Oberlandesgericht Köln Beschluss, 25. Mai 2016 - 1 W 6/16

ECLI:ECLI:DE:OLGK:2016:0525.1W6.16.00
bei uns veröffentlicht am25.05.2016

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 28. Januar 2016 – 7 O 471/15 –aufgehoben und unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen wie folgt neu gefasst:

Dem Antragsteller wird unter Ablehnung seines Gesuchs im Übrigen Prozesskostenhilfe mit Wirkung ab Antragstellung für folgenden Antrag bewilligt:

„Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 27.891 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. Januar 2016 zu zahlen.“

Zugleich werden ihm die Rechtsanwälte N, F und X aus N2 zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in dieser Instanz beigeordnet.

Im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers wird von der Anordnung einer ratenweisen Zahlung der Prozesskosten zunächst abgesehen. Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, kann dieser Beschluss gemäß § 120a Abs. 1 ZPO abgeändert werden.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Von den Gerichtskosten trägt der Antragsteller 35%.


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde


(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E

Zivilprozessordnung - ZPO | § 322 Materielle Rechtskraft


(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist. (2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, da

Zivilprozessordnung - ZPO | § 291 Offenkundige Tatsachen


Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1006 Eigentumsvermutung für Besitzer


(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 986 Einwendungen des Besitzers


(1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Ü

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 990 Haftung des Besitzers bei Kenntnis


(1) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er dem Eigentümer von der Zeit des Erwerbs an nach den §§ 987, 989. Erfährt der Besitzer später, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist, so haftet er in gleicher Weis

Zivilprozessordnung - ZPO | § 120a Änderung der Bewilligung


(1) Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Eine Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 989 Schadensersatz nach Rechtshängigkeit


Der Besitzer ist von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an dem Eigentümer für den Schaden verantwortlich, der dadurch entsteht, dass infolge seines Verschuldens die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grunde von ihm nicht herau

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 562 Umfang des Vermieterpfandrechts


(1) Der Vermieter hat für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters. Es erstreckt sich nicht auf die Sachen, die der Pfändung nicht unterliegen. (2) Für künftige Entschädigungsforderungen und

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1234 Verkaufsandrohung; Wartefrist


(1) Der Pfandgläubiger hat dem Eigentümer den Verkauf vorher anzudrohen und dabei den Geldbetrag zu bezeichnen, wegen dessen der Verkauf stattfinden soll. Die Androhung kann erst nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung erfolgen; sie darf unterblei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1233 Ausführung des Verkaufs


(1) Der Verkauf des Pfandes ist nach den Vorschriften der §§ 1234 bis 1240 zu bewirken. (2) Hat der Pfandgläubiger für sein Recht zum Verkauf einen vollstreckbaren Titel gegen den Eigentümer erlangt, so kann er den Verkauf auch nach den für den V

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1246 Abweichung aus Billigkeitsgründen


(1) Entspricht eine von den Vorschriften der §§ 1235 bis 1240 abweichende Art des Pfandverkaufs nach billigem Ermessen den Interessen der Beteiligten, so kann jeder von ihnen verlangen, dass der Verkauf in dieser Art erfolgt. (2) Kommt eine Einig

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1257 Gesetzliches Pfandrecht


Die Vorschriften über das durch Rechtsgeschäft bestellte Pfandrecht finden auf ein kraft Gesetzes entstandenes Pfandrecht entsprechende Anwendung.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 562b Selbsthilferecht, Herausgabeanspruch


(1) Der Vermieter darf die Entfernung der Sachen, die seinem Pfandrecht unterliegen, auch ohne Anrufen des Gerichts verhindern, soweit er berechtigt ist, der Entfernung zu widersprechen. Wenn der Mieter auszieht, darf der Vermieter diese Sachen in se

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1215 Verwahrungspflicht


Der Pfandgläubiger ist zur Verwahrung des Pfandes verpflichtet.

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Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.746,00 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.01.2017 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorge

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(1) Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Eine Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist. Auf Verlangen des Gerichts muss die Partei jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.

(2) Verbessern sich vor dem in Absatz 1 Satz 4 genannten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt. Satz 2 gilt entsprechend, soweit abzugsfähige Belastungen entfallen. Hierüber und über die Folgen eines Verstoßes ist die Partei bei der Antragstellung in dem gemäß § 117 Absatz 3 eingeführten Formular zu belehren.

(3) Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann insbesondere dadurch eintreten, dass die Partei durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt. Das Gericht soll nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens prüfen, ob eine Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen mit Rücksicht auf das durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangte geboten ist. Eine Änderung der Entscheidung ist ausgeschlossen, soweit die Partei bei rechtzeitiger Leistung des durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangten ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten hätte.

