Leasingrecht: Zum Widerruf eines Leasingvertrages

bei uns veröffentlicht am04.04.2014

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Wird ein Kaufvertrag über die spätere Leasingsache und zur Finanzierung einen Leasingvertrag abgeschlossen, so sind die Vorschriften über verbundene Verträge nicht anwendbar.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 22.01.2014 (Az.: VIII ZR 178/13) folgendes entschieden:

Auf das so genannte Eintrittsmodell, bei dem ein Verbraucher zunächst einen Kaufvertrag über die spätere Leasingsache und zur Finanzierung einen Leasingvertrag abschließt, sind die Vorschriften über verbundene Verträge weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Mai 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.


Tatbestand:

Der Beklagte ist seit 1993 mit dem Tätigkeitsbereich "Montage von vorgeformten Elementen" im Gewerberegister eingetragen. Nachdem er bis dahin vor allem im Bereich der Treppenmontage tätig gewesen war, schloss er im April 2009 als Folge der Insolvenz seines bisherigen Auftraggebers unter der Bezeichnung "Montage- & Event-Service V. Kr. " mit der K. GmbH , einem mit der Klägerin personell verbundenen Unternehmen, eine Kooperationsvereinbarung betreffend die Montage und den Vertrieb von Wohnwagenschutzdächern. Daneben schloss der Beklagte mit der Klägerin einen Kaufvertrag über einen "Schutzdach-Business-Trailer Montageanhänger inkl. Komplettausstattung" zu einem Preis von 19.932,50 €. Gleichzeitig unterzeichnete er unter Hinweis auf seinen seit 1993 bestehenden Gewerbebetrieb "Kr. Montage-Service" für den gekauften Montageanhänger einen an die a. -Leasing gerichteten Antrag auf Abschluss eines Leasingvertrages mit Restwertgarantie; insoweit war vorgesehen, dass die Leasinggesellschaft anstelle des Beklagten in den Kaufvertrag eintreten sollte. Der Leasingantrag wurde jedoch von der Leasinggesellschaft nicht angenommen, nachdem der Beklagte wenige Tage später gegenüber der K. seine Vertragserklärungen sämtlich widerrufen und in der Folge die Erfüllung des Kaufvertrages verweigert hatte.

Das Landgericht hat der auf Zahlung des Kaufpreises nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie auf Feststellung des Annahmeverzugs gerichteten Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.


Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Der Klägerin stünden keine Ansprüche aus dem Kaufvertrag mehr zu, weil der Beklagte zum Widerruf seiner auf den Abschluss des Leasingvertrages gerichteten Willenserklärung berechtigt gewesen sei und der dadurch gemäß § 355 Abs. 1 BGB in der bis zum 29. Juli 2010 geltenden Fassung bewirkte Wegfall dieser Willenserklärung nach § 358 Abs. 2 BGB aF auch den Wegfall der Bindung an den Kaufvertrag zur Folge gehabt habe. Letztgenannte Vorschrift sei gemäß § 499 BGB aF auf die leasingtypische Vertragsgestaltung des hier gegebenen "Eintrittsmodells" anwendbar, bei dem der Kaufvertrag von vornherein in der Absicht geschlossen werde, dass mit dem späteren Zustandekommen des korrespondierenden Leasingvertrages über das Kaufobjekt der Leasinggeber in den Kaufvertrag eintrete und der Leasingnehmer aus diesem entlassen werde. Zwar fehle es bei einer solchen Vertragsgestaltung an der typischen Aufspaltung eines einheitlichen Vertragsverhältnisses in zwei gleichzeitig nebeneinander bestehende Verträge, da der Leasingnehmer zur selben Zeit jeweils nur aus einem Vertrag verpflichtet sei. Werde der Leasingvertrag aber widerrufen, lebten bei getrennter Betrachtung der Verträge die ansonsten hinfälligen kaufvertraglichen Pflichten des Leasingnehmers wieder auf, und er bleibe damit an einen Vertrag gebunden, den er allein im Hinblick auf das vorgesehene Zustandekommen des Leasingvertrages abgeschlossen habe. Das Schutzbedürfnis des Leasingnehmers sei deshalb in einem solchen Fall demjenigen bei Aufspaltung in zwei zeitgleich geschlossene Verträge vergleichbar.

Auch die Gesetzesmaterialien zeigten, dass der Gesetzgeber die Anwendbarkeit des § 358 BGB in den Fällen der Finanzierungshilfe - und damit auch im Falle des Finanzierungsleasings - jedenfalls in denjenigen Konstellationen ausdrücklich gewünscht und für möglich gehalten habe, in denen die Voraussetzungen dieser Vorschrift im Einzelfall erfüllt seien, also der Vertrag über die Lieferung der Ware mit dem Leasingvertrag derart verknüpft sei, dass das Leasinggeschäft ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages diene und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bildeten. Das sei hier der Fall.

Der vom Beklagten angestrebte Leasingvertrag habe ausschließlich der Finanzierung des Kaufvertrages über den Anhänger gedient. Allein diese objektive wirtschaftliche Funktion des Leasingvertrages rechtfertige trotz Fehlens zweier gleichzeitig nebeneinander bestehender Vertragsbindungen des Leasingnehmers die entsprechende Anwendung des § 358 BGB. Hiervon ausgehend habe es vorliegend auch nicht einer in vergleichbaren Fällen häufig in den Kaufvertrag zur Klarstellung aufgenommenen Leasingfinanzierungsklausel bedurft.

Dass das zur Annahme einer wirtschaftlichen Einheit beider Verträge im Sinne von § 358 Abs. 3 BGB aF erforderliche Zusammenwirken zwischen Leasinggeber und Verkäufer vorgelegen habe, stehe nach den Bekundungen der bei den Vertragsverhandlungen für die Klägerin tätigen Zeugin E. ebenfalls fest. Danach sei der Leasingvertrag nicht aufgrund eigener Initiative des Beklagten zustande gekommen, sondern von der Klägerin unter Verwendung von ihr überlassenen Vordrucken der Leasinggesellschaft vermittelt worden. Zwar könne als zutreffend unterstellt werden, dass der Beklagte vor Unterzeichnung des Kaufvertrages von der Zeugin ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass der Kaufvertrag zunächst einmal unabhängig von dem avisierten Leasingvertrag abgeschlossen werde, und dass der Beklagte sich bei Nichtzustandekommen des Leasingvertrages um eine anderweitige Finanzierung des Kaufpreises für den Montageanhänger bemühen müsse. Der Zeugin sei allerdings aus den Angaben des Beklagten durchaus bewusst gewesen, dass dieser nach seinen wirtschaftlichen Möglichkeiten den Kaufvertrag ohne Finanzierung des Kaufpreises über den Leasingvertrag nicht habe abschließen können, so dass ihr die objektive Funktion des Leasingvertrages zum Zwecke der Kaufpreisfinanzierung bekannt gewesen sei. Wenn sie dennoch darauf beharrt habe, dass das Zustandekommen des Kaufvertrages von dem Zustandekommen der Finanzierung über den Leasingvertrag unabhängig sein sollte, habe darin der unzulässige Versuch einer dem Beklagten nachteiligen Abänderung des § 358 BGB aF gelegen.

