Oberlandesgericht Köln Beschluss, 25. Mai 2016 - 1 W 6/16
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 28. Januar 2016 – 7 O 471/15 –aufgehoben und unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen wie folgt neu gefasst:
Dem Antragsteller wird unter Ablehnung seines Gesuchs im Übrigen Prozesskostenhilfe mit Wirkung ab Antragstellung für folgenden Antrag bewilligt:
„Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 27.891 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. Januar 2016 zu zahlen.“
Zugleich werden ihm die Rechtsanwälte N, F und X aus N2 zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in dieser Instanz beigeordnet.
Im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers wird von der Anordnung einer ratenweisen Zahlung der Prozesskosten zunächst abgesehen. Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, kann dieser Beschluss gemäß § 120a Abs. 1 ZPO abgeändert werden.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Von den Gerichtskosten trägt der Antragsteller 35%.
1
I.
2Der Antragsteller hatte von dem Antragsgegner eine Halle im Gewerbegebiet A-Süd gemietet und dort ein Gewerbe für Kraftfahrzeugtechnik betrieben. Durch schriftliche Vereinbarung vom 9. April 2014 verpflichtete sich der durch seine Betreuerin und seine bevollmächtigte Anwaltskanzlei vertretene Antragsteller, das Mietobjekt samt zugehörigem Grundstück bis zum 30. April 2014 zu räumen und in vertragsgemäßen Zustand an den Antragsgegner herauszugeben. In der Vereinbarung (Anlage K1, Blatt 13 der Akte) heißt es weiter:
3„… 2. Kommt der Mieter seiner Verpflichtung zur Räumung und Herausgabe nicht nach, ist der Vermieter berechtigt, die Räumung selbst zu veranlassen; ihn trifft dann keine Aufbewahrungspflicht hinsichtlich irgendwelcher, noch auf dem Grundstück oder im Mietobjekt vorgefundener Gegenstände.
4Dem Vermieter insoweit entstandene Kosten sind vom Mieter zu erstatten.
53. In der Halle verbleiben:
6- ein zweiachsiger PKW-Anhänger
7- zwei neuere Hebebühnen
8- eine Maschine zum Reifenauswuchten
9- eine Maschine zum Aufziehen von Reifen
10[…]
115. Auf die offene Forderung gegen ihn zahlt der Mieter, beginnend ab dem Monat Mai 2014, monatliche Raten in Höhe von 10,00 € bis einschließlich Januar 2015. Ab Februar 2015 zahlt der Mieter weiter monatliche Raten in Höhe von je 50 €. …
126. Erfolgen die vereinbarten Ratenzahlungen pünktlich und regelmäßig, so wird die Forderung des Vermieters, Stand 09.04.2014, nicht weiter verzinst.
13Hat der Mieter pünktlich und regelmäßig einen Betrag in Höhe von 7.193,15 € an den Vermieter entrichtet, so verzichtet dieser auf den Ausgleich der noch offenen Restforderung (nach Stand 09.04.2014 Gesamtforderung 10.838,57 €.“
14Der Antragsteller begehrt nunmehr Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit welcher er gegen den Antragsgegner einen Schadensersatzanspruch in einer Gesamthöhe von 42.756 € geltend machen will. Hierzu trägt er – bislang insoweit unwidersprochen - vor, der Antragsgegner habe bereits im Dezember 2013 das Schloss der Halle austauschen lassen. Hiernach habe er – der Antragsteller – keinen Zutritt zu der Halle mehr gehabt. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich die in der Klageschrift näher bezeichneten Gegenstände in der Halle befunden. Nachdem die Betreuerin sich wiederholt erfolglos an den Antragsgegner gewandt habe mit dem Ansinnen, eine Räumung zu ermöglichen, habe dieser am 29. April 2014 lediglich mitgeteilt, er habe mit der Angelegenheit nichts mehr zu tun; eine Räumung sei bereits am vorangegangenen Wochenende erfolgt, er habe das gesamte Wochenende zu tun gehabt. Den Gesamtwert der in der Klageschrift aufgeführten Gegenstände beziffert der Antragsteller mit dem Klagebetrag. Der Antragsgegner tritt der Klage entgegen. Der Antragsteller habe sich zwar wiederholt in dem Mietobjekt aufgehalten und Gegenstände entfernt, eine Räumung habe er aber bis zum vereinbarten Zeitpunkt nicht vorgenommen. Dies habe der Antragsteller dadurch feststellen können, dass die Gegenstände verschwunden gewesen seien. Papiere, die er in der Halle noch aufgefunden habe, habe er an den Antragsteller herausgegeben. Er habe jedenfalls keinerlei Besitz mehr an Gegenständen, die dem Antragsteller gehören oder gehört haben. Überdies seien die von dem Antragsteller für die Gegenstände angesetzten Werte übersetzt. Schließlich habe er gegen den Antragsteller eine unstreitige Gegenforderung in Höhe von 10.838,57 €, wie sie auch aus der Vereinbarung vom 9. April 2014 folge. Mit dieser rechne er hilfsweise auf. Das Landgericht hat das Prozesskostenhilfegesuch zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, welcher das Landgericht nicht abgeholfen hat.
15II.
16Die gem. § 127 Abs.1 Satz 2, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat überwiegend Erfolg. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet im tenorierten Umfang hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint auch nicht mutwillig (§ 114 S. 1 ZPO).
171. Unzutreffend ist bereits der Ausgangspunkt des Landgerichts, der Vortrag des Antragstellers dazu, dass sich die Gegenstände im April 2014 im Mietobjekt befunden haben und der Antragsgegner sie entfernte, sei zum einen pauschal und zum anderen ohne hinreichende Beweisantritte. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen eines gegen den Antragsgegner gerichteten Schadensersatzanspruches schlüssig dargelegt, ohne dass es derzeit einer weiteren Substantiierung oder weiterer Beweisantritte bedarf. Eine Partei genügt ihrer Darlegungslast bereits dann, wenn sie eine Tatsache vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet ist, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2009 - II ZR 77/08, WM 2009, 1154, 1155, zitiert juris Rn. 4; vom 12. September 2009 - IV ZR 177/11, NJW-RR 2013, 9, zitiert juris Rn. 5; vom 12. September 2013 – V ZR 291/12, zitiert juris Rn. 11 mwN). Unerheblich ist dagegen, wie wahrscheinlich die Darstellung ist, und ob sie auf eigenem Wissen oder auf einer Schlussfolgerung von Indizien beruht; der Pflicht zur Substantiierung ist erst dann nicht entsprochen, wenn das Gericht anhand der Darstellung nicht beurteilen kann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolgen erfüllt sind (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2009, aaO; vom 12. September 2013, aaO; BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2012 – 1 BvR 1819/10, WM 2012, 492, zitiert juris Rn. 16; jeweils mwN).
18a) Nach diesem Maßstab trägt der Vortrag des Antragstellers einen möglichen gegen den Antragsgegner gerichteten Schadensersatzanspruch aus § 990 Abs. 1, § 989 BGB. Denn hiernach bestand eine Vindikationslage als Voraussetzung für das Bestehen eines Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses. Nach dem unter Beweis gestellten Vortrag befanden sich die in der Klageschrift aufgeführten Gegenstände noch im Mietobjekt, als der Antragsgegner im Dezember 2013 das Schloss der Halle austauschen ließ und sich so den Besitz des Mietobjektes und damit auch der dort befindlichen und im Eigentum des Antragstellers (§ 1006 BGB, vgl. hierzu BGH, Urteil vom 10. November 2004 - VIII ZR 186/03, BGHZ 161, 90, zitiert juris Rn. 61; OLG Köln, Urteil vom 6. August 2015 – 8 U 69/14, Kunst und Recht 2015, 218, zitiert juris Rn. 18; jeweils mwN) stehenden Gegenstände verschaffte. Ein Recht zum Besitz ist demgegenüber auch dem Vortrag des Antragsgegners bislang nicht zu entnehmen. Bereits das Auswechseln des Schlosses im Wege der verbotenen Selbsthilfe stellt sich als Eingriff in den Besitz des Mieters dar, der wiederum notwendige Bedingung der vertraglich vereinbarten Sachnutzung ist (vgl. BGH Urteil v. 6. Mai 2009 – XII ZR 137/07, BGHZ 180, 300, zitiert juris Rn. 30; LG Berlin, Urteil vom 29. September 2009 – 65 S 425/08, NZM 2010, 579, zitiert juris Rn. 21). Auch bei bestehenden Zahlungsrückständen ist der Vermieter nicht berechtigt, sich einseitig in den Besitz der Mietsache zu versetzen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1981 – VIII ZR 302/80, BGHZ 82, 121, zitiert juris Rn. 32). Auch das Selbsthilferecht aus § 562b Abs. 1 BGB zur Durchsetzung des Vermieterpfandrechts, das dem Vermieter zugleich ein Recht zum Besitz im Sinne des § 986 BGB an den dem Vermieterpfandrecht unterliegenden Gegenständen des Mieters verschaffen kann (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2005 – II ZR 189/03, NZM 2005, 1860, zitiert juris Rn. 7), besteht nur in engen Grenzen. Es ist stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren, der etwa verletzt ist, wenn der Vermieter, ohne dass er zuvor der Entfernung von Gegenständen widersprochen hatte, dem Mieter den Besitz an der Wohnung entzieht, indem er die Türschlösser auswechselt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 11. Februar 2005 – 10 U 199/03, NZM 2005, 542, zitiert juris Rn. 19; LG Berlin, aaO; MünchKomm-BGB/Artz, 6. Aufl., § 562b Rn. 1; Schmidt-Futterer/Lammel, Mietrecht, 11. Aufl., § 562b Rn. 15 ff; Palandt/Weidenkaff, BGB, 75. Aufl., § 562b Rn. 6; jeweils mwN). Dafür, dass diese Voraussetzungen vorliegen oder der Antragsgegner ein Recht zum Besitz im Sinne des § 986 BGB gehabt hätte oder die aufgezeigten Grenzen der erlaubten Selbsthilfe nicht schuldhaft verkannt hätte, besteht bislang kein Anhalt. Hiernach befand sich der Antragsgegner bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben im Sinne von § 990 Abs. 1 BGB. Bösgläubigkeit beim Besitzerwerb im Sinne der genannten Bestimmung liegt immer dann vor, wenn in diesem Zeitpunkt dem Besitzer die fehlende Besitzberechtigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war (BGH, Urteil vom 5. März 2010 – V ZR 106/09, BGHZ 184, 358, zitiert juris Rn. 11 mwN). Als Rechtsfolge hat der Antragsgegner in diesem Fall gemäß § 990 Abs. 1, § 989 Abs. 1 BGB Schadensersatz zu leisten, soweit er die im Zeitpunkt der Besitzergreifung in der Halle befindlichen Gegenstände nicht mehr herausgeben kann und dies zu vertreten hat. Wenn dem Antragsteller der angebotene Beweis gelingt, dass die aufgeführten Gegenstände sich im Zeitpunkt der Besitzergreifung durch den Antragsgegner (noch) in der Halle befanden, obliegt es deshalb dem Antragsgegner zu beweisen, dass er den Verlust der Sachen nicht zu vertreten hat. In gleicher Darlegungs- und Beweislage befindet sich der Antragsgegner übrigens auch dann, wenn er beim Austausch der Schlösser in rechtmäßiger Weise im Wege der Selbsthilfe ein Vermieterpfandrecht gesichert hat. Denn in diesem Fall ist er gemäß § 1215 BGB zur Verwahrung des Pfandes verpflichtet. Die schuldhafte Verletzung dieser Pflicht führt zu einer Schadensersatzpflicht des Pfandgläubigers gemäß § 280 BGB (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 75. Aufl., § 1215 Rn. 1). Es obliegt deshalb auch in diesem Fall dem Antragsgegner, darzulegen und zu beweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 12/05, WM 2009, 369 Rn. 16; vom 12. Mai 2009 – XI ZR 586/07, NJW 2009, 2298, zitiert juris Rn. 17; MünchKomm-BGB/Ernst, 7. Aufl., § 280 Rn. 34; jeweils mwN).
