Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1618a Pflicht zu Beistand und Rücksicht
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rücksicht schuldig.
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Rechtsanwalt

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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EN, DERechtsanwalt
Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
Areas of lawArbeitsrecht
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4 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte, Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
14.09.2017 09:41
Der Freibetrag für Pflegeleistungen steht einer pflegenden Person im Erbfall und bei Schenkungen auch dann zu, wenn sie gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist.
SubjectsSteuerrecht
14.02.2017 11:18
Bei faktischem Zusammenleben von Eltern und Kindern begründet die Pflicht zu familiärem Beistand eine Garantenstellung der Kinder gegenüber ihren Eltern.
Subjectssonstiges
21.05.2015 13:29
Um eine Trennung des Kindes von den Eltern zu rechtfertigen, muss das Fehlverhalten ein Ausmaß erreichen, dass das Kind in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre.
04.12.2012 11:45
nach dem Gesetz können unter bestimmten Voraussetzungen die Kinder zum Unterhalt für ihre Eltern herangezogen werden-OLG Oldenburg vom 25.10.12-Az:14 UF 80/12
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published on 25.03.2014 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X Z R 9 4 / 1 2 Verkündet am: 25. März 2014 Beširović Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 25.04.2017 00:00
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 22. April 2015 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 17. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2014 abgewi
published on 13.12.2016 00:00
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 6. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelass
published on 05.09.2018 00:00
Tatbestand
1
Der im Jahr 2001 geborene Kläger begehrt die Erstattung der Kosten für seine Begleitung auf einem Schüleraustausch nach Frankreich vom 17. bis 22. Mai 2016.
2
Der Kläger leidet am Asperger Syndrom (F 84.5). Zudem wurde bei ihm fachä
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