Bundesdatenschutzgesetz - BDSG 2018 | § 7 Aufgaben
Bundesdatenschutzgesetz - BDSG 2018 | § 7 Aufgaben
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Bundesdatenschutzgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Der oder dem Datenschutzbeauftragten obliegen neben den in der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Aufgaben zumindest folgende Aufgaben:
- 1.
Unterrichtung und Beratung der öffentlichen Stelle und der Beschäftigten, die Verarbeitungen durchführen, hinsichtlich ihrer Pflichten nach diesem Gesetz und sonstigen Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften; - 2.
Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, sowie der Strategien der öffentlichen Stelle für den Schutz personenbezogener Daten, einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und der Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Beschäftigten und der diesbezüglichen Überprüfungen; - 3.
Beratung im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung und Überwachung ihrer Durchführung gemäß § 67 dieses Gesetzes; - 4.
Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde; - 5.
Tätigkeit als Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde in mit der Verarbeitung zusammenhängenden Fragen, einschließlich der vorherigen Konsultation gemäß § 69 dieses Gesetzes, und gegebenenfalls Beratung zu allen sonstigen Fragen.
(2) Die oder der Datenschutzbeauftragte kann andere Aufgaben und Pflichten wahrnehmen. Die öffentliche Stelle stellt sicher, dass derartige Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen.
(3) Die oder der Datenschutzbeauftragte trägt bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben dem mit den Verarbeitungsvorgängen verbundenen Risiko gebührend Rechnung, wobei sie oder er die Art, den Umfang, die Umstände und die Zwecke der Verarbeitung berücksichtigt.
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Rechtsanwalt
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EN, DEWirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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EN, DERechtsanwalt
Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
Areas of lawArbeitsrecht
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EN, DERechtsanwalt
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28/03/2017 12:53
Verletzt die gesetzliche Krankenkasse das allgemeine Persönlichkeitsrecht einer Patientin, kann die Erbin der Patientin keine immaterielle Entschädigung verlangen.
Subjectsallgemeines
13/05/2016 12:21
Im Interesse eines wirksamen Schutzes der Grundrechte und -freiheiten der Nutzer des Informationsangebotes wird es für erforderlich gehalten, auch den Informationsanbieter selbst in die Verantwortung zu nehmen.
SubjectsUrheber- und Medienrecht
06/04/2011 20:01
Bereithalten von Online-Kurzmeldungen in einem nur mit Zugangsberechtigung einsehbaren Archiv, in denen ein Straftäter namentlich genannt wird, ist zulässig -BGH-Urteil vom 22.02.2011 (Az: VI ZR 114/09) - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsVerfassungsrecht
by Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
21/01/2010 11:08
BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
SubjectsArbeitskampfrecht
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(1) Öffentliche Stellen benennen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten. Dies gilt auch für öffentliche Stellen nach § 2 Absatz 5, die am Wettbewerb teilnehmen.
(2) Für mehrere öffentliche Stellen kann unter Berücksichtigung
(1) Die öffentliche Stelle stellt sicher, dass die oder der Datenschutzbeauftragte ordnungsgemäß und frühzeitig in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen eingebunden wird.
(2) Die öffentliche Stelle unterstützt die Date
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published on 25/10/2010 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 219/09 vom 25. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2010 durch den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart und die Richter Dr. Drescher, Dr. Löffler un
published on 01/02/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 347/09 Verkündet am: 1. Februar 2011 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat au
published on 01/02/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 345/09 Verkündet am: 1. Februar 2011 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 22/02/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 115/09 Verkündet am: 22. Februar 2011 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
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