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§ 15Amtlich · § 5 UrhG

Beirat für den Bundesfreiwilligendienst

Zeitreise: 23.05.2024

(1) Bei dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ein Beirat für den Bundesfreiwilligendienst gebildet. Der Beirat berät das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in Fragen des Bundesfreiwilligendienstes.

(2) Dem Beirat gehören an: 1. bis zu sieben Bundessprecherinnen oder Bundessprecher der Freiwilligen, 2. bis zu sieben Vertreterinnen oder Vertreter der Zentralstellen, 3. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der evangelischen Kirche und der katholischen Kirche, 4. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände, 5. vier Vertreterinnen oder Vertreter der Länder und 6. eine Vertreterin oder ein Vertreter der kommunalen Spitzenverbände.

(3) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend beruft die Mitglieder des Beirats in der Regel für die Dauer von vier Jahren. Die in Absatz 2 genannten Stellen sollen hierzu Vorschläge machen. Die Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 1 sind für die Dauer ihrer Dienstzeit zu berufen. Für jedes Mitglied wird eine persönliche Stellvertretung berufen.

(4) Die Sitzungen des Beirats werden von der oder dem von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Familie, Senioren, Frauen und Jugend dafür benannten Vertreterin oder Vertreter einberufen und geleitet.

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