19b) Hiergegen kann der Antragsgegner nicht einwenden, es seien, wie sich aus Ziffer 3 der Vereinbarung der Parteien vom 9. April 2014 ergebe, jedenfalls ein zweiachsiger PKW-Anhänger, zwei Hebebühnen, eine Maschine zum Reifenauswuchten und eine Maschine zum Aufziehen von Reifen in das Eigentum des Antragsgegners übergegangen, nachdem der Antragsteller keinerlei Zahlungen auf die Forderungen des Antragsgegners geleistet habe. Ziffer 3 der genannten Vereinbarung verhält sich ausschließlich zum Vermieterpfandrecht nach § 562 BGB. Eine Übertragung des Eigentums an den näher bezeichneten Gegenständen an den Antragsteller bewirkt die Vereinbarung nicht. Gleiches gilt für die Folgeziffer 4. Sie enthält eine Einigung lediglich hinsichtlich der Bewertung von Gegenständen für den Fall, dass sie in das Eigentum des Antragsgegners übergehen. Dafür, dass der Antragsgegner die dem Vermieterpfandrecht unterliegenden Gegenstände gemäß § 562, § 1257, §§ 1233 ff BGB verwertet hätte, besteht auch kein Anhalt.
20c) Soweit der Antragsgegner nunmehr unter Beweisantritt vorträgt, der Antragsteller habe am 26. April 2014 selbst Gegenstände aus der Halle entfernt und dabei angekündigt, den Rest in der Folgewoche mit Freunden abzuholen, wobei der Antragsgegner unter Hinweis auf sein Vermieterpfandrecht widersprochen habe, könnte dieser Vortrag zwar geeignet sein, die gegenteilige Darstellung des Antragsstellers zu widerlegen, er habe seit Dezember 2013 nach einem Austausch des Schlosses keinen Zugriff auf den Halleninhalt mehr gehabt. Der Gewährung von Prozesskostenhilfe steht dieser Vortrag indes nicht entgegen. Kommt eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht und liegen keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde, so läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe zu verweigern (BVerfG, Beschluss vom 14. April 2003 – 1 BvR 1998/02, NJW 2003, 2976; vom 8. Dezember 2009 – 1 BvR 2733/06, NJW 2010, 1129, zitiert juris Rn. 13; Hk-ZPO/Pukall, 5. Aufl., § 114 Rn. 15a; jeweils mwN). So liegt der Fall auch hier. Wegen des sich insoweit widersprechenden Vortrags der Parteien wird eine Beweisaufnahme erforderlich sein. Auch das Vorbringen des Antragsgegners bietet indes keinen Anhalt dafür, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragsstellers ausginge. Es ist in diesem Zusammenhang bezeichnend, dass der Antragsgegner selbst einräumt, das Krad Kxx im Rahmen des Vermieterpfandrechts „sichergestellt“ und dann einem Dritten als Teilentlohnung für die Hallenentrümpelung überlassen zu haben. Ein solches Vorgehen stünde im Widerspruch zu § 1233 Abs. 1 BGB, nach welchem der Verkauf des Pfandes nach den §§ 1234 bis 1240 BGB zu bewirken ist. Die Voraussetzungen eines Vorgehens nach billigem Ermessen gemäß § 1246 BGB und des Vermieterpfandrechts im Übrigen legt der Antragsgegner ebenfalls nicht dar.
212. Soweit das Landgericht der Auffassung ist, es lägen keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen für eine Ermittlung des Wertes der vom Antragsteller genannten Gegenstände vor, hält auch dies in seiner Allgemeinheit einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. In der Höhe hat die Klage jedenfalls im tenorierten Umfang Aussicht auf Erfolg, weil der Antragsteller den geltend gemachten Schaden (§ 249 BGB) insoweit immerhin in dem nach § 287 ZPO erforderlichen Umfang dargelegt hat. Steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch dem Grunde nach fest und bedarf es lediglich der Ausfüllung zur Höhe, kommt dem Geschädigten die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute. Im Unterschied zu den strengen Anforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO reicht bei der Entscheidung über die Schadenshöhe eine erhebliche, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit für die richterliche Überzeugungsbildung aus (BGH, Urteil vom 9. April 1992 – IX ZR 104/91, NJW-RR 1992, 997, zitiert juris Rn. 8; vom 29. Mai 2013 – VIII ZR 174/12, NJW 2013, 525 Rn. 20; Hk-ZPO/Saenger, 5. Aufl., § 287 Rn. 15). Zwar ist es Sache des Anspruchstellers, diejenigen Umstände vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, die seine Vorstellungen zur Schadenshöhe rechtfertigen sollen (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2007 – IX ZR 261/03, BGHZ 171, 261, zitiert juris Rn. 36). Enthält der diesbezügliche Vortrag Lücken oder Unklarheiten, so ist es in der Regel jedoch nicht gerechtfertigt, dem jedenfalls in irgendeiner Höhe Geschädigten jeden Ersatz zu versagen; der Tatrichter muss vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen beurteilen, ob nach § 287 ZPO nicht wenigstens die Schätzung eines Mindestschadens möglich ist, und darf eine solche Schätzung erst dann gänzlich unterlassen, wenn sie mangels jeglicher konkreter Anhaltspunkte völlig in der Luft hinge und daher willkürlich wäre (BGH, Urteil vom 22. Mai 1984 – III ZR 18/83 –, BGHZ 91, 243, zitiert juris Rn. 56; vom 8. Mai 2012 – VI ZR 37/11, NJW 2012, 2267, zitiert juris Rn. 9; vom 6. Dezember 2012 - VII ZR 84/10, NJW 2013, 525, zitiert juris Rn. 23 f.; vom 29. Mai 2013, aaO; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 287 Rn. 1; jeweils mwN). Als allgemeinkundig im Sinne von § 291 ZPO (vgl. hierzu MünchKomm-ZPO/Prütting, 4. Aufl., § 291 Rn. 5 ff) können insoweit auch Tatsachen zugrundegelegt werden, die als Ergebnis einer Internetrecherche des Gerichts ermittelt wurden (vgl. hierzu allgemein OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13. Dezember 2013 – 3 W 147/13, nv, zitiert juris Rn. 6; Hk-ZPO/Saenger, 5. Aufl., § 291 Rn. 3; Dötsch, MDR 2011, 1017 f; Klinger, jurisPR-ITR 4/2012 Anm. 4). Gemessen hieran hat der Antragsteller wenigstens einen Schaden in Höhe von 27.891 € ausreichend dargelegt. Er hat seinen schriftsätzlichen Vortrag zulässigerweise mit den von ihm überreichten Anlagen erläutert (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2001 - V ZB 29/01, BGH-Report 2002, 257, zitiert juris Rn. 6; vom 2. Juli 2007 – II ZR 111/05, NJW 2008, 69 Rn. 25; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 130 Rn. 2 mwN). Hierzu gehört insbesondere eine Vielzahl von Lichtbildern der von ihm aufgeführten Gegenstände. Die eingereichten Unterlagen ermöglichen überwiegend zumindest die Schätzung eines Mindestschadens.