Dem Beklagten habe das in Anspruch genommene Recht zum Widerruf des Leasingvertrages zugestanden, da er bei Abschluss des Kaufvertrages ein dem Verbraucher gleich stehender Existenzgründer im Sinne des § 507 BGB aF gewesen sei. Denn die beabsichtigte Tätigkeit des Klägers für die K. habe mit seiner bisherigen Tätigkeit nicht im Zusammenhang gestanden. Es habe sich nicht nur um eine Ausweitung der bereits ausgeübten Montagetätigkeit, sondern um eine neue, davon klar abgrenzbare Spezialtätigkeit mit zusätzlichen Vertriebsaufgaben gehandelt, durch die sich der Beklagte ein zweites, im Vergleich zu seiner bisherigen Tätigkeit neuartiges "Standbein" habe verschaffen wollen. Die Widerrufserklärung sei gegenüber der Leasinggesellschaft auch wirksam geworden. Zwar sei die Erklärung an die K.und nicht an die Leasinggesellschaft gerichtet gewesen. Nach den Umständen sei jedoch davon auszugehen, dass die K. das zugrunde liegende Schreiben als Empfangsbotin auch an die Leasinggesellschaft weitergegeben haben müsse.

Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat es sich bei dem Kaufvertrag und dem in Aussicht genommenen Leasingvertrag nicht um verbundene Verträge im Sinne von § 499 Abs. 2, §§ 500, 358 Abs. 3 BGB aF gehandelt. Der vom Beklagten erklärte Widerruf seines Angebots auf Abschluss des Leasingvertrages hat deshalb die Bindung an den mit der Klägerin geschlossenen Kaufvertrag, auf den § 499 Abs. 1 BGB aF mangels Gewährung eines Zahlungsaufschubs selbst keine Anwendung findet , nicht gemäß § 358 Abs. BGB aF beseitigen können. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann daher ein Kaufpreisanspruch der Klägerin nicht verneint werden.

Die hier anwendbaren § 499 Abs. 1, 2, § 500 BGB aF sehen vor, dass auf Finanzierungsleasingverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, dem gemäß § 507 BGB aF ein Existenzgründer gleich gestellt ist, die Vorschriften der §§ 358, 359 BGB aF über verbundene Verträge entsprechende Anwendung finden. § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB aF bestimmt unter anderem, dass ein Vertrag über die Lieferung einer Ware und ein Verbraucherdarlehensvertrag verbunden sind, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung eines anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Hat bei Vorliegen eines solchen verbundenen Vertrages der Verbraucher seine auf den Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung - hier aufgrund eines vom Berufungsgericht angenommenen Widerrufsrechts nach § 495 Abs. 1, §§ 500, 507, 355 Abs. 1 BGB aF - wirksam widerrufen, ist er gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 BGB aF auch an seine Willenserklärung, die auf den Abschluss eines mit diesem Verbraucherdarlehensvertrag verbundenen Vertrages über die Lieferung einer Ware gerichtet ist, nicht mehr gebunden.

Es kann dahinstehen, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, dass der Beklagte bei Kauf des Anhängers und der von ihm beantragten Leasingfinanzierung als Existenzgründer im Sinne des § 507 BGB aF anzusehen war, und ob der Widerruf in einer den Anforderungen des § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB aF genügenden Weise gegenüber der Leasinggesellschaft erklärt worden ist. Denn entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts findet § 358 BGB aF auf Leasingfinanzierungen, auch wenn sie nach dem so genannten Eintrittsmodell erfolgen sollen, schon deshalb keine Anwendung, weil es hierbei an dem von dieser Vorschrift vorausgesetzten Erfordernis einer Bindung des Verbrauchers an zwei rechtlich selbstständige Verträge fehlt, von denen der eine der Finanzierung des anderen dient.

Ob und in welchem Umfang die für Finanzierungsleasingverträge in § 500 BGB aF enthaltene Verweisung auf die §§ 358, 359 BGB aF auch ohne das in diesen Bestimmungen für einen Einwendungsdurchgriff vorausgesetzte Erfordernis einer Bindung des Verbrauchers an zwei rechtlich selbstständige Verträge zum Tragen kommen kann, ist allerdings umstritten. Vor allem im Schrifttum wird, namentlich um ein weitgehendes Leerlaufen der genannten Verweisung zu vermeiden, überwiegend angenommen, dass der Gesetzgeber sich mit dieser Verweisung umfassend , zumindest aber für den Anwendungsfall des Eintrittsmodells zugunsten des Verbraucher-Leasingnehmers dafür entschieden habe, dass dieser im Umfang der Verweisung in den Genuss der Verbraucherrechte beim finanzierten Kauf kommen solle.

Ein anderer Teil des Schrifttums sowie die neuere Instanzrechtsprechung stehen hingegen auf dem Standpunkt, dass die auf den finanzierten Abzahlungskauf zugeschnittenen §§ 358, 359 BGB selbst für das Eintrittsmodell im Regelfall nicht auf das bei einem Finanzierungsleasing bestehende Dreiecksverhältnis und die dabei bestehenden leasingtypischen Wechselbeziehungen passten. Denn durch deren sachgerechte Handhabung sei der Leasingnehmer auch ohne einen gesetzlich vorgesehenen Widerrufs- und Einwendungsdurchgriff hinreichend geschützt.

Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an.

Die in § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB aF enthaltene Legaldefinition der verbundenen Verträge setzt nach ihrem Wortlaut einen Vertrag über die Lieferung einer Ware sowie einen Verbraucherdarlehensvertrag, also ein finanziertes Geschäft einerseits und ein Finanzierungsgeschäft andererseits, voraus. Diese werden dadurch zu einem verbundenen Geschäft, dass das Finanzierungsgeschäft der Finanzierung des Liefervertrages dient. Hiernach ist der Tatbestand eines verbundenen Geschäftes begrifflich nur gegeben, wenn sich der Verbraucher einer Mehrzahl von Vertragsverhältnissen gegenüber sieht, von denen eines der Finanzierung des anderen dient, so dass er durch die damit einher gehende Ausgliederung der Finanzierung zweifach vertraglich gebunden ist.

Daran fehlt es hier. Denn eine solche Vertragsgestaltung, die es dem Verbraucher ermöglichen soll, seine durch den Liefervertrag begründete Schuld mittels des zu diesem Zweck eingegangenen Finanzierungsgeschäfts gegenüber dem Lieferanten zu begleichen , ist auch bei einem Leasingvertrag nach dem Eintrittsmodell nicht gegeben, da der Leasingvertrag nicht der Finanzierung des Kaufvertrages durch den Käufer dient. Der Kaufvertrag dient vielmehr umgekehrt als Teil des leasingtypischen Dreiecksverhältnisses dem anstelle des Leasingnehmers in den Kaufvertrag eintretenden Leasinggeber zur Beschaffung des Leasinggegenstandes, den er benötigt, um seine durch den Leasingvertrag begründete Gebrauchsüberlassungspflicht erfüllen zu können. Der Leasingnehmer ist auch bei dem Eintrittsmodell vertraglich entweder nur gegenüber dem Verkäufer oder - nach Begründung des Leasingverhältnisses - nur gegenüber dem Leasinggeber gebunden.

