Oberlandesgericht Nürnberg Urteil, 29. Apr. 2014 - 3 U 2038/13

published on 29/04/2014 00:00
Oberlandesgericht Nürnberg Urteil, 29. Apr. 2014 - 3 U 2038/13
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Landgericht Nürnberg-Fürth, 7 O 1146/13, 24/09/2013
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Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24.09.2013, Az. 7 O 1146/13, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der nach seiner Satzung Verbraucherinteressen wahrnimmt und in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlG eingetragen ist. Er beanstandet mit seiner Klage eine Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (im Folgenden: AGB-Spk), die die ordentliche Kündigung der Geschäftsbeziehung mit den Kunden regelt.

Die vom Kläger beanstandete Regelung in Nr. 26 („Kündigungsrecht“) Abschnitt 1 („Ordentliche Kündigung“) AGB-Spk lautet wie folgt:

„Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen und weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, können sowohl der Kunde als auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigt die Sparkasse, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen.

Für die Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrages (z. B. Girovertrag oder Kartenvertrag) durch die Sparkasse beträgt die Kündigungsfrist mindestens zwei Monate.“

Die Parteien streiten darum, ob die Regelung in Nr. 26 (1) AGB-Spk im Hinblick auf § 5 der Verordnung über die Organisation und den Geschäftsbetrieb der Sparkassen vom 21.4.2007 (BayGVBl. S. 332; im Folgenden: BaySpkO) eine unangemessene Benachteiligung des Bankkunden darstellt.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Regelung der Kündigung wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam sei. Die Beklagte sei nach § 5 Abs. 2 BaySpkO verpflichtet, Girokonten für natürliche Personen aus ihrem Geschäftsbezirk auf Guthabenbasis zu führen. Dieser Kontrahierungszwang beinhalte notwendigerweise einen Ausschluss der ordentlichen Kündigung. Der Kläger meint, der einschränkende Halbsatz „Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen …“ genüge nicht den Erfordernissen des Transparenzgebots.

Der Kläger hat in erster Instanz den aus dem Tatbestand des Ersturteils ersichtlichen Antrag gestellt.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Die Beklagte meint, § 5 BaySpkO enthalte kein Verbot der ordentlichen Kündigung. Ein solches wäre durch die Ermächtigungsgrundlage in Art. 2, 20 BaySpkG auch nicht gedeckt. Ebenso würde einem Kündigungsverbot die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. Nr. L 319 S. 1, ber. ABl. 2009 Nr. L 187 S. 5, im Folgenden: Zahlungsdienste-RL) entgegenstehen. Diese sehe eine Kündigungsmöglichkeit in Art. 45 Abs. 1 vor. Abweichende nationale Regelungen seien unzulässig, weil die Richtlinie eine Vollharmonisierung anstrebe. Zudem sei auch die Kündigung nach Nr. 26 (1) AGB-Spk auf sachliche Gründe beschränkt.

Wegen der weiteren rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen wird auf die in erster Instanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Das Erstgericht hat dem Klageantrag in vollem Umfang stattgegeben. Das erstinstanzliche Urteil lautet in Ziffer I. und II. wie folgt:

I.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern, zu unterlassen, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Nr. 26 „Kündigungsrecht“ in Abschnitt (1) „Ordentliche Kündigung“ die Klausel „Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen und weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, können sowohl der Kunde als auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigt die Sparkasse, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen.

Für die Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrages (z. B. Girovertrag oder Kartenvertrag) durch die Sparkasse beträgt die Kündigungsfrist mindestens zwei Monate.“

und/oder eine inhaltsgleiche Klausel zu verwenden oder mit Bezug auf diese oder eine inhaltsgleiche Klausel gegenüber Verbrauchern ein Entgelt zu berechnen.

II.

Dem Kläger wird die Befugnis zugesprochen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung der verurteilten Beklagten auf deren Kosten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen.

Der Klageanspruch ergebe sich aus § 1 UKlaG, § 307 BGB, § 5 BaySpkO. Mit dem Gebot in § 5 BaySpkO, Girokonten zu führen, sei ein Kündigungsrecht unvereinbar, weil damit das Führen des Kontos beendet würde. Der Vorbehalt, dass einer Kündigung „keine zwingenden Vorschriften“ entgegenstehen dürften, sei zu allgemein gefasst und verstoße daher gegen das Transparenzgebot. § 5 BaySpkO finde in Art. 20 BaySpkG eine ausreichende Rechtsgrundlage, wonach der Verordnungsgeber die Befugnis zur Regelung des Geschäftsbetriebs der Sparkassen habe. Die Regelung sei auch nach Art. 45 Abs. 6 Zahlungsdienste-RL zulässig.

Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Sach- und Rechtsvortrag. Nr. 26 (1) AGB-Spk weiche nicht vom gesetzlichen Leitbild in § 675h Abs. 2 S. 1 und 2 BGB ab. § 5 BaySpkO präge hingegen das Leitbild des dispositiven Gesetzesrechts nicht. Das Landgericht überspanne den Wortlaut des „Führens“; dieser meine - wie auch § 5 Abs. 1 BaySpkO zeige - nur die Entgegennahme von Einlagen. Auch die Vollzugsbekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 27.8.2001 zeige, dass es nur um die Regelung der Vertragsbegründung gehe. Eine Kündigung verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben, weil § 5 BaySpkO eine Pflicht zur erneuten Kontoeröffnung regele. Diese bestehe nur zu Neukundenkonditionen, die von den bisherigen abweichen könnten. Der Gesetzgeber habe auch keine andere Auslegung des § 5 BaySpkO gewollt, weil er anderenfalls das Notifzierungsverfahren nach Art. 86 Zahlungsdienste-RL durchgeführt hätte. Der Bundesgerichtshof habe die Rechtsansicht der Beklagten in den Urteilen vom 11.12.1990 - XI ZR 54/90 zu § 6 Abs. 1 SpkG Baden-Württemberg, vom 11.3.2006 - XI ZR 403/11 zur hier einschlägigen Regelung und vom 15.1.2013 - XI ZR 22/12 zu Nr. 19 Abs. 1 AGB-Banken bestätigt. Die Entscheidung des OLG Naumburg vom 31.1.2012 - 9 U 128/11 sei nicht übertragbar. Die Klausel verstoße auch nicht gegen das Transparenzgebot. An die Transparenz dürften keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Eine Nennung sämtlicher „zwingender Vorschriften“ käme einer juristischen Kommentierung gleich und sei nahezu praktisch unmöglich. Der Vorbehalt entgegenstehender zwingender Vorschriften sei um Übrigen eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen übliche und in der Rechtsprechung als hinreichend transparent anerkannte Bezugnahme (vgl. BGH v. 5.11.2003 - VIII ZR 10/03, v. 27.1.1993 - XII ZR 141/91, v. 15.5.1991 - VIII ZR 38/90).

Die Beklagte beantragt:

Unter Abänderung des am 24.9.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth zum Aktenzeichen 7 O 1146/13 wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger meint, § 5 BaySpkO gehöre ebenso zum gesetzlichen Leitbild wie das Bundesrecht. Die Ermächtigungsgrundlage des Art. 20 BaySpkG sei im Lichte des Art. 2 BaySpkG auszulegen, der der Sparkasse die Förderung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs als Aufgabe zuweise. Der Wortlaut des § 5 BaySpkO spreche bewusst von „Führen“ und nicht von „Eröffnen“ eines Girokontos. Dies zeige auch § 5 Abs. 3 BaySpkO. Die Frage, ob § 5 BaySpkO ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB sei, betreffe die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften und stelle sich hier nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die vom Kläger beanstandete Regelung verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und ist daher unwirksam. Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 BGB kann eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders dadurch unangemessen benachteiligt, dass sie nicht klar und verständlich genug ist.

Die Regelung in Nr. 26 (1) AGB-Spk, die eine ordentliche Kündigung im Fall „zwingender gesetzlicher Vorschriften“ untersagt, ist eine solche unklare Regelung, weil sie die beschränkten Kündigungsmöglichkeiten des Verwenders bei einem Girokonto auf Guthabensbasis, das unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 BaySpkO eröffnet worden ist, verschleiert. Bei einem solchen Konto ist die ordentliche Kündigung nämlich generell ausgeschlossen (dazu 1.). Diese Kündigungseinschränkung muss in den AGB-Spk klar und deutlich herausgestellt werden, der allgemeine Verweis auf zwingende Vorschriften genügt dazu nicht (dazu 2.).