22a) Soweit er für Handwaschpaste, diverse Sprays und Putzpapierrollen (Ziffer 6 der Antragsschrift) 500 € geltend gemacht werden, ist dies indes nicht der Fall. Weder ist die Art der Pasten noch die genaue Zahl bekannt. Ebenso verhält es sich mit dem für den Verlust der technischen Literatur- und Werkstatthandbücher (Ziffer 8 der Antragsschrift) geltend gemachten 300 €. Weder die Zahl noch die Titel der Bücher sind vorgetragen. Vergleichbares gilt für die geltend gemachten „5 Stecker x 5 Steckkupplung und Arbeitszeit“ (Ziffer 14), die für ein fahrbares Gerüst (Ziffer 23) geltend gemachten 300 €, die für ein nicht näher beschriebenes „Ölablass-Sauggerät“ (Ziffer 26) geltend gemachten 280 €, die für „Abzieher, Vorrichtungen“ (Ziffer 30) geltend gemachten weiteren 300 € sowie schließlich, soweit der Antragssteller für „200 Schläuche á 4 €“ (Ziffer 38) einen Betrag von 800 € geltend macht. Die hierzu gemachten Angaben bieten in Ermangelung einer näheren Beschreibung der genannten Gegenstände noch nicht einmal eine Grundlage zur Schätzung eines Mindestschadens.
23b) Demgegenüber ist hinsichtlich des Wertes der Modellautos der Opelkollektion (Ziffer 1) wenigstens eine Schätzung auf Grundlage allgemein zugänglicher Quellen möglich. Auf den mit der Beschwerdebegründung als Anlage 24 vorgelegten Internetauszug wird verwiesen. Ein Wert von 416 € erscheint auf dieser Grundlage angemessen. Vergleichbares gilt für den Wert der Deko-Waffe (Ziffer 2). Dieser kann auf Grundlage des als Anlage K 25 vorgelegten Internetauszuges jedenfalls mit 500 € bemessen werden. Der für die T-Kaffeemaschine (Ziffer 3) geltend gemachte Wert erscheint demgegenüber übersetzt, zumal es an jeglichen Angaben zu Typ und Alter der Maschine fehlt. Auf Grundlage vergleichbarer F2-Angebote erscheint ein Wertansatz von 50 € angemessen. Noch deutlicher wirken sich die fehlenden Angaben hinsichtlich der diversen Deko-Wandschilder, Bilder und der Wanduhr (Ziffer 4) aus. Die auf dem als Anlage K 20 vorgelegten Lichtbild zu sehende Wanduhr nebst Schildnern sind daher auf Grundlage einer Internetrecherche mit 5 € zu bewerten. Demgegenüber hat der Antragsteller den für das Regal mit einer kompletten Lieferung von Glühbirnen und Normteilen der Firma G (Ziffer 5) geltend gemachten Schaden von 300 € durch die als Anlage K 26 vorgelegten Internetausdrucke hinreichend dargelegt. Für den unter Ziffer 7 der Antragsschrift genannten Unterschrank mit Flex- und Segmentscheiben, Flexunterscheiben „3m“ „H“, Kunststoffreiniger, Nassschleifpapier, Schruppscheiben, Fächerscheiben, Dreiecksschleiferscheiben und zehn Kartons Luftschleiferaufsätze von Würth (ca. 500 Teile) erscheint der angesetzte Wert von 750 € auf Grundlage einer Internetrecherche angemessen. Hiernach haben die geschilderten Einzelteile überwiegend einen Wert über 2 €. Für das Silikonverlängerungskabel – trittfest – B mit 100 Meter Gesamtlänge (Ziffer 13) kann demgegenüber auf Grundlage einer Internetrecherche zu dem hierzu bisher bekannten Sachverhalt lediglich ein Mindestschaden von 100 € geschätzt werden, weil es an weiterem Vortrag zum Aufbau und der Qualität des Kabels fehlt. Einfache Kabel werden im Internet ab 1 € je laufenden Meter angeboten. Hinsichtlich des Rangierwagenhebers „Nice,“ extra hohe Hubhöhe, ca 600mm, zwei Tonnen Tragkraft (Ziffer 15) kann auf Grundlage einer Internetrecherche zum Wert gebrauchter Rangierwagenheber lediglich ein Mindestschaden von 20 € geschätzt werden. Vergleichbares gilt für den Wert der unter Ziffer 16 der Antragsschrift genannten Werkbank nach Maßgabe des als Anlage K 7 eingereichten Lichtbildes. Auf Grundlage einer Internetrecherche ist der Schaden in Ermangelung weiteren Vortrags als Mindestschaden mit 500 € zu schätzen. Auch die für den Motortransportwagen mit Deichsel „Eigenbau“ (Ziffer 17) geltend gemachten 200 € erscheinen übersetzt. Vergleichbare neue Motortransportwagen sind bereits ab 80 € zu kaufen, der Mindestschaden kann daher nur mit 50 € geschätzt werden. Ähnliches gilt für den Motorkran (Ziffer 19); der Senat schätzt auf Grundlage einer Internetrecherche den Mindestschaden insoweit mit 20 €. Gebrauchte Kaminöfen mit 8 kw-Leistung (Ziffer 22) sind im Internet gebraucht bereits ab 100 € zu haben. Für den unter Ziffer 22 der Antragsschrift genannten Kaminofen kann auf Grundlage des bisherigen Vortrages ein Mindestschaden nur mit 100 € geschätzt werden. Soweit der Antragsteller unter Ziffer 24 Ersatz für den aus dem Lichtbild Anlage K 11 ersichtlichen Werkzeugwagen nebst 17 Werkzeugsortimenten geltend macht, sind vergleichbare Werkzeugwagen gebraucht ab 400 € und Werkzeugsortimente ab 20 € erhältlich. Da es an weiteren Beschreibungen fehlt, ist der Mindestschaden für diese Position mit 740 € zu schätzen. Das fahrbare Autogenschweißgerät, das aus dem Lichtbild der Anlage K 12 ersichtlich ist (Ziffer 25), lässt sich auf Grundlage einer Internetrecherche (bei F2 zwischen 250 € und 500 €) mit 400 € schätzen. Die beiden Montagewagen nebst Ölauffangwagen nach Maßgabe des Lichtbildes aus Anlage K 13 (Ziffer 27) lassen sich mit jeweils 100 € und damit insgesamt 300 € schätzen. Das in Ziffer 28 der Antragsschrift genannte Karrosseriewerkzeugsortiment, das auch dem Lichtbild aus Anlage K 14 zu entnehmen ist, lässt sich jedenfalls mit mindestens 100 € schätzen. Dies entspricht dem Internetpreis für gebrauchtes Ausbeulwerkzeug nebst Zangen. Hinsichtlich des Werkzeugwagens mit fünf Etagen nebst Werkzeug ausweislich des Lichtbildes aus Anlage K 15 (Ziffer 29) lässt sich ein Mindestschaden jedenfalls mit 400 € schätzen. Gebrauchte Werkzeugwagen sind ab 100 € erhältlich, gebrauchte Werkzeugsortimente ab 30 €. Der für den Verlust einer Werkzeugwand nebst diversen Spezialwerkzeugen (Ziffer 31) geltend gemachte Schaden kann nur als Mindestschaden mit 50 € geschätzt werden. Dies entspricht dem Wert für eine gebrauchte Werkzeugwand, wie sie aus Anlage K 16 ersichtlich ist. Im Übrigen fehlt jeder Vortrag dazu, um welche Spezialwerkzeuge es sich handelte. Da dies auch dem vorgelegten Lichtbild K 16 nicht zu entnehmen ist, wäre jede weitere Schätzung in Ermangelung entsprechender Anknüpfungstatsachen willkürlich. Anders verhält es sich dagegen mit dem unter Ziffer 32 geltend gemachten Schaden für den Verlust eines Ölfilterregals mit 40 Filtern. Ausweislich des als Anlage K 17 überreichten Lichtbildes handelt es sich um Filter der Firma „0.“ Diese werden im Internet mit Preisen zwischen 5 € und 13 € angeboten. Angesichts eines so ermittelten Durchschnittspreises von 9 € kann der Schaden jedenfalls mit 360 € geschätzt werden. Für den in Ziffer 33 genannten Werkstattwagen kann der Schaden allerdings nur mit 30 € geschätzt werden. Dies entspricht dem bei einer Internetrecherche ermittelten Durchschnittspreis für Werkstattwagen, die dem auf dem Lichtbild K 18 entsprechen. Für das Schutzgasschweißgerät mit Blechbearbeitungswerkzeug (Ziffer 34) erscheint der geltend gemachte Wert von 700 € angemessen. Vergleichbare gebrauchte Geräte werden im Internet sogar mit Preisen bis zu 900 € angeboten. Anders verhält es sich dagegen mit dem nicht näher beschriebenen Luftkompressor (Ziffer 35). Durchschnittliche Gräte werden im Internet mit 150 € angeboten. In dieser Höhe ist daher der Schaden zu schätzen. Gleiches gilt für die Hebelschere (Ziffer 36). Deren Wert ist mit 50 € zu schätzen. Der Schaden für den Verlust des kompletten Wagens mit Kleinmaschinen (Ziffer 37) kann nur als Mindestschaden mit insgesamt 480 € geschätzt werden. Es fehlt jeder weitere Vortrag zu den vermissten Kleinmaschinen. Auf dem Lichtbild K 19 ist lediglich zu erkennen der Werkstattwagen (100 €), zwei Schleifmaschinen (je 100 €), ein Winkelschleifer (100 €) und vier Kabeltrommeln (je 20 €). Reifenmontiergeräte, die dem unter Ziffer 39 genannten und aus Anlage K 10 ersichtlichem Gerät entsprechen, sind gebraucht ab 1.000 € erhältlich; ein weitergehender Schaden ist daher nicht ausreichend vorgetragen. Gleiches gilt für den Auswuchtwagen für Reifen mit Zubehör (Ziffer 40) mit der Maßgabe, dass vergleichbare Geräte ab 500 € angeboten werden. Als Mindestschaden für den Verlust des Schwerlastregals mit 25 Werkzeug- bzw. Kleinteilekoffer (Ziffer 41) kann ein Betrag in Höhe von 800 € geschätzt werden (50 € für das Schwerlastregal, 30 € für einen Werkzeugkoffer). Demgegenüber kann der Wert für acht Ölfässer mit verschiedenen Motoren- und Getriebeölen nebst Alutropfschale (Ziffer 42) mit mindestens 1.500 € geschätzt werden; der Wert für entsprechende gefüllte Ölfässer beträgt durchschnittlich um die 180 €. Demgegenüber kann für den Verlust des nicht näher beschriebenen Getriebehebers (Ziffer 43, Lichtbild Anlage K 22) auf Grundlage der durchschnittlichen Angebotspreise für gebrauchte Getriebeheber nur mit 50 € geschätzt werden. Vergleichbares gilt für das in Ziffer 44 genannte Schwerlastregal mit 16 Sichtlagerkästen nebst Kleinmaterial; in Ermangelung weiteren Vortrags kann nur ein Mindestschaden von 180 € geschätzt werden (50 € für das Schwerlastregal, 40 € für insgesamt 17 Sichtlagerkästen und 90 € für die drei ersichtlichen Schraubensortimente (je 30 €)). Für den Verlust des Vorschlaghammers und des Brecheisens (Ziffer 45, Lichtbild K 23) ist der Mindestschaden mit 40 € zu schätzen (je 20 €). Demgegenüber entsprechen die für den Verlust der beiden Hebebühnen „I“ (Ziffer 46, Lichtbild K 18) sowie der Viersäulenhebebühne (Ziffer 47, Lichtbild K 18) angesetzten Werte von 3.000 € und 1.500 € auch dem Ergebnis einer Internetrecherche des Senats und sind deshalb bereits im Rahmen einer Schätzung zu berücksichtigen. Die genannten Beträge entsprechen einem Gesamtwert von 15.141 €.