Das Berufungsgericht hält gleichwohl eine entsprechende Anwendung des § 358 BGB aF für geboten, weil der angestrebte Leasingvertrag nach seiner objektiven wirtschaftlichen Funktion ausschließlich der Finanzierung des Kaufvertrages über den Anhänger gedient habe. Dabei verkennt es aber zum einen den genannten, von der Aufspaltungskonzeption des § 358 Abs. 3 BGB aF abweichenden Beschaffungszweck des Kaufvertrags im Rahmen der angestrebten Leasingbeziehungen. Zum anderen übersieht es, dass bei Leasingverträgen nach dem Eintrittsmodell mangels Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers kein Bedürfnis besteht, die Vorschrift des § 358 Abs. 2 BGB aF auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 358 Abs. 3 BGB aF analog anzuwenden. Denn das Aufspaltungsrisiko, das die §§ 358, 359 BGB kompensieren sollen, wird bereits durch die leasingtypische Wechselbeziehung zwischen Kaufvertrag und Leasingvertrag und ihre Handhabung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend begrenzt.

Das gilt nicht nur für § 359 BGB, für dessen entsprechende Anwendung schon deshalb kein Bedürfnis besteht, weil der Käufer nach seinem Wechsel in die Rolle des Leasingnehmers durch die vom Senat in ständiger Rechtsprechung gebilligte leasingtypische Abtretungskonstruktion einen gleichwertigen Schutz erfährt. Vielmehr gilt dies in gleicher Weise für den hier in Rede stehenden § 358 BGB aF. Dass diese Bestimmung auf Leasingverträge nach dem Eintrittsmodell nicht passt, zeigt bereits dessen Abs. 4 Satz 3, wonach der Darlehensgeber bei einem Widerruf des Finanzierungsgeschäfts kraft Gesetzes an die Stelle des Verbrauchers in den verbundenen Vertrag eintritt. Denn der Leasinggeber wird bei dieser Vertragskonstruktion mit dem Zustandekommen des Leasingvertrages ohnehin alleiniger Vertragspartner des Beschaffungsvertrages mit dem Lieferanten, so dass ein Bedürfnis des Leasingnehmers, ihn vor diesen vertraglichen Bindungen zu schützen, nicht mehr besteht.

Ebenso ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ein die Anwendung des § 358 Abs. 2 BGB aF rechtfertigendes Schutzbedürfnis des Käufers zu verneinen, wenn es - wie hier - gar nicht erst zum Eintritt des Leasinggebers in den Beschaffungsvertrag kommt. Denn der Käufer kann das Risiko einer nicht zustande kommenden Leasingfinanzierung und einer in diesem Fall drohenden Inanspruchnahme aus dem Kaufvertrag von vornherein dadurch begrenzen, dass er den Bestand des Beschaffungsvertrags ausdrücklich oder konkludent unter eine dahingehende auflösende Bedingung im Sinne des § 158 Abs. 2 BGB stellt. Das kann schon dann anzunehmen sein, wenn er - wie hier - zeitgleich mit Abschluss des Kaufvertrags einen vom Verkäufer vermittelten Leasingantrag stellt , wobei ihm ein als Verbraucher zustehender Schutz nicht dadurch gemäß § 162 BGB verloren ginge, dass er noch vor Zustandekommen des Leasingvertrags von einem ihm zustehenden Widerrufsrecht Gebrauch macht und auf diese Weise einen Vertragsschluss verhindert.

Selbst wenn eine solche Bedingung aber weder ausdrücklich noch konkludent vereinbart sein sollte, wäre er nicht schutzlos gestellt. Denn es entspricht bei einer solchen Einschaltung des Leasinggebers in die Sicherstellung der Kaufpreisfinanzierung regelmäßig einer interessengerechten Auslegung des Beschaffungsvertrages, dass das Zustandekommen eines in Aussicht genommenen Leasingvertrags Geschäftsgrundlage des Beschaffungsvertrages sein soll, es sei denn, der Käufer nimmt sich einen ihm auf diese Weise zukommenden Schutz selbst dadurch, dass er deutlich macht, auch für den Fall des Nichtzustandekommens des Leasingvertrages das Finanzierungsrisiko uneingeschränkt übernehmen und sich dann eigenständig eine alternative Finanzierung besorgen zu wollen.

Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine abschließenden Feststellungen zu der Frage getroffen hat, ob der Kaufvertrag unter einer auflösenden Bedingung zustande gekommen ist oder ob dessen Geschäftsgrundlage durch das Nichtzustandekommen des angestrebten Leasingvertrages entfallen sein könnte. Ebenso wenig hat sich das Berufungsgericht bislang mit dem Einwand des Beklagten befasst, dass der Kaufvertrag über den Anhänger wegen einer sittenwidrigen Überhöhung des Kaufpreises nichtig sei. Der Rechtsstreit ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

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Bundesgerichtshof Urteil, 22. Jan. 2014 - VIII ZR 178/13

bei uns veröffentlicht am 22.01.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 178/13 Verkündet am: 22. Januar 2014 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 178/13 Verkündet am:
22. Januar 2014
Ring,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Auf das so genannte Eintrittsmodell, bei dem ein Verbraucher zunächst einen Kaufvertrag
über die spätere Leasingsache und zur Finanzierung einen Leasingvertrag
abschließt, sind die Vorschriften über verbundene Verträge (§§ 358, 359 BGB aF)
weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.
BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - VIII ZR 178/13 - OLG Düsseldorf
LG Mönchengladbach
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2014 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und
Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Mai 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Beklagte ist seit 1993 mit dem Tätigkeitsbereich "Montage von vorgeformten Elementen" im Gewerberegister eingetragen. Nachdem er bis dahin vor allem im Bereich der Treppenmontage tätig gewesen war, schloss er im April 2009 als Folge der Insolvenz seines bisherigen (Haupt-)Auftraggebers unter der Bezeichnung "Montage- & Event-Service V. Kr. " mit der K. GmbH (im Folgenden: K. ), einem mit der Klägerin personell verbundenen Unternehmen, eine Kooperationsvereinbarung betreffend die Montage und den Vertrieb von Wohnwagenschutzdächern. Daneben schloss der Beklagte mit der Klägerin einen Kaufvertrag über einen "Schutzdach-Business-Trailer Montageanhänger inkl. Komplettausstattung" zu einem Preis von 19.932,50 €. Gleichzeitig unterzeichnete er unter Hinweis auf seinen seit 1993 bestehenden Gewerbebetrieb "Kr. Montage-Service" für den gekauften Montageanhänger einen an die a. -Leasing (im Folgenden: Leasinggesellschaft ) gerichteten Antrag auf Abschluss eines Leasingvertrages mit Restwertgarantie; insoweit war vorgesehen, dass die Leasinggesellschaft anstelle des Beklagten in den Kaufvertrag eintreten sollte. Der Leasingantrag wurde jedoch von der Leasinggesellschaft nicht angenommen, nachdem der Beklagte wenige Tage später gegenüber der K. seine Vertragserklärungen sämtlich widerrufen und in der Folge die Erfüllung des Kaufvertrages verweigert hatte.
2
Das Landgericht hat der auf Zahlung des Kaufpreises nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie auf Feststellung des Annahmeverzugs gerichteten Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

3
Die Revision hat Erfolg.

I.