(4) Für die Erklärung über die Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach Absatz 1 Satz 3 muss die Partei das gemäß § 117 Absatz 3 eingeführte Formular benutzen. Für die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gilt § 118 Absatz 2 entsprechend.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

4
c) Durch die Verkennung des Kerngehalts des Vortrags der Klägerin hat das Berufungsgericht gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen (Sen.Beschl. v. 20. Oktober 2008 - II ZR 207/07, ZIP 2008, 2311 Tz. 4). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegner ist dieser Vortrag nicht wegen mangelnder Substantiierung unbeachtlich. Zur Substantiierung der Behauptung, die Beklagten hätten mit dem Geschäftsführer der ARGE zu Lasten der Klägerin ein Kompensationsgeschäft mit dem Ziel der Herausdrängung der Klägerin aus der Liefergemeinschaft geschlossen, gehört entgegen der Ansicht der Beschwerdegegner nicht der Vortrag, "wer, wann, wo, mit wem" diese Vereinbarung getroffen hat. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt eine Partei ihrer Darlegungslast , wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen, wobei unerheblich ist, wie wahrscheinlich die Darstellung ist, und ob sie auf eigenem Wissen oder einer Schlussfolgerung aus Indizien besteht. Der Pflicht zur Substantiierung ist mithin nur dann nicht genügt, wenn das Gericht aufgrund der Darstellung nicht beurteilen kann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolgen erfüllt sind (Sen.Urt. v. 27. Juli 2005 - II ZR 199/03, WM 2005, 1847, 1848 m.w.Nachw.; Beschl. v. 21. Mai 2007 - II ZR 266/04, ZIP 2007, 1524 Tz. 8). Da die Klägerin bei derartigen Absprachen selbstverständlich nicht anwesend war, genügt sie ihrer Darlegungslast, wenn sie die Tatsache einer Absprache in das Wissen von Zeugen stellt, die an dem Gesamtvorgang beteiligt waren.
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aa) So verhält es sich hier. Eine Partei genügt nämlich bereits ihrer Darlegungslast , wenn sie eine Tatsache vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet ist, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen (Senat, Beschluss vom 12. Juni 2008 - V ZR 221/07, aaO; BGH, Beschluss vom 9. Februar 2009 - II ZR 77/08, WM 2009, 1154, 1155 Rn. 4; Beschluss vom 12. September 2009 - IV ZR 177/11, NJW-RR 2013, 9 Rn. 5 std. Rspr.). Unerheblich ist dagegen, wie wahrscheinlich die Darstellung ist, und ob sie auf eigenem Wissen oder auf einer Schlussfolgerung von Indizien beruht; der Pflicht zur Substantiierung ist erst dann nicht entsprochen, wenn das Gericht anhand der Darstellung nicht beurteilen kann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolgen erfüllt sind (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2009 - II ZR 77/08, aaO; BVerfG, WM 2012, 492, 493 jeweils mwN).

(1) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er dem Eigentümer von der Zeit des Erwerbs an nach den §§ 987, 989. Erfährt der Besitzer später, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an.

(2) Eine weitergehende Haftung des Besitzers wegen Verzugs bleibt unberührt.

Der Besitzer ist von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an dem Eigentümer für den Schaden verantwortlich, der dadurch entsteht, dass infolge seines Verschuldens die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grunde von ihm nicht herausgegeben werden kann.

(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.

(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.

(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 6. November 2014 verkündete Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 29 O 1/14 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.200.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

              Die Revision wird nicht zugelassen.


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Der Besitz ist demnach zwar notwendige Bedingung der Sachnutzung, indem er den Zugriff auf die Sache ermöglicht. Er ist aber keine hinreichende Bedingung der Sachnutzung, weil die tatsächliche Sachherrschaft als solche noch keine bestimmte Nutzung des Objekts beinhaltet. Die gegenteilige Sichtweise beruht auf der Vorstellung, dass der stetige Zufluss von Strom, Wasser und Heizenergie schon Bestandteil der tatsächlichen Sachherrschaft über die gemieteten Räume sei. Dass das nicht zutreffen kann, wird noch deutlicher an dem Fall, dass der vom Vermieter bereitzustellende Heizungsbetrieb nicht mit dauernden Leistungen eines Versorgungsunternehmens, sondern etwa durch eine Ölheizung mit Tank bewerkstelligt wird. Rechnete man die fortgesetzte Versorgung dem Besitz zu, so würde sich der Besitzschutz - einschließlich der Besitzwehr nach § 859 Abs. 1 BGB - sogar darauf richten, dass der Vermieter Heizöl erwerben müsste, um damit die Versorgung des Mieters fortsetzen zu können. Eine solche Verpflichtung kann sich aus dem Besitzschutz nicht ergeben.

