Oberlandesgericht Bamberg Urteil, 18. Mai 2016 - 8 U 76/15

bei uns veröffentlicht am18.05.2016
vorgehend
Landgericht Bamberg, 12 O 439/14, 23.06.2015
nachgehend
Oberlandesgericht Bamberg, 8 U 76/15, 28.06.2016

Gericht

Oberlandesgericht Bamberg

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 23.06.2015 in Nr. 4 des Tenors dahin abgeändert, dass die Klage hinsichtlich der geltend gemachten außergerichtlich entstandenen Kosten der Rechtsverfolgung in vollem Umfang abgewiesen wird.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass es in Nr. 1 des Tenors des erstinstanzlichen Urteils richtig heißen muss: Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem zwischen ihr und der Klagepartei am 09./17.09.2009 abgeschlossenen K.-Darlehen unter der Vertragsnummer … keinerlei Ansprüche zustehen.

3. Im Übrigen bleiben Klage und Widerklage abgewiesen.

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Mit der erstinstanzlichen Kostenentscheidung hat es sein Bewenden.

5. Dieses Urteil und das in Ziff. 1. genannte Endurteil des Landgerichts Bamberg, dieses hinsichtlich Nrn. 2 und 7 des Tenors, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

6. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A. Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Darlehens nach Widerruf sowie um Schadensersatzansprüche aus Aufklärungspflichtverletzung in Zusammenhang mit einer Kapitalanlage.

Am 09.09.2009 erwarb der Kläger von der F. mbH & Co. KG (im Folgenden F.) eine Photovoltaikanlage zum Preis von 57.500,00 Euro. Der Bestellungsurkunde war eine Widerrufsbelehrung beigefügt.

Mit Pachtvertrag vom selben Tag (Anlage K 1c) verpachtete der Kläger die Photovoltaikanlage im B. in … an die S. GmbH & Co. KG (im Folgenden nur „S.“). In § 3 des Pachtvertrages waren eine Laufzeit von 239 Monaten und ein Pachtzins von 755,75 Euro (inkl. MwSt.) vereinbart.

Initiator dieses als „V.“ bezeichneten Anlagemodells war zunächst die Firma S., später die P. AG (künftig: P.); gegen die maßgeblich handelnden Personen der Initiatoren, … und … Z., C. und H. wird bei der Staatsanwaltschaft … unter dem Aktenzeichen … ein Ermittlungsverfahren unter anderem wegen Betruges geführt.

Die Anlage „V.“ wurde den Anlegern gegenüber so dargestellt, dass der garantierte Pachtzins höher sei, als eine vom Anleger selbst bei Betrieb einer Anlage gleicher Größe erzielbare Netzeinspeisevergütung. Die Netzeinspeisevergütung sollte der Firma S. zustehen.

Der Vertrieb der Anlage erfolgte durch die Firma Y. GmbH (künftig Y.) welche wiederum die Firma C. einschaltete. Vorliegend wurde die Anlage durch die für die Firma C. tätige Zeugin R. vermittelt.

Ebenfalls am 09.09.2009 unterzeichnete der Kläger einen an die K. AG gerichteten Darlehensantrag (Anlage K 1a), der am 17.09.2009 angenommen wurde (Anlage B 3). Der Darlehensbetrag belief sich auf 57.500,00 Euro, die monatlich zu zahlenden Raten auf 407,80 Euro. Mit Unterzeichnung des Darlehensantrags bestätigte der Kläger zugleich, eine Ausfertigung des Antrags inklusive Widerrufsbelehrung erhalten zu haben. Die Darlehensvaluta wurde infolge späterer Anweisung des Klägers direkt auf ein Konto der F. ausgezahlt.

Bis einschließlich Juli 2011 erhielt der Kläger die vereinbarten Pachtzinsen. Am 30.09.2011 wurde über das Vermögen der S. das Insolvenzverfahren eröffnet.

Am 02.11.2011 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf des Darlehensvertrags. Die Beklagte wies die Ansprüche des Klägers zurück.

In dem beim Landgericht Bamberg geführten Rechtsstreit 12 O 506/14 forderte der Insolvenzverwalter der S. vom Kläger die von S. geleisteten Pachtzahlungen zurück. Mit Vergleich vom 26.05.2015 verpflichtete sich der Kläger (dort Beklagter), 7.179,63 Euro (die Hälfte der vereinnahmten Pachtzahlungen) an den Insolvenzverwalter der Firma S. zu bezahlen.

Der Kläger hat erstinstanzlich geltend gemacht, die Beraterin R. habe ihm erklärt, der Pachtzins werde zuverlässig erwirtschaftet. Bei schlechten Sonnenmonaten erfolge eine Zwischenfinanzierung durch S.. Der garantierte Pachtzins sei wesentlich für die Anlage- und Finanzierungsentscheidung gewesen. Der Darlehensvertrag sei ihm mit zur Unterschrift vorgelegt worden, als er die anderen Unterlagen unterzeichnet habe. Bei dem Erwerb der Photovoltaikanlage und beim Darlehensvertrag handle es sich um ein verbundenes Geschäft i.S.v. § 358 BGB. Er, der Kläger, habe als Verbraucher gehandelt, eine Existenzgründung liege nicht vor.

Der Widerruf des Darlehensvertrags sei wirksam, weil die Widerrufsbelehrung der Beklagten fehlerhaft gewesen sei.

Auch die Widerrufsbelehrung der F. sei nicht ordnungsgemäß gewesen. Dem Kläger stehe gegen die Beklagte auch aus culpa in contrahendo ein Schadensersatzanspruch zu, weil sie einen aufklärungspflichtigen Wissensvorsprung gehabt habe. Da ein institutionalisiertes Zusammenwirken der Beklagten mit den Initiatoren des Kapitalanlagemodells „V.“ vorliege, streite für den Kläger die Vermutung, dass die Beklagte von der arglistigen Täuschung durch die Initiatoren Kenntnis und damit einen konkreten Wissensvorsprung gehabt habe. Die Beweiserleichterung sei allerdings gar nicht erforderlich, weil die von der Fa. S. gemachten Angaben zur Höhe der Pachtzahlung und der erzielbaren Einspeisevergütungen so falsch seien, dass dies der Beklagten nicht verborgen geblieben sein könne.

Die Beklagte müsse sich nach § 278 BGB auch das Wissen des Finanzierungsvermittlers M.,

der exklusiver Partner der Beklagten gewesen sei, zurechnen lassen.

Auch liege eine sittenwidrige Überteuerung des Kaufpreises für die Photovoltaikanlage vor,

der Kaufpreis sei doppelt so hoch wie der Verkehrswert gewesen. Dies sei der Bank bekannt gewesen bzw. hätte diese davor die Augen nicht verschließen dürfen.

Die Beklagte hafte zudem wegen einer nebenvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung, weil ihr spätestens seit November 2009 das Konzept bekannt gewesen sei und deshalb auch keine Darlehen mehr ausgereicht worden seien.

Der Kläger hat erstinstanzlich (zuletzt) beantragt,

I.

Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem zwischen ihr und der Klagepartei am 09.09.2009 abgeschlossenen K.-Darlehen unter der Verfahrensnummer … keinerlei Ansprüche zustehen.

II.

Es wird festgestellt,

  • 1.dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei sämtliche weiteren finanziellen Schäden zu ersetzen, die in ihrer Bestellung der 13,37 KWp Photovoltaikanlage nebst Wechselrichter, Unterkonstruktion, Montage und Verdrahtung inkl. Netzseite sowie der Erstellung des Pachtvertrages V. bei der F. mbH & Co. KG vom 09.09.2009 ihre Ursache haben.

  • 2.dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei sämtliche weiteren finanziellen Schäden zu ersetzten, die in dem am 09.09.2009 erfolgten Abschluss des Pachtvertrages zwischen der Klagepartei und der S. GmbH & Co. KG (Vertrags-Nr. 000) ihre Ursache haben.

III.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 12.685,85 EUR zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 16.11.2011 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abgabe eines an die Beklagte gerichteten Angebots auf die Übereignung der von der Klagepartei erworbenen 13,37 KWp Photovoltaikanlage im B., … sowie auf Abtretung sämtlicher Ansprüche der Klagepartei gegen die F.- F. mbH & Co. KG auf Rückzahlung der Darlehensvaluta.