4
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
5
Der Klägerin stünden keine Ansprüche aus dem Kaufvertrag mehr zu, weil der Beklagte zum Widerruf seiner auf den Abschluss des Leasingvertrages gerichteten Willenserklärung berechtigt gewesen sei und der dadurch gemäß § 355 Abs. 1 BGB in der bis zum 29. Juli 2010 geltenden Fassung (im Folgenden : BGB aF) bewirkte Wegfall dieser Willenserklärung nach § 358 Abs. 2 BGB aF auch den Wegfall der Bindung an den Kaufvertrag zur Folge gehabt habe. Letztgenannte Vorschrift sei gemäß § 499 BGB aF auf die leasingtypische Vertragsgestaltung des hier gegebenen "Eintrittsmodells" anwendbar, bei dem der Kaufvertrag von vornherein in der Absicht geschlossen werde, dass mit dem späteren Zustandekommen des korrespondierenden Leasingvertrages über das Kaufobjekt der Leasinggeber in den Kaufvertrag eintrete und der Leasingnehmer aus diesem entlassen werde. Zwar fehle es bei einer solchen Vertragsgestaltung an der typischen Aufspaltung eines einheitlichen Vertragsverhältnisses in zwei gleichzeitig nebeneinander bestehende Verträge, da der Leasingnehmer zur selben Zeit jeweils nur aus einem Vertrag verpflichtet sei. Werde der Leasingvertrag aber widerrufen, lebten bei getrennter Betrachtung der Verträge die ansonsten hinfälligen kaufvertraglichen Pflichten des Leasingnehmers wieder auf, und er bleibe damit an einen Vertrag gebunden, den er allein im Hinblick auf das vorgesehene Zustandekommen des Leasingvertrages abgeschlossen habe. Das Schutzbedürfnis des Leasingnehmers sei deshalb in einem solchen Fall demjenigen bei Aufspaltung in zwei zeitgleich geschlossene Verträge vergleichbar.
6
Auch die Gesetzesmaterialien zeigten, dass der Gesetzgeber die Anwendbarkeit des § 358 BGB in den Fällen der Finanzierungshilfe - und damit auch im Falle des Finanzierungsleasings - jedenfalls in denjenigen Konstellationen ausdrücklich gewünscht und für möglich gehalten habe, in denen die Voraussetzungen dieser Vorschrift im Einzelfall erfüllt seien, also der Vertrag über die Lieferung der Ware mit dem Leasingvertrag derart verknüpft sei, dass das Leasinggeschäft ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages diene und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bildeten. Das sei hier der Fall.
7
Der vom Beklagten angestrebte Leasingvertrag habe ausschließlich der Finanzierung des Kaufvertrages über den Anhänger gedient. Allein diese objektive wirtschaftliche Funktion des Leasingvertrages rechtfertige trotz Fehlens zweier gleichzeitig nebeneinander bestehender Vertragsbindungen des Leasingnehmers die entsprechende Anwendung des § 358 BGB. Hiervon ausgehend habe es vorliegend auch nicht einer in vergleichbaren Fällen häufig in den Kaufvertrag zur Klarstellung aufgenommenen Leasingfinanzierungsklausel bedurft.
8
Dass das zur Annahme einer wirtschaftlichen Einheit beider Verträge im Sinne von § 358 Abs. 3 BGB aF erforderliche Zusammenwirken zwischen Leasinggeber und Verkäufer vorgelegen habe, stehe nach den Bekundungen der bei den Vertragsverhandlungen für die Klägerin tätigen Zeugin E. ebenfalls fest. Danach sei der Leasingvertrag nicht aufgrund eigener Initiative des Beklagten zustande gekommen, sondern von der Klägerin unter Verwendung von ihr überlassenen Vordrucken der Leasinggesellschaft vermittelt worden. Zwar könne als zutreffend unterstellt werden, dass der Beklagte vor Unterzeichnung des Kaufvertrages von der Zeugin ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass der Kaufvertrag zunächst einmal unabhängig von dem avisierten Leasingvertrag abgeschlossen werde, und dass der Beklagte sich bei Nichtzustandekommen des Leasingvertrages um eine anderweitige Finanzierung des Kaufpreises für den Montageanhänger bemühen müsse. Der Zeugin sei allerdings aus den Angaben des Beklagten durchaus bewusst gewesen, dass dieser nach seinen wirtschaftlichen Möglichkeiten den Kaufvertrag ohne Finanzierung des Kaufpreises über den Leasingvertrag nicht habe abschließen können, so dass ihr die objektive Funktion des Leasingvertrages zum Zwecke der Kaufpreisfinanzierung bekannt gewesen sei. Wenn sie dennoch darauf beharrt habe, dass das Zustandekommen des Kaufvertrages von dem Zustandekommen der Finanzierung über den Leasingvertrag unabhängig sein sollte, habe darin der un- zulässige Versuch einer dem Beklagten nachteiligen Abänderung des § 358 BGB aF gelegen.
9
Dem Beklagten habe das in Anspruch genommene Recht zum Widerruf des Leasingvertrages zugestanden, da er bei Abschluss des Kaufvertrages ein dem Verbraucher gleich stehender Existenzgründer im Sinne des § 507 BGB aF gewesen sei. Denn die beabsichtigte Tätigkeit des Klägers für die K. habe mit seiner bisherigen Tätigkeit nicht im Zusammenhang gestanden. Es habe sich nicht nur um eine Ausweitung der bereits ausgeübten Montagetätigkeit , sondern um eine neue, davon klar abgrenzbare Spezialtätigkeit mit zusätzlichen Vertriebsaufgaben gehandelt, durch die sich der Beklagte ein zweites, im Vergleich zu seiner bisherigen Tätigkeit neuartiges "Standbein" habe verschaffen wollen. Die Widerrufserklärung sei gegenüber der Leasinggesellschaft auch wirksam geworden. Zwar sei die Erklärung an die K. und nicht an die Leasinggesellschaft gerichtet gewesen. Nach den Umständen sei jedoch davon auszugehen, dass die K. das zugrunde liegende Schreiben als Empfangsbotin auch an die Leasinggesellschaft weitergegeben haben müsse.

II.