(1) Der Vermieter darf die Entfernung der Sachen, die seinem Pfandrecht unterliegen, auch ohne Anrufen des Gerichts verhindern, soweit er berechtigt ist, der Entfernung zu widersprechen. Wenn der Mieter auszieht, darf der Vermieter diese Sachen in seinen Besitz nehmen.

(2) Sind die Sachen ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters entfernt worden, so kann er die Herausgabe zum Zwecke der Zurückschaffung auf das Grundstück und, wenn der Mieter ausgezogen ist, die Überlassung des Besitzes verlangen. Das Pfandrecht erlischt mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Vermieter von der Entfernung der Sachen Kenntnis erlangt hat, wenn er diesen Anspruch nicht vorher gerichtlich geltend gemacht hat.

(1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Überlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt, so kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer oder, wenn dieser den Besitz nicht wieder übernehmen kann oder will, an sich selbst verlangen.

(2) Der Besitzer einer Sache, die nach § 931 durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe veräußert worden ist, kann dem neuen Eigentümer die Einwendungen entgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen Anspruch zustehen.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Baden-Baden vom 4.9.2003 - 1 O 38/03 - geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.549,20 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 1.344,70 EUR seit dem 6.8.2002, aus jeweils 40,90 EUR seit dem 5.9.2002, dem 5.10.2002, dem 7.11.2002, dem 5.12.2002 und dem 7.1.2003 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin 87 % und die Beklagte 13 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 84 % und die Beklagte 16 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
(BGB - §§ -Angaben beziehen sich auf die zwischen dem 1.9.2001 und dem 31.12.2001 geltende Gesetzesfassung, Art. 229 §§ 3, 5 EGBGB)
I. Die Klägerin macht - für die Berufungsentscheidung noch erheblich - Mietzins- und Nutzungsausfall für Büroräume geltend.
Durch Mietvertrag vom 5./6.2.2001 (K 1, Anlagenheft LG) vermietete die Klägerin der Beklagten für zwei Jahre Büroräume, eine Garage und zwei Stellplätze in B. Mit Schreiben vom 8.4.2002 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie ihre Geschäfte nach Be. verlege und an einer vorzeitigen Aufhebung des Mietvertrages interessiert sei, da die Büroräume etwa ab Juni des Jahres nicht mehr benötigt würden (K 2, Anlagenheft LG). Im Juni und Juli 2002 entfernte die Beklagte die überwiegende Büroeinrichtung aus den Mieträumen. Die Miete für August 2002, die nach § 5 Nr. 1 des Mietvertrages spätestens am dritten Werktag eines Monats im Voraus zu leisten war, zahlte die Beklagte nicht. Die Klägerin ließ die Türschlösser zu den Büroräumen austauschen. Die Beklagte weigerte sich daraufhin, die September-Miete zu zahlen. Mit Schreiben vom 30.9.2002 rechtfertigte die Klägerin ihr Vorgehen unter Bezugnahme auf ihr Vermieterpfandrecht und kündigte das Mietverhältnis fristlos wegen Zahlungsverzugs (K 4, Anlagenheft LG). Die Beklagte war mit der Kündigung einverstanden (vgl. Schreiben vom 4.10.2002, K 3, Anlagenheft LG). Am 13.1.2003 übersandte sie dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Schlüssel des Mietobjekts.
Die Klägerin hat Mietzins für die Monate August und September 2002 und Nutzungsentschädigung für die Monate Oktober 2002 bis Januar 2003 geltend gemacht, jeweils 1.344,70 EUR (= 2.630 DM; 2.550 DM für die Büroräume und 80 DM für die Garage). Außerdem hat sie Nebenkostenvorauszahlungen bzw. abgerechnete Nebenkosten begehrt.
Das LG hat mit Urt. v. 4.9.2003, auf das Bezug genommen wird, die Beklagte zur Zahlung von 8.068,20 EUR (Mietzins bzw. Nutzungsentschädigung für August 2002 bis Januar 2003) nebst Verzugszinsen verurteilt. Die weiter gehende Klage, die nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, hat es abgewiesen.
Gegen ihre Verurteilung hat die Beklagte zunächst in vollem Umfang Berufung eingelegt, diese dann jedoch bezüglich des Mietzinses für August 2002 nebst insoweit zugesprochener Verzugszinsen zurückgenommen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie sei nicht verpflichtet, den verlangten Mietzins für September 2002 und die verlangte Nutzungsentschädigung für Oktober 2002 bis Januar 2003 zu zahlen. Die Klägerin sei nicht berechtigt gewesen, die in die Mieträume eingebrachten Sachen in Besitz zu nehmen. Schon gar nicht sei sie berechtigt gewesen, unangekündigt die Türschlösser auszuwechseln. Die Klägerin habe für die Zeit nach der Kündigung keinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung, da sie die Mieträume ihr, der Beklagten, nicht mehr überlassen habe. Dass sie, die Beklagte, die Schlüssel erst später zurückgegeben habe, sei nicht wesentlich.
