Verwaltungsgericht Halle Urteil, 05. Sept. 2018 - 7 A 149/16
Gericht
Tatbestand
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Der im Jahr 2001 geborene Kläger begehrt die Erstattung der Kosten für seine Begleitung auf einem Schüleraustausch nach Frankreich vom 17. bis 22. Mai 2016.
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Der Kläger leidet am Asperger Syndrom (F 84.5). Zudem wurde bei ihm fachärztlich zuletzt unter dem 1. September 2014 eine affektive Störung F 32.1 (besonders in den Wintermonaten depressiv verstimmt bis zu suizidalen Gedanken) und eine neurotische Belastungsstörung F 42.8 (Zwangsstörung) diagnostiziert. Er besuchte im Frühjahr 2016 die 9. Klasse des Freien Gymnasiums Geiseltal in A-Stadt. Im Schulalltag kam er ohne Schulbegleiter aus. In der Schule wurde ihm ein Belastungsausgleich gewährt und er erhielt Förderung im Schwerpunkt Autismus. Über die Krankenkasse nahm er daneben schon längere Zeit verhaltenstherapeutische Hilfe in Anspruch.
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Die Schule organisierte im Frühjahr 2016 im Rahmen des Französisch-Unterrichts einen Schüleraustausch vom 17. bis 22. Mai 2016 mit der Partnerschule College Mozart in Bois D´Arcy, bei dem die Schüler in französischen Gastfamilien untergebracht werden sollten.
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Unter dem 18. Februar 2016 beantragten die Eltern des Klägers die Übernahme der Kosten einer Begleitung zu dem Schüleraustausch nach Frankreich. Die Unterbringung der Schüler sei bei Gastfamilien, also für den Kläger völlig unbekannten Personen, vorgesehen, was bei ihm zu erheblichen Ängsten führe und die gesamte Situation einer Schulfahrt noch erheblich erschwere. Um den Kläger nicht von dem Austausch auszuschließen, sei die Begleitung einer Vertrauensperson unabdingbar. Hierfür stellte sich die Mutter des Klägers zur Verfügung.
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In einer Stellungnahme der Schule zu dem Antrag vom 29. Februar 2016 heißt es, dass der Austausch für den Kläger eine unbekannte (teilweise belastende) Situation darstelle. Im Fall einer Überforderung brauche er eine individuelle Betreuung, die seine Mutter bereit sei zu leisten. Die begleitende Lehrkraft erklärte sich überfordert und außerstande, den Kläger einzeln zu betreuen und gleichzeitig die Verantwortung für alle anderen Schüler zu übernehmen. Auch für den Kläger wäre eine ihm bekannte Person von großer Bedeutung, um die Belastung zu reduzieren und ein mögliches unbekanntes Konfliktverhalten zu antizipieren und zu vermeiden.
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Auf die Einholung einer ärztlichen Stellungnahme verzichtete der Beklagte unter Verweis auf den für ihn weiterhin gültigen letzten Bericht. Der Autismus des Klägers werde mit hoher Wahrscheinlichkeit weiterhin als lebensbegleitende tiefgreifende Entwicklungsstörung umschrieben werden.
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In der von dem Kläger selbst eingeholten Stellungnahme führte dieser aus, dass er sich nicht trauen würde, allein den Austausch zu machen, da er Angst habe, in der Gastfamilie (nicht) klarzukommen. Seine Sorge sei auch, sich in der fremden Gemeinschaft verständlich machen zu können. Zudem gebe es keine Freunde, die auch an dem Austausch teilnehmen würden. Zwei Schüler, die ihn manchmal unterstützten, wenn es ihm schlecht gehe, lernten Russisch. Die Alternative, die Fahrt auszulassen, sei noch unangenehmer, weil er dann am Unterricht in einer anderen Klasse teilnehmen müsse.