10
Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
11
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat es sich bei dem Kaufvertrag und dem in Aussicht genommenen Leasingvertrag nicht um verbundene Verträge im Sinne von § 499 Abs. 2, §§ 500, 358 Abs. 3 BGB aF gehandelt. Der vom Beklagten erklärte Widerruf seines Angebots auf Abschluss des Leasingvertrages hat deshalb die Bindung an den mit der Klägerin geschlossenen Kaufvertrag, auf den § 499 Abs. 1 BGB aF mangels Gewährung eines Zahlungsaufschubs selbst keine Anwendung findet (vgl. MünchKommBGB /Schürnbrand, 5. Aufl., § 499 Rn. 17), nicht gemäß § 358 Abs. 2 BGB aF beseitigen können. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann daher ein Kaufpreisanspruch der Klägerin (§ 433 Abs. 2 BGB) nicht verneint werden.
12
1. Die hier anwendbaren § 499 Abs. 1, 2, § 500 BGB aF sehen vor, dass auf Finanzierungsleasingverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, dem gemäß § 507 BGB aF ein Existenzgründer gleich gestellt ist, die Vorschriften der §§ 358, 359 BGB aF über verbundene Verträge entsprechende Anwendung finden. § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB aF bestimmt unter anderem , dass ein Vertrag über die Lieferung einer Ware und ein Verbraucherdarlehensvertrag verbunden sind, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung eines anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Hat bei Vorliegen eines solchen verbundenen Vertrages der Verbraucher seine auf den Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung - hier aufgrund eines vom Berufungsgericht angenommenen Widerrufsrechts nach § 495 Abs. 1, §§ 500, 507, 355 Abs. 1 BGB aF - wirksam widerrufen, ist er gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 BGB aF auch an seine Willenserklärung, die auf den Abschluss eines mit diesem Verbraucherdarlehensvertrag verbundenen Vertrages über die Lieferung einer Ware gerichtet ist, nicht mehr gebunden.
13
2. Es kann dahinstehen, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft , dass der Beklagte bei Kauf des Anhängers und der von ihm beantragten Leasingfinanzierung als Existenzgründer im Sinne des § 507 BGB aF anzusehen war, und ob der Widerruf in einer den Anforderungen des § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB aF genügenden Weise gegenüber der Leasinggesellschaft erklärt worden ist. Denn entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts findet § 358 BGB aF auf Leasingfinanzierungen, auch wenn sie nach dem so genannten Eintrittsmodell erfolgen sollen, schon deshalb keine Anwendung, weil es hierbei an dem von dieser Vorschrift vorausgesetzten Erfordernis einer Bindung des Verbrauchers an zwei rechtlich selbstständige Verträge fehlt, von denen der eine der Finanzierung des anderen dient.
14
a) Ob und in welchem Umfang die für Finanzierungsleasingverträge in § 500 BGB aF enthaltene Verweisung auf die §§ 358, 359 BGB aF auch ohne das in diesen Bestimmungen für einen Einwendungsdurchgriff vorausgesetzte Erfordernis einer Bindung des Verbrauchers an zwei rechtlich selbstständige Verträge zum Tragen kommen kann, ist allerdings umstritten (zum Meinungsstand Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl., Rn. L 151 ff.). Vor allem im Schrifttum wird, namentlich um ein weitgehendes Leerlaufen der genannten Verweisung zu vermeiden, überwiegend angenommen, dass der Gesetzgeber sich mit dieser Verweisung umfassend (Graf von Westphalen/Woitkewitsch, Der Leasingvertrag, 6. Aufl., Kap. L Rn. 378; ebenso zu §§ 3, 9 VerbrKrG OLG Rostock, OLGR 1996, 89, 90), zumindest aber für den Anwendungsfall des Eintrittsmodells zugunsten des Verbraucher-Leasingnehmers dafür entschieden habe, dass dieser im Umfang der Verweisung in den Genuss der Verbraucherrechte beim finanzierten Kauf kommen solle (z.B. Bülow in Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht , 7. Aufl., § 506 Rn. 91; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearb. 2012, § 358 Rn. 43; jeweils mwN; vgl. auch MünchKommBGB/ Habersack, 6. Aufl., § 358 Rn. 17, § 359 Rn. 10 ff.).
15
Ein anderer Teil des Schrifttums (Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 10. Aufl., Rn. 1799 ff.; Beckmann, Finanzierungsleasing, 3. Aufl., § 5 Rn. 11 f.) sowie die neuere Instanzrechtsprechung (OLG Düsseldorf, WM 2010, 2258, 2259 f.; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28. Januar 2009 - 17 U 241/08, juris Rn. 34 ff.; OLG Brandenburg, Urteil vom 23. April 2008 - 3 U 115/07, juris Rn. 24) stehen hingegen auf dem Standpunkt, dass die auf den finanzierten Abzahlungskauf zugeschnittenen §§ 358, 359 BGB selbst für das Eintrittsmodell im Regelfall nicht auf das bei einem Finanzierungsleasing bestehende Dreiecksverhältnis und die dabei bestehenden leasingtypischen Wechselbeziehungen passten. Denn durch deren sachgerechte Handhabung sei der Leasingnehmer auch ohne einen gesetzlich vorgesehenen Widerrufs- und Einwendungsdurchgriff hinreichend geschützt.
16
b) Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an.
17
aa) Die in § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB aF enthaltene Legaldefinition der verbundenen Verträge setzt nach ihrem Wortlaut einen Vertrag über die Lieferung einer Ware (oder über die Erbringung einer anderen Leistung) sowie einen Verbraucherdarlehensvertrag, also ein finanziertes Geschäft einerseits und ein Finanzierungsgeschäft andererseits, voraus. Diese werden dadurch zu einem verbundenen Geschäft, dass das Finanzierungsgeschäft der Finanzierung des Liefervertrages dient. Hiernach ist der Tatbestand eines verbundenen Geschäftes begrifflich nur gegeben, wenn sich der Verbraucher einer Mehrzahl von Vertragsverhältnissen gegenüber sieht, von denen eines der Finanzierung des anderen dient, so dass er durch die damit einher gehende Ausgliederung der Finanzierung zweifach vertraglich gebunden ist (Staudinger/Kessal-Wulf, aaO, § 358 Rn. 21; Graf von Westphalen/Woitkewitsch, aaO, Kap. L Rn. 377).
18
Daran fehlt es hier. Denn eine solche Vertragsgestaltung, die es dem Verbraucher ermöglichen soll, seine durch den Liefervertrag begründete Schuld mittels des zu diesem Zweck eingegangenen Finanzierungsgeschäfts gegenüber dem Lieferanten zu begleichen (jurisPK-BGB/Wildemann, 6. Aufl., § 358 Rn. 22), ist auch bei einem Leasingvertrag nach dem Eintrittsmodell nicht gegeben , da der Leasingvertrag nicht der Finanzierung des Kaufvertrages durch den Käufer dient (OLG Düsseldorf, aaO; OLG Brandenburg, aaO). Der Kaufvertrag dient vielmehr umgekehrt als Teil des leasingtypischen Dreiecksverhältnis- ses dem anstelle des Leasingnehmers in den Kaufvertrag eintretenden Leasinggeber zur Beschaffung des Leasinggegenstandes, den er benötigt, um seine durch den Leasingvertrag begründete Gebrauchsüberlassungspflicht erfüllen zu können. Der Leasingnehmer ist auch bei dem Eintrittsmodell vertraglich entweder nur gegenüber dem Verkäufer oder - nach Begründung des Leasingverhältnisses - nur gegenüber dem Leasinggeber gebunden.
19
bb) Das Berufungsgericht hält gleichwohl eine entsprechende Anwendung des § 358 BGB aF für geboten, weil der angestrebte Leasingvertrag nach seiner objektiven wirtschaftlichen Funktion ausschließlich der Finanzierung des Kaufvertrages über den Anhänger gedient habe. Dabei verkennt es aber zum einen den genannten, von der Aufspaltungskonzeption des § 358 Abs. 3 BGB aF abweichenden Beschaffungszweck des Kaufvertrags im Rahmen der angestrebten Leasingbeziehungen. Zum anderen übersieht es, dass bei Leasingverträgen nach dem Eintrittsmodell mangels Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers kein Bedürfnis besteht, die Vorschrift des § 358 Abs. 2 BGB aF auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 358 Abs. 3 BGB aF analog anzuwenden. Denn das Aufspaltungsrisiko, das die §§ 358, 359 BGB kompensieren sollen, wird bereits durch die leasingtypische Wechselbeziehung zwischen Kaufvertrag und Leasingvertrag und ihre Handhabung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend begrenzt (Wolf/Eckert/Ball, aaO Rn. 1799).
20
Das gilt nicht nur für § 359 BGB, für dessen entsprechende Anwendung schon deshalb kein Bedürfnis besteht, weil der Käufer nach seinem Wechsel in die Rolle des Leasingnehmers durch die vom Senat in ständiger Rechtsprechung gebilligte leasingtypische Abtretungskonstruktion (zuletzt Senatsurteil vom 13. November 2013 - VIII ZR 257/12, aaO Rn. 13 mwN) einen gleichwertigen Schutz erfährt (Wolf/Eckert/Ball, aaO Rn. 1799, 1801; Beckmann, aaO Rn. 12; MünchKommBGB/Habersack, aaO, § 359 Rn. 12). Vielmehr gilt dies in gleicher Weise für den hier in Rede stehenden § 358 BGB aF. Dass diese Bestimmung auf Leasingverträge nach dem Eintrittsmodell nicht passt, zeigt bereits dessen Abs. 4 Satz 3, wonach der Darlehensgeber bei einem Widerruf des Finanzierungsgeschäfts kraft Gesetzes an die Stelle des Verbrauchers in den verbundenen Vertrag eintritt. Denn der Leasinggeber wird bei dieser Vertragskonstruktion mit dem Zustandekommen des Leasingvertrages ohnehin alleiniger Vertragspartner des Beschaffungsvertrages mit dem Lieferanten, so dass ein Bedürfnis des Leasingnehmers, ihn vor diesen vertraglichen Bindungen zu schützen, nicht mehr besteht (OLG Düsseldorf, aaO S. 2260).
21
Ebenso ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ein die Anwendung des § 358 Abs. 2 BGB aF rechtfertigendes Schutzbedürfnis des Käufers zu verneinen, wenn es - wie hier - gar nicht erst zum Eintritt des Leasinggebers in den Beschaffungsvertrag kommt. Denn der Käufer kann das Risiko einer nicht zustande kommenden Leasingfinanzierung und einer in diesem Fall drohenden Inanspruchnahme aus dem Kaufvertrag von vornherein dadurch begrenzen, dass er den Bestand des Beschaffungsvertrags ausdrücklich oder konkludent unter eine dahingehende auflösende Bedingung im Sinne des § 158 Abs. 2 BGB stellt (Senatsurteil vom 9. Mai 1990 - VIII ZR 222/89, WM 1990, 1241 unter II 2 c bb). Das kann schon dann anzunehmen sein, wenn er - wie hier - zeitgleich mit Abschluss des Kaufvertrags einen vom Verkäufer vermittelten Leasingantrag stellt (OLG Düsseldorf, DAR 2005, 625; Reinking/Eggert, aaO Rn. L 260), wobei ihm ein als Verbraucher zustehender Schutz nicht dadurch gemäß § 162 BGB verloren ginge, dass er noch vor Zustandekommen des Leasingvertrags von einem ihm zustehenden Widerrufsrecht Gebrauch macht und auf diese Weise einen Vertragsschluss verhindert (MünchKommBGB /Koch, aaO, Finanzierungsleasing Rn. 41 mwN).
22
Selbst wenn eine solche Bedingung aber weder ausdrücklich noch konkludent vereinbart sein sollte, wäre er nicht schutzlos gestellt. Denn es entspricht bei einer solchen Einschaltung des Leasinggebers in die Sicherstellung der Kaufpreisfinanzierung regelmäßig einer interessengerechten Auslegung des Beschaffungsvertrages, dass das Zustandekommen eines in Aussicht genommenen Leasingvertrags Geschäftsgrundlage des Beschaffungsvertrages sein soll, es sei denn, der Käufer nimmt sich einen ihm auf diese Weise zukommenden Schutz selbst dadurch, dass er deutlich macht, auch für den Fall des Nichtzustandekommens des Leasingvertrages das Finanzierungsrisiko uneingeschränkt übernehmen und sich dann eigenständig eine alternative Finanzierung besorgen zu wollen (vgl. Martinek in Schimansky/Bunte/Lwowski, BankrechtsHandbuch , 4. Aufl., § 101 Rn. 94).

