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§ 16Amtlich · § 5 UrhG

Übertragung von Aufgaben

Zeitreise: 23.05.2024

Die Einsatzstellen, Zentralstellen und Träger können mit ihrem Einverständnis mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragt werden. Die hierdurch entstehenden Kosten können in angemessenem Umfang erstattet werden.

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