Landgericht Wuppertal Urteil, 24. Juli 2014 - 4 O 94/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils von diesen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten
1
Tatbestand
2Die Klägerin ist die Tochter und Erbin der am 13.07.2012 verstorbenen Frau G. Die Erblasserin führte vor dem Sozialgericht Gotha und im Anschluss vor dem Thüringer Landessozialgericht einen Rechtsstreit gegen die Beklagte zu 1) wegen der begehrten Kostenübernahme für eine Hyperthermietherapie bei einer Karzinomerkrankung. Anlässlich des Rechtsstreits holte die Beklagte zu 1) ein Sachverständigengutachten über die Erblasserin vom Kompetenzzentrum Onkologie des MDK Nordrhein ein. Das erstellte Sachverständigengutachten verwendete die Beklagte zu 1. nachfolgend in gleicher Form als Präzedenzfall in einer Mehrzahl von weiteren Fällen. Dabei hatte der Beklagte zu 2) als zuständiger Sachbearbeiter in dem Gutachten den Namen der Erblasserin und den Tag und Monat ihres Geburtsdatums vor Einreichung in einem anderen sozialgerichtlichen Verfahren geschwärzt. Hierbei übersah er, dass in dem darunter befindlichen Rubrum des Rechtsstreits noch einmal Vor- und Nachname der Erblasserin genannt waren, das Geburtsjahr der Erblasserin wurde ebenfalls nicht geschwärzt (vgl. Gutachten, Anlage zum Protokoll vom 24.06.2014). Die Erblasserin hatte der Verwendung ihres Gutachtens in anderen Fällen nicht zugestimmt und wusste hiervon auch nicht. Nur durch Zufall wurde den Prozessbevollmächtigten der Erblasserin in einem anderen Verfahren das Gutachten zugesandt. Die Erblasserin erhob daraufhin unter dem 3.04.2012 Klage und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Sozialgericht Gotha, um die Unterlassung und Verbreitung dieses teilgeschwärzten Gutachtens zu verlangen. Die Beklagte zu 1) erkannte den Unterlassungsanspruch vollumfänglich an und entschuldigte sich ausdrücklich für das Versehen ihres Mitarbeiters. Des Weiteren teilte sie mit, dass der Beklagte zu 2) auf seinen Fehler aufmerksam gemacht und es sichergestellt worden sei, dass eine zukünftig Versendung des Gutachtens ohne erforderliche Anonymisierung nicht geschehe. Die Klägerin begehrt mit der Klage Schmerzensgeld aus übergegangenem Recht wegen Verstoßes gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
3Die Klägerin ist im Wesentlichen der Ansicht, dass die Beklagten gegen das Sozialgeheimnis nach § 35 SGB I und gegen das Recht der Erblasserin auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 II i.V.m. Art. 1 I GG verstoßen hätten und nach datenschutzrechtlichen Vorschriften die Daten der Erblasserin in unzulässiger Weise verarbeitet und genutzt worden seien, weswegen ihr hierfür ein Schmerzensgeld aus übergegangenem Recht zustünde. Sie ist weiter der Ansicht, eine Vererbung des Anspruchs auf Geldentschädigung wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts sei, wie hier, in atypischen Fällen möglich, insbesondere aufgrund des Präventionsgedankens. Die Klägerin meint weiterhin, dass der Beklagte zu 2) auch passivlegitimiert sei. Sie behauptet diesbezüglich, der Beklagte zu 2) habe vorsätzlich gehandelt. Er habe die Daten willentlich nicht unkenntlich gemacht und das Gutachten absichtlich in Umlauf gebracht.
4Die Klägerin beantragt,
5die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 5.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank seit dem 26.02.2014 zu zahlen.
6Die Beklagten beantragen,
7die Klage abzuweisen.