III.

23
Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand haben ; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine abschließenden Feststellungen zu der Frage getroffen hat, ob der Kaufvertrag unter einer auflösenden Bedingung zustande gekommen ist oder ob dessen Geschäftsgrundlage durch das Nichtzustandekommen des angestrebten Leasingvertrages entfallen sein könnte. Ebenso wenig hat sich das Berufungsgericht bislang mit dem Einwand des Beklagten befasst, dass der Kaufvertrag über den Anhänger wegen einer sittenwidrigen Überhöhung des Kaufpreises nichtig sei. Der Rechtsstreit ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ball Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 04.11.2011 - 3 O 246/10 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.05.2013 - I-17 U 187/11 -

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) In einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag ist eine Vereinbarung über ein Kündigungsrecht des Darlehensgebers unwirksam, wenn eine bestimmte Vertragslaufzeit vereinbart wurde oder die Kündigungsfrist zwei Monate unterschreitet.

(2) Der Darlehensgeber ist bei entsprechender Vereinbarung berechtigt, die Auszahlung eines Allgemein-Verbraucherdarlehens, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, aus einem sachlichen Grund zu verweigern. Beabsichtigt der Darlehensgeber dieses Recht auszuüben, hat er dies dem Darlehensnehmer unverzüglich mitzuteilen und ihn über die Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Rechtsausübung zu unterrichten. Die Unterrichtung über die Gründe unterbleibt, soweit hierdurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde.

(3) Der Darlehensgeber kann einen Verbraucherdarlehensvertrag nicht allein deshalb kündigen, auf andere Weise beenden oder seine Änderung verlangen, weil die vom Darlehensnehmer vor Vertragsschluss gemachten Angaben unvollständig waren oder weil die Kreditwürdigkeitsprüfung des Darlehensnehmers nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit der Mangel der Kreditwürdigkeitsprüfung darauf beruht, dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber für die Kreditwürdigkeitsprüfung relevante Informationen wissentlich vorenthalten oder diese gefälscht hat.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) § 494 Abs. 1 bis 3 und 6 Satz 2 zweiter Halbsatz ist auf Teilzahlungsgeschäfte nicht anzuwenden. Gibt der Verbraucher sein Angebot zum Vertragsabschluss im Fernabsatz auf Grund eines Verkaufsprospekts oder eines vergleichbaren elektronischen Mediums ab, aus dem der Barzahlungspreis, der Sollzinssatz, der effektive Jahreszins, ein Tilgungsplan anhand beispielhafter Gesamtbeträge sowie die zu stellenden Sicherheiten und Versicherungen ersichtlich sind, ist auch § 492 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn der Unternehmer dem Verbraucher den Vertragsinhalt spätestens unverzüglich nach Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger mitteilt.

