Bundesdatenschutzgesetz - BDSG 2018 | § 8 Errichtung
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Bundesdatenschutzgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Bundesbeauftragte) ist eine oberste Bundesbehörde. Der Dienstsitz ist Bonn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten der oder des Bundesbeauftragten sind Beamtinnen und Beamte des Bundes.
(3) Die oder der Bundesbeauftragte kann Aufgaben der Personalverwaltung und Personalwirtschaft auf andere Stellen des Bundes übertragen, soweit hierdurch die Unabhängigkeit der oder des Bundesbeauftragten nicht beeinträchtigt wird. Diesen Stellen dürfen personenbezogene Daten der Beschäftigten übermittelt werden, soweit deren Kenntnis zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
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28/03/2017 12:53
Verletzt die gesetzliche Krankenkasse das allgemeine Persönlichkeitsrecht einer Patientin, kann die Erbin der Patientin keine immaterielle Entschädigung verlangen.
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(1) Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch 1. öffentliche Stellen des Bundes,2. öffentliche Stellen der Länder, soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist und soweit sie a) Bundesrecht ausführen oderb)
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published on 14/02/2023 14:15
Das Ansicht des Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm) begründet die versehentliche Weiterleitung personenbezogener Daten einen Schadensersatzanspruch gegen die:den Verantwortliche:n.
Die im vorliegenden Fall verantwortliche Impfzentruminhaberin muss
published on 29/11/2016 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 530/15 Verkündet am: 29. November 2016 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 21/08/2015 00:00
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 24.07.2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal - Az.: 4 O 94/14 - wird zurückgewiesen.
Die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens, soweit über diese noch n
published on 24/07/2014 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils von dies
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