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Der Beklagte lehnte die begehrte Hilfe mit Bescheid vom 5. April 2016 ab. Die beim Kläger diagnostizierten seelischen Störungen führten in ihrer Tiefe und Breite nicht durchgängig, nämlich nicht in den vorherrschenden alltäglichen Routinen und Strukturen, zu einer Beeinträchtigung am Leben in der Gesellschaft, also zu einer seelischen Behinderung. Die persönlichen, familiären, schulischen und ergotherapeutischen Ressourcen des Klägers reichten für eine angemessene Alltagsbewältigung aus und ließen somit keinen weiteren Bedarf an regelmäßigen Leistungen nach dem SGB VIII erkennen. Ergänzend sei die Beraterkonferenz zu der Auffassung gelangt, dass dem Bedarf an Integrationsbegleitung für ein- oder zweimalig im Schuljahr stattfindende Schülerfreizeiten, Schüleraustausch oder Klassenfahrten durch die elterliche Einstands- und Beistandspflicht gemäß § 1618a BGB entsprochen werden müsse.
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Der Kläger hat am 26. April 2016 vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend macht, dass die Schulfahrt für ihn eine besondere Belastungssituation darstelle. Er verweist auf die Bewilligung einer Begleitung zu einem Skilager im Jahr 2015 und führt aus, dass sich seither an seiner Situation und seinem Umfeld nichts verändert habe. Zu § 1618a BGB vertritt er die Auffassung, dass nicht verlangt werden könne, dass in Vollzeit berufstätige Elternteile für jede Klassenfahrt Urlaub nehmen. Die Inanspruchnahme von Erholungsurlaub würde dessen Zweck widersprechen. Unbezahlten Urlaub nehmen zu müssen, gehe über das Maß der elterlichen Beistandspflicht hinaus. Die gelte erst recht vor dem Hintergrund, dass sich seine Eltern alltäglich stark für seine Förderung engagierten.
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Der Kläger hat an dem Austausch nach Frankreich – begleitet durch seine Mutter – teilgenommen.
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Die hierdurch entstandenen Kosten beziffert der Kläger auf insgesamt 1.004,77 Euro, davon 200,00 Euro für die Teilnahme an der Fahrt sowie das entgangene Einkommen seiner Mutter in Höhe von 804,77 Euro für fünf unbezahlte Urlaubstage.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten zu verpflichten, die ihm für die Begleitung seiner Mutter zum Schüleraustausch nach Frankreich in der Zeit vom 17. bis 21. Mai 2016 entstandenen Kosten in Höhe von 1.004,77 Euro zu übernehmen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hält dem Begehren entgegen, dass es nicht Aufgabe der Eingliederungshilfe sein könne, schulische Veranstaltungen über Nacht abzusichern und allen Schülern die Teilnahme zu ermöglichen, wenn ansonsten im regulären schulischen Ablauf keine Unterstützung benötigt werde.
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Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung
Entscheidungsgründe
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Die auf Übernahme der für die Begleitung des Klägers entstandenen Kosten gerichtete Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Gegen den Bescheid des Beklagten vom 5. April 2016, mit dem die Bewilligung einer Schulbegleitung abgelehnt wurde, muss der Kläger nicht mehr vorgehen, weil sich dieser mit der Durchführung des Schüleraustauschs bzw. durch Zeitablauf erledigt hat.
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Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Übernahme der Kosten, die durch die Begleitung seiner Mutter bei dem Schüleraustausch entstanden sind, zu, soweit es nicht um das entgangene Einkommen für die unbezahlten Urlaubstage geht.
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Rechtsgrundlage für den Anspruch ist § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Hiernach ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, wenn Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft werden, zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen verpflichtet, wenn 1. der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, 2. die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und 3. die Deckung des Bedarfs a) bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder b) bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat. Diese Voraussetzungen des § 36a Abs. 3 SGB VIII sind hier gegeben.
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Der Kläger hat den Beklagten vor der Selbstbeschaffung über seinen Hilfebedarf informiert und rechtzeitig einen förmlichen Antrag auf Eingliederungshilfe gestellt (§ 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII).