8Die Beklagten sind im Wesentlichen der Ansicht, dass ein Geldentschädigungsanspruch wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Erblasserin nicht im Wege der Universalsukzession nach § 1922 BGB auf die Klägerin übergegangen sei. Dies folge vor allem aus dem Genugtuungsgedanken des Entschädigungsanspruchs, der durch den Tod des Verletzten an Bedeutung verliere, wenn er nicht bis dahin erfüllt worden sei. Weiterhin meinen sie, der Beklagte zu 2) sei nicht passivlegitimiert. Er habe als Amtsträger gehandelt und es gelte damit die Haftungsüberleitung auf den Hoheitsträger. Die Beklagten behaupten, dass ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten zu 2) nicht ersichtlich sei. Schließlich sei schon kein Entschädigungsanspruch entstanden, da keine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Erblasserin vorliege.
9Entscheidungsgründe
10Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
11Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld aus übergegangenem Recht wegen Verstoßes gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und Verletzung des Persönlichkeitsrechts nach §§ 823 I BGB i.V.m. Art. 2 II GG i.V.m. Art 1 I GG zu.
12Ungeachtet der Frage, ob durch das Vorgehen der Beklagten die Erblasserin überhaupt in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden ist, bzw. ob hier ein schwerwiegender Verstoß vorliegt, wäre in jedem Fall ein hieraus folgender Geldentschädigungsanspruch der Erblasserin mangels Vererblichkeit nicht auf die Klägerin übergegangen.
13Mit Urteil vom 30.04.2014 (Az. VI ZR 246/12, zitiert aus juris) hat der BGH entschieden, dass der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts grundsätzlich nicht vererblich ist. Dieser Entscheidung lag zugrunde, dass der Erblasser selbst noch die Klage anhängig gemacht hat.
14Allgemein gilt, dass die ideellen Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unauflöslich an die Person ihres Trägers gebunden sind. Diese höchstpersönlichen Rechte sind weder veräußerbar noch vererbbar. Der Geldzahlungsanspruch selbst ist auch nicht Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Zwar liegt dem Geldentschädigungsanspruch auch der Präventionsgedanke zugrunde, er kann diesen jedoch nicht alleine ausfüllen. Vielmehr steht der Genugtuungsgedanke im Vordergrund, wenn es zu einer Zuerkennung einer Geldentschädigung im Falle einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kommt. Einem Verstorbenen kann keine Genugtuung für die Verletzung seiner Persönlichkeit mehr verschafft werden. Die unterschiedliche Behandlung des Schmerzensgeldanspruchs und des Geldentschädigungsanspruchs wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verstößt auch nicht gegen Art. 3 I GG. Sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung ist die Genugtuungsfunktion. Der Geldentschädigungsanspruch hat gerade diese Funktion, dies unterscheidet ihn letztlich von Schmerzensgeldansprüchen und anderen Immaterialgüterrechten.
15Im vorliegenden Fall hat die Erblasserin selbst nicht einmal die Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes selbst anhängig gemacht. Die genannten Grundsätze sind daher, nicht zuletzt auch aufgrund der genannten Entscheidung des BGH vom 30.04.2014, auf den vorliegenden Fall zu übertragen.
16Ebenso stehen der Klägerin keine Ansprüche auf Zahlung eines Schmerzensgeldes aus übergegangenem Recht wegen der Verletzung des Sozialgeheimnisses gemäß § 82 S. 1, 2 SGB X i.V.m. § 35 SGB I i.V.m. §§ 7, 8 BDSG zu.
17Ungeachtet der Frage, ob nach den genannten Vorschriften überhaupt der Ausgleich eines immateriellen Schadens gefordert werden kann und ob - jedenfalls im Falle des § 8 BDSG – vorliegend überhaupt der Anwendungsbereich des Gesetzes eröffnet ist und eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt , muss der im genannten Urteil des BGH entschiedene Gesichtspunkt der Nichtvererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs aufgrund einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts auch hier greifen und müssen die entschiedenen Grundsätze auf die Folgen lediglich anderweitiger Anspruchsgrundlagen übertragen werden.