24c) Im Übrigen ist bereits der bisherige Vortrag des Antragstellers einer Beweisaufnahme zugänglich. Dies gilt für die Positionen der Ziffern 9 (nach einem Unfall generalüberholtes Motorrad Kxx Lx 4, 1.700 €), 10 (Pkw-Anhänger, 1.500 €), 11 (Fahrrad mit Hilfsmotor, 800 €), 12 (S Oltimermoped, 2.000 €), 18 (Werkstattstaubsauger „X2“ Nass- und Trockensauger, 250 €), 20 (B2 S2 Ochmeirmotor 2,02, ca. 70.000 km, 1.500 €) sowie 22 (zwei Weber Doppelvergaser 36er E mit Düsenbestückung auf B2 angepasst, 1.000 €). Diese Gegenstände sind durch die Vorlage entsprechender Fahrzeugpapiere (Ziffern 9 bis 12) oder Beschreibung des Gegenstandes selbst (18, 20 und 21) hinreichend genau beschrieben, um den behaupteten Wert durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen. Die für die Gegenstände genannten Beträge entsprechen einem Gesamtwert von 12.750 €.
253. Das Prozesskostenhilfegesuch ist schließlich auch nicht mutwillig. Es kann insbesondere nicht mit dem Hinweis des Landgerichts teilweise zurückgewiesen werden, eine wirtschaftlich denkende Partei hätte die bislang unstreitige Gegenforderung von 10.838,57 € berücksichtigt. Gemäß § 114 Abs. 2 ZPO ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung mutwillig, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht (vgl. hierzu auch Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 114 Rn. 30 ff; Hk-ZPO/Pukall, 5. Aufl., § 114 Rn. 19). Begehrt eine Partei Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung eines Zahlungsanspruches, gegen den die Gegenseite hilfsweise eine unstreitige Gegenforderung zur Aufrechnung stellt, ist die Rechtsverfolgung hiernach nicht mutwillig (OLG Köln, Beschluss vom 10. Dezember 1990 – 2 W 58/90, FamRZ 1991, 1192; OLG Hamm, Beschluss vom 30. März 1998 – 10 WF 355/97, FamRZ 1998, 1603, zitiert juris Rn. 5; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11. Oktober 2007 – 4 W 97/07, NJW-RR 2008, 405, zitiert juris Rn. 9 ff). Zwar ist in diesem Fall bereits vorher absehbar, dass die Klage jedenfalls in Höhe der Gegenforderung abzuweisen sein wird. Mit Blick auf den Bestand der Gegenforderung ist es für den Kläger jedoch von erheblicher Bedeutung, aus welchem Grund die Abweisung erfolgt. Erfolgt sie, weil die Klageforderung nicht entstanden ist, wird die hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung von der Rechtskraft dieser Entscheidung nicht berührt. Erfolgt sie demgegenüber, weil die Klageforderung durch Aufrechnung erloschen ist, dann steht mit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils gemäß § 322 Abs. 2 ZPO rechtskräftig fest, dass im Umfang der Abweisung auch die Gegenforderung nicht mehr besteht (OLG Hamm, aaO). Dieses darf allerdings nur geschehen, wenn das Entstehen der Klageforderung festgestellt ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 1981 – II ZR 57/80, BGHZ 80, 97, zitiert juris Rn. 8). Bei dieser Sachlage kann der klagenden Partei ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung über die Klageforderung trotz der zu erwartenden Klageabweisung nicht abgesprochen werden (OLG Hamm, aaO; OLG Zweibrücken, aaO Rn. 12; vgl. aber auch OLG Hamm, Beschluss vom 25. März 2009 – 11 W 106/08, NStZ-RR 2009, 326, zitiert juris Rn. 75).
264. Der geltend gemachte Zinsanspruch ist aus § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB schlüssig vorgetragen, wobei der Zinslauf jedoch nicht mit Eingang des Prozesskostenhilfegesuchs bei Gericht sondern erst mit dessen Übersendung an den Antragsgegner beginnt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2008 - XII ZB 34/05, MDR 2008, 1039, zitiert juris Rn. 25; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 286 Rn. 18; jeweils mwN). Ein Ausspruch über die außergerichtlichen Kosten ist mit Blick auf § 127 Abs.4 ZPO entbehrlich.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Köln Beschluss, 25. Mai 2016 - 1 W 6/16
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Köln Beschluss, 25. Mai 2016 - 1 W 6/16
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenOberlandesgericht Köln Beschluss, 25. Mai 2016 - 1 W 6/16 zitiert oder wird zitiert von 10 Urteil(en).
(1) Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Eine Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist. Auf Verlangen des Gerichts muss die Partei jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.
(2) Verbessern sich vor dem in Absatz 1 Satz 4 genannten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt. Satz 2 gilt entsprechend, soweit abzugsfähige Belastungen entfallen. Hierüber und über die Folgen eines Verstoßes ist die Partei bei der Antragstellung in dem gemäß § 117 Absatz 3 eingeführten Formular zu belehren.
(3) Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann insbesondere dadurch eintreten, dass die Partei durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt. Das Gericht soll nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens prüfen, ob eine Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen mit Rücksicht auf das durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangte geboten ist. Eine Änderung der Entscheidung ist ausgeschlossen, soweit die Partei bei rechtzeitiger Leistung des durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangten ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten hätte.
(4) Für die Erklärung über die Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach Absatz 1 Satz 3 muss die Partei das gemäß § 117 Absatz 3 eingeführte Formular benutzen. Für die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gilt § 118 Absatz 2 entsprechend.
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er dem Eigentümer von der Zeit des Erwerbs an nach den §§ 987, 989. Erfährt der Besitzer später, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an.
(2) Eine weitergehende Haftung des Besitzers wegen Verzugs bleibt unberührt.
Der Besitzer ist von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an dem Eigentümer für den Schaden verantwortlich, der dadurch entsteht, dass infolge seines Verschuldens die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grunde von ihm nicht herausgegeben werden kann.
(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.
(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.
(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 6. November 2014 verkündete Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 29 O 1/14 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.200.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e:
2I.
31. Der Kläger begehrt die Herausgabe des auch als „Q“ bezeichneten Bildes „P“ des am 10. Juni 2010 verstorbenen Künstlers Prof. Q2. Die Beklagten sind dessen Erben (Anlage K 12, Blatt 54 der Akte). Der Erblasser hatte das Bild um 1969 entworfen und in den 1970er-Jahren gemalt. Anschließend hatte er es über drei Jahrzehnte in seinem Besitz und Eigentum. Am 4. September 2009 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft Köln dieses im Rahmen eines gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahrens in den Räumlichkeiten einer von diesem betriebenen Werbeagentur. Das Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfes des Diebstahls und der Hehlerei war durch einen Hinweis des Kunstspediteurs L in Gang gesetzt worden (Blatt 2 der Akte 51 Js 537/09 StA Köln). Mit Verfügung vom 21. Dezember 2009 gab die Staatsanwaltschaft das Bild an den Erblasser heraus. Am 14. Juli 2010 erhob sie gegen den Kläger Anklage wegen des Vorwurfes der Hehlerei (Anlage K 13, Blatt 55 ff der Akte); das Amtsgericht Köln lehnte durch Beschluss vom 1. März 2011 (Anlage K 17, Blatt 73 ff der Akte) die Eröffnung des Hauptverfahrens aus tatsächlichen Gründen ab. Durch Beschluss vom 21. Dezember 2011 stellte das Landgericht Köln überdies fest, dass die Herausgabe des Bildes an den Erblasser rechtswidrig war (Anlage K 21, Blatt 84 der Akte).