Die Beklagte beantragt, das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
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Ihre Anschlussberufung, mit der sie Schadensersatz in Höhe einer Miete für Februar 2003 geltend gemacht hat, hat sie zurückgenommen.
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Hinsichtlich der Einzelheiten des erst- und zweitinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die vorbereitenden Schriftsätze verwiesen.
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II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Für den noch in Streit befindlichen Zeitraum von September 2002 bis Januar 2003 hat sie hinsichtlich der Miete bzw. Nutzungsentschädigung für die Büroräume Erfolg, nicht dagegen hinsichtlich der Miete bzw. Nutzungsentschädigung für die Garage.
13 
1. Nicht mehr in Streit ist der vom LG zuerkannte Anspruch der Klägerin auf Zahlung des vertraglich vereinbarten Mietzinses für die Büroräume und die Garage i.H.v. insgesamt 2.630 DM (1.344,70 EUR) für August 2002 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 6.8.2002.
14 
2. Für den September 2002 hat die Klägerin entgegen der Ansicht des LG keinen Anspruch auf Zahlung des Mietzinses für die Büroräume, sondern nur Anspruch auf Zahlung des Mietzinses für die Garage i.H.v. 80 DM (40,90 EUR).
15 
a) Der Mietzinsanspruch für die Büroräume ist gem. § 536 BGB bzw. § 320 BGB entfallen (BGH v. 28.10.1981 - VIII ZR 302/80, MDR 1982, 485 = NJW 1982, 870 [871]), da die Klägerin der Beklagten durch den Austausch der Türschlösser im August 2002 den Besitz der Räume entzogen hat.
16 
aa) Die Klägerin vermutet zwar, dass die Türschlösser am 5.9.2002 gewechselt wurden (II 89). Das ist aber schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil es sich dabei um unzulässigen neuen Vortrag in der zweiten Instanz handelt, § 531 Abs. 2 ZPO. In der ersten Instanz war unstreitig, dass der Schlösseraustausch im August erfolgt war (S. 4 des LG-Urteils). Gegen eine Auswechslung erst am 5.9.2002 spricht im Übrigen, dass die Beklagte schon am 3.9.2002 der Klägerin schrieb, dass sie wegen der Inbesitznahme der Räume durch die Klägerin keine Septembermiete zahlen werde (B 1, Anlagenheft LG).
17 
Die Klägerin räumte der Beklagten den Besitz an den Büroräumen im September 2002 nicht wieder ein. Eine bloße Bereitschaft der Klägerin, der Beklagten während der Geschäftszeiten der Praxis ihres Ehemanns (im gleichen Haus) Zutritt zu den Büroräumen zu gewähren (II 31), verschaffte dieser keinen Besitz. Denn der Besitz an den Mieträumen ist nicht (mehr) überlassen, wenn der Vermieter dem Mieter den jederzeitigen, ungehinderten Zutritt zu ihnen durch einen Verschluss, den nur er, der Vermieter, öffnen kann, verwehrt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 4.3.1982 - 10 U 199/81, zitiert nach Juris). Die Klägerin ermöglichte der Beklagten den uneingeschränkten Zutritt zu den Mieträumen auch nicht dadurch, dass sie, wie sie behauptet, ihr die Übergabe der Schlüssel für die ausgetauschten Türschlösser anbot. Sie machte nämlich nach ihrem Vortrag die Herausgabe der Schlüssel von der Zahlung der rückständigen Miete abhängig (II 31). Zur Geltendmachung dieses Zurückbehaltungsrechts war sie nicht mehr berechtigt, nachdem sie der Beklagten zu Beginn des Mietverhältnisses die Räumlichkeiten überlassen hatte (Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 9. Aufl., Rz. 193).
18 
bb) Die Klägerin durfte sich nicht wegen des bestehenden Mietzinsrückstands vom August in den Besitz der Mieträume setzen. Sie hatte der Beklagten mit Mietbeginn den unmittelbaren Besitz an den Büroräumen überlassen, wozu sie aufgrund des Mietvertrages gem. § 535 BGB verpflichtet gewesen war. Das Recht zum Besitz verlor die Beklagte danach nicht schon aufgrund der ausgebliebenen Mietzahlung im August, sondern erst bei Beendigung des Mietvertrags (BGH v. 28.10.1981 - VIII ZR 302/80, MDR 1982, 485 = NJW 1982, 870 [871]). Einen vorherigen Verlust des Besitzrechts wegen Zahlungsverzugs sieht auch der Mietvertrag zwischen den Parteien nicht vor.
19 