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Zum Zeitpunkt der Selbstbeschaffung lagen auch die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vor (§ 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII). Rechtsgrundlage hierfür ist § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Hiernach haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und 2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Satz 2). Die Voraussetzungen für eine Eingliederungshilfe lagen hier vor. Der Kläger leidet an einer seelischen Erkrankung, u.a. dem Asperger Syndrom, das in früheren ärztlichen Stellungnahmen, von deren weiterer Gültigkeit (auch) der Beklagte ausgeht, als lebensbegleitende tiefgreifende Entwicklungsstörung umschrieben wird. Weiter kann eine Teilhabebeeinträchtigung des Klägers nicht ernsthaft in Frage gestellt werden, auch wenn er durch verhaltenstherapeutische Hilfe, die Unterstützung der Schule durch Belastungsausgleich und Förderung im Schwerpunkt Autismus sowie durch den Beistand der Eltern in der Lage ist, den Schulalltag ohne regelmäßige Hilfe durch das Jugendamt, insbesondere ohne Schulbegleiter, zu bewältigen. Die Stellungnahme der Schule enthält die Einschätzung, dass sich der Kläger in sozialen Situationen unvorhersehbar verhält, Einzelgänger und im Ergebnis nicht in die Klassengemeinschaft integriert ist. Weiter schätzt die Schule ein, dass der Kläger an dem Austausch, der eine Ausnahmesituation darstelle und ihn vor besondere Herausforderungen stelle, ohne Begleitung nicht hätte teilnehmen können. Der Vorlage zur Fallberatung am 4. April 2016 und dem Protokoll hierzu lässt sich entnehmen, dass der Beklagte ebenfalls davon ausgeht, dass der Kläger ohne Unterstützung an dem Austausch nicht hätte teilnehmen können. Im Grunde folgt dies auch aus der Begründung des Bescheides, in der ausgeführt wird, dass der Kläger keinen Bedarf an regelmäßigen Leistungen nach dem SGB VIII habe und er für seinen – offensichtlich einzuräumenden – Bedarf an Integrationsbegleitung für ein- oder zweimalig im Schuljahr stattfindende Schülerfreizeiten, Schüleraustausch oder Klassenfahrten auf die elterliche Einstands- und Beistandspflicht zu verweisen sei.
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Dem Leistungsträger steht eine Einschätzungsprärogative für die Leistungsgewährung zu, die nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist. Bei einer aus fachlichen Gründen abgelehnten Leistung einer selbst beschafften Maßnahme ist zu prüfen, ob das Hilfekonzept verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist, nicht von sachfremden Erwägungen beeinflusst wurde und fachlich vertretbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2012 - 5 C 21.11 -, RdNr. 31 f.; s.a. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14. August 2014 - 3 LB 15/12 -, RdNr. 26 f. jeweils zitiert nach juris). Dies erfasst auch die von der Behörde gegebene Begründung für die Entscheidung, da diese für den Betroffenen nachvollziehbar sein muss und ihn in die Lage versetzen muss, mittels einer Prognose zu entscheiden, ob die Selbstbeschaffung dennoch gerechtfertigt ist (a.a.O.).
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Hat das Jugendamt nicht rechtzeitig oder nicht in einer den vorgenannten Anforderungen entsprechenden Weise über die begehrte Hilfeleistung entschieden, und müssen an dessen Stelle die Betroffenen eine eigene Entscheidung über die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme treffen, hat dies zur Folge, dass die Verwaltungsgerichte nur das Vorhandensein des jugendhilferechtlichen Bedarfs uneingeschränkt zu prüfen, sich hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit der selbst beschafften Hilfe aber auf eine fachliche Vertretbarkeitskontrolle aus der ex-ante-Betrachtung der Leistungsberechtigten zu beschränken haben. Ist die Entscheidung der Berechtigten in diesem Sinne fachlich vertretbar, kann ihr etwa im Nachhinein nicht mit Erfolg entgegnet werden, das Jugendamt hätte eine andere Hilfe für geeignet gehalten (vgl. BVerwG, a.a.O. RdNr. 43 m.w.N. aus der Lit.).
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Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe lässt sich nicht feststellen, dass der Beklagte die begehrte Hilfeleistung in nicht zu beanstandender Weise verweigert hat. Insbesondere ist die Begründung der Ablehnungsentscheidung nicht tragfähig. Der Beklagte verweist hier nur darauf, dass kein Bedarf des Klägers an regelmäßigen Leistungen nach dem SGB VIII erkennbar sei und dem Bedarf an Integrationsbegleitung für ein- oder zweimalig im Schuljahr stattfindende Schülerfreizeiten, Schüleraustausch oder Klassenfahrten durch die elterliche Einstands- und Beistandspflicht gemäß § 1618a BGB entsprochen werden müsse. Diese Auffassung überdehnt die aus § 1618a BGB ableitbaren familiären Beistandspflichten. Der Kläger kann zur Überzeugung des Gerichts nicht darauf verwiesen werden, dass die Begleitung seiner Mutter zu der Klassenfahrt als Erfüllung ihrer aus § 1618a BGB folgenden familiären Beistandspflicht zu werten sei und eine Bewilligung der entsprechenden Hilfe bzw. die nachträgliche Kostenerstattung deswegen nicht in Frage komme.
