Bundesfreiwilligendienstgesetz - BFDG | § 5 Anderer Dienst im Ausland

Bundesfreiwilligendienstgesetz - BFDG | § 5 Anderer Dienst im Ausland
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Die bestehenden Anerkennungen sowie die Möglichkeit neuer Anerkennungen von Trägern, Vorhaben und Einsatzplänen des Anderen Dienstes im Ausland nach § 14b Absatz 3 des Zivildienstgesetzes bleiben unberührt.

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(1) Kinder sind1.im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,2.Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken i

(1) Als Kinder werden auch berücksichtigt1.vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten oder Lebenspartners,2.Pflegekinder (Personen, mit denen der Berechtigte durch ein familienähnliches, auf Dauer berechnetes Band verbun
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn sie 1. sich gegenüber einem nach Absatz 3 anerkannten Träger zur Leistung eines vor Vollendung des 23. Lebensjahres anzutretenden Dienstes im Ausland, der das frie
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published on 19/10/2017 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 15. Februar 2017  2 K 1200/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.
published on 13/07/2016 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 26. Februar 2015  10 K 585/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.
published on 01/04/2015 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtlich Kosten sind nicht zu erstatten. 1Tatbestand: 2Der am 00.00.1992 geborene Kläger bezog bei der Beklagten Waisenrente. Im Sommer 2012 beendete er seine Schulausbildung. 3Am 08.08.2012 begann er einen
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