Kindesunterhalt: Kosten für Kinderfrau sind kein Mehrbedarf des Kindes

published on 07/03/2017 17:54
Kindesunterhalt: Kosten für Kinderfrau sind kein Mehrbedarf des Kindes
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Kosten für eine private Kinderfrau begründen regelmäßig keinen Mehrbedarf des Kindes. Sie sind berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils.
Denn das Kind wird typischerweise primär nicht zu pädagogischen Zwecken in die Obhut einer Kinderfrau gegeben, sondern um dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Streit um Kindesunterhalt. Dabei machten die Richter auch deutlich, dass die Kosten der Hortunterbringung eines Kindes ebenfalls kein Mehrbedarf des Kindes sind. Sie sind Aufwendungen, die in erster Linie die Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils ermöglichen oder erleichtern. Darum sind diese Kosten beim Ehegattenunterhalt zu berücksichtigen.

Unser Hinweis: Kindergartenkosten sind aber Mehrbedarf des Kindes, die mit den Tabellensätzen nicht abgegolten sind. Die in einer Kindereinrichtung anfallenden Verpflegungskosten sind dagegen mit dem Tabellenunterhalt abgegolten.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in seinem Beschluss vom 30.06.2016 (1 UF 12/16) folgendes entschieden:

Tenor:

Auf die Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 10.12.2015 teilweise dahin abgeändert, dass der Antragsgegner unter Antragszurückweisung im Übrigen verpflichtet wird,

an die Antragstellerin Elementar-Kindesunterhalt für das Kind Henner C D, geboren am 05.08.2006, in Abänderung der Jugendamtsurkunde der Stadt Düsseldorf vom 12.05.2014 für die Zeit bis einschließlich Mai 2016 in Höhe rückständiger insgesamt 1.360 € und für die Zeit ab dem 01.06.2016 in Höhe monatlicher 860 € sowie für das Kind K W D, geboren am 11.05.2008, in Abänderung der Jugendamtsurkunde der Stadt Düsseldorf vom 12.05.2014 für die Zeit bis einschließlich Mai 2016 in Höhe rückständiger insgesamt 1.360 € und für die Zeit ab dem 01.06.2016 in Höhe monatlicher 860 € zu zahlen, wobei der laufende Unterhalt jeweils monatlich im Voraus, spätestens bis zum Dritten eines jeden Monats, zu zahlen ist,

an die Antragstellerin 5.087,04 € zu zahlen und die Antragstellerin für die Zeit ab dem 01.07.2016 in Höhe monatlicher insgesamt 495,04 € von ihrer Verpflichtung zur Entgeltzahlung an die Kinderfrau, Frau M P, wegen der Betreuung der Kinder H C D und K W D freizustellen.

Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz werden der Antragstellerin zu 40% und dem Antragsgegner zu 60 % auferlegt.

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Beschwerdewert: 38.341,02 €, wovon 19.849,02 € auf die Beschwerde der Antragstellerin und 18.492 € auf die Beschwerde des Antragsgegners entfallen.

Gründe:

Die Beteiligten heirateten im Juni 2005. Aus ihrer Ehe gingen die Söhne H C, geboren am 05.08.2006, und K W, geboren am 11.05.2008, hervor, die die Grundschule besuchen. Der Antragsgegner ist als Vertriebsleiter bei der H H GmbH beschäftigt, die Antragstellerin als Leiterin Key Account Management im Umfang von 34 Wochenstunden bei der Deutschen Telekom AG in Bonn. Im Juni 2009 stellten die Beteiligten eine Kinderfrau ein, die zum 01.10.2011 durch eine ausgebildete Kinderkrankenschwester als Kinderfrau ersetzt wurde. Beide wurden zunächst auf den Namen des Antragsgegners bei der Minijob-Zentrale angemeldet.

Seit Mai 2014 leben die Beteiligten endgültig getrennt. Die Antragstellerin verblieb mit beiden Kindern in dem ehelichen Haus. Mit vorgerichtlichen Anwaltsschreiben vom 24.02.2014 und 24.04.2014 forderte die Antragstellerin den Antragsgegner mit Bezug auf die anstehende Trennung zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe monatlicher 2.161 € je Kind auf. Im April 2014 kündigte der Antragsgegner von dem gemeinsamen Konto der Beteiligten ausgehende Daueraufträge, darunter auch denjenigen für die Kinderfrau und die Wohnungsmiete. Seither hat die Antragstellerin die Kosten für die Kinderfrau getragen. Unter dem 12.05.2014 errichtete der Antragsgegner vor dem Jugendamt Düsseldorf für jedes Kind drei Jugendamtsurkunden über die Verpflichtung zum Unterhalt: eine über die Zahlung von 160 % des Mindestunterhalts abzüglich des anrechenbaren hälftigen Kindergeldes für die Zeit ab dem 01.06.2014, eine weitere über die Zahlung eines monatlichen Krankenkassenbeitrags von 200 €, ebenfalls für die Zeit ab dem 01.06.2014 2014, und eine dritte über die Zahlung hälftigen Schulgeldes von monatlich 75 €, und zwar für H C wiederum für die Zeit ab dem 01.06.2014 2014 und für K W für die Zeit ab dem 01.08.2014.