Hilfsweise:

Zug um Zug gegen Abgabe eines an die Beklagte gerichteten Angebots auf die Übereignung der von der Klagepartei erworbenen 13,37 KWp Photovoltaikanlage im B., …, sowie gegen Abgabe eines Angebots auf Abtretung sämtlicher Rechte aus dem mit der S. GmbH & Co. KG am 09.09.2009 abgeschlossenen Pachtvertrag mit der Vertrags-Nr. 000.

IV.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übereignung der von der Klagepartei erworbenen 13,37 KWp Photovoltaikanlage im B., … und mit der Annahme des Angebots auf Abtretung sämtlicher Ansprüche der Klagepartei gegen die F.- F. mbH & Co. KG auf Rückzahlung der Darlehensvaluta in Verzug befindet.

Hilfsweise:

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übereignung der von der Klagepartei erworbenen 13,37 KWp Photovoltaikanlage im B., … und mit der Annahme des Angebots auf Abtretung sämtlicher Rechte aus dem mit der S. GmbH & Co. KG am 09.09.2009 abgeschlossenen Pachtvertrag mit der Vertrags-Nr. 000 in Verzug befindet.

V.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei weitere EUR 3.822,88 für außergerichtlich entstandene Kosten der Rechtsverfolgung zu bezahlen mit Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit.

Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt,

die Klage abzuweisen.

Im Wege der Widerklage hat die Beklagte beantragt,

I.

Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien am 17.09.2009 geschlossene Darlehensvertrag zu Nummer … fortbesteht und nicht durch den Widerruf des Klägers vom 02.11.2011 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde.

II.

Hilfsweise:

Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 50.607,48 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5,02% seit dem 01.12.2014 zu zahlen.

Der Kläger hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte hat bestritten, dass die Gespräche in der Wohnung des Klägers stattfanden und dass die Beraterin die Darlehensunterlagen mitführte. Es liege kein verbundenes Geschäft vor, auch kein Verbraucherdarlehensvertrag, weil der Kläger als Unternehmer gehandelt habe.

Die Belehrung der Beklagten entspreche § 14 Abs. 1 der BGB-InfoV, die lediglich sprachlich angepasst sei.

Ein Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo bestehe nicht, weil die Beklagte nur über die Darlehenskonditionen habe aufklären müssen. Ein Wissensvorsprung liege nicht vor, ebenso wenig ein institutionalisiertes Zusammenwirken.

Die Beklagte bestreitet, dass der Kaufpreis für die Photovoltaikanlagen doppelt so hoch gewesen sei wie ihr Verkehrswert. Jedenfalls habe sie hiervon keine Kenntnis gehabt. Vom Missbrauch ihres Produkts „K. E.“ habe sie erst im Dezember 2009 Kenntnis erlangt. Eine nebenvertragliche Auskunftspflicht bestehe nicht, weil sich die Aufklärungspflichten nur auf die Zeit vor Vertragsschluss beziehe.

Auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils wird ergänzend Bezug genommen.

Das Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme folgendes Endurteil verkündet:

1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem zwischen ihr und der Klagepartei am 09.09.2009 abgeschlossenen K.-Darlehen unter der Vertragsnummer … keinerlei Ansprüche zustehen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 12.685,85 Euro nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.11.2011 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abgabe eines an die Beklagte gerichteten Angebots auf die Übereignung der von der Klagepartei erworbenen 13,37 KWp Photovoltaikanlage im B., …, sowie auf Abtretung sämtlicher Ansprüche der Klagepartei gegen die F.- F. mbH & Co. KG auf Rückzahlung der Darlehensvaluta sowie gegen Abgabe eines Angebots auf Abtretung sämtlicher Rechte aus dem mit der S. GmbH & Co. KG am 09.09.2009 abgeschlossenen Pachtvertrag mit der Vertragsnummer 000.

3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übereignung der von der Klagepartei erworbenen 13,37 KWp Photovoltaikanlage im B., … und mit der Annahme des Angebots auf Abtretung sämtlicher Ansprüche der Klagepartei gegen die F.- F. mbH & Co. KG auf Rückzahlung der Darlehensvaluta und mit der Annahme des Angebots auf Abtretung sämtlicher Rechte aus dem mit der S. GmbH & Co. KG am 09.09.2009 abgeschlossenen Pachtvertrag mit der Vertragsnummer 000 in Verzug befindet.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei weitere 1.999,32 Euro für außergerichtlich entstandene Kosten der Rechtsverfolgung zu bezahlen, nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 09.01.2015.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Die Widerklage wird abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:

Die Klageanträge I., III. und IV. seien infolge wirksamen Widerrufs des Kaufvertrags mit der F. begründet. Der Kaufvertrag sei mit dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag verbunden gewesen, sodass dem Kläger infolge des Einwendungsdurchgriffs ein Anspruch auf Rückabwicklung auch des Darlehensvertrags gemäß §§ 346, 355, 357, 358, 495 BGB zustehe.

Ein Haustürgeschäft i.S.d. § 312 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F. habe vorgelegen, da die Verträge nach Überzeugung des Gerichts in der Privatwohnung des Klägers unterzeichnet worden seien. Der Kläger habe als Verbraucher gehandelt. Er habe fristgerecht von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht, da die Frist mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung nicht zu laufen begonnen habe. Es könne deshalb dahinstehen, ob auch die Widerrufsbelehrung der Beklagten fehlerhaft gewesen sei.

Die Voraussetzungen für ein verbundenes Geschäft seien gegeben, weil zwischen beiden Verträgen eine Zweckbindung bestehe und zudem eine wirtschaftliche Einheit vorliege. Die Vermutung für eine wirtschaftlich Einheit bzw. ein arbeitsteiliges Zusammenwirken nach § 358 Abs. 3 S. 2, Alt. 2 BGB greife vorliegend, weil die seitens der F. über die Firma C. eingeschaltete Vermittlerin R. dem Kläger die Darlehensunterlagen vorgelegt habe, die sie ihrerseits vom selbständigen Finanzierungsvermittler M. erhalten habe. Dabei sei es unerheblich, wie der Finanzvermittler M. an die Anträge gekommen sei. Denn die Initiative zum Abschluss des Darlehensvertrags sei von Anlagevermittlerseite ausgegangen, das Formular sei im Rahmen des Vermittlungsgesprächs unterschrieben worden. Der Kläger habe nur mit einer Person, nämlich mit der Vermittlerin R. über den Kauf und den Darlehensvertrag verhandelt. Auch habe sich die Beklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Vorfeld zur Finanzierung bereit erklärt. Dem Kläger sei auch lediglich eine Finanzierung durch die Beklagte vorgeschlagen worden.

Der Zeuge M. sei vorliegend als Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfe der Beklagten aufgetreten, sodass sich diese dessen Verhalten nach § 278 BGB zurechnen lassen müsse. Schadensersatzansprüche nach §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 i.V.m. § 278 BGB (culpa in contrahendo) stünden dem Kläger dagegen nicht zu. Eine kreditgebende Bank sei grundsätzlich nicht gehalten, den Darlehensnehmer über Risiken der von ihm beabsichtigten Verwendung eines Darlehens aufzuklären. Ein Ausnahmefall liege nicht vor, insbesondere habe weder die Beklagte noch der als deren Erfüllungsgehilfe tätige Finanzvermittler M. einen aufklärungspflichtigen Wissensvorsprung gehabt. Dass die gezahlten Pachtzinsen nicht erzielbar gewesen wären, habe die Beklagte nicht gewusst, weil ihr nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die diesbezüglichen Unterlagen nicht bekannt gewesen seien. Auch im Hinblick auf einen überhöhten Kaufpreis liege kein Wissensvorsprung vor. Die Angemessenheit des Kaufpreises könne nicht alleine aus den Modulpreisen per KWp beurteilt werden, da auch die Montage- und Installationskosten zu berücksichtigen seien. Ein institutionalisiertes Zusammenwirken der Beklagten mit der F. bzw. der S., welches zu einer Vermutung der Kenntnis der Beklagten von einer evidenten arglistigen Täuschung führen könne, liege nicht vor. Denn die Beklagte habe über den Finanzvermittler M. nur mit den Vermittlern der Firma C. und damit auf Finanzierungsebene und nicht auf Konzeptionsebene zusammengearbeitet. Anhaltspunkte dafür, dass der mit der Vermittlung der Anlage betrauten Firma C. und ihren Mitarbeitern die klägerseits vorgetragenen Täuschungen über die Rentabilität der Anlage bekannt gewesen seien, gebe es nicht. Dem Kläger sei auch der Nachweis nicht gelungen, dass sich die Beklagte im Vorfeld zur Finanzierung der gesamten Photovoltaikanlagen im B. bereit erklärt habe. Im Übrigen sei die Unrichtigkeit der Angaben jedenfalls nach den der Beklagten zur Verfügung gestellten Unterlagen nicht so evident gewesen, dass sich dies habe aufdrängen müssen.