1. Bei § 5 Abs. 2 BaySpkO handelt es sich um eine zwingende Vorschrift, die die Sparkassen nicht nur zur Eröffnung, sondern auch zur Fortführung der Girokonten verpflichtet. Eine Kündigung ist nur unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 BaySpkO zulässig.

a) Der Wortlaut verpflichtet die Sparkasse zum „Führen“ eines Girokontos. Das „Führen“ geht bereits nach dem Wortsinn im allgemeinen Sprachgebrauch über das bloße Eröffnen des Kontos hinaus und erfasst gerade auch das Fortführen. Dass die Überschrift des § 5 Abs. 2 BaySpkO „Kontrahierungspflichten“ lautet, steht einer derartigen Auslegung des Begriffes des „Führens“ nicht entgegen. Zwar meint Kontrahieren im eigentlichen Sinn nur den Abschluss eines Vertrags, die Überschrift einer Norm verdeutlicht aber nur schlagwortartig deren Gegenstand und setzt ihrem Regelungsgehalt keine Grenzen.

Die Wortbedeutung zeigt auch die Verwendung des Begriffs „Führens“ durch den Verordnungsgeber des Landes Sachsen-Anhalts. Dort ergibt sich aus § 5 Abs. 2 Nr. 4 der Sparkassenverordnung vom 3.12.2012, dass von diesem das Führen auch als Fortführen verstanden wird. Nach der Vorschrift besteht eine Verpflichtung zur Führung eines Girokontos nicht, wenn die Aufnahme oder Fortsetzung der Geschäftsbeziehung nicht zumutbar ist. Der ausdrücklichen Regelung eines wichtigen Grundes zur Beendigung des Girovertrags bedürfte es nicht, wenn das Führen nur die Eröffnung meinte.

Nach den Nr. 3 der Vollzugshinweise (Bekanntmachung v. 27.8.2001, AllMBl. 2001, S. 354) geht auch der Normgeber der BaySpkO, das Bayerische Staatsministerium des Innern, davon aus, dass § 5 Abs. 2 BaySpkO eine grundlose Kündigung ausschließt: Andernfalls wäre der Hinweis nicht notwendig, dass ein wichtiger Grund, der die Unzumutbarkeit der Girokontenführung begründet, dann vorliegt, wenn das Konto über einen längeren Zeitraum umsatzlos geführt worden ist. Die Nennung eines wichtigen Grundes zur Auflösung einer laufenden Geschäftsbeziehung kann nur damit begründet werden, dass das Staatsministerium des Innern in § 5 Abs. 2 BaySpkO nicht nur eine Pflicht zur Konteneröffnung, sondern auch zur Erhaltung der Kontenbeziehung sieht.

b) Auch der Sinn und Zweck der Regelung des § 5 Abs. 2 BaySpkO schließt eine ins Belieben der Sparkasse gestellte Kündigung des Giroverhältnisses aus. Der Kontrahierungszwang wird nur dann sinnvoll erfüllt, wenn die Sparkasse das Konto auf Guthabenbasis auch weiterführt, ohne sich sofort grundlos lossagen zu können. Für Fälle, in denen dies der Bank nicht zumutbar ist, schafft nach der Konzeption des Verordnungsgebers § 5 Abs. 3 BaySpkO die Möglichkeit einer Loslösung.

c) Das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation des nationalen Umsetzungsrechts, das aus Art. 288 AEUV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV folgt (vgl. nur EuGH v. 16.12.1993 - Rs. C-334/92, NJW 1994, 321; st. Rspr.), zwingt nicht zu einer abweichenden Auslegung des § 5 Abs. 2 BaySpkO. Zwar weicht die getroffene Regelung von Art. 45 Abs. 3 der Zahlungsdienste-RL bei dem hiesigen Verständnis ab, weil sie die Sparkasse als Zahlungsdienstleister gerade nicht berechtigt, den unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 BaySpkO geschlossenen Girovertrag unter Einhaltung einer Zweimonatsfrist zu kündigen. Art. 45 Abs. 6 der Zahlungsdienste-RL ermöglicht aber ausdrücklich Vorschriften, die für den Zahlungsdienstnutzer vorteilhafter sind. Die Abweichungsbefugnis beschränkt sich dabei auch nicht auf den Bund als Mitgliedsstaat, sondern gilt auch für den nach der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung in Art. 72 ff. GG jeweils zuständigen Normgeber. Die Umsetzungspflicht greift in die innerstaatliche Kompetenzverteilung nicht ein. Ob das Notifizierungsverfahren nach Art. 86 Abs. 2 der Zahlungsdienste-RL durchzuführen war oder durchgeführt wurde, kann dahinstehen, da es sich nur um eine formelle Regelung im Normgebungsverfahren handelt, nicht jedoch um eine sachliche Einschränkung der Umsetzungsbefugnis. Selbst die vertragswidrige Unterlassung des Notifizierungsverfahrens würde daher eine richtlinienkonforme Auslegung nicht erfordern.

