Berufliches Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG | § 11 Verfolgungszeiten als Pflichtbeitragszeiten
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Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet Inhaltsverzeichnis
Für Verfolgungszeiten, in denen der Verfolgte eine die Versicherungs- und Beitragspflicht begründende Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit wegen Verfolgungsmaßnahmen nicht ausgeübt hat, gelten Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Beitrittsgebiet als gezahlt. Zeiten nach Satz 1 und Pflichtbeitragszeiten, die während einer Verfolgungszeit zurückgelegt worden sind, gelten mit Ausnahme der Zeiten, für die Werte nach § 13 Abs. 2 Satz 1 zugrunde zu legen sind, insgesamt nur insoweit als beitragsgeminderte Zeiten, als sich für die Summe aller Entgeltpunkte ein höherer Wert ergibt.
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(1) Zur Ermittlung von Entgeltpunkten für Verfolgungszeiten werden für ein Kalenderjahr als Beitragsbemessungsgrundlage 1. für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 die sich aus den Anlagen 1 bis 16 des Fremdrentengesetzes ergebenden Werte und2. für Zeiten n
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published on 30/09/2016 00:00
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 31.03.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
1Tatbestand:
2Die Klägerin
published on 14/12/2011 00:00
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. März 2011 aufgehoben.
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(1) Zur Ermittlung von Entgeltpunkten für Verfolgungszeiten werden für ein Kalenderjahr als Beitragsbemessungsgrundlage 1. für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 die sich aus den Anlagen 1 bis 16 des Fremdrentengesetzes ergebenden Werte und2. für Zeiten nach dem 31...