Die Antragstellerin hat im Wesentlichen vorgetragen, im Rahmen der aufgrund eines monatlichen Nettoeinkommens des Antragsgegners von 7.877 € gerechtfertigten konkreten Bedarfsbemessung sei ein den höchsten Bedarf gemäß Düsseldorfer Tabelle übersteigender Elementarbedarf je Kind von monatlich insgesamt 1.262 € zugrunde zu legen. Ein erhöhter Bedarf ergebe sich hinsichtlich der Bedarfsposten Wohnkosten, Wohnnebenkosten einschließlich Putzfrau, Bekleidung, Freizeit, Bildung, Beherbergung einschließlich Urlaubsreisen, Waren und Dienstleistungen sowie im Hinblick auf die Kosten des Schulessens. Die Aufwendungen für die Kinderfrau seien als Mehrbedarf der Kinder zu werten und beliefen sich insgesamt auf monatlich 495,04 € je Kind, wovon der Antragsgegner angesichts der Relation der Einkünfte der Beteiligten zwei Drittel = 330,03 € zu tragen habe. Anderenfalls habe sie insoweit jedenfalls einen Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich.

Die Antragstellerin hat beantragt,

den Antragsgegner zu verpflichten, an sie für die Kinder H C D, geb. am 05.08.2006, und K W D, geb. am 11.05.2008, ab dem 01.05.2014 in Abänderung der Jugendamtsurkunden der Stadt Düsseldorf vom 12.05.2014 monatlich im Voraus, spätestens bis zum dritten Werktag eines jeden Monats, Kindesunterhalt in Höhe monatlicher 1.262 € je Kind sowie Mehrbedarf in Höhe monatlicher 330,03 € je Kind zu zahlen.

Der Antragsgegner hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er hat geltend gemacht, keinen weitergehenden als den mit den Jugendamtsurkunden titulierten Kindesunterhalt zu schulden. Die vorgetragenen Bedarfspositionen seien nicht immer nachvollziehbar, großteils mache die Antragstellerin reinen Luxus geltend. Die Aufwendungen für die Kinderfrau seien nicht dem Bedarf der Kinder zuzurechnen, sondern im Rahmen des Ehegattenunterhalts zu berücksichtigende berufsbedingte Aufwendungen der Antragstellerin. Insoweit habe die Antragstellerin auch keinen Anspruch auf Innenausgleich, weil die Beteiligten spätestens seit der Trennung keine Gesamtschuldner seien.

Das Amtsgericht hat der Antragstellerin – unter Berücksichtigung des mit den Jugendamtsurkunden titulierten Unterhalts – je Kind Elementarunterhaltsansprüche für die Zeit von Mai 2014 bis einschließlich Juli 2015 in Höhe monatlicher 1.006 € und ab August 2015 in Höhe monatlicher 1.025 u€ zuerkannt und das weitergehende Begehren der Antragstellerin zurückgewiesen. Es ergebe sich ein den Höchstbedarfssatz der Düsseldorfer Tabelle um 515 € übersteigender Bedarf jedes der beiden Kinder. U.a. hat es ausgeführt, dass die Aufwendungen für die Kinderfrau nicht zum Bedarf der Kinder zählten, sondern berufsbedingte Aufwendungen der Antragstellerin seien. Insoweit habe die Antragstellerin auch keinen Anspruch auf Innenausgleich unter Gesamtschuldnern, weil für die Zeit nach der Trennung eine gemeinsame Beauftragung der Kinderfrau durch beide Beteiligte nicht ersichtlich sei. Im Übrigen nimmt der Senat wegen der Einzelheiten auf die schriftlichen Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug.

Gegen diese Entscheidung haben beide Beteiligten Beschwerde eingelegt.

Die Antragstellerin verfolgt mit ihrer Beschwerde ihr Begehren insgesamt weiter und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend macht sie hinsichtlich verschiedener Posten einen höheren Bedarf als bisher geltend, verzichtet aber nun auf die Einstellung der Kosten für eine Putzfrau und trägt zum Beherbergungsbedarf einschließlich Urlaubsreisen vor, der Ansatz des Amtsgerichts sei mit 100 € monatlich zu niedrig, zutreffend sei ein Betrag von 150 s€ je Kind. Im Übrigen macht sie umfangreiche Rechtsausführungen zum Mehrbedarf, also zu den Kosten für die Kinderfrau.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 10.12.2015 teilweise abzuändern und den Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragstellerin für die Kinder H C D, geb. am 05.08.2006, und K W D, geb. am 11.05.2008, ab dem 01.05.2014 in Abänderung der Jugendamtsurkunden der Stadt Düsseldorf vom 12.05.2014 monatlich im Voraus, spätestens bis zum Dritten eines jeden Monats, Kindesunterhalt in Höhe monatlicher 1.262 € je Kind sowie Mehrbedarf in Höhe monatlicher 330,03 € je Kind zu zahlen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde der Antragstellerin ebenso zurückzuweisen wie – unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 10.12.2015 – den Antrag der Antragstellerin.

Die Antragstellerin beantragt ferner,

die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen.

Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde weiterhin insgesamt gegen eine Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt in einer die mit den Jugendamtsurkunden titulierten Beträge übersteigenden Höhe und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er betont nochmals, dass die vorgetragenen Wohn- und Wohnnebenkosten im Wesentlichen aus den Bedürfnissen der Erwachsenen resultierten. Die Aufwendungen für das Wohnen seien im Übrigen nur mit einem Sechstel je Kind anzusetzen. Ferner sei der regelmäßige Aufenthalt des Lebensgefährten der Antragstellerin in dem Haus einschließlich Übernachtungen seit Mitte 2014 zu berücksichtigen.