cc) Der Austausch der Türschlösser und der damit verbundene Entzug des Besitzes an den Mieträumen waren auch nicht durch ein Vermieterpfandrecht gem. § 562 BGB gedeckt. Offen bleiben kann, ob die Klägerin berechtigt war, die eingebrachten Sachen der Beklagten gem. § 562b Abs. 1 S. 2 BGB in Besitz zu nehmen. Die Klägerin durfte jedenfalls ihr Vermieterpfandrecht nicht dadurch geltend machen, dass sie die Türschlösser zu den Mieträumen auswechselte und damit der Beklagten den Besitz der Räume dauerhaft entzog. Zwar mag sein, dass ein Vermieter unter Umständen auch Gewalt anwenden darf, wie z.B. Türen versperren oder das Schloss auswechseln, um eine Entfernung eingebrachter Sachen vom Grundstück zu verhindern (Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., Rz. III 269; Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Rz. III 893; Artz in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 562b Rz. 1). Jedoch muss der Vermieter bei der Ausübung seiner Befugnis, sein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters zu sichern, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen Mittel und Zweck wahren (OLG Düsseldorf, Urt. v. 4.3.1982 - 10 U 199/81, zitiert nach Juris; Staudinger/Emmerich, BGB, Bearbeitung, 2003, § 562b Rz. 4; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., Rz. III 269). Deswegen muss der Vermieter sich zunächst darauf beschränken, einer Entfernung der Gegenstände durch den Mieter zu widersprechen (OLG München, Urt. v. 12.1.1989 - 29 U 2366/88, unter Ziff. 6, zitiert nach Juris; Artz in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 562b Rz. 1; Staudinger/Emmerich, BGB, Bearbeitung, 2003, § 562b Rz. 9). Dies tat die Klägerin aber nicht. Sie sprach die Beklagte im August 2002 nicht darauf an, dass sie mit einer Entfernung eingebrachter Sachen nicht einverstanden sei. Die Beklagte traf zu diesem Zeitpunkt auch keine Anstalten, die in den Mieträumen noch verbliebene Büroeinrichtung zu entfernen. Der Entfernung wesentlicher Teile der Büroeinrichtung im Juni und Juli 2002 hatte die Klägerin ebenfalls nicht widersprochen.
20 
Die Klägerin hatte zudem keinen Anlass, anzunehmen, dass die Beklagte ihr Vermieterpfandrecht missachten würde, wenn sie einer Entfernung der eingebrachten Sachen widersprechen sollte. Die Beklagte hatte zwar im August nicht die Miete bezahlt. Sie war bis dahin jedoch ihren Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nachgekommen. Sie hatte auch nicht versucht, sich aus den Mieträumen und dem Mietvertrag zu stehlen. Sie hatte vielmehr schon im Schreiben vom 8.4.2002 die Geschäftsverlagerung mitgeteilt, den damit entfallenden Bedarf an den Mieträumen ab Juni 2002 angekündigt und um vorzeitige Vertragsbeendigung gebeten.
21 
dd) Die Tatsache, dass die Beklagte nach der Auswechslung der Türschlösser zu den gemieteten Büroräumen mit den ihr überlassenen Schlüsseln noch Zugang zu Hausflur, Treppenhaus und Briefkasten hatte, ändert nichts daran, dass die Mietzinszahlungspflicht für die Büroräume entfallen ist. Die Nutzungsmöglichkeit von Hausflur und Treppenhaus hatte nur untergeordnete Bedeutung. Sie diente allein dem Zugang zu den gemieteten Büroräumen. Ohne deren Besitz machte die Nutzungsmöglichkeit der Nebenräume keinen Sinn mehr. Das Gleiche gilt für die Nutzung des Briefkastens.
22 
b) Nicht entfallen ist die Mietzinszahlungspflicht für die Garage für September 2002 i.H.v. 80 DM (40,90 EUR). Die Beklagte hatte im September weiterhin Besitz an der Garage. Diese blieb auch nach Auswechslung der Türschlösser zu den Büroräumen zugänglich. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass die Klägerin das Garagenschloss austauschte oder den Zugangscode für die Fernbedienung der Garagenöffnung änderte, sondern nur, dass sie keine Kenntnis von einem Schlossaustausch oder einer Codeänderung hat (II 11). Auch wenn Garage und Büroräume Gegenstände eines Mietvertrags waren, ist über den Mietzins für die Garage und den für die Büroräume nicht notwendig einheitlich zu entscheiden. Die Miete für die Garage ist im Mietvertrag gesondert ausgewiesen.
23 
3. Die Klägerin hat entgegen der Ansicht des LG keinen Anspruch gem. § 546a Abs. 1 BGB auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Büroräumlichkeiten für Oktober 2002 bis Januar 2003.
24 
a) Das Mietverhältnis wurde aufgrund des Kündigungsschreibens der Klägerin vom 30.9.2002 (K 4, Anlagenheft LG) beendet. Die Beklagte erklärte sich mit der ausgesprochenen Beendigung des Mietvertrages im Schreiben vom 4.10.2002 (K 3, Anlagenheft LG) einverstanden. Die Beklagte hat jedoch der Klägerin nach Beendigung des Mietverhältnisses die Büroräumlichkeiten nicht vorenthalten. Die Klägerin hatte sich zuvor schon selbst den unmittelbaren Besitz an den Büroräumen verschafft, indem sie die Türschlösser austauschte. Die Beklagte konnte ihr daher nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht mehr den Besitz vorenthalten.