(2) Das Teilzahlungsgeschäft ist nichtig, wenn die vorgeschriebene Schriftform des § 492 Abs. 1 nicht eingehalten ist oder im Vertrag eine der in Artikel 247 §§ 6, 12 und 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgeschriebenen Angaben fehlt. Ungeachtet eines Mangels nach Satz 1 wird das Teilzahlungsgeschäft gültig, wenn dem Verbraucher die Sache übergeben oder die Leistung erbracht wird. Jedoch ist der Barzahlungspreis höchstens mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen, wenn die Angabe des Gesamtbetrags oder des effektiven Jahreszinses fehlt. Ist ein Barzahlungspreis nicht genannt, so gilt im Zweifel der Marktpreis als Barzahlungspreis. Ist der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich der Gesamtbetrag um den Prozentsatz, um den der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist.

(3) Abweichend von den §§ 491a und 492 Abs. 2 dieses Gesetzes und von Artikel 247 §§ 3, 6 und 12 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche müssen in der vorvertraglichen Information und im Vertrag der Barzahlungspreis und der effektive Jahreszins nicht angegeben werden, wenn der Unternehmer nur gegen Teilzahlungen Sachen liefert oder Leistungen erbringt. Im Fall des § 501 ist der Berechnung der Kostenermäßigung der gesetzliche Zinssatz (§ 246) zugrunde zu legen. Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen.

(1) In einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag ist eine Vereinbarung über ein Kündigungsrecht des Darlehensgebers unwirksam, wenn eine bestimmte Vertragslaufzeit vereinbart wurde oder die Kündigungsfrist zwei Monate unterschreitet.

(2) Der Darlehensgeber ist bei entsprechender Vereinbarung berechtigt, die Auszahlung eines Allgemein-Verbraucherdarlehens, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, aus einem sachlichen Grund zu verweigern. Beabsichtigt der Darlehensgeber dieses Recht auszuüben, hat er dies dem Darlehensnehmer unverzüglich mitzuteilen und ihn über die Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Rechtsausübung zu unterrichten. Die Unterrichtung über die Gründe unterbleibt, soweit hierdurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde.

(3) Der Darlehensgeber kann einen Verbraucherdarlehensvertrag nicht allein deshalb kündigen, auf andere Weise beenden oder seine Änderung verlangen, weil die vom Darlehensnehmer vor Vertragsschluss gemachten Angaben unvollständig waren oder weil die Kreditwürdigkeitsprüfung des Darlehensnehmers nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit der Mangel der Kreditwürdigkeitsprüfung darauf beruht, dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber für die Kreditwürdigkeitsprüfung relevante Informationen wissentlich vorenthalten oder diese gefälscht hat.

(1) Der Darlehensnehmer kann einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, ganz oder teilweise kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. Eine Vereinbarung über eine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat ist unwirksam.

(2) Der Darlehensnehmer kann seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen. Abweichend von Satz 1 kann der Darlehensnehmer eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags, für den ein gebundener Sollzinssatz vereinbart wurde, seine Verbindlichkeiten im Zeitraum der Sollzinsbindung nur dann ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse des Darlehensnehmers besteht.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) In einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag ist eine Vereinbarung über ein Kündigungsrecht des Darlehensgebers unwirksam, wenn eine bestimmte Vertragslaufzeit vereinbart wurde oder die Kündigungsfrist zwei Monate unterschreitet.

(2) Der Darlehensgeber ist bei entsprechender Vereinbarung berechtigt, die Auszahlung eines Allgemein-Verbraucherdarlehens, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, aus einem sachlichen Grund zu verweigern. Beabsichtigt der Darlehensgeber dieses Recht auszuüben, hat er dies dem Darlehensnehmer unverzüglich mitzuteilen und ihn über die Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Rechtsausübung zu unterrichten. Die Unterrichtung über die Gründe unterbleibt, soweit hierdurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde.

(3) Der Darlehensgeber kann einen Verbraucherdarlehensvertrag nicht allein deshalb kündigen, auf andere Weise beenden oder seine Änderung verlangen, weil die vom Darlehensnehmer vor Vertragsschluss gemachten Angaben unvollständig waren oder weil die Kreditwürdigkeitsprüfung des Darlehensnehmers nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit der Mangel der Kreditwürdigkeitsprüfung darauf beruht, dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber für die Kreditwürdigkeitsprüfung relevante Informationen wissentlich vorenthalten oder diese gefälscht hat.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) In einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag ist eine Vereinbarung über ein Kündigungsrecht des Darlehensgebers unwirksam, wenn eine bestimmte Vertragslaufzeit vereinbart wurde oder die Kündigungsfrist zwei Monate unterschreitet.

(2) Der Darlehensgeber ist bei entsprechender Vereinbarung berechtigt, die Auszahlung eines Allgemein-Verbraucherdarlehens, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, aus einem sachlichen Grund zu verweigern. Beabsichtigt der Darlehensgeber dieses Recht auszuüben, hat er dies dem Darlehensnehmer unverzüglich mitzuteilen und ihn über die Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Rechtsausübung zu unterrichten. Die Unterrichtung über die Gründe unterbleibt, soweit hierdurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde.

(3) Der Darlehensgeber kann einen Verbraucherdarlehensvertrag nicht allein deshalb kündigen, auf andere Weise beenden oder seine Änderung verlangen, weil die vom Darlehensnehmer vor Vertragsschluss gemachten Angaben unvollständig waren oder weil die Kreditwürdigkeitsprüfung des Darlehensnehmers nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit der Mangel der Kreditwürdigkeitsprüfung darauf beruht, dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber für die Kreditwürdigkeitsprüfung relevante Informationen wissentlich vorenthalten oder diese gefälscht hat.

(1) Der Darlehensnehmer kann einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, ganz oder teilweise kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. Eine Vereinbarung über eine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat ist unwirksam.

(2) Der Darlehensnehmer kann seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen. Abweichend von Satz 1 kann der Darlehensnehmer eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags, für den ein gebundener Sollzinssatz vereinbart wurde, seine Verbindlichkeiten im Zeitraum der Sollzinsbindung nur dann ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse des Darlehensnehmers besteht.

(1) § 494 Abs. 1 bis 3 und 6 Satz 2 zweiter Halbsatz ist auf Teilzahlungsgeschäfte nicht anzuwenden. Gibt der Verbraucher sein Angebot zum Vertragsabschluss im Fernabsatz auf Grund eines Verkaufsprospekts oder eines vergleichbaren elektronischen Mediums ab, aus dem der Barzahlungspreis, der Sollzinssatz, der effektive Jahreszins, ein Tilgungsplan anhand beispielhafter Gesamtbeträge sowie die zu stellenden Sicherheiten und Versicherungen ersichtlich sind, ist auch § 492 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn der Unternehmer dem Verbraucher den Vertragsinhalt spätestens unverzüglich nach Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger mitteilt.