Die zulässigen Rechtsmittel sind teilweise begründet. Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner die aus der Beschlussformel ersichtlichen Ansprüche auf Zahlung von Elementar-Kindesunterhalt für H C und K W sowie – hinsichtlich der Kosten für die Kinderfrau – auf Zahlung und Freistellung aus dem Gesichtspunkt des Gesamtschuldnerausgleichs. Die von ihr darüber hinaus erhobenen Ansprüche bestehen hingegen nicht.

Der Anspruch der Antragstellerin auf Kindesunterhalt aus §§ 1601 ff., 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB bemisst sich wie folgt:

Der Elementarbedarf beider Kinder ist für die Zeit bis einschließlich Juli 2015 mit monatlich insgesamt je 930 € zu bemessen, für die Zeit von August bis einschließlich Dezember 2015 mit monatlich insgesamt je 945 € und für die Zeit ab Januar 2016 mit monatlich insgesamt je 955 €.

Zu Recht begehrt die Antragstellerin Unterhalt auf der Grundlage einer konkreten Bedarfsberechnung, weil die Einkünfte des Antragsgegners deutlich über dem in der höchsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle zugrunde gelegten unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen von bis zu 5.100 € liegen.

Der Unterhaltsberechtigte, der einen den Höchstbedarf gemäß Düsseldorfer Tabelle übersteigenden Bedarf geltend macht, muss besondere oder besonders kostenintensive Bedürfnisse und die zu ihrer Deckung notwendigen Mittel darlegen. Übertriebene Anforderungen an seine Darlegungslast dürfen nicht gestellt werden, um zu verhindern, dass der Kindesunterhalt auch bei einem das Höchsteinkommen nach Düsseldorfer Tabelle übersteigenden Elterneinkommen faktisch auf den Tabellenhöchstbedarf beschränkt wird. Es ist danach zu differenzieren, welche Bedürfnisse des Kindes auf der Grundlage einer Lebensführung, die der besonders günstigen wirtschaftlichen Situation seiner Eltern entspricht, zu befriedigen sind und welche Wünsche des Kindes als bloße Teilhabe am Luxus nicht erfüllt werden müssen. In der Regel ist der Unterhalt auch bei Einkünften deutlich über dem Bereich der Düsseldorfer Tabelle nur maßvoll anzuheben. Denn die Lebensstellung der Kinder wird in erster Linie durch ihr Kindsein geprägt. Auch in besten Verhältnissen lebende Eltern schulden dem Kind nicht, was es wünscht, sondern was es nach seinem Lebensstandard braucht. Die Unterhaltsbemessung darf weder einem gedeihlichen Eltern-Kind-Verhältnis entgegenwirken noch dazu führen, die Lebensstellung des betreuenden Elternteils anzuheben. Ein erhöhter Bedarf des Kindes kann sich insbesondere aus besonderen Betätigungen wie Teilnahme an Musikunterricht oder Reiten ergeben. Soweit keine besonderen Bedarfspositionen dargelegt werden, ist davon auszugehen, dass die Bedürfnisse des Kindes angemessen vom Höchstbedarf gemäß Düsseldorfer Tabelle abgedeckt werden.

Nach diesem Maßstab lassen sich folgende erhöhte Aufwendungen für besondere oder besonders kostenintensive Bedürfnisse der beiden Jungen feststellen:

Wohnbedarf einschließlich Wohnnebenkosten:

Insoweit besteht je Kind insgesamt ein Bedarf von monatlich 303,33 € und damit ein vom Höchstbedarf gemäß Düsseldorfer Tabelle nicht abgedeckter Bedarf für die Zeit bis einschließlich Juli 2015 von monatlich rund 187 €, für die Zeit von August bis einschließlich Dezember 2015 von monatlich rund 183 € und für die Zeit ab Januar 2016 von monatlich rund 180 €.

Ausgangspunkt der Bemessung des Wohnbedarfs ist die Gesamtmiete für das von der Antragstellerin und den beiden Kindern gemeinsam genutzte Haus, die sich einschließlich Nebenkostenvorauszahlung auf monatlich 1.820 € beläuft. Hiervon entfällt auf die Kinder, deren Wohnbedarf mit der Hälfte des ursprünglich beiden Beteiligten zuzuordnenden Eltern-Wohnbedarfs zu veranschlagen ist, ein Anteil in Höhe eines Sechstels = 303,33 €. Ein höherer Anteil ist den Kindern auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin im Schriftsatz vom 09.06.2016 nicht zuzuordnen, weil insoweit keine erhöhten Bedürfnisse gerade der Kinder festzustellen sind.

Die Wohnbedürfnisse der Kinder haben sich im Vergleich mit der vor Trennung der Beteiligten bestehenden Situation nicht verändert. Die Kinder nutzen das frühere Familienheim nicht in größerem Umfang als vor der Trennung der Beteiligten. Dass sie nunmehr lediglich noch mit einem Elternteil zusammenleben, beruht ausschließlich auf Dispositionen der Beteiligten und betrifft deren Sphäre. Dies mag zu einer ungünstigeren wirtschaftlichen Situation die Antragstellerin führen, ändert aber nicht den Wohnbedarf der Kinder. Dieser bemisst sich vielmehr nach Art und Größe einer ihrem bisherigen Lebensstandard genügenden Wohnung und damit nach unveränderten Parametern.