Die Beklagte hafte auch nicht aus nebenvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 BGB. Sie habe den Kläger nicht nachträglich über die von ihr erlangte Kenntnis vom betrügerischen Anlagemodell aufklären müssen.

Die zulässige Widerklage sei im Haupt- und Hilfsantrag unbegründet, weil, wie ausgeführt, ein wirksamer Widerruf des verbundenen Geschäfts erfolgt sei.

Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird ergänzend verwiesen.

Die Beklagte hat gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 29.06.2015 zugestellte Urteil am 01.07.2015 Berufung eingelegt und diese am 24.08.2015 begründet.

Auf Antrag der Beklagten vom 07.07.2015 wurde das Urteil mit Beschluss vom 01.09.2015 berichtigt.

Die Beklagte hat zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen ausgeführt: Beim Kläger habe es sich nicht um einen Verbraucher gehandelt. Eine Haustürsituation habe nicht vorgelegen. Der Aussage der Zeugin R. lasse sich dies nicht entnehmen. Ein verbundenes Geschäft i.S.d. § 358 Abs. 3 BGB habe nicht vorgelegen, weil sich die Beklagte nicht der F. „bedient“ habe. Die Beklagte habe keine Kenntnis von der Tätigkeit der F. und/oder des Vertriebs bei der Darlehensanbahnung gehabt. Sie habe ausschließlich mit dem Finanzvermittler M. zusammengearbeitet und von dessen Zusammenwirken mit dem Verkäufer nichts gewusst. Das Landgericht habe insoweit eine entscheidungserheblich fehlerhafte Beweiswürdigung vorgenommen.

Ebenfalls aufgrund einer fehlerhaften Beweisaufnahme sei das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte vorab eine Finanzierungszusage erteilt habe.

Die Tätigkeit des Finanzvermittlers M. könne der Beklagten nicht nach § 278 BGB zugerechnet werden. Allenfalls könne sich aber eine Zurechnung nur auf den Bereich des Darlehensvertrages beschränken, nicht jedoch die Tätigkeit in Zusammenhang mit dem zu finanzierenden Geschäft erfassen, da diese nicht zum Pflichtenkreis der Bank gehöre. Die Beklagte habe keine Arbeitstätigkeiten oder Verantwortung für die Darlehensvergabe auf den Zeugen M. ausgelagert. Dieser habe vielmehr lediglich eine typische Vermittlungs-, mithin reine Maklertätigkeit ausgeführt. Die Vereinbarung einer Bestandsprovision ändere daran nichts, ebenso wenig seine Bezeichnung als „Partner“ der Beklagten. Die Beklagte habe auch nicht die Möglichkeit gehabt, sich gegenüber dem Verkäufer eine Regressmöglichkeit vorzubehalten. Eine wirtschaftliche Einheit i.S.d. § 358 Abs. 3 S. 1 BGB liege nicht vor, sodass auch nach dieser Vorschrift ein verbundenes Geschäft nicht angenommen werden könne. Einer wirtschaftlichen Einheit stehe auch entgegen, dass die Beklagte den Darlehensvertrag nicht geschlossen hätte, wenn sie von dem Modell, insbesondere der Verpachtung, Kenntnis gehabt hätte.

Da ein verbundenes Geschäft somit nicht vorliege, könne der Kläger auch bei einem wirksamen Widerruf die gezahlten Raten nicht zurückverlangen, weil in diesem Fall die mit der Widerklage geltend gemachte Hilfsaufrechnung greife.

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten könne der Kläger nicht verlangen, weil ein Schadensersatzanspruch wegen Aufklärungspflichtverletzung nicht bestehe und ein Anspruch mangels Kausalität auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Verzugs begründet sei.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 24.08.2015 (Bl. 636 ff. d.A.) Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt in der Berufungsinstanz unter teilweiser Abänderung des am 23.06.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Bamberg, Az.: 12 O 439/14 Kap,

  • 1.die Klage insgesamt abzuweisen;

  • 2.auf die Widerklage hin festzustellen, dass der zwischen den Parteien am 17.09.2009 geschlossene Darlehensvertrag zur Nummer … fortbesteht und nicht durch den Widerruf des Beklagten vom 02.11.2011 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde;

hilfsweise den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 50.607,48 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5,02% seit dem 01.12.2014 zu zahlen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil, soweit dort eine Haustürsituation und ein Widerrufsrecht der Klagepartei aus verbundenem Geschäft bejaht worden ist. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht dagegen Schadensersatzansprüche, insbesondere aus nebenvertraglicher Aufklärungspflicht verneint und die Widerrufsbelehrung der Beklagten als wirksam erachtet.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 09.11.2015 (Bl. 752 ff. d.A.) verwiesen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch (wiederholte) uneidliche Vernehmung der Zeugin R.. Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 30.03.2016 (Bl. 899 ff. d.A.) wird Bezug genommen.

I.

B. 1. Der Antrag des Klägers auf Feststellung, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 09./17.09.2009 keine Ansprüche zustehen, ist begründet.

Nach § 359 BGB kann der Verbraucher die Rückzahlung eines Darlehens verweigern, soweit ihn Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden.

a) § 507 BGB a.F., der Existenzgründer im Hinblick auf Darlehensgewährung einem Verbraucher gleichstellte, wenn der Nettodarlehensbetrag 50.000,00 Euro nicht überschritt, kommt bei dem vorliegenden Darlehensnettobetrag von 57.787,50 Euro nicht zur Anwendung.

Der Kläger schloss die Verträge jedoch als Verbraucher ab. Nach § 13 BGB ist ein Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Um einen Unternehmer handelt es sich demgegenüber bei jeder natürlichen oder juristischen Person, die am Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen ein Entgelt anbietet (Palandt, Ellenberger, BGB, 75. Aufl., § 14 Rn. 2 m.w.N.). Die Verwaltung und Anlage eigenen Vermögens erfüllt dagegen grundsätzlich nicht den Unternehmerbegriff, auch nicht der Beitritt zu einer Fondsgesellschaft. Der private Vermögensverwalter ist nur dann Unternehmer, wenn der mit der Vermögensverwaltung verbundene organisatorische und zeitliche Aufwand insgesamt nach den Umständen des Einzelfalls das Bild eines planmäßigen Geschäftsbetriebs vermittelt. Der Betrieb einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines selbstgenutzten Wohnhauses und auch eines Mietshauses hält sich regelmäßig im Rahmen einer nicht gewerblichen Vermögensverwaltung (Palandt, a.a.O.).

Vorliegend hat der Kläger die Photovoltaikanlage als Verbraucher erworben. Dabei kommt es auf den objektiven Zweck des Handelns an, es sei denn, die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände hätten eindeutig und zweifelsfrei darauf hingewiesen, dass die natürliche Person in Verfolgung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Bei einem Vertragsschluss mit einer natürlichen Person ist dabei grundsätzlich von Verbraucherhandeln auszugehen. Anders ist dies nur dann, wenn Umstände vorliegen, nach denen das Handeln aus Sicht des anderen Teils eindeutig und zweifelsfrei einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist. Objektiv handelt es sich hier bei dem Erwerb der Photovoltaikanlage zum Zweck der Verpachtung um die Verwaltung eigenen Vermögens. Aus Sicht des Klägers und auch der F. war nur ein geringer Verwaltungsaufwand erforderlich, zumal die Photovoltaikanlage nicht vom Kläger selbst betrieben wurde, sondern diese an einen Dritten verpachtet und lediglich regelmäßiger von vornherein festgelegter Pachtzins erwirtschaftet werden sollte. Insofern ging die vom Kläger entfaltete Tätigkeit nicht über die eigene Vermögensverwaltung wie etwa im Rahmen der Vermittlung einer Wohnung oder des Betriebs einer Photovoltaikanlage auf dem Dach des Eigenheims oder einer Mietwohnung hinaus.