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Zur Ermittlung des Bedarfs im Einzelfall gehört grundsätzlich auch die Ermittlung der innerfamiliären Hilfemöglichkeiten, deren Verfügbarkeit den jugendhilferechtlichen Bedarf zu beschränken geeignet ist, womit man zu § 1618a BGB gelangt (vgl. Heinz, Begrenzungen sozialhilferechtlicher Verantwortungen aufgrund familiärer Verantwortlichkeiten in der Eingliederungshilfe, ZFSH/SGB 1015, 413, 419). Nach dieser Vorschrift sind Eltern und Kinder einander Beistand und Rücksicht schuldig. Entstehungsgeschichtlich sollte mit § 1618a BGB ein Leitbild der Eltern-Kind-Beziehung zum Ausdruck gebracht werden (vgl. Nebe, Unterhaltsverbände im Familien- und Sozialrecht, SDSRV Nr. 62 (2012), 29, 42 f. unter Verweis auf die BT-Drs. 8/2788, S. 36, 43). Normcharakter und -funktion dieser Vorschrift werden unterschiedlich beurteilt. Von Bedeutung kann das Leitbild bei der Anwendung und Auslegung von familienrechtlichen Vorschriften sein. Problematischer und im Einzelfall zu betrachten ist die Ableitung von unmittelbar klagbaren Rechten und Pflichten aus dieser Bestimmung (vgl. hierzu OLG Bamberg, Urteil vom 03. Januar 1984 - 5 U 126/83 -, juris m.w.N.; Nebe, a.a.O., S. 42f.; siehe auch v. Sachsen-Gessaphe, in: MünchKomm, BGB, § 1618a RdNr. 2, 8ff. m.w.N.). Insoweit ist jedoch festzuhalten, dass insbesondere im Sozialrecht auch unmittelbare familiäre Verpflichtungen aus § 1618a BGB hergeleitet werden (vgl. hierzu die Darstellung bei Nebe, a.a.O., S. 46 ff.).
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Aber auch wenn man davon ausgeht, dass familiäre Beistandspflichten einem dem Grunde nach bestehenden jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfeanspruch entgegengehalten werden können, stellt sich die Frage nach dem Umfang der entsprechenden elterlichen Verpflichtung gegenüber ihrem behinderten Kind. Beistand bedeutet begrifflich Hilfe und Unterstützung in solchen Lebenslagen, die der Hilfsbedürftige wegen ihrer besonderen Art alleine nicht oder nur schwer meistern kann. Gemeint ist gegenseitige Fürsorge, wie sie in derartigen Lebenslagen in einer intakten Familie auch ohne besondere gesetzliche Vorschrift geübt wird (vgl. OLG Bamberg, a.a.O.). Hiernach dürften sich Hilfen in Notfällen und zur Deckung kurzfristiger Bedarfe eher den Beistandspflichten zurechnen lassen als Dauerverpflichtungen, die kritisch zu sehen sind (vgl. Heinz, ZFSH/SGB 1015, 413, 420). Um jedoch eine Diskriminierung von Familien mit behinderten Kindern zu vermeiden, ist es nach Auffassung des Gerichts geboten, die Pflichtgrenze jedenfalls dort zu ziehen, wo die fragliche Hilfe für das behinderte Kind über das Übliche und Typische in der Erziehung und Betreuung eines nichtbehinderten Kindes hinausgeht (vgl. Nebe, a.a.O., S. 54; s.a. BSG, 29. November 1990 - 2 RU18/90 - und 18. März 1999 - B 3 P 9/98 R -).