Auch die Erklärung des Antragsgegners, die Antragstellerin solle mit den Kindern in dem Haus verbleiben, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Eine Verpflichtung, für die Kinder insoweit ggf. erhöhten Kindesunterhalt zu zahlen, hat der Antragsgegner damit nämlich nicht übernommen. Ein hierauf gerichteter Rechtsbindungswille des Antragsgegners lässt sich schon deshalb nicht feststellen, weil er dem Kindesunterhaltsbegehren von vornherein entgegengetreten ist, soweit es über den Höchstbetrag gemäß Düsseldorfer Tabelle hinausgeht. Daher ist es nicht angezeigt, ausnahmsweise von dem dargestellten Aufteilungsmaßstab abzuweichen und insoweit eine weitergehende Zahlungspflicht des Antragsgegners zu begründen.

Auf einen trennungsbedingten Mehrbedarf, den die Antragstellerin nunmehr anführt, lässt sich ein erhöhter Unterhaltsbedarf der Kinder nicht stützen. Allenfalls können trennungsbedingte Mehrkosten als Abzugsposten beim Ehegattenunterhalt Berücksichtigung finden. Ansprüche auf Kindesunterhalt ergeben sich hieraus nicht.

Danach ermittelt sich der nicht vom Höchstbedarf gemäß Düsseldorfer Tabelle abgedeckte Wohnbedarf wie folgt:

Im Tabellensatz nach der Düsseldorfer Tabelle sind die Wohnkosten in Höhe von 20 % enthalten. Dies entspricht bei Einkommensgruppe 10 in der zweiten Altersstufe für die Zeit bis einschließlich Juli 2015 einem Betrag von 116,60 €, für die Zeit von August bis einschließlich Dezember 2015 einem Betrag von 120,40 € und für die Zeit ab Januar 2016 einem Betrag von 123 €, so dass sich für die Zeit bis einschließlich Juli 2015 ein erhöhter Wohnbedarf in Höhe von 187 €, für die Zeit von August bis einschließlich Dezember 2015 ein erhöhter Wohnbedarf in Höhe von 183 € und für die Zeit ab Januar 2016 ein erhöhter Wohnbedarf in Höhe von 180 € errechnet.

Damit sind allerdings die erhöhten Wohnkosten insgesamt, auch im Hinblick auf Wohnnebenkosten, angemessen erfasst. Eine zusätzliche Berücksichtigung von Betriebskosten einschließlich der Aufwendungen für Energie- und Wasserverbrauch kommt nicht in Betracht. Insoweit lässt sich nämlich auch mit Blick auf die Ausführungen der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung und im Schriftsatz vom 09.06.2016 ein aufgrund spezieller Einzelfallumstände besonderer Bedarf der Kinder, der nicht mehr vom höchsten Tabellenbetrag erfasst wäre, nicht feststellen. Tragfähige Feststellungen dazu, dass und in welchem Umfang gerade die Kinder besonders hohe Energie- und Wasserkosten verursachen, lassen sich anhand des Vortrags der Antragstellerin nämlich nicht treffen. Die pauschale Umlage dieser Kosten in Höhe eines bestimmten Bruchteils ist nicht gerechtfertigt, weil insoweit – anders als bei den fixen Mietaufwendungen – nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die Versorgungsleistungen von jedem Kind in Höhe des hälftigen auf den Elternteil entfallenden Anteils verursacht werden.

Freizeitaktivitäten:

Insoweit ist der nunmehr in Höhe monatlicher rund 130 € geltend gemachte Bedarf berechtigt. Besondere Bedürfnisse der Jungen bestehen vor allem bezüglich ihrer durchaus kostenintensiven Hobbys Hockey und Tennis. Diese entsprechen dem Lebenszuschnitt der Familie, zu dem gehobene sportliche Aktivitäten gehören, wobei unerheblich ist, ob einzelne Betätigungen – hier das Tennisspiel – nach der Trennung aufgenommen worden sind, weil insoweit nicht der Gesichtspunkt der das Zusammenleben prägenden Verhältnisse maßgeblich ist, sondern die Frage, ob die Betätigung dem Lebenszuschnitt der Familie angemessen ist, was hier aus den genannten Gründen zu bejahen ist. Diese Freizeitaktivitäten verursachen nachvollziehbar die von der Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung spezifizierten Kosten.

Bildung:

Diesbezüglich sind monatliche Aufwendungen von gut 33 € für Literatur und den Besuch von Kinder-Kultur-Veranstaltungen, die die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung im Einzelnen dargelegt hat und die dem kulturellen Niveau und Lebensstandard der Beteiligten entsprechen, angemessen, so dass sich in Relation zum – sehr niedrigen – Tabellenbedarf von insoweit lediglich 2,25 € ein erhöhter Aufwand von monatlich rund 30 € ergibt.

