erforderlich sind, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereithält,
2.
im Ausfuhrverfahren einer mit einer Bewilligung nach Artikel 234 Absatz 1 Buchstabe b, c, e oder Buchstabe g verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
3.
entgegen Artikel 331 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
4.
entgegen Artikel 340 Absatz 1 die Ausfuhrzollstelle nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig in Kenntnis setzt,
5.
entgegen Artikel 340 Absatz 2 die Ausgangszollstelle nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach dem Entfernen der Ware von der Ausgangszollstelle informiert oder
6.
ohne Zustimmung nach Artikel 340 Absatz 3 den geänderten Beförderungsvertrag erfüllt.

(12) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2017/1509 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 17 Absatz 1 eine dort genannte Investition zulässt,
2.
entgegen Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a ein Gemeinschaftsunternehmen oder eine Kooperativeinrichtung gründet, unterhält oder betreibt,
3.
entgegen Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b ein Finanzmittel oder eine Finanzhilfe bereitstellt,
4.
entgegen Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c eine Wertpapierdienstleistung erbringt,
5.
entgegen Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe d sich an einem dort genannten Gemeinschaftsunternehmen oder einer anderen Geschäftsvereinbarung beteiligt,
6.
entgegen Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a eine Immobilie verpachtet, vermietet oder auf andere Weise zur Verfügung stellt,
7.
entgegen Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b eine Immobilie pachtet oder mietet,
8.
entgegen Artikel 21 Absatz 1 einen Geldtransfer durchführt,
9.
entgegen Artikel 21 Absatz 2 eine Transaktion eingeht oder sich daran beteiligt,
10.
entgegen Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c eine Transaktion nicht ablehnt,
11.
entgegen Artikel 24 Buchstabe a ein Bankkonto bei einem dort genannten Kredit- oder Finanzinstitut eröffnet,
12.
entgegen Artikel 24 Buchstabe b eine Korrespondenzbankbeziehung zu einem dort genannten Kredit- oder Finanzinstitut aufnimmt,
13.
entgegen Artikel 24 Buchstabe c eine Repräsentanz eröffnet oder eine neue Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft gründet,
14.
entgegen Artikel 24 Buchstabe d ein Gemeinschaftsunternehmen mit einem dort genannten Kredit- oder Finanzinstitut gründet,
15.
entgegen Artikel 26 Buchstabe a ein Bankkonto bei einem dort genannten Kredit- oder Finanzinstitut nicht oder nicht rechtzeitig schließt,
16.
entgegen Artikel 26 Buchstabe b eine Korrespondenzbankbeziehung zu einem dort genannten Kredit- oder Finanzinstitut nicht oder nicht rechtzeitig beendet,
17.
entgegen Artikel 26 Buchstabe c eine Repräsentanz, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft nicht oder nicht rechtzeitig schließt,
18.
entgegen Artikel 26 Buchstabe d ein Gemeinschaftsunternehmen mit einem dort genannten Kredit- oder Finanzinstitut nicht oder nicht rechtzeitig beendet,
19.
entgegen Artikel 26 Buchstabe e ein Eigentumsrecht an einem dort genannten Kredit- oder Finanzinstitut nicht oder nicht rechtzeitig aufgibt,
20.
entgegen Artikel 28 Absatz 1 ein Konto eröffnet,
21.
entgegen Artikel 28 Absatz 2 ein Konto nicht oder nicht rechtzeitig schließt,
22.
entgegen Artikel 30 Buchstabe b eine dort genannte Vereinbarung für oder im Namen eines dort genannten Kredit- oder Finanzinstituts schließt,
23.
entgegen Artikel 30 Buchstabe e eine Repräsentanz, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft eines dort genannten Kredit- oder Finanzinstituts betreibt oder
24.
entgegen Artikel 31 Buchstabe a oder Buchstabe b eine dort genannte Anleihe kauft oder einen Vermittlungsdienst im Zusammenhang mit dem Kauf einer solchen Anlage erbringt.

(13) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 7 Absatz 1 oder 2 Satz 1 zuwiderhandelt oder
2.
ohne Genehmigung nach Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Güter verbringt.
Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf Anhang I oder Anhang IV der Verordnung (EU) 2021/821 verweisen, finden diese Anhänge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(14) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2022/263 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b eine Beteiligung ausweitet,
2.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c eine dort genannte Vereinbarung trifft oder
3.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d ein Gemeinschaftsunternehmen gründet.

30
dd) Der konkrete Fall bietet schließlich keine Besonderheiten, die nach den allgemein zu § 242 BGB entwickelten Grundsätzen eine Kündigung als rechtsmissbräuchlich (Senatsurteil vom 8. November 2005 - XI ZR 74/05, WM 2006, 179, 181; dazu Jungmann, WuB I A 1. Nr. 19 AGB-Banken 1.06) bzw. als schikanös (§ 226 BGB) oder eine Kündigungsfrist von sechs Wochen als zu kurz bemessen erscheinen ließen. Die Klägerin hat einen Girovertrag mit der Beklagten geschlossen, bei dem das Recht zur ordentlichen (begründungslosen ) Kündigung vereinbart war. Der Vorwurf eines treuwidrig widersprüchlichen Verhaltens ist der Beklagten bei Ausübung ihres Kündigungsrechts nach Abschluss des Vertrages daher nicht zu machen. Eine Kündigung zur Unzeit ist nicht erkennbar. Dass sich andere Kreditinstitute geweigert hätten, mit der Klägerin in Geschäftsverbindung zu treten, und der Geschäftsbetrieb der Klägerin im Falle der Beendigung ihrer Geschäftsbeziehungen zur Beklagten aufgrund seiner besonderen Struktur auch als Ansichtsversand zum Erliegen kommen müsste, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Dass mit der Beendigung des Girovertrages Unbequemlichkeiten verbunden sein mögen, die sich etwa in der Neuauflage von Geschäftspapier, der Änderung von Datenverarbeitungsprozessen oder dem Erfordernis der Benachrichtigung von Geschäftspartnern ergeben , begründet den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs nicht.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.