18Bei dieser Sachlage, aufgrund der schon die Aktivlegitimation der Klägerin nicht gegeben ist, kommt es auf die Fragen der grundsätzlichen Haftung des Beklagten zu 2. mit Blick auf sein etwaiges Haftungsprivileg bzw. der Auslegung des Art. 23 Absatz 1 der derzeit geltenden Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr nicht an.
19Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr.: 11, 711 ZPO.
20Streitwert: 5.000,00 €
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(1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Absatz 2 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer Angehörigen dürfen Personen, die Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder zugänglich sein noch von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden. Der Anspruch richtet sich auch gegen die Verbände der Leistungsträger, die Arbeitsgemeinschaften der Leistungsträger und ihrer Verbände, die Datenstelle der Rentenversicherung, die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, Integrationsfachdienste, die Künstlersozialkasse, die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 66 des Zehnten Buches durchführen, die Versicherungsämter und Gemeindebehörden sowie die anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Absatz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes), soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen, und die Stellen, die Aufgaben nach § 67c Absatz 3 des Zehnten Buches wahrnehmen. Die Beschäftigten haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei den genannten Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren.
(2) Die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches regeln die Verarbeitung von Sozialdaten abschließend, soweit nicht die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar gilt. Für die Verarbeitungen von Sozialdaten im Rahmen von nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und dieses Gesetz entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.
(2a) Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.
(3) Soweit eine Übermittlung von Sozialdaten nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateisystemen und automatisiert verarbeiteten Sozialdaten.
(4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich.
(5) Sozialdaten Verstorbener dürfen nach Maßgabe des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches verarbeitet werden. Sie dürfen außerdem verarbeitet werden, wenn schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen dadurch nicht beeinträchtigt werden können.
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden neben den in Absatz 1 genannten Stellen auch Anwendung auf solche Verantwortliche oder deren Auftragsverarbeiter,
- 1.
die Sozialdaten im Inland verarbeiten, sofern die Verarbeitung nicht im Rahmen einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt, oder - 2.
die Sozialdaten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen Niederlassung verarbeiten.
(7) Bei der Verarbeitung zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.
(1) Die Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/679 über Kategorien von Empfängern besteht ergänzend zu der in Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahme nur, soweit
- 1.
sie nach den Umständen des Einzelfalles nicht mit der Nutzung oder der Übermittlung von Sozialdaten an diese Kategorien von Empfängern rechnen muss, - 2.
es sich nicht um Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung von Sozialdaten innerhalb einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle oder einer Organisationseinheit im Sinne von § 67 Absatz 4 Satz 2 handelt oder - 3.
es sich nicht um eine Kategorie von in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen oder von Organisationseinheiten im Sinne von § 67 Absatz 4 Satz 2 handelt, die auf Grund eines Gesetzes zur engen Zusammenarbeit verpflichtet sind.
(2) Die Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu der in Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahme dann nicht, wenn die Erteilung der Information über die beabsichtigte Weiterverarbeitung
- 1.
die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgaben im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe a bis e der Verordnung (EU) 2016/679 gefährden würde und die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen, - 2.
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde und die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen oder - 3.
eine vertrauliche Übermittlung von Daten an öffentliche Stellen gefährden würde.
(3) Unterbleibt eine Information der betroffenen Person nach Maßgabe des Absatzes 2, ergreift der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person, einschließlich der Bereitstellung der in Artikel 13 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Informationen für die Öffentlichkeit in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache. Der Verantwortliche hält schriftlich fest, aus welchen Gründen er von einer Information abgesehen hat. Die Sätze 1 und 2 finden in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3 keine Anwendung.
(4) Unterbleibt die Benachrichtigung in den Fällen des Absatzes 2 wegen eines vorübergehenden Hinderungsgrundes, kommt der Verantwortliche der Informationspflicht unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände der Verarbeitung innerhalb einer angemessenen Frist nach Fortfall des Hinderungsgrundes, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen, nach.