Urlaube mit der Antragstellerin:

Insoweit ist ein um 50 € erhöhter Aufwand in Ansatz zu bringen. Zwar lässt sich mit dem Amtsgericht grundsätzlich feststellen, dass besondere Bedürfnisse aufgrund der sehr häufigen, in nahezu jeden Ferien unternommenen Urlaubsreisen bestehen, die mit dem Tabellenbedarf nicht angemessen abgedeckt sind. Andererseits hat die Antragstellerin die auf die Kinder entfallenden Kosten nicht nachvollziehbar spezifiziert, auch nicht im Schriftsatz vom 09.06.2016, weil sich den dort in Bezug genommenen Kostenbelegen großteils keine konkret den Kindern zuzuordnenden Aufwendungen entnehmen lassen und die von der Antragstellerin einbezogenen Kosten für Restaurantbesuche jedenfalls anteilig bereits von der Position des Nahrungsmittelbedarfs erfasst sind. In der mit dem vorgerichtlichen Aufforderungsschreiben vom 24.02.2014 übermittelten Tabelle hat die Antragstellerin Gesamturlaubskosten für beide Kinder in Höhe von 2.500 € p.a. geltend gemacht. Da höhere und konkret auf die Kinder entfallende Kosten nicht hinreichend dargetan sind, ist der Aufwand für Urlaubsreisen auf diesen Betrag und damit auf monatlich rund 104 € je Kind zu schätzen, was im Ergebnis der Schätzung des Amtsgerichts entspricht. Berücksichtigt man, dass im Rahmen seines Umgangs auch der Antragsgegner mit den Kindern Urlaubsreisen unternimmt, kann dieser Betrag nicht zu einem größeren als dem hälftigen Anteil den hier in Rede stehenden Urlauben mit der die Kinder betreuenden Antragstellerin zugeordnet werden. Dieser Gewichtung stehen auch die Ausführungen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 09.06.2016 nicht entgegen, ergibt sich doch auch hieraus letztlich eine ungefähr hälftige Aufteilung der gesamten Urlaubswochen auf beide Beteiligte.

Bekleidung:

Hinsichtlich dieser Bedarfsposition sind insofern besondere oder besonders kostenintensive Bedürfnisse der beiden Jungen ersichtlich, als die Kinder schon zu Zeiten des Zusammenlebens mit vergleichsweise viel Kleidung aus dem gehobenen Preissegment ausgestattet worden sind. Vor diesem Hintergrund ist der zuerkannte Mehrbetrag, den der Senat mit glatt 30 € ansetzt, nicht zu beanstanden.

Demgegenüber ergeben sich aus den weiteren von der Antragstellerin geltend gemachten Bedarfsposten keine erhöhten Aufwendungen für besondere oder besonders kostenintensive Bedürfnisse der beiden Jungen:

Nahrungsmittel:

Hinsichtlich dieses – erstmals im Beschwerdeverfahren geltend gemachten – Bedarfspostens sind besondere oder besonders kostenintensive Bedürfnisse der beiden Jungen, die erhöhte Aufwendungen bedingen, nicht hinreichend festzustellen. Besonders außergewöhnliche Essgewohnheiten der Jungen, die den höchsten Tabellenbedarf von insoweit rund 190 € – auch unter Einschluss der Kosten des Schulessens von monatlich 47 €, das entsprechende häusliche Verpflegungsaufwendungen erspart – nicht auskömmlich erscheinen ließen, sind nicht ersichtlich und ergeben sich insbesondere nicht aus dem Vortrag der Antragstellerin zu Lebensmitteleinkäufen für den gesamten Haushalt, weil dem keine spezifischen Ernährungsbedürfnisse der Kinder und keine konkret hierauf beruhenden erhöhten Aufwendungen zu entnehmen sind.

Waren und Dienstleistungen:

Im Rahmen dieser Bedarfsgruppe lassen sich ebenso wenig besondere oder besonders kostenintensive Bedürfnisse feststellen, die erhöhte Aufwendungen für die Lebenshaltung der beiden Kinder bedingen. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind gelegentliche Beschaffungen von Gegenständen wie Fahrrädern oder Möbeln für die Kinderzimmer, die nur in größeren Zeitabständen anfallen und üblicherweise z.T. durch Geburtstags- und Weihnachtsgeschenke erspart werden, ebenso vom Tabellenbedarf gedeckt wie die Kosten durch Friseurbesuche. Soweit es um die Beschaffung werthaltiger Güter wie z.B. eines Smartphones geht, handelt es sich eindeutig um Luxusaufwendungen, die im Rahmen des Unterhalts nicht geschuldet sind. Die Ausführungen des Amtsgerichts hierzu werden von der Antragstellerin auch nicht konkret angegriffen.

Zusammenfassend führt dies für jedes der beiden Kinder zu folgendem Elementarbedarf und – unter Anrechnung des hälftigen Kindergeldes – zu folgendem Anspruch auf Elementar-Kindesunterhalt:


5/2014– 7/2015, 8-12 2015, ab 1/2016

Grundbedarf:
  • 583 €
  • 602 €
  • 615 €
besonderer zusätzlicher Bedarf:
Wohnbedarf einschl. Wohnnebenkosten
  • 187 €
  • 183 €
  • 180 €
Freizeitaktivitäten

