Berufliches Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG | § 17 Rehabilitierungsbescheinigung und Behördenzuständigkeit

(1) Der Nachweis darüber, daß die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1, des § 3 Absatz 1 oder des § 11a Absatz 3 vorliegen und daß Ausschließungsgründe nach § 4 nicht gegeben sind, ist durch eine Bescheinigung zu erbringen, die auf Antrag von der Rehabilitierungsbehörde erteilt wird.

(2) Rehabilitierungsbehörden werden in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen errichtet.

(3) Zuständig ist die Rehabilitierungsbehörde des Landes, von dessen Gebiet nach dem Stand vom 3. Oktober 1990 die Verfolgungsmaßnahme ausgegangen ist. Sind hiernach Rehabilitierungsbehörden mehrerer Länder zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befaßt worden ist.

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zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Berufliches Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG | § 8 Anspruchsvoraussetzungen


(1) Verfolgte mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, erhalten auf Antrag Ausgleichsleistungen in Höhe von 240 Euro monatlich. Wenn der Verfolgte

Berufliches Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG | § 18 Vorläufige Rehabilitierungsbescheinigung


(1) Erfordert die Erteilung einer Bescheinigung nach § 17 Abs. 1 voraussichtlich längere Zeit, kann die Rehabilitierungsbehörde als Grundlage für Leistungen nach dem Zweiten oder Dritten Abschnitt oder für die Anwendung des § 60 Nr. 1 des Bundesausbi
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Berufliches Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG | § 1 Begriff des Verfolgten


(1) Wer in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 1. infolge einer in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung,2. infolge eines Gewahrsams nach § 25 Abs. 2 Satz 1 N

Berufliches Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG | § 4 Ausschließungsgründe


Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt, wenn der Verfolgte gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer mißbraucht hat

Berufliches Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG | § 3 Verfolgte Schüler


(1) Wer in dem in § 1 Abs. 1 genannten Zeitraum infolge einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 1. nicht zu einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung zugelassen wurde,2. die Ausbildung an einer zur Hochschulreife führenden Bildungsein

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Bundessozialgericht Urteil, 14. Dez. 2011 - B 5 R 36/11 R

bei uns veröffentlicht am 14.12.2011

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. März 2011 aufgehoben.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 30. Juni 2011 - 3 C 36/10

bei uns veröffentlicht am 30.06.2011

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt Ausgleichsleistungen nach § 8 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG).

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 23. Sept. 2010 - 3 C 40/09

bei uns veröffentlicht am 23.09.2010

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt ihre berufliche Rehabilitierung wegen der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses in der DDR.

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 04. Juni 2010 - 2 Sa 424/09

bei uns veröffentlicht am 04.06.2010

Tenor 1. Die Berufung des Klägers und Berufungsklägers vom 10. 11. 2009 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 19. 08. 2009 – 5 Ca 3426/08 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

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(1) Wer in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 1. infolge einer in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung,2. infolge eines Gewahrsams nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2...
(1) Wer in dem in § 1 Abs. 1 genannten Zeitraum infolge einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 1. nicht zu einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung zugelassen wurde,2. die Ausbildung an einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung nicht...
Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt, wenn der Verfolgte gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer mißbraucht hat...