25 
Die Beklagte gab zwar nach Beendigung des Mietverhältnisses auch die (ehemaligen) Schlüssel der Büroräumlichkeiten nicht unverzüglich zurück, wozu sie gem. § 546 Abs. 1 BGB verpflichtet gewesen wäre (OLG Hamm NZM 2003, 26), sondern erst im Januar 2003. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls enthielt die Beklagte der Klägerin aber ausnahmsweise die Mietsache nicht dadurch vor, dass sie die Schlüssel zu den Büroräumen nicht unverzüglich zurückgab. Denn die Klägerin war auch ohne die Schlüssel der Beklagten nicht gehindert, die Räume anderweitig zu verwenden (Staudinger/Rolfs, BGB, Bearbeitung, 2003, § 546 Rz. 16). Die Schlüssel der Beklagten hätten ihr nicht zum Besitz verholfen. Mit ihnen hätte die Klägerin keinen Zugang zu den Räumen gehabt. Sie hätte sie auch für eine Weitervermietung der Räume nicht benötigt. Dass die Beklagte mit ihren Schlüsseln noch Zugang zu Hausflur und Treppenhaus hatte, schränkte die Möglichkeit der Klägerin, die Büroräume anderweitig zu verwenden, nicht ein.
26 
b) Ein Vorenthalten der Büroräume liegt auch nicht deshalb vor, weil die Beklagte auch die Fernbedienung für die Garage erst im Januar 2003 zurücksandte. Zwar darf ein Mieter die Mietsache nicht in Teilen zurückgeben. Eine Sache ist daher erst dann zurückgegeben, wenn der Vermieter die Mietsache insgesamt einschließlich Zubehör erhalten hat. Im vorliegenden Fall sind jedoch Büroräume und Garage nicht eine einheitliche Mietsache (s.o. 2.b.). Die fehlende Rückgabe der Garagenfernbedienung bedeutet daher nicht, dass die Beklagte der Klägerin die Büroräume vorenthielt. Schließlich begründet die verspätete Rückgabe des Schlüssels für den Briefkasten nicht ein Vorenthalten der Büroräume. Die verspätete Rückgabe dieses Schlüssels verhinderte nicht einen vollständigen unmittelbaren Besitz der Klägerin an den Mieträumen durch den Austausch der Türschlösser. Der Briefkastenschlüssel gewährte keinen Zugang zu den Räumen. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass die Nutzung und Verwertung der Büroräume durch das Fehlen der Briefkastenschlüssel eingeschränkt war.
27 
Die Tatsache, dass die Klägerin in den Mieträumen die restliche Büroeinrichtung der Beklagten verwahrte, gewährt ihr ebenfalls keinen Nutzungsentschädigungsanspruch. Dadurch wird der Tatbestand des Vorenthaltens der Mietsache nicht erfüllt (Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., Rz. III 270; Staudinger/Emmerich, BGB, Bearb., 2003, § 562b Rz. 11).
28 
4. Die Klägerin hat aber Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung gem. § 546a Abs. 1 BGB für die Garage für die Monate Oktober 2002 bis Januar 2003 i.H.v. monatlich 80 DM (= 40,90 EUR), insgesamt 163,60 EUR.
29 
Die Beklagte hatte an der Garage bis zum Januar 2003 noch unmittelbare Sachherrschaft und damit Besitz. Sie übersandte der Klägerin die Fernbedienung für die Garagenöffnung erst im Januar 2003. Ob die Beklagte nur Mitbesitzerin der Garage war, da die Klägerin durch ihren Zentralschlüssel jederzeit Zugang zur Garage hatte, kann offen bleiben. Denn auch wenn die Klägerin Mitbesitz hatte, reicht die reine Erklärung der Aufgabe des Mitbesitzes, die im Schreiben der Beklagten vom 4.10.2002 (K 3, Anlagenheft LG) gesehen werden könnte, nicht aus, um der Rückgabepflicht nach § 546 Abs. 1 BGB zu genügen. Für eine vollständige Rückübertragung der Mietsache muss ein übergebener Schlüssel - bzw. hier der automatische Türöffner - zurückgegeben werden (Staudinger/Rolfs, BGB, Bearbeitung, 2003, § 546 Rz. 12).
30 
5. Die Beklagte schuldet der Klägerin somit an Mietzinszahlungen für August und September 2002 1.344,70 EUR und 40,90 EUR sowie an Nutzungsentschädigungszahlungen für die Monate Oktober 2002 bis Januar 2003 4 mal 40,90 EUR, insgesamt also 1.549,20 EUR.
31 
Die Verzinsung des Betrags von 1.344,70 EUR folgt aufgrund der Teil-Berufungsrücknahme der Beklagten ohne weiteres aus dem LG-Urteil. Im Übrigen folgt sie daraus, dass die Beklagte sich seit den im Tenor genannten Zeitpunkten gem. § 284 Abs. 2 S. 1 BGB in Verzug befindet, § 288 Abs. 1 S. 1 BGB. Der Tag der Fälligkeit des Mietzinses richtet sich gem. § 5 Nr. 1 des Mietvertrages nach dem Kalender. Auch der Anspruch auf Nutzungsentschädigung wird nach der mietvertraglichen Fälligkeitsregelung für die Miete fällig (BGH NJW 1974, 556; Palandt/Weidenkaff, BGB, 64. Aufl., § 546a Rz. 10).
32 
6. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 92 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
33 
Gründe für eine Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