  • 50 €
  • 50 €
  • 50 €
Bildung
  • 30 €
  • 30 €
  • 30 €
Urlaube
  • 50 €
  • 50 €
  • 50 €
Bekleidung
  • 30 €
  • 30 €
  • 30 €
Nahrungsmittel
  • 0 €
  • 0 €
  • 0 €
Waren und Dienstleistungen
  • 0 €
  • 0 €
  • 0 €
Insgesamt
  • 930 €
  • 945 €
  • 955 €
abzüglich ½ Kindergeld
  • 92 € = 838 €
  • 92 € = 853 €
  • 95 € = 860 €
Die Kosten für die Kinderfrau sind kein Mehrbedarf der Kinder im Sinne des § 1610 Abs. 2 BGB.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmen Betreuungskosten für das Kind nicht den Bedarf des Kindes, sondern stellen berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils dar, wenn die fragliche Betreuung in erster Linie nicht aus pädagogischen Gründen erfolgt, sondern um dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Auch wenn der Bundesgerichtshof im Rahmen seiner Rechtsprechung zur unterhaltsrechtlichen Zuordnung von Kosten des Kindergartenbesuchs ausgeführt hat, die Kosten der Kinderbetreuung seien bei der Unterhaltsbemessung angemessen zu berücksichtigen, was über den Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils nicht in allen Fällen möglich sei, ändert dies nichts an der nach dem Hauptzweck der Betreuungsmaßnahme differenzierenden Zuordnung der Betreuungskosten entweder zum Bedarf des Kindes oder zum Bedarf des betreuenden Elternteils, weil eine solche Differenzierung, die der Bundesgerichtshof im Fall des Kindergartens im Einzelnen unter Herausarbeitung der pädagogischen und bildungsmäßigen Aufgaben der Einrichtung vornimmt, im Fall einer generellen Zuordnung dieser Kosten zum Bedarf des Kindes überflüssig wäre. Aufgrund dieser differenzierenden Betrachtung sind Kosten der Hortunterbringung eines Kindes nicht dem Mehrbedarf des Kindes zuzurechnen, sondern als Aufwendungen zu werten, die in erster Linie die Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils ermöglichen oder erleichtern und daher im Rahmen des Ehegattenunterhalts zu berücksichtigen sind.

Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung begründen die Kosten für die Kinderfrau keinen Mehrbedarf der Kinder, sondern berufsbedingte Aufwendungen der Antragstellerin. Die – wenn auch pädagogisch wertvolle – Tätigkeit der Kinderfrau, einer ausgebildeten Kinderkrankenschwester, dient ihrer Hauptzweckrichtung nach nicht pädagogischen Zwecken, sondern der Ermöglichung der ausgeübten Erwerbstätigkeit der Antragstellerin, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat. Aus dem Vortrag der Antragstellerin ergibt sich, dass sie sich einzig aufgrund der Betreuung der Kinder durch die Kinderfrau imstande sieht, ihrer Erwerbstätigkeit im Umfang von 34 Wochenstunden nachzugehen, und dass der Umfang der Aufwendungen für die Kinderfrau insbesondere auf der langen Anfahrzeit zur Erreichung des Arbeitsplatzes der Antragstellerin beruht. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erkennen, dass die Kinderfrau primär mit dem Ziel der pädagogischen oder bildungsmäßigen Förderung der Kinder beschäftigt wird; hierfür ist die Kinderfrau – trotz aller vorhandenen praktischen Begabung – auch nicht ausgebildet. Vielmehr dient sie offensichtlich dem Auffüllen erwerbsbedingter Lücken in der persönlichen Betreuung der Kinder durch die Antragstellerin. Wäre die Antragstellerin – so die Einschätzung des Senats – nicht aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit gehindert, selbst nach Schulschluss die Betreuung der Kinder zu übernehmen, würde sich die Antragstellerin nicht veranlasst sehen, die Kinder in die Obhut einer Kinderfrau zu geben. Hierin unterscheidet sich diese Betreuungsform maßgeblich von pädagogischen Betreuungsangeboten in Kindergärten, die typischerweise auch unabhängig von der Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils in Anspruch genommen werden.

Im Hinblick auf die Kosten für die Kinderfrau hat die Antragstellerin jedoch – in hälftiger Höhe – aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich, und zwar für den rückwärtigen Zeitraum bis einschließlich Juni 2016 in Form eines Zahlungsanspruchs, der in Höhe von insgesamt 12.871,04 € entstanden ist, und mit Blick auf die künftig fällig werdenden Zahlungen an die Kinderfrau in Form eines Freistellungsanspruchs in Höhe monatlicher 247,52 € je Kind = insgesamt monatlich 495,04 € für beide Kinder.

Dem Grunde nach besteht ein solcher Anspruch.

Es ist von einer Gesamtschuldnerschaft betreffend die Pflicht zur Zahlung des Arbeitsentgelts an die Kinderfrau auszugehen, weil beide Beteiligte den Arbeitsvertrag mit der Kinderfrau M P geschlossen haben, wie dem insoweit weiterhin nicht konkret bestrittenen Vortrag der Antragstellerin im Schriftsatz vom 19.06.2015 zu entnehmen ist. Auf welchen Namen die Angestellte bei der Minijob-Zentrale angemeldet wurde, ist im Hinblick auf die Frage, wer mit ihr den Arbeitsvertrag abgeschlossen hat, rechtlich unerheblich.

