Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Apr. 2013 - IX ZR 240/12
vorgehend
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Streitwert wird auf 1.005.454,36 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
- 2
- 1. Zu Unrecht leitet die Beschwerde die geltend gemachte Zahlungsforderung aus einer Vorsatzanfechtung (§ 133 Abs. 1 und 2 InsO) her.
- 3
- Soweit das Berufungsgericht die subjektiven Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO nicht festgestellt hat, werden dagegen keine durchgreifenden Zulassungsrügen erhoben. Die Vorschrift des § 133 Abs. 2 InsO ist vorliegend jedenfalls schon deshalb nicht einschlägig, weil die Frist des § 133 Abs. 2 Satz 2 InsO nicht gewahrt ist und es infolge der Verrechnung der Darlehensforderung der K. GmbH & Co. KG mit dem Abfindungsanspruch der Beklagten an einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung fehlt (vgl. MünchKomm -InsO/Kirchhof, 2. Aufl., § 129 Rn. 149).
- 4
- 2. Soweit die Beschwerde die Nichtanwendung des § 181 BGB durch das Berufungsgericht beanstandet, liegt der geltend gemachte Gehörsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht vor. Die Beschwerde vermag kein übergangenes tatsächliches Vorbringen zu bezeichnen. Eine vermeintlich fehlerhafte rechtliche Würdigung kann nicht in einen Gehörsverstoß gekleidet werden.
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 14.10.2011 - 16 O 163/10 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 04.09.2012 - I-27 U 175/11 -
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Referenzen - Gesetze
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
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