(1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Überlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt, so kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer oder, wenn dieser den Besitz nicht wieder übernehmen kann oder will, an sich selbst verlangen.

(2) Der Besitzer einer Sache, die nach § 931 durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe veräußert worden ist, kann dem neuen Eigentümer die Einwendungen entgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen Anspruch zustehen.

(1) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er dem Eigentümer von der Zeit des Erwerbs an nach den §§ 987, 989. Erfährt der Besitzer später, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an.

(2) Eine weitergehende Haftung des Besitzers wegen Verzugs bleibt unberührt.

11
a) Bösgläubigkeit beim Besitzerwerb liegt dann vor, wenn in diesem Zeitpunkt dem Besitzer die fehlende Besitzberechtigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war (siehe nur Staudinger/Gursky, BGB [2006], § 990 Rdn. 10 mit umfangreichen Nachweisen). Daran fehlt es hier; die Beklagten haben den Besitz aufgrund des ihnen erteilten Zuschlags erlangt und waren deshalb zunächst zum Besitz berechtigt. Dass diese Berechtigung rückwirkend entfiel, wussten sie beim Besitzerwerb nicht und mussten es auch nicht wissen.

(1) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er dem Eigentümer von der Zeit des Erwerbs an nach den §§ 987, 989. Erfährt der Besitzer später, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an.

(2) Eine weitergehende Haftung des Besitzers wegen Verzugs bleibt unberührt.

Der Besitzer ist von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an dem Eigentümer für den Schaden verantwortlich, der dadurch entsteht, dass infolge seines Verschuldens die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grunde von ihm nicht herausgegeben werden kann.