Eine Beendigung der insoweit begründeten vertraglichen Verpflichtung des Antragsgegners – beispielsweise im Rahmen der Kündigung des diesbezüglichen Dauerauftrags im April 2014 mit der Folge, dass die Antragstellerin fortan das Arbeitsentgelt zahlen musste – lässt sich nicht feststellen. Entscheidend ist, ob das Arbeitsverhältnis mit der Kinderfrau wirksam beendet bzw. unter Ausschluss des Antragsgegners als Vertragspartner abgeändert worden ist. Dies kann der Senat schon mit Blick auf die Formbedürftigkeit einer gegenüber der Kinderfrau zu erklärenden Vertragskündigung oder einer mit dieser einvernehmlich vereinbarten Vertragsauflösung, die im Zweifel auch nur gemeinsam mit der Antragstellerin rechtlich möglich gewesen wäre, nicht feststellen.

Unerheblich ist auch in diesem Zusammenhang, wer im Rahmen der Anmeldung des Beschäftigungsverhältnisses gegenüber der Minijob-Zentrale im Formular „Haushaltsscheck“ als Arbeitgeber eingetragen ist. Denn die Angaben im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Anmeldung des Beschäftigungsverhältnisses sind keine auf die Begründung, inhaltliche Änderung oder Beendigung eines privaten Rechtsverhältnisses abzielende Willensäußerung und damit keine Willenserklärung im Sinne der §§ 116 ff. BGB, sondern knüpfen an eine solche an. Maßgeblich sind daher allein die Erklärungen der Beteiligten gegenüber der Kinderfrau. Solche – auf eine Vertragsbeendigung oder Vertragsänderung gerichteten, der Schriftform genügenden – Erklärungen ergeben sich auch nicht aus dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 13.05.2016, in dem dieser auf die Angaben im Formular „Haushaltsscheck“ verwiesen hat.
Die somit fortbestehende gesamtschuldnerische Haftung des Antragsgegners im Außenverhältnis kann die Antragstellerin diesem auch im Innenverhältnis entgegenhalten, ohne möglicherweise treuwidrig zu handeln. Sie hat sich auch mit der Ummeldung der Kinderfrau bei der Minijob-Zentrale auf ihren – der Antragstellerin – Namen lediglich den äußeren Umständen, insbesondere der einseitigen Beendigung des Dauerauftrags durch den Antragsgegner im April 2014 gebeugt, schon zu dieser Zeit aber auch die Kosten für die Kinderfrau gegenüber dem Antragsgegner – wenn auch zunächst ausschließlich als Mehrbedarf der Kinder – geltend gemacht. Damit hat sie von Anfang an – also seit Mai 2014, seitdem sie die Kinderfrau bezahlte – nach außen und damit auch gegenüber dem Antragsgegner deutlich gemacht, dass sie von einer fortbestehenden Zahlungspflicht des Antragsgegners ausging. Im Übrigen will ersichtlich auch der Antragsgegner nicht behaupten, dass für die werktägliche Zeit zwischen Schulschluss der Kinder und Rückkehr der Antragstellerin von ihrer Arbeitsstelle eine weitere Kinderbetreuung nicht notwendig sei. Eine unter anderen Umständen denkbare, konkludent getroffene abweichende Bestimmung im Innenverhältnis der Beteiligten, wonach die Antragstellerin seit der Trennung der Beteiligten die Kosten der Kinderfrau allein tragen sollte, ist daher nicht erkennbar.

Der Ausgleichsanspruch besteht gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB in hälftiger Höhe, weil sich auch insoweit eine andere Bestimmung der Beteiligten nicht feststellen lässt. Angesichts der Höhe der eigenen Einkünfte der Antragstellerin spricht nichts dafür, für den Gesamtschuldnerausgleich die konkrete Relation zwischen den beiderseitigen regelmäßigen Einkommen entscheiden zu lassen, zumal dies vor der Trennung der Beteiligten ersichtlich auch keine Rolle gespielt hat.

Bemessungsgrundlage ist der von der Antragstellerin vorgetragene monatliche Zahlungsbetrag von insgesamt 495,04 € je Kind, woraus ein Ausgleichsanspruch in Höhe monatlicher 247,52 € je Kind resultiert. Nachdem der Antragsgegner zwischenzeitlich von geringeren Kosten für die Kinderfrau ausgegangen war, hat die Antragstellerin die vorgetragenen Entgeltansprüche der Kinderfrau mit Schriftsatz vom 21.08.2015 spezifiziert. Dem ist der Antragsgegner nicht konkret entgegengetreten. Auch mit Schriftsatz vom 13.05.2016 hat er die Kostenansätze nicht im Einzelnen angegriffen.

Daraus ergibt sich wegen der von der Antragstellerin in der Zeit von Mai 2014 bis einschließlich Juni 2016 geleisteten Entgeltzahlungen für beide Kinder insgesamt ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 12.871,04 €. In Anlehnung an die Regelung des § 257 BGB kommt für die Zukunft allerdings nur ein monatlicher Freistellungsanspruch in Betracht, der sich dann ggf. – sollte der Antragsgegner die Antragstellerin nicht rechtzeitig freistellen – jeweils in einen Zahlungsanspruch umwandelt.

Aufgrund der Zahlungen des Antragsgegners, die sich aus dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten in den Schriftsätzen vom 13.05.2016 und vom 20.05.2016 ergeben, schuldet der Antragsgegner rückständigen Kindesunterhalt je Kind bis einschließlich Mai 2016 in Höhe von insgesamt 1.360 € sowie restlichen Gesamtschuldnerausgleich wegen der Kosten für die Kinderfrau bis einschließlich Juni 2016 in Höhe von insgesamt 5.087,04 €.