(5) Bezieht sich die Informationserteilung auf die Übermittlung von Sozialdaten durch öffentliche Stellen an die Staatsanwaltschaften und Gerichte im Bereich der Strafverfolgung, an Polizeibehörden, Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stelle zulässig.
(1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Absatz 2 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer Angehörigen dürfen Personen, die Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder zugänglich sein noch von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden. Der Anspruch richtet sich auch gegen die Verbände der Leistungsträger, die Arbeitsgemeinschaften der Leistungsträger und ihrer Verbände, die Datenstelle der Rentenversicherung, die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, Integrationsfachdienste, die Künstlersozialkasse, die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 66 des Zehnten Buches durchführen, die Versicherungsämter und Gemeindebehörden sowie die anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Absatz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes), soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen, und die Stellen, die Aufgaben nach § 67c Absatz 3 des Zehnten Buches wahrnehmen. Die Beschäftigten haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei den genannten Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren.
(2) Die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches regeln die Verarbeitung von Sozialdaten abschließend, soweit nicht die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar gilt. Für die Verarbeitungen von Sozialdaten im Rahmen von nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und dieses Gesetz entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.
(2a) Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.
(3) Soweit eine Übermittlung von Sozialdaten nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateisystemen und automatisiert verarbeiteten Sozialdaten.
(4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich.
(5) Sozialdaten Verstorbener dürfen nach Maßgabe des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches verarbeitet werden. Sie dürfen außerdem verarbeitet werden, wenn schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen dadurch nicht beeinträchtigt werden können.
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden neben den in Absatz 1 genannten Stellen auch Anwendung auf solche Verantwortliche oder deren Auftragsverarbeiter,
- 1.
die Sozialdaten im Inland verarbeiten, sofern die Verarbeitung nicht im Rahmen einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt, oder - 2.
die Sozialdaten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen Niederlassung verarbeiten.
(7) Bei der Verarbeitung zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.
(1) Der oder dem Datenschutzbeauftragten obliegen neben den in der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Aufgaben zumindest folgende Aufgaben:
- 1.
Unterrichtung und Beratung der öffentlichen Stelle und der Beschäftigten, die Verarbeitungen durchführen, hinsichtlich ihrer Pflichten nach diesem Gesetz und sonstigen Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften; - 2.
Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, sowie der Strategien der öffentlichen Stelle für den Schutz personenbezogener Daten, einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und der Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Beschäftigten und der diesbezüglichen Überprüfungen; - 3.
Beratung im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung und Überwachung ihrer Durchführung gemäß § 67 dieses Gesetzes; - 4.
Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde; - 5.
Tätigkeit als Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde in mit der Verarbeitung zusammenhängenden Fragen, einschließlich der vorherigen Konsultation gemäß § 69 dieses Gesetzes, und gegebenenfalls Beratung zu allen sonstigen Fragen.
(2) Die oder der Datenschutzbeauftragte kann andere Aufgaben und Pflichten wahrnehmen. Die öffentliche Stelle stellt sicher, dass derartige Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen.
(3) Die oder der Datenschutzbeauftragte trägt bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben dem mit den Verarbeitungsvorgängen verbundenen Risiko gebührend Rechnung, wobei sie oder er die Art, den Umfang, die Umstände und die Zwecke der Verarbeitung berücksichtigt.
(1) Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Bundesbeauftragte) ist eine oberste Bundesbehörde. Der Dienstsitz ist Bonn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten der oder des Bundesbeauftragten sind Beamtinnen und Beamte des Bundes.
(3) Die oder der Bundesbeauftragte kann Aufgaben der Personalverwaltung und Personalwirtschaft auf andere Stellen des Bundes übertragen, soweit hierdurch die Unabhängigkeit der oder des Bundesbeauftragten nicht beeinträchtigt wird. Diesen Stellen dürfen personenbezogene Daten der Beschäftigten übermittelt werden, soweit deren Kenntnis zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.