Zwar hat das Oberlandesgericht Hamm den Erwerb einer Photovoltaikanlage zur Installation auf dem eigenen Einfamilienhaus als gewerbliche Tätigkeit angesehen, weil eine solche Anlage darauf ausgerichtet sei, den erzeugten Strom auch in das Stromnetz einzuspeisen und dafür vom Netzbetreiber eine Vergütung nach dem EEG zu erhalten. Dies spreche für eine planvolle, auf gewisse Dauer angelegte, selbständige und wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des handelsrechtlichen Gewerbebegriffs. Im Unterschied zu vorliegendem Fall betrieb dort der Kläger die Photovoltaikanlage selbst, während der hiesige Kläger diese lediglich verpachtete. Zudem wurde das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm auf Rechtsmittel des Klägers aufgehoben und das vorangegangene Urteil des Landgerichts Dortmund dahin abgeändert, dass die Beklagte ihrem Anerkenntnis gemäß verurteilt wurde, an den (dortigen) Kläger 40.690,31 Euro nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgewähr der Photovoltaikanlage zu zahlen (BGH, Anerkenntnisurteil vom 09.01.2013 - VIII ZR 121/12).

b) Bei dem Kaufvertrag vom 09.09.2009 mit der F. und dem Darlehensvertrag mit der Beklagten handelt es sich um verbundene Verträge. Von einem verbundenen Geschäft ist nach § 358 Abs. 3 S. 1 BGB auszugehen, wenn das Darlehen der Finanzierung des anderen Vertrages dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Das ist hier der Fall, weil der Kredit zweifelsfrei der Finanzierung der Photovoltaikanlage des Klägers diente und beide Verträge zudem als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind.

aa) Eine wirtschaftliche Einheit wird nach § 358 Abs. 3 S. 2 BGB unwiderleglich vermutet, wenn sich der Kreditgeber bei der Vorbereitung oder beim Abschluss des Kreditvertrages der Mitwirkung des Unternehmers (Verkäufers) bedient. Von einer solchen Mitwirkung ist auszugehen, wenn der Kreditvertrag nicht auf Grund eigener Initiative des Kreditnehmers zustande kommt, der von sich aus eine Bank um eine Finanzierung ersucht, sondern deshalb, weil der Verkäufer oder sein Vertriebsbeauftragter dem Interessenten zugleich mit den Kaufvertragsunterlagen einen Kreditantrag des Finanzierungsinstituts vorgelegt hat, das sich zuvor dem Verkäufer gegenüber zur Finanzierung bereit erklärt hatte (BGH NJW 2003, 2821-2824; BGHZ 156, 46, 51; BGH NJW 2006, 1788 ff, Tz. 14; BGH WM 2003, 2232, 2234, Tz. 26; BGH WM 2006, 1669, 1672, Tz. 25).

Zwar ist vorliegend eine Finanzierungszusage der Beklagten gegenüber der Verkäuferin nicht nachgewiesen.

Jedoch kann sich auch aus Indizien ergeben, dass die Bank zumindest faktisch planmäßig und arbeitsteilig, nicht notwendig auf Dauer angelegt, mit dem Verkäufer oder dem in seinem Auftrag tätigen Vermittler bei der Vorbereitung des Kreditvertrages zusammengewirkt hat (BGH, Urteil vom 28. Juni 2004 - II ZR 373/00, WM 2004, 1675, 1676, Tz. 9). Ein wesentliches Indiz für ein planmäßiges und konzeptionsmäßiges Zusammenwirken der Bank mit dem Veräußerer kann etwa sein, wenn die Bank dem vom Veräußerer eingeschalteten Vermittlungsunternehmen ihre hauseigenen Vertragsformulare überlässt und sich dadurch in die Vertriebsorganisation eingliedert (BGHZ 159, 280, 289, Tz. 30 und 159, 294, 301, Tz. 16). Das ist hier geschehen. Die Beklagte hat dem von der Verkäuferin eingeschalteten Vermittlungsunternehmen ihre Vertragsformulare überlassen und war häufiger an der Finanzierung des Kaufpreises für einzelne Photovoltaikanlagen im selben Objekt beteiligt. Voraussetzung einer unwiderleglichen Vermutung für eine wirtschaftliche Einheit von Kreditvertrag und finanziertem Geschäft ist nach der nahezu einhelligen Auffassung weiter, dass der kreditgebenden Bank das Zusammenwirken des für sie tätigen Vermittlers mit dem Verkäufer positiv bekannt ist (BGH NJW 2007, 3200 ff. Tz. 20 m.w.N.). Das Erfordernis der Kenntnis ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 358 Abs. 3 S. 2 BGB. Ohne Kenntnis und Billigung der Tätigkeit des Verkäufers durch den Kreditgeber kann nicht davon gesprochen werden, dass sich letzterer der Mitwirkung des Verkäufers „bedient“, d.h. ihn willentlich einsetzt und das damit verbundene Risiko übernimmt (BGH a.a.O.).

Die danach erforderliche Kenntnis der kreditgebenden Bank vom Zusammenwirken mit dem Verkäufer kann zwar nicht positiv festgestellt werden. Jedoch liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass den Mitarbeitern der Beklagten die Tatsache der Identität von Anlage- und Finanzierungsvermittler bzw. der Zusammenarbeit des Finanzierungsvermittlers mit der Anlagevermittlerin bekannt war und sie lediglich die Augen vor dieser Tatsache verschlossen. Dies steht der im Rahmen der Vermutungsregelung des § 358 Abs. 3 S. 2 BGB erforderlichen positiven Kenntnis gleich. Für eine solche Gleichstellung genügt zwar selbst eine grob fahrlässig verschuldete Unkenntnis nicht. Anders ist es aber bei einem missbräuchlichen Verhalten. Nach Treu und Glauben muss sich derjenige, der sich - wie hier die Beklagte - der Kenntnis einer Tatsache unredlich verschließt, so behandeln lassen, als habe er die Tatsache positiv gekannt (vgl. BGH a.a.O. Tz. 21 m.w.N.).

Solche hinreichende Anhaltspunkte liegen hier vor:

Nach dem nicht zu beanstandenden Beweisergebnis des Landgerichts war nach der von ihm als glaubwürdig und nachvollziehbar gewerteten Aussage der Zeugin R. die streitgegenständliche Kapitalanlage auf eine Fremdfinanzierung ausgelegt. Kunden, so auch der Kläger, wurden auf die Möglichkeit der Fremdfinanzierung hingewiesen. Das Bestellformular enthält demzufolge auch den deutlichen Aufdruck „vorbehaltlich einer Finanzierungszusage eines deutschen Finanzierungsunternehmens“ (Anlage K 1b). Kaufpreis (57.500,00 Euro) und wirtschaftliche Verhältnisse des Klägers (Nettoeinkommen 1.949,48 Euro; Warmmiete 700,00 Euro) erlaubten naheliegend nur eine Finanzierung des Kaufobjekts über ein Darlehen. Die Photovoltaikanlage ist in dem Forderungsabtretungsformular (Anlage K 1a) einschließlich des Standortes (…, …) bezeichnet. Nach der Aussage der Zeugin R., bestätigt durch die Angaben des Zeugen O. (S. 7 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 02.06.2015 = Bl. 488 d. A.), sind zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung des Klägers alle Finanzierungen über die Beklagte gelaufen. Seite 4 des Darlehensantrags enthält zudem unter der Überschrift „Verzicht auf Annahmeerklärung“: „Ich bestätige ausdrücklich, dass ein persönliches Gespräch mit dem Vermittler … M… stattgefunden hat, in dem mir das Produkt K.- E. der K. erläutert wurde.“ Dies deutet darauf hin, dass der Finanzierungsvermittler M. eng mit der Beklagten gerade im Zusammenhang mit der Vermittlung von deren „Produkt“ K.- E. zusammenarbeitete. Der Vermittler M. konnte sich über einen eigenen Vermittlerzugang in das System der Beklagten einloggen und sich so den Darlehensantrag verschaffen. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob auch der Kläger selbst in der Lage gewesen wäre, sich über das Internet mit einem entsprechenden Darlehensantrag zu versorgen. Denn tatsächlich ist dies nicht geschehen. Der Ausdruck war zudem auf den Vermittler M. zugeschnitten, wie nicht nur aus der Einfügung von dessen Telefonnummer, E-Mailadresse und Vermittlerkennung (…) ersichtlich ist, sondern auch daraus, dass die Erläuterung des Produkts durch den jeweiligen Vermittler, hier durch M., vorgesehen war. Die Beklagte hatte dem Finanzierungsvermittler M. eine allgemeine Provisionszusage für den Fall erfolgreicher Darlehensvermittlungen zugesagt. Der Finanzierungsvermittler M. war sowohl mit Kenntnis und Billigung der Beklagten als deren „Partner“ sowohl für die Beklagte über deren Tochtergesellschaft K. Grund als auch für die Vermittlerin der Verkäuferin tätig.