d) § 5 Abs. 2 BaySpkO ist auch bei zutreffender Auslegung als die ordentliche Kündigung ausschließende Regelung mit höherrangigem Recht vereinbar und nicht nichtig. Anders als bei förmlichen Gesetzen kann nicht nur das Bundesverfassungsgericht nach einer Vorlage gem. Art. 100 GG, sondern jedes befasste Gericht die Wirksamkeit einer Landesverordnung prüfen.

aa) § 5 BaySpkO kann sich auf eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage stützen, die den Verordnungsgeber auch dazu berechtigt, das Führen von Girokonten zu regeln. Die BaySpkO ist ausweislich ihrer Eingangsformel nicht nur auf Grundlage des Art. 20 Abs. 1 BaySpkG, sondern auch auf der des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BaySpkG ergangen. Nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BaySpkG haben die Sparkassen nach näherer Regelung der Sparkassenordnung der Bevölkerung Gelegenheit zur sicheren und verzinslichen Anlegung von Ersparnissen und anderen Geldern zu geben.

Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BaySpkG stellt eine taugliche Ermächtigungsgrundlage für § 5 BaySpkO dar. Aus dem Wortlaut des Art. 2 Abs. 1 BaySpkG ergibt sich, dass eine bestimmte Form der Anlage von Geldern nicht vorgeschrieben ist. Die in einer Verordnung zu treffende „nähere Regelung“ muss sich daher nicht ausschließlich auf Spareinlagen beschränken, sondern kann auch den Abschluss und das Führen von Giroverträgen erfassen, wenn diese sich auf Konten beziehen, die auf Einlagen des Kunden und nicht auf von der Sparkasse eingeräumten Krediten beruhen. Dem steht auch nicht entgegen, dass es bei Giroverträgen in erster Linie nicht um eine Geldanlage geht, sondern um die Möglichkeit der Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr, und Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BaySpkG auf die „verzinsliche Anlegung“ abhebt. Eine derart enge Zweckbindung lässt sich dem generalklauselartig formulierten Art. 2 Abs. 1 BaySpkG nicht entnehmen. Schon der verwendete Begriff der „anderen Gelder“ zeigt, dass nicht nur das Ansparen von Vermögen durch Rechtsverordnung regelbare Aufgabe der Sparkassen ist. Auch stellt Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BaySpkG neben der Verzinslichkeit auf die Sicherheit der Anlage ab; dieser Aspekt ist bei Giroverträgen auf Guthabensbasis in gleicher Weise berührt wie bei Spareinlagen. Die weite Auslegung der durch Rechtsverordnung regelbaren Aufgaben wird durch Satz 2 des Art. 2 Abs. 1 BaySpkG bestätigt, der die Aufgaben der Sparkasse dahin erläutert, dass sie auch den bargeldlosen Zahlungsverkehr in jeder Weise zu fördern haben.

Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit dieser Ermächtigungsgrundlage im Sinne des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG bestehen nicht, denn ihr Regelungsgehalt kann - wie ausgeführt - durch Auslegung festgestellt werden.

bb) § 5 BaySpkO ist auch keine mit § 675h Abs. 2 BGB unvereinbare Regelung, denn diese Regelung betrifft allgemein die zivilrechtlichen Geschäftsbesorgungsverträge über Zahlungsdienste, während es sich bei § 5 Abs. 2 BaySpkO um eine spezielle Regelung der Pflichten der öffentlich-rechtlichen Sparkassen handelt. Der Vorrang des Bundesrechts (Art. 31 GG) ist daher hier nicht einschlägig.

