Bundesfreiwilligendienstgesetz - BFDG | § 10 Beteiligung der Freiwilligen

Die Freiwilligen wählen Sprecherinnen und Sprecher, die ihre Interessen gegenüber den Einsatzstellen, Trägern, Zentralstellen und der zuständigen Bundesbehörde vertreten. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend regelt die Einzelheiten zum Wahlverfahren durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

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Referenzen - Gesetze | § 10 BFDG

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Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 2a Zuständigkeit im Beschlußverfahren


(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner ausschließlich zuständig für1.Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;2.Angelegenheit

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Arbeitsgericht Magdeburg Beschluss, 17. Dez. 2015 - 6 BV 77/15

bei uns veröffentlicht am 17.12.2015

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass dem Beteiligten zu 2) bei der Besetzung von Stellen des Bundesfreiwilligendienstes, die durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben genehmigt worden sind, kein Mitbestimmungsrecht gemäß