4Der Kläger hat behauptet, er habe im September des Jahres 2007 unmittelbar vom Erblasser Besitz und Eigentum an dem Bild erworben. Er habe den Erblasser in den Jahren 2006/2007 kennengelernt. Etwa Mitte 2007 sei anlässlich eines Atelierbesuches das Gespräch auf den Erwerb eines Werkes des Erblassers durch den Kläger gekommen. Nach wiederholter Nachfrage habe der Erblasser sich bereit erklärt, das streitgegenständliche Bild zu einem Preis von 100.000 € an den Kläger zu verkaufen. Der Erblasser habe allerdings gefordert, dass der Kläger den Kaufpreis in bar zahle, das Bild nie in eine Auktion gebe, es ausschließlich privat halte und nur notfalls veräußere. Den vereinbarten Kaufpreis habe er - der Kläger - sich unter anderem mittels Darlehen verschafft. Er habe zunächst 40.000 € und in einem weiteren Termin Ende September 2007 den Restbetrag in bar an den Erblasser übergeben. Er habe mit diesem die Abholung des Bildes durch eine Hilfsperson vereinbart. Der Zeuge H habe den Transport durchgeführt. Dieser habe sich zu dem Atelier des Erblassers begeben, den Erblasser dort angetroffen und ihm erklärt, das an den Kläger verkaufte Bild abzuholen. Der Erblasser habe den Zeugen auf ein bereits verpacktes Bild von ungefähr 4 qm Größe verwiesen und hierzu erklärt, es handele sich um das Bild für den Kläger. Der Erblasser habe dem Zeugen H geholfen, das Bild auf die Ladefläche des Transporters zu legen. Das Bild habe sich hiernach ununterbrochen bis etwa in das Frühjahr 2009 in der Wohnung des Klägers befunden; in diesem Zeitraum sei es ausschließlich einem kleinen Kreis von Freunden und sehr guten Bekannten vorgestellt worden. Aufgrund seiner finanziellen Lage habe der Kläger das Bild ab Frühjahr 2009 in den benachbarten Räumlichkeiten seiner Werbeagentur ausgestellt, wo es bis zu seiner späteren Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft ausgestellt geblieben sei.
5Der Kläger hat beantragt,
61. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, das im Eigentum des Klägers stehende Gemälde „P“; 1969 (auch bezeichnet als: „Q“ ) des Künstlers Prof. Q2 an den Kläger herauszugeben;
72. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger EUR 5.798,16 außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu erstatten.
8Die Beklagten haben beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie haben eine durch den Erblasser erfolgte Übereignung des Bildes an den Kläger bestritten. Dieser habe den Erblasser nicht gekannt. Außerdem sei das Bild mit „Q3“ und damit nicht vom Erblasser signiert. Dieser habe seine Werke stets erst mit Verkauf oder Schenkung signiert. Zudem habe der Zeuge T das Bild in den Jahren 2008 oder 2009 und damit nach dem von dem Kläger behaupteten Erwerbszeitpunkt im Atelier des Erblassers gesehen. Gleiches gelte für die Beobachtungen des Zeugen L2. Ferner habe der Erblasser gegenüber dem Zeugen T das Bild als unverkäuflich bezeichnet, weil es sehr wichtig für ihn sei. Der Erblasser habe überdies gegenüber der Zeugin Q4 das Bild nach der Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft als sein Eigentum wiedererkannt. Er sei entsetzt darüber gewesen, dass es aus seinem Privatlager entwendet worden sei. Er habe erklärt, es habe noch nie eine Ausstellung gesehen; er habe es nicht verkauft. Gleiches habe der Erblasser anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung am 14. Oktober 2009 bekundet. Dabei habe er das Bild ebenfalls als unverkäuflich bezeichnet und selbst mit 400.000 € taxiert. Entgegen den Schilderungen des klägerischen Zeugen H habe das Bild auch in einem Zelt auf dem Hof gestanden. Zudem habe es sich bei der Beschlagnahme entgegen früheren Zeitpunkten auf einem unsachgemäß zusammengezimmerten Holzrahmen befunden. Es sei unter Missachtung der ursprünglichen Justierung unsachgemäß aufgerahmt worden. Teile der Darstellung der Bildervorderseite hätten sich auf den Seiten des Rahmenkonstrukts wiedergefunden. Unzutreffend seien schließlich auch die Behauptungen des Klägers zum angeblichen Hintergrund der Barverkaufsabrede sowie die Angaben des Zeugen H zum Transport. Entgegen der Behauptung des Klägers habe der Erblasser keinen Exklusivvertrag mit einer Galerie unterhalten. Auch habe der Erblasser entgegen der Behauptung des Zeugen H dem Kläger aufgrund seiner schmerzenden Schulter nicht beim Tragen des Bildes helfen können.
112. Das Landgericht hat der Klage bis auf die geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten stattgegeben. Ein Anspruch folge aus § 985 BGB. Die Beklagten seien unstreitig Besitzer des Bildes. Der Kläger sei dessen Eigentümer. Davon sei aufgrund der Vermutung des § 1006 Abs. 1 BGB auszugehen. Diese Vermutung sei von den Beklagten nicht widerlegt worden. Sie könnten sich nicht darauf berufen, dass der Kläger das Bild gestohlen habe, denn dieses stehe auf Grund des Ermittlungsverfahrens nicht fest. Auch hätten sie keinen Beweis dafür angeboten, dass der Kläger das Bild gestohlen habe. Zweifel am Vortrag des Klägers zur Übergabe des Bildes allein genügten nicht. Zur Widerlegung der Eigentumsvermutung müsse vielmehr der volle Beweis des Gegenteils gemäß § 292 ZPO erfolgen. Die Beklagten hätten jedoch keinen hinreichenden Beweis dafür angetreten, dass der Kläger in den Besitz des Bildes durch Diebstahl oder Hehlerei oder eine andere Straftat gekommen sei.
123. Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten. Das Landgericht habe die Vermutungswirkung des § 1006 BGB und die Voraussetzung für ihre Widerlegung unzutreffend erfasst. Ein Abhandenkommen könne nicht allein mit der Begründung verneint werden, dass die Beklagten keinen hinreichenden Beweis dafür angeboten hätten, dass der Kläger in den Besitz des Bildes durch Diebstahl oder Hehlerei oder eine andere Straftat gelangt sei. Ausreichend sei vielmehr der Nachweis, dass der Eigentümer den Besitz ohne seinen Willen verloren habe. Angesichts der hierfür bereits in erster Instanz vorgetragenen Indiztatsachen habe das Landgericht Beweis erheben müssen. Erst nach Urteilsverkündung sei überdies bekannt geworden, dass auch der Zeuge L3 das Bild noch in den Jahren 2008 oder 2009 und damit nach dem von dem Kläger behaupteten Erwerbszeitpunkt im Atelier des Erblassers gesehen habe. Auch sei der Kläger ein enger Freund des zwischenzeitlich verstorbenen Rechtsanwalts H2. Dieser habe von den Beklagten im Verfahren 14 O 64/14 LG Köln die Herausgabe zweier Bilder verlangt, die er im Jahr 2010 vom Kläger gekauft habe. Ausweislich eines Gutachtens des Zeugen U vom 5. April 2011 (Blatt 255 ff der Akte) seien diese jedoch unecht.
13Die Beklagten beantragen,
14unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen.
15Der Kläger beantragt demgegenüber,
16die Berufung zurückzuweisen.
17Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Das Landgericht habe eine Beweisaufnahme mit Recht abgelehnt, weil die zu beweisenden Behauptungen mangels Konkretisierung einer Beweisaufnahme nicht zugänglich seien. Die von den Beklagten herangezogenen Angaben des Erblassers anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung vom 14. Oktober 2009 (Anlage K 7, Blatt 47 f der Akte) seien unzutreffend. So sei das streitgegenständliche Bild bereits ausgestellt gewesen und zwar in Amsterdam. Überdies habe die Zeugin Q4 am 2. Januar 2012 gegenüber Rechtsanwalt C (Anlage K 11, Blatt 53 der Akte) angegeben, der Erblasser habe ihr gegenüber im Oktober 2009 eingeräumt, sich nicht sicher zu sein, das Bild nicht doch verkauft zu haben. Die angekündigte Widerlegung der klägerischen Erwerbsgeschichte durch den Zeugen L3 sei demgegenüber ein versuchter Prozessbetrug. Nach Angaben des Zeugen werde auf diesen Druck ausgeübt, damit er gegenüber dem Senat Angaben im Sinne der Beklagten mache. Auch der Zeugin Q4 sei nahegelegt worden, sich an ihre Erklärung vom 2. Januar 2012 nicht mehr erinnern zu können. Entgegen dem Vortrag der Berufung sei im Verfahren 14 O 64/14 LG Köln zu keinem Zeitpunkt behauptet worden, dass der verstorbene H2 die im dortigen Verfahren streitgegenständlichen Bilder vom Kläger erworben habe.
18Die Akten 51 Js 537/09 StA Köln lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen L2, T, T2, U, Birgit Doris Q4, G, T3, G2, H, T4 und L3. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 28. Mai 2015 (Blatt 370 ff der Akte) und 11. Juni 2015 (Blatt 383 ff der Akte) verwiesen. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze, auf die zu den Akten gereichten Unterlagen nebst Anlagen sowie die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
19II.