Für Mai 2014 ist kein offener Anspruch auf Kindesunterhalt festzustellen, weil die Beteiligten auch nach dem Vortrag der Antragstellerin bis zum 24./25.05.2014 zusammen in der Wohnung gelebt haben und der Antragsgegner der Antragstellerin für diesen Monat insgesamt 2.000 € gezahlt hat. In der Zeit von Juni 2014 bis einschließlich Juli 2015 hat der Antragsgegner auf den Elementar-Kindesunterhalt monatlich insgesamt 982 € gezahlt, somit je Kind 491 €. Angesichts eines monatlichen Anspruchs in Höhe von 838 € ist insoweit zunächst ein Gesamtrückstand je Kind von 14 x = 4.858 € aufgelaufen. In der Zeit von August bis einschließlich Dezember 2015 hat der Antragsgegner auf den Elementar-Kindesunterhalt monatlich insgesamt 1.020 € gezahlt, somit je Kind 510 €. Angesichts eines monatlichen Anspruchs in Höhe von 853 € ist insoweit zunächst ein Gesamtrückstand je Kind von 5 x = 1.715 € aufgelaufen. Damit summieren sich die Rückstandsbeträge für die Zeit von Juni 2014 bis einschließlich Dezember 2015 je Kind auf einen Betrag von 6.573 €. Dieser Rückstand ist mit der Zahlung des Antragsgegners vom 11.12.2015 in Höhe von 10.300 € je Kind, die unter Angabe des Verwendungszwecks „Nachzahlung Unterhalt H 10.300 EUR K 10.300 EUR“ und damit mit einer entsprechenden Tilgungsbestimmung geleistet worden ist, abgegolten. Im Januar 2016 hat der Antragsgegner je Kind Elementarunterhalt in Höhe von 1.025 € gezahlt, so dass insoweit angesichts eines Anspruchs in Höhe von 860 € kein Rückstand aufgelaufen ist. In der Zeit von Februar bis einschließlich Mai 2016 hat der Antragsgegner auf den Elementar-Kindesunterhalt monatlich insgesamt 1.040 € gezahlt, somit je Kind 520 €. Angesichts eines monatlichen Anspruchs in Höhe von 860 € ist insoweit ein Rückstandsbetrag je Kind von 4 x = 1.360 € offen.

Soweit der Antragsgegner über den Elementar-Kindesunterhalt hinausgehende Zahlungen von insgesamt 2 x 7.784 € geleistet und nachfolgend auch in diesem Umfang einen Rückforderungsanspruch zum Ausdruck gebracht hat, kann der Senat zwar keine ausdrückliche Tilgungsbestimmung des Antragsgegners feststellen. Es ist aber auch insoweit von einer konkludent zum Ausdruck gebrachten Bestimmung auszugehen, wonach er jedenfalls nachträglich und spätestens seit der Senatserörterung von einer Rückforderung der „Überzahlung“ absehen und diese auf den – wenn auch weiterhin von ihm bestrittenen – Anspruch auf anteilige Erstattung der Kinderfraukosten angerechnet wissen will, um so Hin-und-Her-Zahlungen zwischen ihm und der Antragstellerin oder auch eine ausdrückliche Aufrechnungserklärung zu vermeiden. Daher ist die sich insoweit – aus dem Gesichtspunkt des Gesamtschuldnerausgleichs – ergebende Forderung für die Zeit von Mai 2014 bis einschließlich Juni 2016 von insgesamt 12.871,04 € in Höhe der Zahlungen von 7.784 € durch Erfüllung erloschen, so dass insoweit eine Restforderung von 5.087,04 € verbleibt.

Das Vorbringen des Antragsgegners im nach Ablauf der gemäß § 128 Abs. 2 Satz 2 ZPO gesetzten Frist eingegangenen Schriftsatz vom 21. Juni 2016 war nicht geeignet, die Entscheidung des Senats über die beiderseitigen Rechtsmittel rechtserheblich zu beeinflussen. Es bot daher auch keinen Anlass für eine Aufhebung des angesetzten Verkündungstermins und eine Fortsetzung des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung rechtfertigt sich aus § 243 FamFG.

Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 116 Abs. 3 Satz 3 FamFG.

Die Wertfestsetzung hat ihre Grundlage in §§ 40 Abs. 1, 51 FamGKG.

Es besteht kein Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind nach Maßgabe der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der unterhaltsrechtlichen Zuordnung der Kosten für die Kinderfrau. Diese Rechtsprechung sieht der Senat durch die hier vorgetragenen Gesichtspunkte nicht in Frage gestellt, so dass er auch eine Fortbildung des Rechts durch eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht als erforderlich erachtet.

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(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich. (2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche V

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Artikel zu Kindesunterhalt

Annotations

(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).

(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so kann ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:

1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung,
2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand,
3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie
4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.

(1) Das Gericht entscheidet in Familiensachen durch Beschluss.

(2) Endentscheidungen in Ehesachen werden mit Rechtskraft wirksam.

(3) Endentscheidungen in Familienstreitsachen werden mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit anordnen. Soweit die Endentscheidung eine Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt enthält, soll das Gericht die sofortige Wirksamkeit anordnen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.