Die Beklagte kann sich auch nicht darauf zurückziehen, dass sich die 35 relevanten Darlehensanträge von „V.“-Anlegern unter weit über 600 zu prüfenden Darlehensanträgen „versteckt“ hätten. Denn, wie sich aus den Anlagen K 21 bis K 59 ergibt, wurden sämtliche Anfragen des Vermittlers M. an die Mitarbeiterin der Beklagten Z. gerichtet. Allein 17 dieser Anträge datieren vom 13.08. bis 31.08.2009. Sechs solcher Anträge tragen das Datum 31.08.2009. Aus den sämtlich vom Finanzvermittler M. stammenden Anfragen ergab sich nicht nur, dass es sich jeweils um den geplanten Kauf einer Photovoltaikanlage in … zum jeweils selben Kaufpreis (57.500,00 Euro) mit jeweils, soweit angegeben, derselben Einspeisevergütung (407,32 Euro) bei ganz unterschiedlichen und sowohl vom Standort der Anlage in … als auch vom Büro des Vermittlers M. entfernt liegenden Wohnsitzen der Antragsteller handelte. In der Forderungsabtretung war darüber hinaus der konkrete Standort der zu finanzierenden Photovoltaikanlage bezeichnet. Aus diesen Umständen ließ sich entnehmen, dass die Darlehensnehmer nicht etwa Finanzierung einer Solaranlage auf eigenem Dach anstrebten, sondern dass es sich um die Beteiligung an einer Kapitalanlage handelte und in diesem Rahmen der als Partner der Beklagten auftretende Finanzvermittler M. mit dem Vertrieb der Verkäuferin zusammenwirkte. Denn anders wäre es nicht zu erklären, dass sämtliche die Photovoltaikanlage S. am Standort … in … betreffenden Finanzierungen trotz unterschiedlichster Wohnsitze der Darlehensnehmer ausschließlich von M. vermittelt wurden.

Auch hat die Beklagte eine Widerrufsbelehrung verwendet, die sich jedenfalls auch auf den Fall der Finanzierung von Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag bezieht, der mit dem Darlehensvertrag eine wirtschaftliche Einheit bildet (KG WM 2008, 401 ff. Tz. 46). Schließlich erfolgten Unterzeichnung des Darlehensantrags und der Bestellung zeitgleich (Anlagen K 1a und K 1b). Das Darlehen diente nicht nur der Finanzierung der jedenfalls in der Forderungsabtretung konkret bezeichneten Photovoltaikanlage, vielmehr war auch die gewährte Sicherheit auf den Erwerb und die Installation der Anlage abgestellt. Denn die Stromeinspeiseerlöse aus der bezeichneten Anlage wurden an die Beklagte abgetreten (Anlage K 1a S. 6). Der Darlehensvertrag nahm damit auf den Kaufvertrag Bezug. Im Kaufvertrag ist zwar der Darlehensvertrag nicht ausdrücklich erwähnt, allerdings war zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Bestellung (Anlage K 1b) bereits klar, dass die Finanzierung über die Beklagte erfolgen sollte. Es lagen nämlich bereits die Unterlagen der Beklagten vor und wurden zeitgleich unterzeichnet.

In Nr. 18 der Darlehensbedingungen wird zudem die Auszahlung des Darlehens an die Vorlage der Rechnung für das Finanzierungsobjekt (zzgl. genauer Bezeichnung des Finanzierungsobjekts) geknüpft (s.a. die dies bestätigende Aussage des Zeugen M., Bl. 492 d. A.).

Bei einer Gesamtbetrachtung dieser Gesichtspunkte konnte der Beklagten nach Überzeugung des Senats ein arbeitsteiliges Zusammenwirken des für sie agierenden Finanzvermittlers M. mit der Verkäuferin oder deren Vertrieb nicht verborgen geblieben sein, es sei denn, sie (bzw. Ihre Mitarbeiter) hätten bewusst die Augen davor verschlossen.

Eine andere Betrachtungsweise hätte zur Folge, dass sich eine Internetbank durch Verlagerung des persönlichen Kontakts mit dem Kunden auf Vermittler der Rechtswirkung des § 358 BGB dadurch entziehen könnte, dass sie sich den aus den Darlehensanträgen objektiv zu entnehmenden Tatsachen gezielt durch Unterlassen entsprechender organisatorischer Maßnahmen verschließt, also eine Kenntnisnahme dieser Fakten strukturell verhindert, welche sich den eingereichten Darlehensanträgen ohne weiteres und insbesondere ohne besondere Nachforschungen entnehmen lassen. Durch „Auslagerung“ ihrer eigenen Pflichten, wie insbesondere die Beratung der Kunden im persönlichen Gespräch (s. S. 3 d. Darlehensanträge), könnte die Bank auf diese Weise planmäßig die Augen verschließen vor der Tatsache der Identität von Anlage- und Finanzvermittler bzw. von deren Zusammenwirken.

Aus diesem Grund bedurfte es auch nicht der Vernehmung der Zeugen C. und J.. Denn der in ihr Wissen gestellte Sachvortrag bestätigt gerade, dass durch Auslagerung von Pflichten der Beklagten einerseits und strukturell unzureichender Kenntnisnahme vom Vertragsinhalt andererseits die Beklagte die Augen vor Tatsachen verschlossen hat, die sich aus den Verträgen und den beigefügten Anlagen ohne Weiteres ergaben.

Außerdem hat die Zeugin Z., bei der die Darlehensanträge zunächst einliefen, bekundet, die Einspeisevergütung in einer Tabelle im Internet, aus der die Anzahl der Sonnenstunden für eine bestimmte Gegend zu entnehmen sei, darauf überprüft zu haben, ob die angegebene Einspeisevergütung realistisch war. Dazu bedurfte es zumindest der Feststellung des Standortes der Anlage, so dass sich im Rahmen der von der Zeugin vorgenommen Überprüfung ergab, dass sich der Standort der Anlage in einer Reihe von innerhalb weniger Tage eingegangener Anträge abweichend von den Wohnorten der Darlehensnehmer und auch abweichend vom Geschäftssitz des Vermittlers M. einheitlich in … befand.

bb) Im Übrigen ist auch gem. § 358 Abs. 3 S. 1 BGB von einer wirtschaftlichen Einheit auszugehen, wobei dies nach den Umständen des Einzelfalles dann anzunehmen ist, wenn über ein Zweck-Mittel-Verhältnis hinaus beide Verträge derart miteinander verbunden sind, dass ein Vertrag nicht ohne den anderen abgeschlossen worden wäre (BGH NJW 2010, 531).

Nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalls ist dies hier anzunehmen. Kaufantrag und Darlehensantrag wurden zeitgleich unterschrieben, die Vertragsunterlagen enthielten konkrete Hinweise auf die zu finanzierende Anlage, die Auszahlung des Darlehens wurde von der Vorlage des entsprechenden Kaufvertrags abhängig gemacht, war also zweckgebunden. Außerdem war die Abtretung der Einspeisevergütung, die aber den Erwerb der Anlage voraussetzte, als Sicherheit für das Darlehen gedacht. Umgekehrt lagen zum Zeitpunkt der Zeichnung des Kaufangebots die Darlehensunterlagen der Beklagten vor und wurden vom Kläger auch unterzeichnet (vgl. hierzu Palandt, Grüneberg, 75. Aufl., § 358 Rn. 12).

c) Der Kläger hat seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen. Der Kläger erklärte am 02.11.2011 den Widerruf des Darlehensvertrags gegenüber der Beklagten. Gemäß § 358 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. gilt der Widerruf des Darlehensvertrags als Widerruf des verbundenen Vertrags gegenüber dem Unternehmer.

Dem Kläger stand ein Widerrufsrecht gemäß § 312 BGB zu, weil es sich um einen Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher handelte, zu dessen Abschluss der Kläger als Verbraucher durch mündliche Verhandlungen im Bereich seiner Privatwohnung bestimmt worden war (§ 312 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB). Die in der mündlichen Verhandlung vom 30.03.2016 vom Senat hierzu vernommene Zeugin R. hat angegeben, dass das Beratungsgespräch in der damaligen Wohnung des Klägers in yyy stattgefunden habe. Auch die Unterzeichnung der als Anlagen K 1a bis K 1c vorgelegten Anlagen sei am Ende des Beratungsgesprächs in der damaligen Wohnung des Klägers erfolgt. Der Termin habe auf vorherige telefonische Vereinbarung stattgefunden, nachdem der Kläger von ihr, der Zeugin, angerufen worden sei.