20Die zulässige, form- und fristgerechte Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Der Kläger hat aus § 985 BGB gegen die Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe des im Tenor näher bezeichneten Bildes des Erblassers. Der Besitz der beklagten Erben ist unstreitig. Er ist mit dem Tod des Erblassers, an welchen die Staatsanwaltschaft das Bild im Jahr 2009 herausgegeben hatte, auf die Erben übergegangen (§ 857 BGB). Dass der Kläger Eigentümer des Bildes ist, folgt aus der Vermutung des § 1006 Abs. 2 BGB. Diese Vermutung vermochten die Beklagten nicht zu widerlegen. Ein vom Eigentum abgeleitetes Recht zum Besitz im Sinne von § 986 BGB haben die Beklagten nicht geltend gemacht.
211. Gemäß § 1006 Abs. 2 BGB wird zugunsten eines früheren Besitzers vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei. Die von dem Besitzerwerb ausgehende Eigentumsvermutung zugunsten des früheren Besitzers wirkt ungeachtet des irreführenden Wortlauts der Bestimmung über die Beendigung des Besitzes hinaus so lange fort, bis sie widerlegt wird (BGH, Urteil vom 25. Januar 1984 – VIII ZR 270/82, NJW 1984, 1456, zitiert juris Rn. 14; vom 19. Dezember 1994 – II ZR 4/94, NJW 1995, 1292, zitiert juris Rn. 16; vom 10. November 2004 – VIII ZR 186/03, BGHZ 161, 90, zitiert juris Rn. 61; jeweils mwN). Da § 1006 BGB - wie insbesondere § 1006 Abs. 1 Satz 2 BGB zeigt - auf der vermuteten Gleichzeitigkeit von Besitzerwerb und Eigentumserwerb aufbaut, ist Gegenstand der Vermutungswirkung der Bestimmung nur, dass der frühere oder jetzige Eigenbesitzer beim Besitzerwerb - und aufgrund desselben - Eigentümer geworden ist (BGH Urteil vom 5. Juli 1967 - VIII ZR 169/65, NJW 1967, 2008, zitiert juris Rn. 14; vom 23. April 1975 - VIII ZR 58/74, NJW 1975, 1269, 1270, zitiert juris Rn. 18; vom 25. Januar 1984, aaO). Die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB gilt deshalb nicht, wenn sich aus dem eigenen Vortrag des Besitzers ergibt oder anderweitig festgestellt wird, dass mit dem Erwerb des Besitzes der Eigentumserwerb nicht verknüpft war (BGH Urteil vom 5. Juli 1967, aaO; vom 25. Januar 1984, aaO Rn. 16). Die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 2 BGB tritt überdies hinter derjenigen zugunsten des gegenwärtigen Besitzers nach Absatz 1 der genannten Bestimmung zurück (OLG Düsseldorf, Urteil vom 09. März 1994 – 11 U 62/93, NJW-RR 1994, 866, zitiert juris Rn. 3; Staudinger/Gursky, BGB, 2012, § 1006 Rn. 19; Palandt/Bassenge, BGB, 73. Aufl., § 1006 Rn. 5). Letzteres gilt allerdings nicht, wenn für den späteren Besitzer wegen § 1006 Abs. 1 Satz 2 BGB keine Vermutung streitet (BGH, Urteil vom 23. Mai 1956 – IV ZR 310/55, NJW 1956, 1151; Staudinger/Gursky, aaO; Palandt/Bassenge, aaO).
22Hiernach streitet die Vermutung des § 1006 Abs. 2 BGB zugunsten des Klägers. Er war bis zum 4. September 2009 unmittelbarer Besitzer des Bildes. Diesen hat er am genannten Tag aufgrund der Beschlagnahme des Bildes durch die Staatsanwaltschaft Köln verloren. Auch soweit die Staatsanwaltschaft den Besitz nach der Beschlagnahme als mittelbaren Besitz aufrechterhielt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1993 – IX ZR 238/91, NJW 1993, 935, zitiert juris Rn. 10; MünchKomm-BGB/Joost, 6. Aufl., § 868 Rn. 41; vgl. auch BGH, Beschluss vom 20. Oktober 1954 – 4 StR 490/54, NJW 1954, 1942, 1943), endete er spätestens mit der aufgrund der Verfügung der Staatsanwaltschaft Köln vom 21. Dezember 2009 erfolgten Herausgabe des Bildes an den Erblasser. Demgegenüber können sich die Beklagten als gegenwärtige Besitzer nicht auf die Vermutungswirkung des § 1006 Abs. 1 BGB berufen. Mit dem Erbfall ging zwar gemäß § 857 BGB der Besitz des Erblassers auf die Beklagten als Erben über, so dass eine etwaige Eigentumsvermutung für sie fortbesteht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1993, aaO Rn. 11; MünchKomm-BGB/Joost, aaO § 857 Rn. 9). Mit der Herausgabe des Bildes durch die Staatsanwaltschaft und der damit erfolgten Besitzerlangung des Erblassers war ein Eigentumserwerb jedoch nicht verknüpft.
232. Diese Vermutung können die Beklagten nur durch den Beweis des Gegenteils (§ 292 ZPO) zu voller - freilich gemäß § 286 ZPO auch aus den Gesamtumständen zu gewinnender - Überzeugung des Gerichts widerlegen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2002 - II ZR 37/00, NJW 2002, 2101, 2102, zitiert juris Rn. 7; vom 20. September 2004 – II ZR 318/02, NJW-RR 2005, 280, zitiert juris Rn. 20). Die Beklagten müssen folglich beweisen, dass der vermutungsbegünstigte Kläger nie Eigentümer geworden ist (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2003 - IX ZR 55/02, BGHZ 156, 310, zitiert juris Rn. 23 ff; vom 20. September 2004, aaO). Sie haben daher entweder den Nachweis zu erbringen, dass es zwischen dem Erblasser als ursprünglichem Eigentümer und dem Kläger keine Einigung über einen Eigentumsübergang auf den Kläger gegeben hat, oder dass der Kläger im Zeitpunkt des Erwerbs bösgläubig im Sinne von § 932 Abs. 2 BGB war oder dass das Bild dem Erblasser im Sinne von § 935 Abs. 1 BGB abhanden gekommen war (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2004, aaO). Ein solcher Nachweis ist den Beklagten nicht gelungen.
24a) Zwar erscheint die Darstellung des Klägers zur Erwerbsgeschichte des Bildes durchaus fragwürdig. Schon für sich betrachtet bietet der klägerische Vortrag Anlass zu einer kritischen Würdigung. Es liegt nicht nahe, dass der Erblasser den Transport eines seiner Bilder auf der offenen Ladefläche eines Pritschenwagens zugelassen hätte. Dies gilt erst recht angesichts der Angaben des Zeugen H, nach welchen das Bild auf der Ladepritsche durch das Verstellen von Gips-Mörtel-Säcken gesichert worden sein soll. Auch sind die angeblichen Bedingungen für einen Verkauf ungewöhnlich. Hiernach sollte der Kläger den Kaufpreis von immerhin 100.000 € in bar übergeben und zusagen, das Bild nie in eine Auktion zu geben, es ausschließlich privat zu halten und nur notfalls zu veräußern. Überdies sprechen weitere Umstände gegen den Kläger. Das Bild hatte sich bei der Beschlagnahme entgegen früheren Zeitpunkten auf einem unsachgemäßen Holzrahmen befunden. Wie durch den Zeugen U bestätigt, war es entgegen der ursprünglichen Justierung so auf dem Rahmen befestigt, dass sich Teile der Darstellung der Bildervorderseite auf den Seiten des Rahmens befanden. Es ist nicht zu erwarten, dass ein Künstler sein Bild derart unsachgemäß gerahmt aus der Hand gibt. Gleiches gilt für die mit der üblichen Signatur des Erblassers nicht in Einklang stehende Signatur mit „Q3.“ Der Zeuge U hat diese ausdrücklich nicht dem Erblasser zugeordnet. Der Zeuge T2 hat die Signatur im Einklang zu ähnlichen Ausführungen des Zeugen L2 sogar ausdrücklich als „Witz“ bezeichnet. Auch nach seiner Auffassung hätte der Erblasser niemals ernsthaft in dieser Form gezeichnet. Mit Blick auf das von den Zeugen T, L2 und L3 bestätigte Vorbringen der Beklagten, nach welchem nicht nur der langjährig mit dem Erblasser freundschaftlich verbundene T, sondern auch andere Sammler immer wieder an einem Ankauf des nämlichen Kunstwerks interessiert waren, der Erblasser dies jedoch stets mit dem Hinweis der Unverkäuflichkeit abgelehnt hatte, erscheint es überdies bemerkenswert, dass ein Verkauf ausgerechnet an den Kläger erfolgt sein soll. Dieser will nur vergleichbar kurz mit dem Erblasser in Kontakt gewesen sein. Es ist in diesem Zusammenhang bezeichnend, dass der Zeuge U den Kaufpreis von 100.000 € auch für den Senat nachvollziehbar als gering eingestuft hat. Der Zeuge beschäftigt sich als künstlerischer Leiter des Nachlasses des Erblassers eingehend mit dessen Werken. Bei seiner Einschätzung hat er das zu Lebzeiten des Erblassers bestehende Preisgefüge, die Größe des Bildes und seine künstlerische Bedeutung im Gesamtwerk des Erblassers berücksichtigt. Hiernach wäre im Jahr 2007 ein Preis von 400.000 € immer noch angemessen gewesen. Dies entspricht auch der Einschätzung, die der Erblasser anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung am 14. Oktober 2009 (Anlage K 7, Blatt 47 f der Akte) selbst abgegeben hatte. Überdies hatte der Erblasser nach den Angaben der Zeugen L2 und T2 auch keinen Exklusivvertrag mit einer Galerie geschlossen. Ein solcher Vertrag konnte deshalb für ihn nicht Anlass für die ungewöhnlichen und dem Kläger angeblich vorgegebenen Verkaufsbedingungen sein. Ferner erscheinen nach der Beweisaufnahme auch die Angaben des Klägers zur angeblichen Übergabe des Bildes an den mit dem Transport zum Kläger betrauten Zeugen H fragwürdig. Zwar hat der vorgenannte Zeuge die klägerische Darstellung bestätigt, nach welcher der Erblasser sich beim Abholen des Bildes in einem Zelt im Hof aufgehalten und dann beim Aufladen geholfen habe. Demgegenüber hat der Zeuge T2 angegeben, er habe nie gesehen, dass der Erblasser auf dem zum Atelier gehörenden Hof herumgelaufen oder in das dort befindliche Zelt gelaufen wäre. Der Erblasser habe sich seit dem Jahr 2007 mit Blick auf seine schwere Krebserkrankung nicht mehr zum Hinterausgang der Halle bewegt, in der er eigentlich gearbeitet hatte. Er sei teilweise nicht mehr aus seinem Bett herausgekommen. Er habe sich auch nicht mehr aufgerafft, um Sachen anzuschauen, die ihn eigentlich interessiert hätten. Auch soll der Erblasser gegenüber dem Zeugen geäußert haben, dass er sich die Aushändigung von wertvollen Gegenständen stets quittieren lasse. Letzteres ist auch nach Angaben des Klägers nicht erfolgt. Unabhängig davon hat auch keiner der Zeugen das Bild in dem Zelt auf dem Hof gesehen, wo es der Zeuge H abgeholt haben will. Schließlich ist auch die Vernehmung des Zeugen G hinsichtlich des vom Kläger behaupteten Kontakts zum Erblasser unergiebig geblieben.