(2) Das Teilzahlungsgeschäft ist nichtig, wenn die vorgeschriebene Schriftform des § 492 Abs. 1 nicht eingehalten ist oder im Vertrag eine der in Artikel 247 §§ 6, 12 und 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgeschriebenen Angaben fehlt. Ungeachtet eines Mangels nach Satz 1 wird das Teilzahlungsgeschäft gültig, wenn dem Verbraucher die Sache übergeben oder die Leistung erbracht wird. Jedoch ist der Barzahlungspreis höchstens mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen, wenn die Angabe des Gesamtbetrags oder des effektiven Jahreszinses fehlt. Ist ein Barzahlungspreis nicht genannt, so gilt im Zweifel der Marktpreis als Barzahlungspreis. Ist der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich der Gesamtbetrag um den Prozentsatz, um den der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist.

(3) Abweichend von den §§ 491a und 492 Abs. 2 dieses Gesetzes und von Artikel 247 §§ 3, 6 und 12 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche müssen in der vorvertraglichen Information und im Vertrag der Barzahlungspreis und der effektive Jahreszins nicht angegeben werden, wenn der Unternehmer nur gegen Teilzahlungen Sachen liefert oder Leistungen erbringt. Im Fall des § 501 ist der Berechnung der Kostenermäßigung der gesetzliche Zinssatz (§ 246) zugrunde zu legen. Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden. Dies gilt nicht bei Einwendungen, die auf einer Vertragsänderung beruhen, welche zwischen diesem Unternehmer und dem Verbraucher nach Abschluss des Darlehensvertrags vereinbart wurde. Kann der Verbraucher Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen, oder wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

(1) Der Darlehensnehmer kann einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, ganz oder teilweise kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. Eine Vereinbarung über eine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat ist unwirksam.

(2) Der Darlehensnehmer kann seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen. Abweichend von Satz 1 kann der Darlehensnehmer eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags, für den ein gebundener Sollzinssatz vereinbart wurde, seine Verbindlichkeiten im Zeitraum der Sollzinsbindung nur dann ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse des Darlehensnehmers besteht.

(1) § 494 Abs. 1 bis 3 und 6 Satz 2 zweiter Halbsatz ist auf Teilzahlungsgeschäfte nicht anzuwenden. Gibt der Verbraucher sein Angebot zum Vertragsabschluss im Fernabsatz auf Grund eines Verkaufsprospekts oder eines vergleichbaren elektronischen Mediums ab, aus dem der Barzahlungspreis, der Sollzinssatz, der effektive Jahreszins, ein Tilgungsplan anhand beispielhafter Gesamtbeträge sowie die zu stellenden Sicherheiten und Versicherungen ersichtlich sind, ist auch § 492 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn der Unternehmer dem Verbraucher den Vertragsinhalt spätestens unverzüglich nach Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger mitteilt.

(2) Das Teilzahlungsgeschäft ist nichtig, wenn die vorgeschriebene Schriftform des § 492 Abs. 1 nicht eingehalten ist oder im Vertrag eine der in Artikel 247 §§ 6, 12 und 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgeschriebenen Angaben fehlt. Ungeachtet eines Mangels nach Satz 1 wird das Teilzahlungsgeschäft gültig, wenn dem Verbraucher die Sache übergeben oder die Leistung erbracht wird. Jedoch ist der Barzahlungspreis höchstens mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen, wenn die Angabe des Gesamtbetrags oder des effektiven Jahreszinses fehlt. Ist ein Barzahlungspreis nicht genannt, so gilt im Zweifel der Marktpreis als Barzahlungspreis. Ist der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich der Gesamtbetrag um den Prozentsatz, um den der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist.

(3) Abweichend von den §§ 491a und 492 Abs. 2 dieses Gesetzes und von Artikel 247 §§ 3, 6 und 12 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche müssen in der vorvertraglichen Information und im Vertrag der Barzahlungspreis und der effektive Jahreszins nicht angegeben werden, wenn der Unternehmer nur gegen Teilzahlungen Sachen liefert oder Leistungen erbringt. Im Fall des § 501 ist der Berechnung der Kostenermäßigung der gesetzliche Zinssatz (§ 246) zugrunde zu legen. Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) § 494 Abs. 1 bis 3 und 6 Satz 2 zweiter Halbsatz ist auf Teilzahlungsgeschäfte nicht anzuwenden. Gibt der Verbraucher sein Angebot zum Vertragsabschluss im Fernabsatz auf Grund eines Verkaufsprospekts oder eines vergleichbaren elektronischen Mediums ab, aus dem der Barzahlungspreis, der Sollzinssatz, der effektive Jahreszins, ein Tilgungsplan anhand beispielhafter Gesamtbeträge sowie die zu stellenden Sicherheiten und Versicherungen ersichtlich sind, ist auch § 492 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn der Unternehmer dem Verbraucher den Vertragsinhalt spätestens unverzüglich nach Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger mitteilt.

(2) Das Teilzahlungsgeschäft ist nichtig, wenn die vorgeschriebene Schriftform des § 492 Abs. 1 nicht eingehalten ist oder im Vertrag eine der in Artikel 247 §§ 6, 12 und 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgeschriebenen Angaben fehlt. Ungeachtet eines Mangels nach Satz 1 wird das Teilzahlungsgeschäft gültig, wenn dem Verbraucher die Sache übergeben oder die Leistung erbracht wird. Jedoch ist der Barzahlungspreis höchstens mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen, wenn die Angabe des Gesamtbetrags oder des effektiven Jahreszinses fehlt. Ist ein Barzahlungspreis nicht genannt, so gilt im Zweifel der Marktpreis als Barzahlungspreis. Ist der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich der Gesamtbetrag um den Prozentsatz, um den der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist.

(3) Abweichend von den §§ 491a und 492 Abs. 2 dieses Gesetzes und von Artikel 247 §§ 3, 6 und 12 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche müssen in der vorvertraglichen Information und im Vertrag der Barzahlungspreis und der effektive Jahreszins nicht angegeben werden, wenn der Unternehmer nur gegen Teilzahlungen Sachen liefert oder Leistungen erbringt. Im Fall des § 501 ist der Berechnung der Kostenermäßigung der gesetzliche Zinssatz (§ 246) zugrunde zu legen. Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) Der Darlehensnehmer kann einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, ganz oder teilweise kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. Eine Vereinbarung über eine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat ist unwirksam.

(2) Der Darlehensnehmer kann seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen. Abweichend von Satz 1 kann der Darlehensnehmer eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags, für den ein gebundener Sollzinssatz vereinbart wurde, seine Verbindlichkeiten im Zeitraum der Sollzinsbindung nur dann ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse des Darlehensnehmers besteht.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden. Dies gilt nicht bei Einwendungen, die auf einer Vertragsänderung beruhen, welche zwischen diesem Unternehmer und dem Verbraucher nach Abschluss des Darlehensvertrags vereinbart wurde. Kann der Verbraucher Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen, oder wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden. Dies gilt nicht bei Einwendungen, die auf einer Vertragsänderung beruhen, welche zwischen diesem Unternehmer und dem Verbraucher nach Abschluss des Darlehensvertrags vereinbart wurde. Kann der Verbraucher Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen, oder wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden. Dies gilt nicht bei Einwendungen, die auf einer Vertragsänderung beruhen, welche zwischen diesem Unternehmer und dem Verbraucher nach Abschluss des Darlehensvertrags vereinbart wurde. Kann der Verbraucher Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen, oder wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.

(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.

(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.

(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.