Die Angaben der Zeugin werden dadurch untermauert, dass sowohl bei der Widerrufsbelehrung als auch bei der Forderungsabtretung als Unterzeichnungsort jeweils „yyy“ angegeben ist, ebenso auf der Bestellung der Photovoltaikanlage und auf dem Pachtvertrag (Anlagen K 1b u. K 1c).

Obwohl die Zeugin auf Nachfrage nicht hat ausschließen wollen, dass es einen zweiten Termin gegeben hat, ist der Senat davon überzeugt, dass die Bestellung der Photovoltaikanlage und die Unterzeichnung des Darlehensantrags in einem einheitlichen Termin am 09.09.2009 erfolgt sind, weil sämtliche Dokumente (Bestellung; Pachtvertrag; Widerrufsbelehrung; Forderungsabtretung) dieses Datum tragen. Die Bestellung trägt zudem folgenden Aufdruck: „Vorbehaltlich einer Finanzierungszusage eines deutschen Finanzierungsunternehmens“, woraus geschlossen werden kann, dass die Unterzeichnung der Bestellung nicht erst nach der Darlehenszusage erfolgte, weil es sonst des genannten Vorbehalts nicht bedurft hätte. Aus dem Anschreiben vom 15.09.2009 (Anlage K 1 zum Verfahren 2 O 547/14) ergibt sich zudem, dass die Finanzierungsanfrage erst nach der bereits am 09.09.2009 erfolgten Unterzeichnung der Bestellung der Photovoltaikanlage abgeschickt worden ist. Es ist damit vorliegend offensichtlich so verfahren worden, wie dies die Zeugin R. in erster Instanz wie folgt beschrieben hat: „Es könnte auch sein, dass man im ersten Termin schon das Bestellformular hat unterschreiben lassen, falls es keine Finanzierungszusage gegeben hat, ist es eben vernichtet worden.“ (Niederschrift über die mündliche Verhandlung v. 02.06.2015 S. 6 = Bl. 487 d.A.).

Unabhängig davon wäre nach Auffassung des Senats auch im Fall eines zweiten Hausbesuchs von einer Kausalität i.S.d. § 312 BGB auszugehen, weil jedenfalls beide Besuche in einem engen zeitlichen Zusammenhang in der Wohnung des Klägers stattgefunden hätten, sodass zumindest von einer Mitursächlichkeit der Haustürsituation auszugehen wäre. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass das vom Zeugen M. vorgelegte Formular „Finanzierungsanfrage“, welches das Datum „27.08.09“ trägt und als Zeichnungsort ebenfalls „yyy“ ausweist, vom Kläger anlässlich eines (ersten) Hausbesuchs ausgefüllt worden sein sollte.

d) Der Widerruf ist auch fristgerecht erfolgt. Denn die in § 355 Abs. 2 S. 1 BGB geregelte Widerrufsfrist von 14 Tagen begann mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung nicht zu laufen (§ 355 Abs. 3 BGB). Auf die insoweit zutreffende Begründung des Landgerichts, die mit der Berufung nicht angegriffen worden ist, wird Bezug genommen (ULG S. 14).

f) Der Kläger kann der Beklagten somit die Einwendungen entgegenhalten, die sich aus dem Widerruf des Kaufvertrags ergeben, da ein verbundenes Geschäft gemäß § 358 BGB a.F. vorliegt. Demnach ist der Kläger nach dem Widerruf des Kaufvertrags auch nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden.

2. Aufgrund des erfolgreichen Widerrufs hat der Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung seiner geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen i.H.v. 19.865,48 Euro abzüglich der (endgültig) erhaltenen Pachteinnahmen. Denn gemäß §§ 355, 356, 357 BGB a.F. sind die empfangenen Leistungen zurückzuführen und Nutzungen herauszugeben (§ 346 BGB a.F.). Der Kläger hat 14.698,00 Euro Zins- und Tilgungsleistungen an die Beklagte erbracht, ein Betrag von 5.167,48 Euro wurde von der Beklagten beim Arbeitgeber des Klägers gepfändet. Die Leistungen des Klägers an die Beklagte summieren sich somit auf 19.865,48 Euro. Dem Kläger sind seinerseits (endgültig) nach dem gerichtlichen Vergleich mit dem Insolvenzverwalter der Firma S. GmbH & Co. KG Pachtzahlungen i.H.v. 7.179,63 Euro zugeflossen (s. Bl. 504 d.A.), sodass der Kläger noch den Differenzbetrag (19.865,48 Euro -7.179,63 Euro = 12.685,85 Euro) beanspruchen kann.

Der Kläger kann seine Ansprüche, wie beantragt, nur Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots auf Übereignung der streitgegenständlichen Photovoltaikanlage und auf Abtretung von Ansprüchen gegen die F. und die Firma S. hinsichtlich des Pachtverhältnisses durchsetzen, wobei sich die Beklagte insoweit in Annahmeverzug befindet.

4. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten stehen dem Kläger allerdings nicht zu. Denn das außergerichtliche Schreiben vom 02.11.2011, mit welchem der Widerruf des Darlehensvertrages gegenüber der Beklagten erklärt wurde, konnte allenfalls erst den Verzug auslösen. Die Kosten der den Verzug begründenden Erstmahnung kann der Gläubiger allerdings nicht ersetzt verlangen, weil sie nicht durch den Verzug verursacht worden sind und die nicht rechtzeitige Leistung nach § 280 Abs. 2 nur unter den Voraussetzungen des Verzugs eine Schadensersatzpflicht begründet (Palandt, Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 286 Rn. 44).

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten können aber auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Aufklärungspflichtverletzung bzw. unter dem Gesichtspunkt einer unerlaubten Handlung verlangt werden, weil, wie die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat (Schriftsatz v. 24.04.2015, S. 52 = Bl. 447 d.A.), Schadensersatzansprüche erstmals im gerichtlichen Verfahren, nicht jedoch vorgerichtlich geltend gemacht wurden. Insofern fehlt es an der Darlegung eines durch eine unerlaubte Handlung ausgelösten kausalen Schadens.

5. Die zugesprochenen Zinsen folgen aus §§ 286, 288 BGB, da sich die Beklagte ab der Geltendmachung der Rückabwicklungsansprüche in Verzug befand.

6. Die Widerklage ist im Haupt- und Hilfsantrag unbegründet, weil infolge des wirksamen Widerrufs der verbundene streitgegenständliche Darlehensvertrag nicht fortbesteht und nach §§ 357, 346 BGB eine Rückabwicklung der empfangenen Leistungen zu erfolgen hat.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97, 92 Abs. 2 Nr.1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

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#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

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#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

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Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwen

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(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. (2)

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(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. (2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,1.die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsv

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(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren. (2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstande

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(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 312 Anwendungsbereich


(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet. (1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch

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(1) Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden.

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(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

*

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.

(1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.

(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:

1.
notariell beurkundete Verträge
a)
über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden,
b)
die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,
2.
Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken,
3.
Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1,
4.
(weggefallen)
5.
(weggefallen)
6.
Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b,
7.
Behandlungsverträge nach § 630a,
8.
Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
9.
Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden,
10.
Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden,
11.
Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung,
12.
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und
13.
Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.

(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzuwenden:

1.
die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c,
2.
§ 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen,
3.
§ 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist,
4.
§ 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln,
5.
§ 312a Absatz 6,
6.
§ 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht und
7.
§ 312g über das Widerrufsrecht.

(4) Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.

(5) Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden. § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. Wenn die in Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.

(6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur § 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden.

(7) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312m anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.

(8) Auf Verträge über die Beförderung von Personen ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden. Dies gilt nicht bei Einwendungen, die auf einer Vertragsänderung beruhen, welche zwischen diesem Unternehmer und dem Verbraucher nach Abschluss des Darlehensvertrags vereinbart wurde. Kann der Verbraucher Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen, oder wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt.

(1) § 494 Abs. 1 bis 3 und 6 Satz 2 zweiter Halbsatz ist auf Teilzahlungsgeschäfte nicht anzuwenden. Gibt der Verbraucher sein Angebot zum Vertragsabschluss im Fernabsatz auf Grund eines Verkaufsprospekts oder eines vergleichbaren elektronischen Mediums ab, aus dem der Barzahlungspreis, der Sollzinssatz, der effektive Jahreszins, ein Tilgungsplan anhand beispielhafter Gesamtbeträge sowie die zu stellenden Sicherheiten und Versicherungen ersichtlich sind, ist auch § 492 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn der Unternehmer dem Verbraucher den Vertragsinhalt spätestens unverzüglich nach Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger mitteilt.