25b) Demgegenüber konnten die Beklagten schon nicht beweisen, dass das nämliche Bild entgegen dem vom Kläger behaupteten Erwerb nebst Übergabe im Jahr 2007 noch in den Jahren 2008 oder 2009 in den Räumlichkeiten des Erblassers vorhanden war. Der Zeuge T, der sich wiederholt für den Ankauf des Bildes interessiert hatte, hat schon keine genauen Angaben dazu machen können, wann er das Bild letztmalig im Atelier gesehen hatte. Es könne 2008, 2007 oder 2009 gewesen sein. Der Zeuge L2 hatte zwar als Speditionskaufmann für den Erblasser gearbeitet und in diesem Zusammenhang wiederholt Zutritt zu dessen Atelier. Auch will er das Bild nach dem Umzug in das vorgenannte Atelier im Jahr 1991 oft gesehen haben. Er hat jedoch nicht angeben können, wann dies genau war. Wirklich wieder wahrgenommen habe er das Bild erst Ende des Jahres 2009. Dies kann zeitlich indes auch nach der Herausgabe des Bildes an den Erblasser liegen. Ebenso unergiebig diesbezüglich sind die Angaben des Zeugen L3. Dieser kannte den Erblasser seit dem Jahr 1979 und verkaufte etwa ab dem Jahr 2001 für diesen Kunstwerke. Der Zeuge hat zwar eine konkrete Erinnerung an das streitgegenständliche Bild, das nach seinen Angaben im Atelier gemeinsam mit anderen großformatigen Werken in der sogenannten Schinkenkammer gestanden habe und zwar unten rechts. Es sei aufgefallen, weil es sehr groß sei. Zu dem Zeitpunkt, wann er das Bild zum letzten Mal gesehen habe, könne er jedoch keine genauen Angaben machen; er wisse nur, dass das Bild dann wieder da war. Auch die Zeugin Q4, die gemeinsam mit L2 im fraglichen Zeitraum unter anderem damit befasst war, alle Bilder zu fotografieren, hat keine Erinnerung daran, wann sie es gesehen hatte. Demgegenüber haben die Zeuginnen T3 und T4 im Einklang mit den Angaben des Klägers bestätigt, dass sich das Bild ab dem Jahr 2007 in dessen Besitz befunden hatte.
26Auch vermag der Senat nicht auszuschließen, dass der Erblasser das nämliche Bild verkauft hatte. Zwar hatte dieser anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung am 14. Oktober 2009 ausweislich der Vernehmungsniederschrift (Anlage K 7, Blatt 47 f der Akte) angegeben, er habe das Bild wie alle seine Werke, die er nicht oder noch nicht in den Verkauf gegeben habe, nicht signiert; das Bild sei unverkäuflich. In diese Richtung deuten auch die Angaben des Zeugen T. Dieser hatte den Erblasser wiederholt gefragt, ob er ihm das Bild verkaufe, wobei der Erblasser stets geantwortet habe, noch nicht so weit zu sein. Überdies hat auch der Zeuge L2 bestätigt, dass es für das Bild auch einen Interessenten aus Skandinavien gab, der sich vergeblich um einen Ankauf bemüht hatte. Nach Angaben des Zeugen U soll der Erblasser üblicherweise nur Werke aus seiner aktuellen Produktion verkauft haben, wozu das nämliche Bild mit Blick auf sein frühes Entstehungsjahr in den 1970er-Jahren nicht gehörte. Diese Einschätzung steht in Einklang mit den Angaben des Zeugen T2, der den Erblasser anwaltlich beraten hatte. Hiernach hatte der Erblasser ihm gegenüber ausdrücklich erklärt, er verkaufe das Bild nicht; es sei unverkäuflich, weil es für ihn persönlich eine große Bedeutung habe. Auch hat der Zeuge, der nach seinen Angaben bei der polizeilichen Vernehmung des Erblassers am 14. Oktober 2009 anwesend war, bestätigt, dass der Erblasser gegenüber den Ermittlungsbeamten Angaben in diesem Sinne gemacht hatte. Überdies habe der Erblasser dem Zeugen gegenüber immer wieder die Frage aufgegriffen, wie das Bild fortgekommen sei. Demgegenüber hat die Zeugin Q4 angegeben, sie habe zwar auf Geheiß des Zeugen T2 für den Erblasser Strafanzeige wegen des Verlustes des Bildes erstattet. Der Erblasser habe ihr gegenüber später jedoch erklärt, er könne nicht sicher sein, ob er das Bild nicht doch verkauft habe. Der Senat verkennt nicht, dass der Zeuge T2 in seiner Vernehmung einen Zusammenhang zwischen dem Inhalt der Aussage der Zeugin Q4 und einer zwischenzeitlichen Auseinandersetzungen zwischen den Beklagten und der Zeugin gesehen hat. Die Auseinandersetzung hat die Zeugin in ihrer Vernehmung jedoch offen angegeben. Der „Nachlass“ habe behauptet, sie habe ein Bild des Erblassers gestohlen, obwohl dieser es ihr tatsächlich geschenkt habe. Einseitige Aussagetendenzen waren in diesem Zusammenhang zu Lasten der Beklagten nicht erkennbar. Die Angaben der Zeugin werden überdies gestützt durch die Einschätzung des Zeugen L3. Dieser hat einen Verkauf des Bildes durch den Erblasser an den Kläger nicht ausschließen wollen und zwar vor dem Hintergrund der Persönlichkeit des Erblassers. Dieser sei im positiven Sinne verrückt gewesen. Für ihn sei die Kunst an erster Stelle gekommen, alles andere sei ihm egal gewesen. In seinem sonstigen Leben sei er Anarchist gewesen und habe sich um nichts gekümmert. Geld habe keine Rolle gespielt. Es sei deshalb im Nachhinein sehr schwer einzuschätzen, wie sich der Erblasser verhalten habe. Der Zeuge hatte nach seinen Angaben sogar Situationen erlebt, in welchen der Erblasser wertvolle Bilder für wenig Geld verkauft oder auch verschenkt hatte. Der Erblasser habe Spaß daran gehabt, „zuweilen andere Leute zu verarschen.“ Er habe „da auch richtig bös sein können.“ Vor diesem Hintergrund mag der Erblasser zwar sowohl gegenüber den Ermittlungsbeamten der Polizei als auch gegenüber den Zeugen T, L2 und T2 das nämliche Bild als unverkäuflich bezeichnet haben. Mit Blick auf die Angaben der Zeugen Q4 und L3 kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass er das Bild nicht doch veräußert hatte. Bezeichnenderweise haben sich dessen Angaben vom 14. Oktober 2009 gegenüber den Ermittlungsbeamten auch insoweit als unzuverlässig erwiesen, als das nämliche Bild hiernach noch keine Ausstellung gesehen haben soll. Die Zeugen L2 und T haben demgegenüber übereinstimmend bekundet, das Bild sei im Jahr 1993 in Amsterdam ausgestellt gewesen.
27c) Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung der für und gegen die Behauptung der Beklagten streitenden Umstände (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1989 – VI ZR 309/88, VersR 1989, 1063, zitiert Juris Rn. 10; vom 15. Januar 1996 – II ZR 242/94, NJW-RR 1996, 664, zitiert Juris Rn. 9; vom 22. November 2006 – IV ZR 21/05, NJW-RR 2007, 312, zitiert Juris Rn. 18) vermag sich der Senat vor diesem Hintergrund keine Überzeugung davon verschaffen, dass das nämliche Bild dem Erblasser gestohlen wurde, es verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war (§ 935 BGB).