2. Dass Nr. 26 (1) AGB-Spk lediglich auf zwingende gesetzliche Vorschriften verweist und den Fall des § 5 Abs. 2 BaySpkO nicht ausdrücklich nennt, führt dazu, dass die Regelung nicht hinreichend klar und verständlich im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ist.

a) Das in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB niedergelegte Transparenzgebot verpflichtet den Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen (vgl. nur BGH v. 21.7.2010 - XII ZR 189/08 NJW 2010, 3152 Rz. 29; BGH v. 7.12.2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 = NJW 2011, 1801 Rz. 20). Die Anforderungen dürfen jedoch nicht überspannt werden. Das Transparenzgebot zwingt nicht, jede Allgemeine Geschäftsbedingung gleichsam mit einem juristischen Kommentar zu versehen (so BGH v. 10.7.1990 - XI ZR 275/89, BGHZ 112, 115 (119) = NJW 1990, 2383). Aus ihm ergibt sich insbesondere keine Verpflichtung, die sich aus dem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten ausdrücklich zu regeln und den Vertragspartner insoweit zu belehren (BGH v. 14.5.1996 - XI ZR 257/94, BGHZ 133, 25 = NJW 1996, 2093).

Ob unter diesen Voraussetzungen, Verweisungen auf gesetzliche Vorschriften in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausreichend sind, ist eine Frage des Einzelfalls und wird in der höchstrichterlichen Rechtsprechung dementsprechend unterschiedlich beurteilt. So soll die Verpflichtung eines Mieters, die „jeweils gesetzlich zulässige Miete“ zu zahlen, nicht gegen das Transparenzgebot verstoßen (BGH v. 5.11.2003 - VIII ZR 10/03, NJW 2004, 1598). Auf der anderen Seite soll es unzulässig sein, einen Haftungsausschluss „soweit gesetzlich zulässig“ zu vereinbaren, weil dieser gegen das Verständlichkeitsgebot verstößt (BGH v. 12.10.1995 - I ZR 172, 193, NJW 1996, 1407).

b) Die Regelung in Nr. 26 (1) AGB-Spk genügt bei Anlegung dieser Maßstäbe bereits deshalb nicht den Anforderungen des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil sie den fehlerhaften Eindruck erweckt, die ordentliche Kündigung der Sparkasse sei nur in bestimmten Einzelfällen ausgeschlossen.

Nr. 26 (1) AGB-Spk wird auch von einem sorgfältigen und aufmerksamen Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl. 2014, § 307 BGB Rz. 23) dahin verstanden, dass die Sparkasse grundsätzlich zur Kündigung berechtigt ist. Der Halbsatz „Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen und weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist“, macht nicht hinreichend deutlich, dass für eine bestimmte Gruppe von Verträgen wegen § 5 Abs. 2 BaySpkO eine ordentliche Kündigung generell unzulässig ist. Dieser Eindruck verstärkt sich durch Satz 3, der speziell die Kündigungsmöglichkeit für Giroverträge regelt, indem er dort eine Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten festlegt.

Dagegen lässt sich auch nicht einwenden, dass es sich bei § 5 Abs. 2 BaySpkO um eine Ausnahmevorschrift handelt, weil sie einen Ausschluss der Kündigung regelt, der sich auf natürliche Personen beschränkt und nur unter den dort genannten Voraussetzungen gilt, während Nr. 26 AGB-Spk eine allgemeine, für jeden Kunden vorgesehene Regelung trifft (vgl. Hadding, FS für Hopt, 2010, 1893 (1902)). Ein derartiger Ausnahmecharakter kommt § 5 Abs. 2 BaySpkO indes nicht zu. Es handelt sich nicht nur um eine Einzelfallregelung, sondern eine Regelung, die eine erhebliche Gruppe von Kunden betrifft. Auch enthält Nr. 26 (1) Satz 3 bereits eine ausdrückliche Regelung für Giroverträge, so dass die Regelung eben schon bisher nicht nur allgemein gefasst ist.

c) Der Verweis auf die „zwingenden gesetzlichen Vorschriften“ ist auch deshalb nicht verständlich und verstößt gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil für den Kunden die Norm des § 5 BaySpkO weder einfach auffindbar ist noch diese ausdrücklich ein Kündigungsverbot ausspricht. Er bezieht sich damit nicht auf eine einfache und verständliche Regelung, die die Transparenz der Klausel herstellen könnte.

Dass allgemeine Vorschriften zur Kündigung in einer landesrechtlichen Verordnung zu finden sind, ist auch bei gewissen Bemühungen für den juristischen Laien nicht offensichtlich, zumal die Bezeichnung der BaySpkO „Verordnung über die Organisation und den Geschäftsbetrieb der Sparkassen“ nicht unmittelbar auf Regelungen zur Ausgestaltung der einzelnen Kundenbeziehungen schließen lässt.