(2) Das Teilzahlungsgeschäft ist nichtig, wenn die vorgeschriebene Schriftform des § 492 Abs. 1 nicht eingehalten ist oder im Vertrag eine der in Artikel 247 §§ 6, 12 und 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgeschriebenen Angaben fehlt. Ungeachtet eines Mangels nach Satz 1 wird das Teilzahlungsgeschäft gültig, wenn dem Verbraucher die Sache übergeben oder die Leistung erbracht wird. Jedoch ist der Barzahlungspreis höchstens mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen, wenn die Angabe des Gesamtbetrags oder des effektiven Jahreszinses fehlt. Ist ein Barzahlungspreis nicht genannt, so gilt im Zweifel der Marktpreis als Barzahlungspreis. Ist der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich der Gesamtbetrag um den Prozentsatz, um den der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist.

(3) Abweichend von den §§ 491a und 492 Abs. 2 dieses Gesetzes und von Artikel 247 §§ 3, 6 und 12 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche müssen in der vorvertraglichen Information und im Vertrag der Barzahlungspreis und der effektive Jahreszins nicht angegeben werden, wenn der Unternehmer nur gegen Teilzahlungen Sachen liefert oder Leistungen erbringt. Im Fall des § 501 ist der Berechnung der Kostenermäßigung der gesetzliche Zinssatz (§ 246) zugrunde zu legen. Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 373/00 Verkündet am:
28. Juni 2004
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
VerbrKrG § 9 in der bis 30. September 2000 geltenden Fassung
Der kreditfinanzierte Beitritt zu einem Immobilienfonds und der Kreditvertrag
bilden auch dann ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 VerbrKrG, wenn die
Vermittlung der Finanzierung nicht durch den Anlagevermittler selbst, sondern
durch einen in seinem Auftrag tätigen Finanzierungsvermittler erfolgt (Ergänzung
zu den Senatsentscheidungen vom 14. Juni 2004 - II ZR 393/02 und
II ZR 395/01, z.V.b.).
BGH, Urteil vom 28. Juni 2004 - II ZR 373/00 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 28. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und
Dr. Gehrlein

für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Kläger zu 5 und zu 10 wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 26. Mai 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufungen dieser Kläger zurückgewiesen und die in zweiter Instanz durch die Kläger zu 10 erweiterte Klage abgewiesen worden sind.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger zu 10 unterzeichneten am 2. Juni 1995 eine "Beitrittserklärung" zu der "R." Fonds GmbH & Co KG, einem geschlossenen Immobilienfonds, der die Errichtung einer onkologisch-
pädiatrischen Klinik in N. am B. See bei W. in M. zum Ziel hatte; die gleich lautende Erklärung der Klägerin zu 5 datiert vom 21. September 1995. Die Beteiligung der Klägerin zu 5 an der Fondsgesellschaft belief sich auf 100.000,00 DM, die Einlage der Kläger zu 10 auf 80.000,00 DM. Die Beteiligung erfolgte in beiden Fällen treugeberisch über die H. Steuerberatungsgesellschaft mbH (im folgenden : H. GmbH) als Treuhandkommanditistin.
Der Vertrieb der Anlage lag in den Händen der Ho. GmbH (im folgenden: Vertriebsgesellschaft), deren Gesellschafter - neben u.a. der H. GmbH - Gründungskommanditisten der Fondsgesellschaft waren.
Aus steuerlichen Gründen sollten die Anleger ihre Einlagen ganz oder teilweise durch Darlehen finanzieren. Die Finanzierung erfolgte für alle Kläger des vorliegenden Verfahrens, auch die am Berufungs- bzw. Revisionsverfahren nicht mehr beteiligten, durch die Beklagte. Die Finanzierung war den Klägern durch die nach ihrer - bestrittenen - Darstellung von der Vertriebsgesellschaft eingeschalteten Unternehmens P. S. U. GmbH (im folgenden: U.) vermittelt worden, der die Beklagte mit Schreiben vom 28. März 1995 u.a. ihre grundsätzliche Bereitschaft mitgeteilt hatte, die Fondsanteile bis zu 60 % des Zeichnungsbetrages zu finanzieren.
Die Kläger zu 10, die ihre Einlage in Höhe eines Betrages von 50.000,00 DM finanzieren lassen wollten, schlossen mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über 54.540,00 DM. Die Kläger zu 5 wollten die Beteiligung der Klägerin zu 5 in Höhe von 65.000,00 DM finanzieren lassen und schlossen mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über 73.033,71 DM. Die Beklagte
zahlte die Darlehensvaluta nach ihrer - von den Klägern mit Nichtwissen bestrittenen - Behauptung jeweils an die H. GmbH.
Die Fondsgesellschaft fiel im März 1998 in Konkurs. Die gemeinsam vertretenen Kläger ließen ihre Beitrittserklärungen mit Schreiben vom 14. September 1998 gegenüber der H. GmbH, die Kläger zu 10 darüber hinaus mit Schreiben vom 9. Oktober 1998 auch den Kreditvertrag gegenüber der Beklagten wegen arglistiger Täuschung anfechten.
Die Kläger haben die Feststellung begehrt, daß der Beklagten aus den Kreditverträgen keine Ansprüche auf Leistung von Zins- und Tilgungszahlungen zustehen. Die Kläger zu 10 haben ihre Klage in zweiter Instanz erweitert und neben der Feststellung von der Beklagten Schadensersatz in Höhe ihrer infolge des Konkurses des Fonds wertlos gewordenen Eigenkapitalzahlung von 30.000,00 DM sowie ihrer an die Beklagte geleisteten Zinszahlungen von 14.579,14 DM verlangt. Die Feststellungsklagen blieben in beiden Instanzen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat auch die Schadensersatzforderung der Kläger zu 10 abgewiesen. Hiergegen richten sich die Revisionen der Kläger zu 5 und 10.

Entscheidungsgründe:


Die Revisionen sind begründet und führen hinsichtlich der Kläger zu 5 und 10 zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die Kläger zu dem Fondsbeitritt durch arglistige Täuschung bestimmt worden sind, und gemeint,
ein Einwendungsdurchgriff nach § 9 VerbrKrG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (jetzt §§ 358 f. BGB in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung) sei schon deshalb nicht möglich, weil Gesellschaftsbeteiligung und Kreditgewährung nicht als verbundenes Geschäft i.S. des § 9 Abs. 1 VerbrKrG anzusehen seien. Das ist unzutreffend.
1. Wie der Senat bereits in seiner - nach dem Erlaß des angefochtenen Urteils ergangenen - Entscheidung vom 21. Juli 2003 (II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1593 f.; ebenso in den Entscheidungen vom 14. Juni 2004 in den Parallelsachen II ZR 393/02 und II ZR 395/01, jeweils z.V.b.) festgestellt hat, erfüllen der Beitritt zu einer Anlagegesellschaft und das diesen Beitritt finanzierende Kreditgeschäft die Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts gemäß § 9 Abs. 1, 4 VerbrKrG, wenn sich die Fondsgesellschaft und die Bank derselben Vertriebsorganisation bedienen. Das ist auch dann der Fall, wenn die Vermittlung der Finanzierung nicht durch den Anlagevermittler selbst, sondern - wovon hier auf Grund der unstreitigen Umstände in Verbindung mit dem angesichts dieser Umstände von der Beklagten nicht hinreichend substantiiert bestrittenen Vorbringen der Kläger ausgegangen werden muß - durch einen in seinem Auftrag tätigen Finanzierungsvermittler erfolgt, der von ihm die erforderlichen Kundendaten erhält und sodann die von dem Anleger gewünschte Finanzierung in die Wege leitet. Denn nach § 9 Abs. 4, Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG ist immer dann zwingend von einer wirtschaftlichen Einheit beider Verträge auszugehen, wenn sich der Kreditgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluß des Kreditvertrages der Mitwirkung des "Verkäufers" bedient, was bei einem - sei es auch nur faktischen - planmäßigen und arbeitsteiligen Zusammenwirken, ohne daß dieses von Dauer sein muß, der Fall ist (Kessal-Wulf in Staudinger, BGB, Neubearb. 2001, VerbrKrG § 9 Rdn. 28; Habersack in Münch.Komm.z.BGB 3. Aufl. VerbrKrG § 9 Rdn. 27 f.). Der Beklagten war darüber hinaus, wie sich aus ihrem
Schreiben vom 28. März 1995 an die Finanzvermittlerin U. ergibt, bekannt, daß diese die Finanzierung der gezeichneten Anteile vermitteln sollte; dementsprechend hat sie der U. auch ihre Darlehensverträge und die weiter erforderlichen Formulare zur Verfügung gestellt.
2. Wird der Anleger bei dem Beitritt über die Bedingungen der Fondsanteile getäuscht, wovon hier für die Revisionsinstanz auszugehen ist, kann er bei Vorliegen eines Verbundgeschäfts seine Gesellschaftsbeteiligung kündigen und die daraus folgenden Ansprüche auch der Bank entgegenhalten. Das Kündigungsrecht kann auch dadurch ausgeübt werden, daß der Anleger der Bank mitteilt, er sei durch Täuschung zu dem Fondsbeitritt veranlaßt worden, und ihr die Übernahme seines Gesellschaftsanteils anbietet (Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1595; anders noch BGH, Urt. v. 27. Juni 2000 - XI ZR 174/99, ZIP 2000, 1430). Darüber hinaus kann der Anleger der Bank, wie der Senat in seinen Grundsatzurteilen vom 14. Juni 2004 - II ZR 393/02 und II ZR 395/01 (beide z.V. in BGHZ bestimmt) entschieden hat, aber auch alle Ansprüche entgegen setzen, die er gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter des Fonds hat. Die dem Verbundgeschäft zugrundeliegende Dreiecksbeziehung Kunde - Verkäufer - Bank erschöpft sich daher nicht in den Beziehungen zwischen dem Anleger, der Gesellschaft und der Bank. Vielmehr sind auch die Gründungsgesellschafter des Fonds und die Initiatoren , maßgeblichen Betreiber, Manager, Prospektherausgeber und sonst für den Anlageprospekt Verantwortlichen wie ein Verkäufer der Anlage i.S. des § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG zu behandeln.
Im vorliegenden Fall ist zwar das Recht der Kläger, auf Grund der von ihnen behaupteten arglistigen Täuschung bei Zeichnung ihrer Anteile im Wege der außerordentlichen Kündigung aus der Fondsgesellschaft auszuscheiden,
mit deren Auflösung in Folge des Konkurses weggefallen (Sen.Urt. v. 11. Dezember 1978 - II ZR 41/78, NJW 1979, 765 = WM 1979, 160). Sie können der Bank jedoch die ihnen nach ihrem für die Revision maßgebenden Sachvortrag gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter zustehenden Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung und Verschulden bei Vertragsschluß entgegenhalten, da diese von der Auflösung der Gesellschaft nicht berührt sind.
3. Die Schadensersatzansprüche gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter aus Prospekthaftung und Verschulden bei Vertragsschluß sind darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen, als wäre er dem Fonds nicht beigetreten und hätte mit der Bank keinen Darlehensvertrag geschlossen. Im Rahmen des § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG folgt daraus, daß der Anleger die Darlehensvaluta, die nicht an ihn, sondern an den Treuhänder oder den Fonds geflossen ist, nicht zurückzahlen muß. Zugleich hat er im Wege des sog. Rückforderungsdurchgriffs entsprechend § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1595) einen Anspruch gegen die Bank auf Rückgewähr der von ihm auf Grund des Darlehensvertrages erbrachten Leistungen.
Danach haben die Kläger zu 5 und 10 - ausgehend von ihrem für das Revisionsverfahren als wahr zu unterstellenden Vorbringen - gegen die Beklagte einen umfassenden Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als wären sie dem Fonds nicht beigetreten und hätten die Darlehensverträge nicht geschlossen. Sie brauchen die Darlehensvaluta nicht zurückzuzahlen, sondern der Beklagten lediglich ihre Fondsbeteiligungen zu übertragen sowie ihr in entsprechender Anwendung des § 255 BGB die ihnen gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter zustehenden Schadensersatzansprüche
abzutreten. Umgekehrt können sie diejenigen Zahlungen - Eigenkapital, Zinsund Tilgungsleistungen - ersetzt verlangen, die sie aus ihrem eigenen Vermögen aufgebracht haben. Etwaige Leistungen des Fonds müssen sie sich ebenso anrechnen lassen wie Steuervorteile, denen keine Nachzahlungsansprüche des Finanzamts gegenüberstehen (vgl. BGHZ 74, 103, 113 ff.; 79, 337, 347; Loritz/Wagner, ZflR 2003, 753).
II. Im Rahmen der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht aufzuklären haben, ob die Kläger tatsächlich durch falsche Angaben in dem Prospekt getäuscht und dadurch zu dem Fondsbeitritt bestimmt worden sind. Der Senat verweist in diesem Zusammenhang auf sein Urteil vom 14. Januar 2002 - II ZR 40/00, WM 2002, 813, 814 f..
Röhricht Goette Kurzwelly
Münke Gehrlein

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.

(1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.

(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:

1.
notariell beurkundete Verträge
a)
über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden,
b)
die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,
2.
Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken,
3.
Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1,
4.
(weggefallen)
5.
(weggefallen)
6.
Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b,
7.
Behandlungsverträge nach § 630a,
8.
Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
9.
Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden,
10.
Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden,
11.
Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung,
12.
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und
13.
Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.

(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzuwenden:

1.
die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c,
2.
§ 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen,
3.
§ 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist,
4.
§ 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln,
5.
§ 312a Absatz 6,
6.
§ 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht und
7.
§ 312g über das Widerrufsrecht.

(4) Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.

(5) Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden. § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. Wenn die in Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.

(6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur § 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden.

(7) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312m anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.

(8) Auf Verträge über die Beförderung von Personen ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Der Unternehmer kann dem Verbraucher die Möglichkeit einräumen, das Muster-Widerrufsformular nach Anlage 2 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder eine andere eindeutige Widerrufserklärung auf der Webseite des Unternehmers auszufüllen und zu übermitteln. Macht der Verbraucher von dieser Möglichkeit Gebrauch, muss der Unternehmer dem Verbraucher den Zugang des Widerrufs unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen.

(2) Die Widerrufsfrist beginnt

1.
bei einem Verbrauchsgüterkauf,
a)
der nicht unter die Buchstaben b bis d fällt, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die Waren erhalten hat,
b)
bei dem der Verbraucher mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt hat und die Waren getrennt geliefert werden, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die letzte Ware erhalten hat,
c)
bei dem die Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken geliefert wird, sobald der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück erhalten hat,
d)
der auf die regelmäßige Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum gerichtet ist, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die erste Ware erhalten hat,
2.
bei einem Vertrag, der die nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge angebotene Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, die Lieferung von Fernwärme oder die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten zum Gegenstand hat, mit Vertragsschluss.

(3) Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Artikels 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder des Artikels 246b § 2 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 2 oder § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt. Satz 2 ist auf Verträge über Finanzdienstleistungen nicht anwendbar.

(4) Das Widerrufsrecht erlischt bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen auch unter folgenden Voraussetzungen:

1.
bei einem Vertrag, der den Verbraucher nicht zur Zahlung eines Preises verpflichtet, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat,
2.
bei einem Vertrag, der den Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichtet, mit der vollständigen Erbringung der Dienstleistung, wenn der Verbraucher vor Beginn der Erbringung
a)
ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Erbringung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt,
b)
bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag die Zustimmung nach Buchstabe a auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat und
c)
seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass sein Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer erlischt,
3.
bei einem Vertrag, bei dem der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um Reparaturarbeiten auszuführen, mit der vollständigen Erbringung der Dienstleistung, wenn der Verbraucher die in Nummer 2 Buchstabe a und b genannten Voraussetzungen erfüllt hat,
4.
bei einem Vertrag über die Erbringung von Finanzdienstleistungen, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt.

(5) Das Widerrufsrecht erlischt bei Verträgen über die Bereitstellung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten auch unter folgenden Voraussetzungen:

1.
bei einem Vertrag, der den Verbraucher nicht zur Zahlung eines Preises verpflichtet, wenn der Unternehmer mit der Vertragserfüllung begonnen hat,
2.
bei einem Vertrag, der den Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichtet, wenn
a)
der Unternehmer mit der Vertragserfüllung begonnen hat,
b)
der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Vertragserfüllung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt,
c)
der Verbraucher seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass durch seine Zustimmung nach Buchstabe b mit Beginn der Vertragserfüllung sein Widerrufsrecht erlischt, und
d)
der Unternehmer dem Verbraucher eine Bestätigung gemäß § 312f zur Verfügung gestellt hat.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.