Berufliches Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG | § 17 Rehabilitierungsbescheinigung und Behördenzuständigkeit

Berufliches Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG | § 17 Rehabilitierungsbescheinigung und Behördenzuständigkeit
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet Inhaltsverzeichnis

(1) Der Nachweis darüber, daß die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1, des § 3 Absatz 1 oder des § 11a Absatz 3 vorliegen und daß Ausschließungsgründe nach § 4 nicht gegeben sind, ist durch eine Bescheinigung zu erbringen, die auf Antrag von der Rehabilitierungsbehörde erteilt wird.

(2) Rehabilitierungsbehörden werden in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen errichtet.

(3) Zuständig ist die Rehabilitierungsbehörde des Landes, von dessen Gebiet nach dem Stand vom 3. Oktober 1990 die Verfolgungsmaßnahme ausgegangen ist. Sind hiernach Rehabilitierungsbehörden mehrerer Länder zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befaßt worden ist.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

5 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Verfolgte mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, erhalten auf Antrag Ausgleichsleistungen in Höhe von 240 Euro monatlich. Wenn der Verfolgte

(1) Erfordert die Erteilung einer Bescheinigung nach § 17 Abs. 1 voraussichtlich längere Zeit, kann die Rehabilitierungsbehörde als Grundlage für Leistungen nach dem Zweiten oder Dritten Abschnitt oder für die Anwendung des § 60 Nr. 1 des Bundesausbi
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Wer in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 1. infolge einer in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung,2. infolge eines Gewahrsams nach § 25 Abs. 2 Satz 1 N

Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt, wenn der Verfolgte gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer mißbraucht hat

(1) Wer in dem in § 1 Abs. 1 genannten Zeitraum infolge einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 1. nicht zu einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung zugelassen wurde,2. die Ausbildung an einer zur Hochschulreife führenden Bildungsein
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
4 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 14/12/2011 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. März 2011 aufgehoben.
published on 30/06/2011 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt Ausgleichsleistungen nach § 8 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG).
published on 23/09/2010 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt ihre berufliche Rehabilitierung wegen der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses in der DDR.
published on 04/06/2010 00:00

Tenor 1. Die Berufung des Klägers und Berufungsklägers vom 10. 11. 2009 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 19. 08. 2009 – 5 Ca 3426/08 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

Annotations

(1) Wer in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 1. infolge einer in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung,2. infolge eines Gewahrsams nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2...
(1) Wer in dem in § 1 Abs. 1 genannten Zeitraum infolge einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 1. nicht zu einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung zugelassen wurde,2. die Ausbildung an einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung nicht...
Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt, wenn der Verfolgte gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer mißbraucht hat...