Hinzu kommt, dass § 5 Abs. 2 SpkO den Ausschluss der ordentlichen Kündigung nicht ausdrücklich regelt, sondern diese Regelung - wie auch der Vortrag der Beklagten deutlich macht - nur durch eine Auslegung der Norm zu entnehmen ist. Dies setzt zum einen voraus, dass der Kunde dem Wortlaut „Führen“ den zutreffenden Bedeutungsgehalt über die bloße Kontoeröffnung hinaus beimisst und zum anderen in der Lage ist, aus § 5 Abs. 3 BaySpkO den Schluss zu ziehen, dass die ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist. Jeder dieser Schritte ist bereits für sich genommen auch für einen sorgfältigen Teilnehmer am Wirtschaftsleben weder einfach noch klar.

d) Die aus dem Gebot der Verständlichkeit folgende Pflicht zur Aufnahme eines ausdrücklichen Ausschlusses der Kündigung ist für die Beklagte nicht unzumutbar. Die Ergänzung der Nr. 26 (1) AGB-Spk führt nicht dazu, dass die Regelung unübersichtlich wird. Sie stellt auch nicht eine bloße Wiedergabe des Wortlauts der Verordnung dar, die den Ausschluss der ordentlichen Kündigung gerade nicht ausdrücklich regelt.

III.

1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3. Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es handelt sich um eine klärungsbedürftige Frage, die das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Handhabung und Entwicklung des Rechts berührt (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 543 ZPO Rz. 11 m. w. N.). Nicht nur die Beklagte verwendet die angegriffene Regelung gegenüber einer Vielzahl von Kunden, sondern auch zahlreiche weitere Sparkassen im Bundesgebiet verwenden die beanstandete Regelung in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

4. Der Streitwert war entsprechend den Entscheidungen des Senats in vergleichbaren Fällen (vgl. OLG Nürnberg v. 25.11.2011 - 3 U 1606/10, BKR 2012, 257; OLG Nürnberg v. 29.1.2008 - 3 U 1887/07, WM 2008, 1921) auf 5.500 € festzusetzen.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 15/01/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil XI ZR 22/12 Verkündet am: 15. Januar 2013 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AGB-Banken 2002
published on 07/12/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 3/10 Verkündet am: 7. Dezember 2010 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR
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Annotations

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Der Zahlungsdienstnutzer kann den Zahlungsdiensterahmenvertrag, auch wenn dieser für einen bestimmten Zeitraum geschlossen ist, jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, sofern nicht eine Kündigungsfrist vereinbart wurde. Die Vereinbarung einer Kündigungsfrist von mehr als einem Monat ist unwirksam.

(2) Der Zahlungsdienstleister kann den Zahlungsdiensterahmenvertrag nur kündigen, wenn der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde und das Kündigungsrecht vereinbart wurde. Die Kündigungsfrist darf zwei Monate nicht unterschreiten. Die Kündigung ist in der in Artikel 248 §§ 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehenen Form zu erklären.

(3) Im Fall der Kündigung sind regelmäßig erhobene Entgelte nur anteilig bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags zu entrichten. Im Voraus gezahlte Entgelte, die auf die Zeit nach Beendigung des Vertrags fallen, sind anteilig zu erstatten.

(4) Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienstnutzer für die Kündigung des Zahlungsdiensterahmenvertrags kein Entgelt vereinbaren.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

(1) Der Zahlungsdienstnutzer kann den Zahlungsdiensterahmenvertrag, auch wenn dieser für einen bestimmten Zeitraum geschlossen ist, jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, sofern nicht eine Kündigungsfrist vereinbart wurde. Die Vereinbarung einer Kündigungsfrist von mehr als einem Monat ist unwirksam.

(2) Der Zahlungsdienstleister kann den Zahlungsdiensterahmenvertrag nur kündigen, wenn der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde und das Kündigungsrecht vereinbart wurde. Die Kündigungsfrist darf zwei Monate nicht unterschreiten. Die Kündigung ist in der in Artikel 248 §§ 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehenen Form zu erklären.

(3) Im Fall der Kündigung sind regelmäßig erhobene Entgelte nur anteilig bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags zu entrichten. Im Voraus gezahlte Entgelte, die auf die Zeit nach Beendigung des Vertrags fallen, sind anteilig zu erstatten.

(4) Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienstnutzer für die Kündigung des Zahlungsdiensterahmenvertrags kein Entgelt vereinbaren.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.