Der Pfandgläubiger ist zur Verwahrung des Pfandes verpflichtet.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

17
aa) Nach § 282 BGB aF (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB nF) muss der Schuldner beweisen, dass er eine Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Zum Vertretenmüssen gehören gleichermaßen Vorsatz und Fahrlässigkeit (§ 276 BGB). Teilweise wird zwar die Auffassung vertreten, dass dann, wenn die Haftung des Schuldners auf Vorsatz beschränkt ist, es im Regelfall zunächst Sache des Gläubigers sei, die Umstände darzutun, die für den Vorsatz des Schuldners sprächen (vgl. MünchKommBGB/ Ernst, 5. Aufl., § 280 Rn. 35 m.w.N.). Das ist jedoch mit der gesetzlichen Wertung des § 282 BGB aF (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB nF) nicht vereinbar. Der Gesetzeswortlaut und der Sinn und Zweck der Regelung sprechen gegen eine unterschiedliche Darlegungslast für vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten. Der Bundesgerichtshof hat eine Differenzierung der Darlegungs- und Beweislast nach Verschuldensgrad ausdrücklich abgelehnt und entschieden, dass der Schuldner, der nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit einzustehen hat, zu beweisen hat, dass beide Verschuldensgrade nicht vorliegen (BGHZ 46, 260, 267). Daraus folgt, dass auch eine Differenzierung zwischen Vorsatz und einfacher Fahrlässigkeit im Rahmen des Entlastungsbeweises nicht zulässig ist (vgl. Soergel /Wiedemann, BGB, 12. Aufl., § 282 Rn. 14 m.w.N.; Nobbe, ZBB 2009, 93, 104). Es gibt auch keinen sachlichen Grund, dem Gläubiger ausnahmsweise eine Darlegungslast aufzubürden. Ob vorsätzliches Handeln vorliegt, betrifft eine innere Tatsache des Schuldners, über die er ohne weiteres Auskunft geben kann, während sie dem Gläubiger verschlossen ist. Der Gläubiger kann lediglich Indizien anführen, aus denen sich der Vorsatz ergibt. Auch dies spricht dagegen, den Schuldner entgegen der gesetzlichen Wertung von ihm möglichen und zumutbaren Vortrag zu entlasten.

(1) Der Vermieter hat für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters. Es erstreckt sich nicht auf die Sachen, die der Pfändung nicht unterliegen.

(2) Für künftige Entschädigungsforderungen und für die Miete für eine spätere Zeit als das laufende und das folgende Mietjahr kann das Pfandrecht nicht geltend gemacht werden.

Die Vorschriften über das durch Rechtsgeschäft bestellte Pfandrecht finden auf ein kraft Gesetzes entstandenes Pfandrecht entsprechende Anwendung.

(1) Der Verkauf des Pfandes ist nach den Vorschriften der §§ 1234 bis 1240 zu bewirken.

(2) Hat der Pfandgläubiger für sein Recht zum Verkauf einen vollstreckbaren Titel gegen den Eigentümer erlangt, so kann er den Verkauf auch nach den für den Verkauf einer gepfändeten Sache geltenden Vorschriften bewirken lassen.

(1) Entspricht eine von den Vorschriften der §§ 1235 bis 1240 abweichende Art des Pfandverkaufs nach billigem Ermessen den Interessen der Beteiligten, so kann jeder von ihnen verlangen, dass der Verkauf in dieser Art erfolgt.

(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet das Gericht.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

9
a) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 7. Juni 2009 - VI ZR 110/08, BGHZ 181, 242 Rn. 10; vom 17. Mai 2011 - VI ZR 142/10, VersR 2001, 1026 Rn. 7 und vom 27. März 2012 - VI ZR 40/10, zVb Rn. 6, jeweils mwN). Für die Schadensschätzung nach dieser Vorschrift benötigt der Richter als Ausgangssituation aber greifbare Tatsachen, die der Geschädigte im Regelfall im Einzelnen darlegen und beweisen muss. Eine völlig abstrakte Berechnung des Schadens, auch in Form der Schätzung eines "Mindestschadens", lässt § 287 ZPO grundsätzlich nicht zu (vgl. Senatsurteil vom 16. März 2004 - VI ZR 138/03, VersR 2004, 874, 875 mwN).

Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.

25
2. Ferner war das Kammergericht entgegen der Auffassung der Revision der Kläger nicht gehalten, von sich aus die vorgelegten umfangreichen Ordner auf für die Frage eines Treuhandverhältnisses möglicherweise erhebliche Tatsachen durchzusehen. Anlagen können lediglich zur Erläuterung des schriftsätzlichen Vortrags dienen, diesen aber nie ersetzen (BGH, Urt. v. 27. September 2001 - V ZB 29/01, BGH-Report 2002, 257; vgl. Sen.Urt. v.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.