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Hiervon ausgehend darf dem Eingliederungshilfeanspruch des Klägers nicht die elterliche Beistandspflicht entgegengehalten werden. Die Begleitung eines 14jährigen Jugendlichen zu einem mehrtätigen – 5 Werktage dauernden – Schüleraustausch ist eine Hilfe, die über das Übliche und Typische in der Erziehung und Betreuung eines nichtbehinderten Kindes hinausgeht. Insoweit ist nicht nur zu beachten, dass eine solche Fahrt – wie hier – berufstätigen Eltern einen substantiellen Teil an Arbeitskraft und Zeit (vgl. hierzu Staudinger/Coester, BGB, 2015, § 1618a RdNr. 35) abverlangt. Es ist vielmehr auch zu berücksichtigen, dass es nicht um eine Verstärkung der allgemeinen Aufsicht geht, sondern um eine allein der Behinderung des Jugendlichen geschuldete Begleitung geht. Die Vertreter des Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung denn auch erklärt, dass sein Jugendamt – nachdem die Bewilligung eines persönlichen Budgets für einen Schulbegleiter aufgegeben wurde und die Finanzierung nunmehr über den jeweiligen Leistungsträger erfolgt – die Kosten eines bewilligten Schulbegleiters auch für Klassenfahrten übernimmt. Wenn der Beklagte aber in diesen Fällen regelmäßig nicht auf eine vorrangige elterliche Beistandspflicht verweist, erscheint es widersprüchlich, auf eine solche zu verweisen, wenn die Übernahme von Kosten für eine elterliche Begleitung beantragt wird.
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Die Ablehnungsentscheidung erweist sich weiter auch nicht deswegen als richtig, weil der Anspruch des Klägers auf Eingliederungshilfe in Gestalt einer Begleitung zu dem Schüleraustausch wegen des Nachrangs der Jugendhilfe (§ 10 Abs. 1 SGB VIII) und eines Vorrangs der schulischen Leistungsverpflichtung ausscheidet. Denn bei der beantragten Schulbegleitung handelte es sich nicht um eine von der Schule geschuldete Leistung. Die Gewährleistung der Aufsicht ist zwar grundsätzlich Pflicht der Schule, die Begleitung des Klägers zu dem Schüleraustausch war aber keine Unterstützung bei der allgemeinen Aufsicht der Schüler, sondern erfolgte nur, um den Kläger bei seinen behinderungsbedingten Schwierigkeiten zu unterstützen. Die Begleitung diente also der Integration des Klägers und war nicht schulspezifischer Natur.
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Auch die Art der selbstbeschafften Hilfe lässt sich nicht beanstanden. Es mag Gründe geben, eine behinderungsbedingt erforderliche Begleitung zu einer Klassenfahrt oder einem Schüleraustausch nicht durch einen Elternteil leisten zu lassen. Im Hinblick darauf, dass der Beklagte dem Kläger keine andere – professionelle – Hilfe angeboten hat und eine solche dem Bedürfnis des Klägers nach Unterstützung durch eine vertraute Person entsprechende Hilfe kurzfristig auch nicht realisierbar gewesen wäre, ist die Begleitung durch die Mutter eine vertretbare Lösung zur Deckung des Integrationsbedarfs des Klägers gewesen.
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Es lagen schließlich die Voraussetzungen des § 36 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 b) SGB VIII vor. Die Deckung des klägerischen Bedarfs duldete keinen (weiteren) Aufschub bis zu einer Entscheidung über seine Klage gegen die Ablehnung einer Hilfe, die ihm die Teilnahme an der Klassenfahrt ermöglicht hätte. Eine gerichtliche Entscheidung war vor der Klassenfahrt nicht zu erreichen. Es wer dem Kläger aus Kostengründen nicht zuzumuten, zusätzlich ein verwaltungsgerichtliches Eilverfahren einzuleiten, dessen Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Bereitschaft seiner Mutter, ihm die Hilfe zu leisten, zudem ungewiss waren.
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Der Anspruch aus § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist allerdings beschränkt auf die Übernahme der erforderlichen Aufwendungen, so dass der Kläger nur die für die Fahrt aufgewendeten Kosten, nicht dagegen die durch den in Anspruch genommenen unbezahlten Urlaub entgangenen Einkünfte seiner Mutter erstattet verlangen kann.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2, 1. Halbsatz VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rücksicht schuldig.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.
(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.
(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn
- 1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, - 2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und - 3.
die Deckung des Bedarfs - a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder - b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rücksicht schuldig.
(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.
(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.
(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.
(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.
(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.
(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn
- 1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, - 2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und - 3.
die Deckung des Bedarfs - a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder - b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.