28Schon für seine ungewöhnlichen Verkaufsbedingungen kann der Erblasser auch andere Gründe gehabt haben als den Schutz eines sich in der Beweisaufnahme nicht bestätigten Exklusivvertrages mit einer Galerie. Der Zeuge L3 hat nicht ausschließen wollen, dass der Erblasser auch „schwarz“ Verkäufe getätigt habe. Dieser sei kein Heiliger gewesen, er habe ebenso Bilder verschenkt oder getauscht. Dies steht im Einklang mit den Angaben der Zeugin Q4, die von dem Erblasser ein Bild geschenkt bekommen haben will. Auch der Zeuge T hat angegeben, man habe beim Erblasser manchmal für kein Geld der Welt ein Bild kaufen können; manchmal sei es aber doch möglich gewesen. Passend zu diesem wechselhaften Verhalten hat der Zeuge L2 davon berichtet, der Erblasser habe, wenn eine Galerie zu stark mit dem Verkauf seiner Werke befasst war, sogar absichtlich andere Galerien beauftragt, um die nämliche Galerie zu ärgern. Auch der Umstand, dass sich das Bild bei der Beschlagnahme entgegen früheren Zeitpunkten auf einem unsachgemäßen Holzrahmen befunden hatte, muss nicht zwingend auf einen Diebstahl oder anderen unfreiwilligen Besitzverlust des Erblassers deuten. Zwar hat der Zeuge U für den Senat nachvollziehbar ausgeführt, dass der Erblasser durchaus ungewöhnliche Rahmen verwendet hatte, der aus Baumarkt-Materialien stammende Rahmen am nämlichen Bild hierzu aber schon deshalb nicht gehört hatte, weil das Bild entgegen einer früheren Rahmung unfachmännisch aufgezogen war. Der Zeuge L2 hat demgegenüber schon nicht ausschließen wollen, dass der Erblasser zu irgendeiner Zeit einen Rahmen gefertigt hatte, wie ihn das Bild im Zeitpunkt der Beschlagnahme dann aufgewiesen hatte. Auch mag die mit „Q3“ ungewöhnliche Signatur auf das von den Beklagten behauptete Abhandenkommen des Bildes deuten. Der Zeuge L2 hat in Übereinstimmung mit den Angaben des Erblassers im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung vom 14. Oktober 2009 angegeben, dieser habe Bilder grundsätzlich erst signiert, wenn sie verkauft wurden oder bereits verkauft waren. Einen zwingenden Schluss auf den von den Beklagten behaupteten unfreiwilligen Besitzverlust lässt jedoch auch dies nicht zu. Nach Angaben des Zeugen L3 soll der Erblasser Bilder teilweise nicht selbst signiert haben. Bei Ortsabwesenheit soll er teilweise Dritte, bei denen es sich um Personen seines Vertrauens gehandelt habe, mit der Zeichnung beauftragt haben. Überdies soll er in Einzelfällen Bilder sogar ohne Signatur abgegeben haben und dies bewusst, um einen Wiederverkauf zu erschweren. Dies würde auch im Hinblick auf die von den Beklagten in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 5. August 2015 angestellten Erwägungen gelten und zwar auch dann, wenn die Signatur vom gleichen Urheber stammen sollte, der die im Gutachten der Sachverständigen I als Fälschung bezeichneten Bilder gefertigt haben soll. Dieser Vortrag – gestützt auf das Gutachten vom 6. November 2014 in einem Verfahren, an dem der Prozessbevollmächtigte der Beklagten beteiligt war – ist erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingeführt worden, ohne dass die Beklagten hierfür nachvollziehbare Gründe angegeben haben. Er war daher schon nicht zuzulassen. Unabhängig davon zwingt die Annahme, dass der Kläger Kontakt zu einem Fälscher von Q2-Bildern gehabt haben soll, nicht zu dem Schluss, das streitgegenständliche Bild sei entwendet worden. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war daher nicht geboten.
29Es mag auch einiges dafür sprechen, dass der Erblasser entgegen der Darstellung des Klägers und den Angaben des Zeugen H aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht beim Aufladen des Bildes auf die offene Ladefläche eines Pritschenwagens helfen konnte. Hierfür sprechen die Angaben der Zeugen U und T2 zum Gesundheitszustand des Erblassers im fraglichen Zeitraum, zumal der Erblasser nach Beobachtungen des Zeugen U niemals beim Einpacken oder dem Transport von Bildern geholfen hatte. Sicher erscheint jedoch auch dies nicht. Der Zeuge L2 hat sich jedoch daran erinnert, dass der Erblasser in dem hier interessierenden Jahr 2007 bei einer Ausstellung in Siegen noch selbst größere Bilder bewegt haben soll. Selbst wenn, wie der Zeuge U auf Vorhalt dieser Angaben vermutet hat, dies nur mit dem linken Arm erfolgt sein sollte, kann die Richtigkeit des klägerischen Vortrags hiernach nicht ausgeschlossen werden.
30Entscheidend für den Senat ist insbesondere das Bild, das maßgeblich die Zeugen L3, Q4, L2 und T von der Persönlichkeit des Erblassers vermittelt haben. Hiernach handelte es sich um einen Künstler, der für sich eigene Gesetze in Anspruch nahm. Der Zeuge L3 bezeichnete ihn insoweit als „Anarchisten.“ Es liegt hiernach auf der Hand, dass der Erblasser Verkaufsentscheidungen betreffend seine Kunstwerke auch aus dem Moment heraus getroffen und dabei auch nicht zwingend Marktpreise verlangt hatte. Sogar eine bewusst fehlerhafte Signatur durch den Erblasser vermag der Senat insbesondere vor dem Hintergrund der Angaben der Zeugen L2 und L3 nicht auszuschließen. Fernliegend erscheint auch die Annahme, der Erblasser habe ein Werk des hier in Rede stehenden Wertes nur gegen Quittung abgegeben. Insgesamt erscheint das Verhalten des Erblassers nicht eindeutig.
313. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
32III.
33Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Es handelt sich um eine von den Umständen des konkreten Falles abhängige Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung.
34Gegenstandswert für das Berufungsverfahren:
(1) Der Vermieter darf die Entfernung der Sachen, die seinem Pfandrecht unterliegen, auch ohne Anrufen des Gerichts verhindern, soweit er berechtigt ist, der Entfernung zu widersprechen. Wenn der Mieter auszieht, darf der Vermieter diese Sachen in seinen Besitz nehmen.
(2) Sind die Sachen ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters entfernt worden, so kann er die Herausgabe zum Zwecke der Zurückschaffung auf das Grundstück und, wenn der Mieter ausgezogen ist, die Überlassung des Besitzes verlangen. Das Pfandrecht erlischt mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Vermieter von der Entfernung der Sachen Kenntnis erlangt hat, wenn er diesen Anspruch nicht vorher gerichtlich geltend gemacht hat.
(1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Überlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt, so kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer oder, wenn dieser den Besitz nicht wieder übernehmen kann oder will, an sich selbst verlangen.
(2) Der Besitzer einer Sache, die nach § 931 durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe veräußert worden ist, kann dem neuen Eigentümer die Einwendungen entgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen Anspruch zustehen.
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Baden-Baden vom 4.9.2003 - 1 O 38/03 - geändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.549,20 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 1.344,70 EUR seit dem 6.8.2002, aus jeweils 40,90 EUR seit dem 5.9.2002, dem 5.10.2002, dem 7.11.2002, dem 5.12.2002 und dem 7.1.2003 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin 87 % und die Beklagte 13 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 84 % und die Beklagte 16 %.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
|
(1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Überlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt, so kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer oder, wenn dieser den Besitz nicht wieder übernehmen kann oder will, an sich selbst verlangen.
(2) Der Besitzer einer Sache, die nach § 931 durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe veräußert worden ist, kann dem neuen Eigentümer die Einwendungen entgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen Anspruch zustehen.
(1) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er dem Eigentümer von der Zeit des Erwerbs an nach den §§ 987, 989. Erfährt der Besitzer später, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an.
(2) Eine weitergehende Haftung des Besitzers wegen Verzugs bleibt unberührt.
(1) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er dem Eigentümer von der Zeit des Erwerbs an nach den §§ 987, 989. Erfährt der Besitzer später, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an.
(2) Eine weitergehende Haftung des Besitzers wegen Verzugs bleibt unberührt.
Der Besitzer ist von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an dem Eigentümer für den Schaden verantwortlich, der dadurch entsteht, dass infolge seines Verschuldens die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grunde von ihm nicht herausgegeben werden kann.
Der Pfandgläubiger ist zur Verwahrung des Pfandes verpflichtet.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Der Vermieter hat für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters. Es erstreckt sich nicht auf die Sachen, die der Pfändung nicht unterliegen.
(2) Für künftige Entschädigungsforderungen und für die Miete für eine spätere Zeit als das laufende und das folgende Mietjahr kann das Pfandrecht nicht geltend gemacht werden.
Die Vorschriften über das durch Rechtsgeschäft bestellte Pfandrecht finden auf ein kraft Gesetzes entstandenes Pfandrecht entsprechende Anwendung.
(1) Der Verkauf des Pfandes ist nach den Vorschriften der §§ 1234 bis 1240 zu bewirken.
(2) Hat der Pfandgläubiger für sein Recht zum Verkauf einen vollstreckbaren Titel gegen den Eigentümer erlangt, so kann er den Verkauf auch nach den für den Verkauf einer gepfändeten Sache geltenden Vorschriften bewirken lassen.
(1) Entspricht eine von den Vorschriften der §§ 1235 bis 1240 abweichende Art des Pfandverkaufs nach billigem Ermessen den Interessen der Beteiligten, so kann jeder von ihnen verlangen, dass der Verkauf in dieser Art erfolgt.
(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet das Gericht.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.
(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.